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Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum

Erfahren Sie, wann Videoüberwachung im Gemeinschaftseigentum zulässig ist und wie Sie rechtssicher die Interessen aller Eigentümer wahren.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum bezeichnet die systematische Beobachtung und Aufzeichnung von Bilddaten in gemeinschaftlich genutzten Bereichen einer Wohnanlage oder eines Gebäudekomplexes, etwa in Fluren, Hauseingängen, Tiefgaragen, Treppenhäusern oder Hofanlagen. Diese Form der Überwachung dient in erster Linie dem Schutz von Personen und Sachen, wirft jedoch zugleich komplexe rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen auf. Im Folgenden wird der Begriff Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum in seiner rechtlichen, technischen und praktischen Dimension erläutert.

Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Unter Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum versteht man den Einsatz von Kameras zur Erfassung von Bilddaten in Bereichen, die nicht einer einzelnen Person oder Partei exklusiv zugeordnet sind, sondern allen Eigentümerinnen und Eigentümern oder allen Mieterinnen und Mietern gemeinsam zustehen. Typischerweise handelt es sich um Flure, Treppenhäuser, Eingangsbereiche, Aufzüge, Tiefgaragen, Müllplätze, Fahrradkeller und Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern oder Wohnanlagen.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist abzugrenzen von der Überwachung von Sondereigentum, also privat genutzten Wohnungen, gewerblichen Einheiten oder ausschließlich zugeordneten Stellplätzen. Während eine Person in ihrem eigenen Sondereigentum grundsätzlich freier über die Installation von Kameras entscheiden kann, unterliegt die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum strengeren gemeinschaftlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen, da hier eine Vielzahl unterschiedlicher Personen betroffen ist.

Gemeinschaftseigentum im wohnungseigentumsrechtlichen Sinn

Im Kontext der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist der Begriff des Gemeinschaftseigentums entscheidend. Gemeinschaftseigentum sind alle Teile einer Wohnanlage, die nicht im Sondereigentum stehen oder dem Eigentum eines Dritten zugeordnet sind. Dazu gehören regelmäßig das Grundstück, die Außenfassade, das Dach, tragende Wände, Treppenhäuser, Flure, Versorgungsleitungen sowie sämtliche Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum betrifft somit diejenigen Bereiche, die von allen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besucherinnen und Besuchern sowie Dienstleistern genutzt oder zumindest betreten werden. Gerade weil sich in diesen Zonen der Alltag vieler Personen abspielt, ist eine sorgfältige Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten erforderlich.

Zweck und Zielsetzung der Videoüberwachung

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum verfolgt in der Regel mehrere Zielsetzungen, die sich häufig überschneiden. Im Mittelpunkt stehen Sicherheitsaspekte, doch auch verwaltungstechnische und ordnungsrechtliche Gesichtspunkte können eine Rolle spielen.

Schutz vor Straftaten und Störungen

Ein zentraler Zweck der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum liegt im Schutz vor Eigentumsdelikten und Vandalismus. Kameras sollen potenzielle Täterinnen und Täter abschrecken, Beweisbilder für die Aufklärung von Straftaten liefern und dadurch das Sicherheitsgefühl der Bewohnerinnen und Bewohner stärken. In Tiefgaragen und Fahrradkellern soll die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum insbesondere vor Diebstahl von Fahrzeugen, Fahrrädern und Zubehör schützen. In Eingangsbereichen und Fluren geht es häufig um die Vermeidung unbefugten Zutritts und um die Dokumentation von Vorfällen wie Sachbeschädigungen oder Einbruchsversuchen.

Ordnung, Sauberkeit und Hausfrieden

Neben reinen Sicherheitsaspekten dient die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum gelegentlich auch der Durchsetzung von Hausordnungen. So kann die Überwachung von Müllplätzen, Fahrradabstellflächen oder Gemeinschaftsräumen dazu beitragen, unzulässige Ablagerungen, Verstöße gegen Abstellregeln oder andere Unordnungen zu reduzieren. In solchen Konstellationen ist allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner verhältnismäßig ist, da die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum nicht primär als Disziplinierungsinstrument gedacht ist, sondern als Maßnahme zum Schutz legitimer Interessen.

