Untermieterlaubnis
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Die Untermieterlaubnis ist ein zentraler Begriff des deutschen Mietrechts und bezeichnet die ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des Vermieters dazu, dass der Hauptmieter einen Teil oder die gesamte Wohnung an eine dritte Person untervermietet. Ohne eine wirksame Untermieterlaubnis riskiert der Hauptmieter rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Mietvertrages. Die Untermieterlaubnis bildet damit die rechtliche Schnittstelle zwischen den Interessen des Vermieters an der Kontrolle über die Nutzung der Wohnung und den Interessen des Mieters an flexibler Wohnraumnutzung, Kostenbeteiligung und persönlicher Lebensgestaltung.
Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung
Unter Untermieterlaubnis versteht man die Genehmigung des Vermieters, die der Mieter benötigt, um einen Untermietvertrag mit einem weiteren Nutzer der Mietsache einzugehen. Diese Erlaubnis kann sich auf einzelne Zimmer, auf einen bestimmten Zeitraum oder auf die gesamte Wohnung beziehen. Maßgeblich ist, dass der Vermieter seine Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an Dritte erteilt, wobei der Hauptmieter weiterhin Vertragspartner des Vermieters bleibt und für die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten haftet.
Rechtlich ist die Untermieterlaubnis im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gebrauchsrecht des Mieters an der Mietsache. Sie steht im Spannungsfeld zwischen Eigentumsgarantie und Vertragsfreiheit des Vermieters einerseits sowie dem Bestands- und sozialen Schutz des Mieters andererseits. Die Untermieterlaubnis wirkt damit als Instrument der Interessenabwägung und dient zugleich der Rechtssicherheit, indem sie die Zulässigkeit der Untervermietung klar regelt.
Abgrenzung zu anderen Formen der Gebrauchsüberlassung
Die Untermieterlaubnis ist von anderen Formen der Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden. Wird eine Wohnung etwa nur kurzfristig Besuchern überlassen, liegt regelmäßig keine untervermietungsrelevante Gebrauchsüberlassung vor. Erst bei einer gewissen Dauerhaftigkeit und Selbstständigkeit der Nutzung durch einen Dritten wird die Untermieterlaubnis erforderlich. Auch die Aufnahme naher Familienangehöriger kann rechtlich anders behandelt sein als die Aufnahme eines fremden Untermieters.
Die Untermieterlaubnis ist ferner abzugrenzen von einer vollständigen Vertragsübernahme oder einer Wohnungsüberlassung an Dritte nach Beendigung des Mietverhältnisses. In diesen Fällen tritt eine andere Person an die Stelle des bisherigen Mieters, während bei der klassischen Untermieterlaubnis der Hauptmieter Vertragspartner bleibt und lediglich einen weiteren Nutzer in das Mietverhältnis einbindet.
Voraussetzungen für die Untermieterlaubnis
Die Erteilung einer Untermieterlaubnis setzt in der Regel voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und die Person des Untermieters sowie die Art der Nutzung dem Vermieter zumutbar sind. Die Beurteilung erfolgt stets im Einzelfall und berücksichtigt die räumlichen Gegebenheiten, die Größe der Wohnung, die Anzahl der Personen sowie das Verhalten des künftigen Untermieters.
Berechtigtes Interesse des Mieters
Ein berechtigtes Interesse an der Untermieterlaubnis kann sich aus wirtschaftlichen, persönlichen oder beruflichen Gründen ergeben. Häufige Beispiele sind:
Veränderung der finanziellen Situation, etwa durch Arbeitsplatzverlust oder Einkommensreduzierung, wodurch der Mieter auf eine Beteiligung an den Mietkosten angewiesen ist
Berufsbedingter Auslandsaufenthalt oder vorübergehende Versetzung, bei der der Mieter die Wohnung behalten, aber während seiner Abwesenheit teilweise oder vollständig untervermieten möchte
Veränderung der familiären oder partnerschaftlichen Verhältnisse, etwa das Zusammenziehen mit einer anderen Person, bei dem Teile der bisherigen Wohnung untervermietet werden sollen
Wunsch nach gemeinschaftlichem Wohnen in Form einer Wohngemeinschaft, bei der der Hauptmieter zusätzliche Personen als Untermieter aufnimmt
Die Untermieterlaubnis dient in diesen Konstellationen dazu, dem Mieter eine flexible Lebensplanung zu ermöglichen, ohne dass er sofort auf seinen langjährigen Wohnraum verzichten muss. Das berechtigte Interesse sollte in der Regel konkret dargelegt werden, um dem Vermieter eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.
