Verbraucherbauvertrag
Inhaltsverzeichnis
Ein Verbraucherbauvertrag ist ein zentraler Begriff des deutschen Bauvertragsrechts und beschreibt eine besondere Vertragsform zwischen einem Unternehmer und einem privaten Bauherrn als Verbraucher. Er dient dem Schutz derjenigen Personen, die ein Haus oder eine vergleichbare Immobilie nicht gewerblich, sondern zur eigenen Nutzung oder als Kapitalanlage im privaten Bereich errichten lassen. Der Verbraucherbauvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert und stellt eine spezielle Ausprägung des Werkvertrags dar, die mit zusätzlichen Informations und Schutzpflichten zugunsten des Verbrauchers verbunden ist.
Begriff und rechtliche Einordnung
Der Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer verpflichtet wird, für einen Verbraucher ein neues Gebäude zu errichten oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude vorzunehmen. Die rechtliche Einordnung erfolgt im Rahmen des Werkvertragsrechts, ergänzt um spezielle Vorschriften, die auf die typischen Risiken und Informationsdefizite auf Seiten des privaten Bauherrn reagieren. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Verbraucher in der Regel weder über technisches Fachwissen noch über umfassende Marktkenntnisse verfügt und daher eines besonderen Schutzes bedarf.
Rechtsdogmatisch ist der Verbraucherbauvertrag ein Unterfall des Bauvertrags und damit des Werkvertrags. Die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts gelten, soweit nicht spezielle Normen für den Verbraucherbauvertrag abweichende oder ergänzende Regelungen treffen. Diese besonderen Normen betreffen unter anderem die Form des Vertrags, die Pflicht zur Bereitstellung einer Baubeschreibung, Widerrufsrechte, Abschlagszahlungen und Sicherheiten.
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Die Abgrenzung zu anderen Vertragsarten ist bedeutsam, da nur beim Verbraucherbauvertrag die besonderen Verbraucherschutzvorschriften eingreifen. Ein klassischer Bauvertrag zwischen zwei Unternehmern fällt nicht unter diese Regeln. Ebenso ist ein reiner Architektenvertrag, der lediglich Planungsleistungen umfasst, kein Verbraucherbauvertrag, sondern ein eigenständiger Vertragstyp innerhalb des Werkvertragsrechts. Erst wenn der Vertrag auf die Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblicher baulicher Umbaumaßnahmen gerichtet ist, liegt ein Verbraucherbauvertrag vor.
Auch der Bauträgervertrag weist Überschneidungen auf, da hier der Erwerb von Grundstück und Gebäude kombiniert ist. In der Praxis können Bauträgerverträge Elemente eines Grundstückskaufvertrags und eines Verbraucherbauvertrags enthalten. Entscheidend ist, welche Leistungen im Vordergrund stehen und ob der Erwerber als Verbraucher anzusehen ist. Der Verbraucherbauvertrag unterscheidet sich zudem vom sogenannten schlüsselfertigen Bauvertrag, der zwar inhaltlich ähnlich sein kann, rechtlich aber immer dann als Verbraucherbauvertrag zu qualifizieren ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und die gesetzlichen Kriterien erfüllt.
Vertragspartner und Anwendungsbereich
Der Verbraucherbauvertrag setzt zwingend voraus, dass auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher Vertragspartei sind. Unternehmer ist jede Person oder Organisation, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Der Anwendungsbereich des Verbraucherbauvertrags umfasst insbesondere die Errichtung von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern, sofern der Erwerber als Verbraucher handelt. Ebenso erfasst sind grundlegende Umbauten, etwa die Aufstockung eines Gebäudes, der umfassende Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken oder der vollständige Umbau eines Altbaus, wenn diese Maßnahmen in ihrer Art und ihrem Umfang der Errichtung eines Neubaus vergleichbar sind.
Typische Anwendungsfälle
- Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses für eine Familie
- Kompletter Umbau eines Bestandsgebäudes zur Schaffung mehrerer Wohneinheiten
- Generalunternehmervertrag mit einem Bauunternehmen, das alle Gewerke koordiniert und ausführt
- Vertrag mit einem Bauunternehmen über die Kernsanierung und Erweiterung eines Altbaus
In all diesen Fällen liegt regelmäßig ein Verbraucherbauvertrag vor, sofern der Auftraggeber als Verbraucher handelt und die baulichen Maßnahmen eine gewisse Größenordnung und Komplexität erreichen. Kleinere Renovierungsarbeiten, etwa das Streichen von Wänden oder der Austausch einzelner Fenster, fallen hingegen nicht unter diesen besonderen Vertragstyp.