Subjektives Sicherheitsgefühl

Ein oft genanntes Argument für die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist die Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Besonders in großen Wohnanlagen oder in Gebieten mit erhöhter Kriminalitätsbelastung kann die sichtbare Präsenz von Kameras das Empfinden stärken, dass Gefahren frühzeitig erkannt und dokumentiert werden. Dieses subjektive Sicherheitsmomentum darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Eine Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum muss stets auf objektiv nachvollziehbaren Gründen beruhen und darf nicht allein auf einem diffusen Gefühl der Unsicherheit basieren.

Rechtlicher Rahmen

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum bewegt sich in einem komplexen rechtlichen Umfeld. Sie berührt Eigentumsrechte, Persönlichkeitsrechte, datenschutzrechtliche Vorgaben sowie wohnungseigentumsrechtliche Regelungen. Jede Installation von Kameras im gemeinschaftlichen Bereich muss sich an diesen Vorgaben messen lassen.

Datenschutzrechtliche Grundlagen

Im Zentrum steht das Datenschutzrecht, insbesondere die Datenschutz Grundverordnung und die jeweiligen nationalen Datenschutzgesetze. Da bei der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum personenbezogene Daten in Form von Bildaufnahmen verarbeitet werden, ist ein legitimer Zweck erforderlich, und die Verarbeitung muss auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden. Regelmäßig wird hierfür das berechtigte Interesse der Eigentümergemeinschaft oder der Vermieterschaft herangezogen, etwa der Schutz vor Straftaten oder die Sicherung des Eigentums.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, sie muss geeignet sein, den verfolgten Zweck zu erreichen, erforderlich sein, weil mildere Mittel nicht ausreichen, und angemessen sein im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Personen. Zudem sind Transparenzanforderungen zu beachten. Betroffene müssen darüber informiert werden, dass eine Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum stattfindet, welche Bereiche erfasst werden, zu welchen Zwecken die Daten genutzt werden und wie lange sie gespeichert bleiben.

Wohnungseigentumsrechtliche Aspekte

In Eigentümergemeinschaften ist die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum eine Maßnahme, die typischerweise einer gemeinschaftlichen Beschlussfassung bedarf. Die Eigentümerversammlung entscheidet darüber, ob Kameras installiert werden, welche Bereiche überwacht werden und wie die technische und organisatorische Ausgestaltung erfolgt. Ein solcher Beschluss muss ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, er muss die Interessen aller Eigentümerinnen und Eigentümer angemessen berücksichtigen.

Widersprechen einzelne Eigentümerinnen oder Eigentümer der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum, kann dies zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Gerichte prüfen dann, ob die Überwachung im konkreten Fall erforderlich und verhältnismäßig ist und ob die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen hinreichend gewahrt bleiben. Die Rechtsprechung betont, dass die flächendeckende Überwachung sämtlicher Gemeinschaftsflächen in der Regel zu weitgehend ist und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann.

Mietrechtliche Besonderheiten

In Mietobjekten ist die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ebenfalls rechtlich sensibel. Die Vermieterschaft darf eine Überwachung nicht ohne weiteres einführen, wenn dadurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird. Mieterinnen und Mieter haben ein berechtigtes Interesse daran, sich in gemeinschaftlichen Bereichen unbeobachtet zu bewegen, soweit keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. Wird eine Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum nachträglich eingeführt, kann dies je nach Intensität der Überwachung eine Änderung des Mietgebrauchs darstellen, die zustimmungsbedürftig ist oder sogar einen Mangel begründen kann, wenn sie unzulässig erfolgt.

Technische Ausgestaltung

Die praktische Umsetzung der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum hängt wesentlich von der technischen Konzeption ab. Unterschiedliche Kameratypen, Aufzeichnungstechniken und Speicherlösungen beeinflussen Reichweite, Bildqualität und Datenschutzkonformität.