Zumutbarkeit für den Vermieter
Die Untermieterlaubnis setzt außerdem voraus, dass die Untervermietung dem Vermieter zumutbar ist. Unzumutbarkeit kann etwa dann vorliegen, wenn durch die zusätzliche Person eine erhebliche Überbelegung der Wohnung droht, wenn der Untermieter bereits in der Vergangenheit durch störendes Verhalten aufgefallen ist oder wenn die Hausgemeinschaft in unvertretbarer Weise beeinträchtigt würde.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, jede gewünschte Untervermietung zu akzeptieren. Die Untermieterlaubnis kann verweigert werden, wenn objektive Gründe gegen den konkreten Untermieter oder die Art der Nutzung sprechen. Dabei muss der Vermieter jedoch eine sachliche Begründung liefern und darf seine Entscheidung nicht willkürlich treffen.
Form und Inhalt des Erlaubnisersuchens
Für den Antrag auf Untermieterlaubnis ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgeschrieben, aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Der Mieter sollte dem Vermieter folgende Informationen mitteilen:
Name und möglichst Anschrift der vorgesehenen Untermieterin oder des vorgesehenen Untermieters
Angaben zur vorgesehenen Nutzung, etwa ob einzelne Zimmer oder die gesamte Wohnung überlassen werden sollen
geplanter Beginn und voraussichtliche Dauer des Untermietverhältnisses
Darlegung des berechtigten Interesses an der Untervermietung
Je präziser der Antrag formuliert ist, desto einfacher kann der Vermieter über die Untermieterlaubnis entscheiden. Gleichzeitig erhöht eine sorgfältige Darstellung die Rechtssicherheit für beide Seiten, da Umfang und Grenzen der Untermieterlaubnis klarer erkennbar werden.
Rechtsfolgen der Untermieterlaubnis
Die Erteilung einer Untermieterlaubnis hat weitreichende Rechtsfolgen für alle Beteiligten. Sie schafft die Grundlage dafür, dass ein eigenständiges Untermietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter entstehen kann, ohne dass der Hauptmieter seine Rechte aus dem Hauptmietvertrag gefährdet.
Rechtsbeziehungen zwischen Vermieter, Hauptmieter und Untermieter
Die Untermieterlaubnis ändert nichts daran, dass der Vermieter ausschließlich mit dem Hauptmieter einen Mietvertrag unterhält. Der Untermieter tritt nicht in das Hauptmietverhältnis ein, sondern schließt einen eigenständigen Vertrag mit dem Hauptmieter ab. Daraus ergibt sich eine dreistufige Struktur:
Verhältnis Vermieter zu Hauptmieter mit allen Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag
Verhältnis Hauptmieter zu Untermieter auf Grundlage des Untermietvertrages
Kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Untermieter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird
Der Hauptmieter bleibt auch nach Erteilung der Untermieterlaubnis für die Entrichtung der Miete an den Vermieter verantwortlich. Ebenso haftet er für Schäden, die durch den Untermieter an der Mietsache verursacht werden, soweit dies im Innenverhältnis nicht anders geregelt ist. Der Vermieter kann sich in der Regel direkt an den Hauptmieter halten, wenn es zu Pflichtverletzungen kommt.
Umfang der Erlaubnis und nachträgliche Änderungen
Die Untermieterlaubnis kann inhaltlich beschränkt werden, etwa auf bestimmte Zimmer, auf eine maximale Personenzahl oder auf eine bestimmte Dauer. Änderungen der vereinbarten Nutzung, wie die Aufnahme einer zusätzlichen Person oder die Ausdehnung auf weitere Räume, können eine erneute Untermieterlaubnis erforderlich machen.
In der Praxis ist es sinnvoll, den Umfang der Untermieterlaubnis klar zu dokumentieren. Kommt es zu Streitigkeiten über die Frage, ob eine bestimmte Nutzung noch von der ursprünglichen Erlaubnis gedeckt ist, kann eine präzise Formulierung im Vorfeld Konflikte vermeiden. Der Hauptmieter sollte sich bewusst sein, dass eine Überschreitung der erteilten Untermieterlaubnis rechtlich wie eine Untervermietung ohne Erlaubnis gewertet werden kann.
Verweigerung und Widerruf der Untermieterlaubnis
Der Vermieter kann die Untermieterlaubnis aus sachlichen Gründen verweigern oder unter bestimmten Umständen widerrufen. Ein Widerruf kommt etwa in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Untermieter die Hausordnung nachhaltig verletzt, andere Bewohner erheblich stört oder die Mietsache gefährdet. Dabei muss der Vermieter die Interessen des Hauptmieters an der Fortsetzung des Untermietverhältnisses gegen seine eigenen Schutzinteressen abwägen.