Formvorschriften und Vertragsabschluss
Der Verbraucherbauvertrag unterliegt besonderen Formvorschriften. Der Vertrag muss in Textform geschlossen werden. Das bedeutet, dass der Vertrag in einer lesbaren Erklärung abgefasst und auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten sein muss. Dazu zählen insbesondere Papierdokumente, aber auch elektronische Dokumente wie E Mails oder Dateien, sofern sie dem Verbraucher zugänglich gemacht werden und dauerhaft gespeichert werden können.
Die Textform dient der Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Der Verbraucher soll sich in Ruhe mit den Vertragsinhalten befassen können und die Möglichkeit haben, die Vereinbarungen jederzeit nachzulesen. Mündliche Absprachen sind zwar nicht per se unwirksam, sie genügen aber nicht den Anforderungen an einen wirksamen Verbraucherbauvertrag, wenn die wesentlichen Vertragsinhalte nicht in Textform festgehalten werden.
Vertragsinhalt und Mindestangaben
Der Verbraucherbauvertrag muss bestimmte Mindestangaben enthalten, um seinen Zweck als Schutzinstrument erfüllen zu können. Zu den wesentlichen Inhalten gehören insbesondere die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien, eine Beschreibung des Bauvorhabens, die Vergütung, Regelungen zu Abschlagszahlungen, Fristen zur Fertigstellung sowie Angaben zur Bauzeit und zu etwaigen Sicherheiten.
- Vertragsparteien mit vollständigen Kontaktdaten
- Beschreibung des Bauvorhabens einschließlich Lage des Grundstücks und Art des Gebäudes
- Leistungsumfang mit Angabe der Gewerke und der zu erbringenden Leistungen
- Vergütung als Festpreis, Einheitspreis oder Mischform
- Zahlungsplan mit Fälligkeit der Abschlagszahlungen
- Fertigstellungstermin oder zumindest die Dauer der Bauzeit
- Hinweise auf Widerrufsrechte und Informationspflichten
In der Praxis wird der Verbraucherbauvertrag häufig durch Anlagen ergänzt, etwa durch Pläne, Zeichnungen, Statiken und detaillierte Leistungsbeschreibungen. Diese Unterlagen sind integraler Bestandteil des Vertrags und sollten eindeutig bezeichnet und dem Vertrag beigefügt werden, um spätere Streitigkeiten über den Leistungsumfang zu vermeiden.
Baubeschreibung als zentrales Element
Eine ausführliche und verständliche Baubeschreibung ist ein Kernelement des Verbraucherbauvertrags. Sie dient der klaren Festlegung dessen, was der Unternehmer zu leisten hat und welche Qualität und Ausstattung das Bauwerk aufweisen soll. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Baubeschreibung dem Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird, damit er eine informierte Entscheidung treffen kann.
Inhaltliche Anforderungen an die Baubeschreibung
Die Baubeschreibung im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags muss so gestaltet sein, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie verstehen kann. Sie soll insbesondere Auskunft geben über die Art und Weise der Bauausführung, die verwendeten Baustoffe und Bauteile, die technischen Standards, die energetische Qualität des Gebäudes sowie über die enthaltenen Ausstattungsmerkmale.
- Konstruktion des Gebäudes wie Massivbau oder Holzrahmenbau
- Baustoffe für Wände, Decken, Dämmung und Dach
- Technische Anlagen wie Heizungsanlage, Lüftung, Elektroinstallation und Sanitär
- Energieeffizienzstandard einschließlich Angaben zu Dämmung und Haustechnik
- Innenausbau mit Angaben zu Bodenbelägen, Türen, Fenstern und Sanitärobjekten
- Außenanlagen soweit sie vom Vertrag umfasst sind
Je genauer die Baubeschreibung ist, desto geringer ist das Risiko von Auslegungsstreitigkeiten. Unbestimmte Formulierungen wie hochwertige Ausführung oder übliche Qualität sind im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags problematisch, da sie Raum für unterschiedliche Erwartungen und Interpretationen lassen. Eine präzise Baubeschreibung schafft demgegenüber klare Verhältnisse und erleichtert die Feststellung, ob der Unternehmer seine Pflichten erfüllt hat.