Kameratypen und Positionierung

Für die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum kommen verschiedene Kamerasysteme in Betracht. Fest installierte Kameras mit festem Blickwinkel werden häufig in Eingangsbereichen und an Zufahrten eingesetzt. Schwenkbare Kameras erlauben eine flexible Beobachtung größerer Flächen, bergen aber ein erhöhtes Risiko unzulässiger Erfassung privater Bereiche. Die Positionierung muss so gewählt werden, dass nur diejenigen Bereiche erfasst werden, die tatsächlich überwacht werden dürfen.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum darf in der Regel keine Flächen außerhalb des Gemeinschaftseigentums erfassen, etwa öffentliche Gehwege, Nachbargrundstücke oder Fenster von Wohnungen. Solche Überschneidungen können einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre Dritter darstellen. Moderne Systeme bieten die Möglichkeit, Bildbereiche zu maskieren, um unzulässige Zonen technisch auszublenden.

Aufzeichnung, Speicherung und Zugriff

Ein zentrales Element der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist die Frage der Aufzeichnung. Es ist zu entscheiden, ob eine reine Live Beobachtung erfolgen soll oder ob Bilddaten gespeichert werden. Werden Aufzeichnungen angefertigt, ist die Speicherdauer zu begrenzen. In vielen Konstellationen wird eine kurze Speicherdauer von wenigen Tagen als ausreichend angesehen, um Vorfälle zu erkennen und gegebenenfalls zu sichern.

Der Zugriff auf die Aufzeichnungen der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum muss klar geregelt sein. Üblicherweise wird der Zugriff auf eine kleine, genau benannte Personengruppe beschränkt, etwa die Hausverwaltung oder eine beauftragte Sicherheitsfirma. Zugriffe sind zu protokollieren, und eine Verwendung der Bilddaten darf nur zu den zuvor festgelegten Zwecken erfolgen, etwa zur Aufklärung konkreter Vorfälle. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an Strafverfolgungsbehörden, kommt nur in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa bei Verdacht auf eine Straftat.

Informationspflichten und Kennzeichnung

Ein wesentlicher Bestandteil rechtmäßiger Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist die transparente Information der Betroffenen. Personen, die einen überwachten Bereich betreten, sollen erkennen können, dass eine Aufzeichnung erfolgt, und sie sollen wissen, wer für die Verarbeitung der Daten verantwortlich ist.

Hinweisschilder und Transparenz

Zur Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum gehören gut sichtbare Hinweisschilder an den Eingängen zu überwachten Bereichen. Diese Schilder enthalten in der Regel ein Kamerasymbol und zusätzliche Informationen. Dazu zählen der Name oder die Bezeichnung der verantwortlichen Stelle, der Zweck der Überwachung sowie Hinweise auf die Rechte der betroffenen Personen. Eine knappe, aber verständliche Darstellung genügt, um die Transparenzanforderungen zu erfüllen, sofern weitergehende Informationen beispielsweise über Aushänge oder digitale Informationsangebote zugänglich sind.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum darf nicht heimlich erfolgen. Versteckte Kameras in gemeinschaftlichen Bereichen sind in der Regel unzulässig, da sie das Vertrauen in das Zusammenleben in der Wohnanlage untergraben und einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Offenheit und klare Kommunikation sind daher elementare Bestandteile einer verantwortungsvollen Umsetzung.

Rechte der betroffenen Personen

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum betrifft eine Vielzahl von Personen, darunter Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Besucherinnen und Besucher, Dienstleister und Lieferanten. Diese Personen haben datenschutzrechtliche Ansprüche, die von der verantwortlichen Stelle zu beachten sind.

Auskunfts und Einsichtsrechte

Betroffene können Auskunft darüber verlangen, ob sie von der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum erfasst wurden und welche Daten über sie gespeichert sind. In bestimmten Fällen kann auch ein Anspruch auf Einsicht in konkrete Bildsequenzen bestehen, soweit dadurch nicht die Rechte anderer Personen unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die verantwortliche Stelle muss solche Anfragen sorgfältig prüfen und in angemessener Zeit beantworten.

Löschung und Einschränkung der Verarbeitung

Im Rahmen der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum besteht zudem ein Anspruch auf Löschung, wenn Bilddaten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene können in bestimmten Situationen auch verlangen, dass die Verarbeitung eingeschränkt wird, etwa wenn die Rechtmäßigkeit der Überwachung streitig ist. Die Eigentümergemeinschaft oder Verwaltung hat entsprechende organisatorische Verfahren vorzuhalten, um solche Rechte umsetzen zu können.