Bedeutung für die Vertragsdurchführung
Die Baubeschreibung ist nicht nur ein Informationsinstrument, sondern bildet auch die Grundlage für die Beurteilung von Mängeln. Weicht die tatsächliche Ausführung von der Baubeschreibung ab, kann dies einen Mangel darstellen. Der Verbraucherbauvertrag verknüpft die Baubeschreibung daher eng mit den Gewährleistungsrechten des Verbrauchers. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie dem Verbraucher zumutbar sind und keine Verschlechterung der vereinbarten Qualität darstellen oder wenn der Verbraucher entsprechenden Änderungen ausdrücklich zustimmt.
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Ein wesentliches Merkmal des Verbraucherbauvertrags ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Da der Verbraucher häufig weitreichende finanzielle Verpflichtungen eingeht und komplexen Vertragswerken gegenübersteht, räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht soll eine Art Bedenkzeit schaffen, in der der Verbraucher die Tragweite seiner Entscheidung überdenken kann.
Voraussetzungen und Fristen
Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht in klarer und verständlicher Form zu belehren. Die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn der Verbraucher diese Belehrung in Textform erhalten hat. In der Regel beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann sich die Widerrufsfrist erheblich verlängern. Der Verbraucherbauvertrag knüpft damit die Rechtssicherheit des Unternehmers an die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Informationspflichten.
Der Widerruf muss in Textform erklärt werden, etwa per Brief oder E Mail. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Mit dem wirksamen Widerruf endet der Verbraucherbauvertrag und die Parteien sind verpflichtet, bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren. Hat der Unternehmer auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen, können Wertersatzansprüche entstehen, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Zahlungsmodalitäten und Abschlagszahlungen
Der Verbraucherbauvertrag enthält in der Regel detaillierte Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten. Da Bauleistungen häufig über einen längeren Zeitraum erbracht werden und der Unternehmer auf laufende Finanzierung angewiesen ist, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Abschlagszahlungen vor. Gleichzeitig sollen diese Zahlungen den Verbraucher nicht unangemessen belasten und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Baufortschritt stehen.
Gestaltung des Zahlungsplans
Im Verbraucherbauvertrag wird üblicherweise ein Zahlungsplan vereinbart, der die Fälligkeit der einzelnen Abschlagszahlungen an bestimmte Bauabschnitte knüpft. So kann etwa eine Zahlung bei Fertigstellung des Rohbaus, eine weitere bei Einbau der Fenster und eine weitere bei Fertigstellung des Innenausbaus fällig werden. Der Zahlungsplan muss transparent und nachvollziehbar sein, damit der Verbraucher die Berechtigung der Forderungen prüfen kann.
- Zahlungen erst nach nachweisbarem Baufortschritt
- Vermeidung von Vorleistungen des Verbrauchers ohne Gegenleistung
- Angemessene Verteilung der finanziellen Belastung über die Bauzeit
Der Verbraucherbauvertrag begrenzt die Höhe der Abschlagszahlungen, um zu verhindern, dass der Verbraucher wesentliche Teile der Vergütung bereits zu einem frühen Zeitpunkt entrichtet, ohne dafür eine entsprechende Sicherung oder Gegenleistung zu erhalten. Dies reduziert das Risiko, dass der Verbraucher bei Insolvenz des Unternehmers erhebliche finanzielle Verluste erleidet.
Sicherheiten und Schutzmechanismen
Zum Schutz des Verbrauchers sieht der Verbraucherbauvertrag verschiedene Sicherungsmechanismen vor. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit, Sicherheiten für die rechtzeitige und mangelfreie Fertigstellung des Bauwerks zu verlangen, sowie die Begrenzung von Vorauszahlungen. Der Unternehmer kann seinerseits Sicherheiten verlangen, etwa für den Fall, dass der Verbraucher seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
Vertragserfüllungssicherheit
Eine häufige Ausgestaltung ist die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Unternehmer. Eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen garantiert mit dieser Bürgschaft, dass bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers erfüllt werden. Kommt es zu Leistungsstörungen, kann der Verbraucher auf diese Sicherheit zurückgreifen. Der Verbraucherbauvertrag kann die Bedingungen und den Umfang einer solchen Bürgschaft im Detail regeln.
Daneben kann der Verbraucherbauvertrag vorsehen, dass ein Teil der Vergütung bis zur endgültigen Abnahme des Bauwerks zurückbehalten wird. Dieser Einbehalt dient als Druckmittel, um den Unternehmer zur Beseitigung etwaiger Mängel zu veranlassen. Der Einbehalt kann durch eine Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden, wodurch der Unternehmer die einbehaltenen Beträge erhält und der Verbraucher im Gegenzug eine Bürgschaft als Sicherheit erhält.