Konfliktfelder und typische Problemstellungen

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist häufig Anlass für Konflikte innerhalb einer Wohnanlage. Unterschiedliche Sicherheitsbedürfnisse, divergierende Vorstellungen von Privatsphäre und Unsicherheiten im Umgang mit technischen Systemen führen zu Spannungen, die eine sorgfältige und transparente Kommunikation erfordern.

Abwägung von Sicherheits und Persönlichkeitsinteressen

Ein zentrales Konfliktfeld der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist die Abwägung zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten. Während einige Bewohnerinnen und Bewohner eine möglichst umfassende Überwachung wünschen, lehnen andere jede Form von Kameraüberwachung ab. Eine tragfähige Lösung erfordert eine sachliche Diskussion der konkreten Risiken und der Wirksamkeit alternativer Maßnahmen wie verbesserte Beleuchtung, mechanische Sicherungen oder verstärkte Präsenz von Hausmeisterdiensten.

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum sollte nur dort eingesetzt werden, wo ein nachvollziehbares Sicherheitsproblem besteht und andere Mittel nicht ausreichen. So kann etwa eine Häufung von Einbrüchen in Tiefgaragen oder wiederholter Vandalismus in Eingangsbereichen ein legitimer Anlass für die Installation von Kameras sein, während eine präventive Überwachung sämtlicher Flure und Treppenhäuser ohne konkrete Vorfälle in vielen Fällen unverhältnismäßig wäre.

Vertrauensklima und soziale Auswirkungen

Neben den juristischen Fragen wirkt sich die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum auch auf das soziale Klima in einer Wohnanlage aus. Kameras können das Gefühl vermitteln, dass Nachbarinnen und Nachbarn einander misstrauen oder dass jede Handlung potenziell beobachtet wird. Zugleich kann eine sachlich begründete und transparent kommunizierte Überwachung das Sicherheitsgefühl stärken und das Bewusstsein für gemeinschaftliche Verantwortung fördern.

Hinweis: Eine ausgewogene Umsetzung der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum setzt Dialog, klare Regeln und eine kontinuierliche Überprüfung der Notwendigkeit voraus.

Gestaltung rechtssicherer Regelungen

Um die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum rechtssicher und akzeptiert zu gestalten, bedarf es klarer Regelungen, die sowohl technische als auch organisatorische Aspekte abdecken. In Eigentümergemeinschaften erfolgt dies häufig durch Beschlüsse und ergänzende Vereinbarungen, in Mietobjekten durch Hausordnungen und Informationsschreiben.

Inhaltliche Elemente von Regelungen

  • Zweckbestimmung: Die Ziele der Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum sind präzise zu benennen, etwa Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl.

  • Überwachte Bereiche: Es ist genau festzulegen, welche Flächen erfasst werden und welche nicht. Eine schematische Darstellung kann hilfreich sein.

  • Technische Parameter: Art der Kameras, Auflösung, Aufzeichnungsmodus und Speicherdauer sind zu bestimmen.

  • Zugriffsrechte: Es ist zu definieren, wer auf die Aufnahmen zugreifen darf und unter welchen Voraussetzungen.

  • Datenschutzorganisation: Verantwortlichkeiten für Wartung, Kontrolle und Bearbeitung von Betroffenenanfragen sind festzulegen.

  • Überprüfung: Regelmäßige Evaluierungen sollen sicherstellen, dass die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum weiterhin erforderlich und verhältnismäßig ist.

Beteiligung der Betroffenen

Ein wesentliches Element gelungener Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist die frühzeitige Einbindung der Betroffenen. Eigentümerversammlungen, Mieterforen oder Informationsveranstaltungen bieten Gelegenheit, Hintergründe zu erläutern, Bedenken aufzunehmen und konstruktive Vorschläge zu integrieren. Eine offene Kommunikation kann die Akzeptanz erhöhen und Missverständnisse reduzieren.

Praktische Empfehlungen

Für die Umsetzung einer sachgerechten Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum bieten sich verschiedene praktische Schritte an, die sowohl rechtliche als auch organisatorische Aspekte berücksichtigen.