Abnahme und Gewährleistung
Die Abnahme ist ein zentraler Zeitpunkt im Verbraucherbauvertrag. Mit der Abnahme erklärt der Verbraucher, dass er das Bauwerk im Wesentlichen als vertragsgemäß anerkennt. Rechtsfolgen der Abnahme sind insbesondere die Fälligkeit der Schlusszahlung, der Beginn der Gewährleistungsfrist und die Umkehr der Beweislast für Mängel. Daher sollte die Abnahme sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden.
Form und Durchführung der Abnahme
Im Verbraucherbauvertrag kann geregelt werden, ob eine förmliche Abnahme mit Protokoll vorgesehen ist. Eine solche förmliche Abnahme ist zu empfehlen, da sie Klarheit über den Zustand des Bauwerks zum Zeitpunkt der Übergabe schafft. In einem Abnahmeprotokoll werden vorhandene Mängel, Restarbeiten und Fristen zu deren Beseitigung festgehalten. Der Verbraucher kann die Abnahme verweigern, wenn erhebliche Mängel vorliegen, die die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerks beeinträchtigen.
Auch eine stillschweigende Abnahme ist möglich, etwa wenn der Verbraucher das Bauwerk in Gebrauch nimmt und keine wesentlichen Mängel rügt. Im Rahmen eines Verbraucherbauvertrags ist es jedoch ratsam, auf einer ausdrücklichen und dokumentierten Abnahme zu bestehen, um spätere Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Abnahme und den Umfang der festgestellten Mängel zu vermeiden.
Gewährleistungsrechte des Verbrauchers
Nach der Abnahme stehen dem Verbraucher im Falle von Mängeln die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Diese umfassen in erster Linie den Anspruch auf Nacherfüllung. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen oder das Werk erneut herzustellen, sofern dies erforderlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Verbraucher den Verbraucherbauvertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen, die Vergütung mindern oder Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt in der Regel mehrere Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Verbraucher Mängel anzeigen, damit seine Ansprüche nicht verjähren. Der Verbraucherbauvertrag kann nähere Bestimmungen zur Art und Weise der Mängelanzeige enthalten, darf jedoch die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht zum Nachteil des Verbrauchers einschränken.
Änderungen des Bauvorhabens
Im Verlauf eines Bauvorhabens kommt es häufig zu Änderungswünschen des Verbrauchers oder zu Anpassungen, die aus technischen Gründen erforderlich werden. Der Verbraucherbauvertrag sollte daher Regelungen enthalten, wie mit solchen Änderungen umzugehen ist. Dies betrifft sowohl die Abstimmung und Genehmigung von Änderungen als auch deren Auswirkungen auf Bauzeit und Vergütung.
Nachträge und Mehrvergütung
Werden zusätzliche Leistungen vereinbart oder ändert sich der Leistungsumfang, ist in der Regel eine Anpassung der Vergütung erforderlich. Der Verbraucherbauvertrag sollte vorsehen, dass Änderungen und Nachträge in Textform festgehalten werden. Dabei sind der zusätzliche Leistungsumfang, die Mehrkosten und etwaige Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin zu dokumentieren.
Der Unternehmer hat Anspruch auf eine angemessene Mehrvergütung, wenn der Verbraucher zusätzliche oder geänderte Leistungen wünscht. Umgekehrt kann der Verbraucher eine Anpassung der Vergütung verlangen, wenn Leistungen entfallen oder in geringerem Umfang erbracht werden. Die klare Regelung von Änderungsverfahren im Verbraucherbauvertrag trägt wesentlich dazu bei, Konflikte zu vermeiden und den Überblick über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Bauvorhabens zu behalten.
Rolle der Beratung und Aufklärung
Da der Verbraucherbauvertrag komplexe technische und rechtliche Fragen berührt, kommt der Beratung und Aufklärung eine besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher über wesentliche Aspekte des Bauvorhabens, über Risiken und über die vertraglichen Regelungen zu informieren. Dies umfasst insbesondere Hinweise auf die Bedeutung der Baubeschreibung, der Widerrufsrechte, der Zahlungsmodalitäten und der Abnahme.
Der Verbraucher sollte seinerseits die Gelegenheit nutzen, offene Fragen zu stellen und Unklarheiten vor Vertragsunterzeichnung zu klären. In vielen Fällen ist es sinnvoll, einen fachkundigen Dritten hinzuzuziehen, etwa einen unabhängigen Bausachverständigen oder einen Rechtsanwalt mit Erfahrung im Bauvertragsrecht. So kann sichergestellt werden, dass der Verbraucherbauvertrag seine Schutzfunktion tatsächlich erfüllt und der Verbraucher die Tragweite seiner Verpflichtungen versteht.
Bedeutung für die Baupraxis
Der Verbraucherbauvertrag hat in der Baupraxis erhebliche Bedeutung erlangt. Er strukturiert die Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmen und privaten Bauherren und schafft einen rechtlichen Rahmen, der auf Ausgleich und Transparenz angelegt ist. Durch die Kombination aus Formvorschriften, Informationspflichten, Widerrufsrechten, besonderen Zahlungsregelungen und Sicherheiten wird das Risiko für Verbraucher reduziert, in wirtschaftliche oder rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.
Gleichzeitig schafft der Verbraucherbauvertrag klare Regeln auch zugunsten der Unternehmer. Wer die gesetzlichen Vorgaben beachtet, kann mit einer höheren Rechtssicherheit planen und sich auf ein geordnetes Vertragsverhältnis verlassen. Dies fördert eine verlässliche Bauabwicklung, verringert Streitigkeiten und stärkt das Vertrauen in die Bauwirtschaft insgesamt.
Zusammenfassende Einordnung
Der Verbraucherbauvertrag ist ein gesetzlich definierter Vertragstyp, der dem Schutz privater Bauherren dient und die Besonderheiten von Bauvorhaben berücksichtigt. Er verbindet die Grundstrukturen des Werkvertragsrechts mit spezifischen Verbraucherschutzinstrumenten. Die Verpflichtung zur Textform, die Bereitstellung einer verständlichen Baubeschreibung, das Widerrufsrecht, die besondere Ausgestaltung von Abschlagszahlungen, die Sicherungsmechanismen, die Regelungen zur Abnahme und die Gewährleistungsrechte bilden ein umfassendes Regelungsgefüge, das die typischen Risiken im Baugeschehen adressiert.
In der praktischen Anwendung verlangt der Verbraucherbauvertrag von beiden Seiten ein hohes Maß an Sorgfalt. Unternehmer müssen ihre Informations und Dokumentationspflichten ernst nehmen und transparente, nachvollziehbare Vertragsunterlagen bereitstellen. Verbraucher sollten die ihnen gewährten Rechte aktiv nutzen, die Vertragsunterlagen sorgfältig prüfen und sich bei Bedarf fachkundig beraten lassen. So erfüllt der Verbraucherbauvertrag seine Funktion als verlässlicher rechtlicher Rahmen für eines der wichtigsten und wirtschaftlich bedeutendsten Vorhaben im Leben vieler Menschen, nämlich die Errichtung oder grundlegende Umgestaltung des eigenen Hauses.
Häufige Fragen zu „Verbraucherbauvertrag“
Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag zwischen einem privaten Bauherrn als Verbraucher und einem Unternehmer über den Bau eines neuen Hauses oder größere Umbaumaßnahmen. Er soll den privaten Bauherrn besonders schützen und unterliegt daher speziellen Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ein Verbraucherbauvertrag liegt vor, wenn Sie als Privatperson bauen oder umbauen und der Auftragnehmer ein Unternehmer ist. Außerdem muss es um den Neubau eines Hauses oder um größere Umbaumaßnahmen gehen, die mit Neubauarbeiten vergleichbar sind.
Sie haben zum Beispiel ein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen, wenn der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde. Außerdem muss der Unternehmer Ihnen eine verständliche Baubeschreibung geben und bestimmte Informationen schriftlich festhalten, damit Sie Ihre Entscheidung gut prüfen können.
Ja, der Unternehmer ist verpflichtet, Ihnen den Vertrag in Textform zur Verfügung zu stellen, also etwa per Brief, E Mail oder PDF. Nur wenn der Vertrag notariell beurkundet wird, gelten besondere Regeln, dann übernimmt der Notar die Dokumentation.
Die Vergütung darf in der Regel nur nach Baufortschritt in Raten verlangt werden. Außerdem muss der Unternehmer einen Zahlungsplan vorlegen, der sich an den tatsächlich erbrachten Leistungen orientiert, damit Sie nicht zu hohe Vorauszahlungen leisten.