Bedarfsermittlung und Risikoanalyse

Vor der Installation von Kameras sollte eine strukturierte Analyse der Sicherheitslage erfolgen. Dazu gehört die Auswertung vergangener Vorfälle, die Einschätzung der örtlichen Kriminalitätsbelastung und die Betrachtung baulicher Gegebenheiten. Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum sollte nur dort eingeführt werden, wo ein konkreter Bedarf belegt werden kann. Eine schriftliche Dokumentation dieser Analyse erleichtert später die Rechtfertigung der Maßnahme und unterstützt die laufende Überprüfung.

Vergleich mit alternativen Maßnahmen

Im Rahmen der Planung ist zu prüfen, ob alternative oder ergänzende Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit in Betracht kommen. Dazu zählen bessere Beleuchtung, sichere Schließsysteme, Zutrittskontrollen, verstärkte Präsenz von Hausverwaltung oder Sicherheitsdiensten sowie Sensibilisierung der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum sollte als Baustein in einem umfassenden Sicherheitskonzept verstanden werden, nicht als alleinige Lösung.

Datenschutzfreundliche Technik

Bei der Auswahl der Technik ist auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu achten. Dazu gehören begrenzte Speicherdauern, automatische Überschreibung alter Aufnahmen, Maskierung nicht zu überwachender Bereiche und Zugriffsprotokollierung. Eine technisch gut durchdachte Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum reduziert das Risiko von Datenschutzverstößen und erleichtert die Einhaltung rechtlicher Vorgaben.

Zusammenfassende Einordnung

Die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum ist ein Instrument, das dem Schutz von Personen und Sachen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen dient, zugleich jedoch tief in die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen eingreifen kann. Sie bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechten und erfordert daher eine sorgfältige rechtliche, technische und organisatorische Ausgestaltung. Eine rechtmäßige und akzeptierte Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum setzt eine klare Zweckbestimmung, eine begrenzte und zielgerichtete Erfassung von Bilddaten, transparente Information der Betroffenen, strikte Beschränkung von Zugriffsrechten und eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit voraus. Eigentümergemeinschaften und Vermieterschaften sind gefordert, diese Maßnahme nicht isoliert, sondern im Rahmen eines umfassenden Sicherheits und Verwaltungskonzeptes zu betrachten, das auch alternative Vorkehrungen berücksichtigt. In einer ausgewogenen Gestaltung kann die Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum zu mehr Sicherheit und Ordnung beitragen, ohne das Vertrauen der Bewohnerinnen und Bewohner zu untergraben. Entscheidend ist, dass jede Einführung und Fortführung dieser Überwachung stets auf einer fundierten Abwägung beruht, die die berechtigten Interessen aller Beteiligten in den Blick nimmt und die Grundrechte der betroffenen Personen respektiert.

Häufige Fragen zu „Videoüberwachung Gemeinschaftseigentum“

Videoüberwachung von Gemeinschaftseigentum meint die Beobachtung von gemeinsam genutzten Bereichen wie Eingängen, Treppenhäusern oder Tiefgaragen mit Kameras. Ziel ist meist der Schutz vor Einbrüchen, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt.

Nein, Kameras dürfen nicht einfach ohne Weiteres installiert werden. In der Regel ist ein ordnungsgemäßer Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nötig und die Überwachung muss verhältnismäßig sein und den Datenschutz beachten.

Es dürfen nur die wirklich notwendigen Bereiche gefilmt werden und die Aufnahmen müssen sicher gespeichert und nach kurzer Zeit gelöscht werden. Außerdem müssen Bewohner und Besucher gut sichtbar über die Videoüberwachung informiert werden.

Öffentliche Flächen wie Gehwege oder Straßen dürfen in der Regel nicht dauerhaft mit privaten Kameras überwacht werden. Die Kamera muss so ausgerichtet sein, dass nur das Gemeinschaftseigentum und keine fremden Grundstücke oder der öffentliche Raum erfasst werden.

Sie können sich zunächst an den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat wenden und um Auskunft zur Rechtsgrundlage und Ausgestaltung der Überwachung bitten. Fühlen Sie sich weiterhin in Ihren Rechten verletzt, können Sie rechtlichen Rat einholen oder sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.

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