Eine einmal erteilte Untermieterlaubnis ist kein Freibrief für jede denkbare Nutzung. Sie bleibt an die Voraussetzungen gebunden, unter denen sie erteilt wurde. Ändern sich diese Voraussetzungen wesentlich, kann eine Neubewertung geboten sein. Der Hauptmieter sollte den Vermieter daher frühzeitig informieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Untervermietung ändern.
Pflichten des Hauptmieters bei erteilter Untermieterlaubnis
Mit der Untermieterlaubnis gehen für den Hauptmieter umfangreiche Pflichten einher. Er übernimmt eine Doppelrolle als Vertragspartner des Vermieters und als Vermieter gegenüber dem Untermieter. Diese Stellung erfordert besondere Sorgfalt bei der Auswahl des Untermieters, bei der Vertragsgestaltung und bei der Überwachung der Nutzung.
Sorgfältige Auswahl des Untermieters
Auch wenn die Untermieterlaubnis erteilt wurde, trägt der Hauptmieter die Verantwortung für das Verhalten des Untermieters in der Wohnung und im Haus. Er sollte daher die Zuverlässigkeit, Zahlungsfähigkeit und Hausverträglichkeit des künftigen Untermieters sorgfältig prüfen. Eine unüberlegte Auswahl kann zu Konflikten mit Nachbarn, zu Beschädigungen der Mietsache oder zu Zahlungsausfällen führen, für die der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter einzustehen hat.
Die Untermieterlaubnis entbindet den Hauptmieter nicht von seiner Pflicht, die Mietsache schonend und vertragsgemäß zu nutzen. Verstößt der Untermieter gegen diese Pflicht, wird dies dem Hauptmieter zugerechnet. Die sorgfältige Auswahl und klare Absprachen mit dem Untermieter sind daher ein wesentlicher Bestandteil einer verantwortungsvollen Nutzung der Untermieterlaubnis.
Gestaltung des Untermietvertrages
Auf Grundlage der Untermieterlaubnis schließt der Hauptmieter mit dem Untermieter einen eigenständigen Untermietvertrag. Dieser sollte insbesondere folgende Punkte regeln:
genaue Bezeichnung der untervermieteten Räume und der mitbenutzten Gemeinschaftsflächen
Höhe der Untermiete, Fälligkeit und Zahlungsweise
Nutzung von Küche, Bad, Nebenräumen und Gemeinschaftseinrichtungen
Regelungen zu Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter
Kündigungsfristen und Beendigung des Untermietverhältnisses
Die Untermieterlaubnis bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen der Hauptmieter den Untermietvertrag gestalten kann. Dabei darf der Untermietvertrag nicht gegen zwingende mietrechtliche Vorschriften verstoßen und sollte im Einklang mit dem Hauptmietvertrag stehen. Insbesondere darf der Hauptmieter dem Untermieter keine weitergehenden Nutzungsrechte einräumen, als ihm selbst zustehen.
Information und Kommunikation mit dem Vermieter
Auch nach Erteilung der Untermieterlaubnis bleibt eine transparente Kommunikation mit dem Vermieter wichtig. Der Hauptmieter sollte den Vermieter informieren, wenn der Untermieter auszieht, wenn es zu erheblichen Störungen kommt oder wenn sich der Charakter der Nutzung wesentlich ändert. Auf diese Weise können Missverständnisse vermieden und rechtliche Risiken minimiert werden.
Die Untermieterlaubnis ist kein statisches Dokument, sondern Teil eines fortlaufenden Mietverhältnisses. Eine offene und sachliche Kommunikation trägt dazu bei, dass der Vermieter Vertrauen in die verantwortungsvolle Ausübung der Untermieterlaubnis entwickelt und im Konfliktfall eher zu einvernehmlichen Lösungen bereit ist.
Konsequenzen fehlender oder überschrittener Untermieterlaubnis
Wer ohne erforderliche Untermieterlaubnis untervermietet oder den Umfang einer erteilten Erlaubnis überschreitet, setzt sich erheblichen Risiken aus. Der Vermieter kann in solchen Fällen auf Unterlassung klagen, Abmahnungen aussprechen oder im Extremfall das Mietverhältnis kündigen.
Abmahnung und Kündigung
Die unerlaubte Untervermietung stellt eine Pflichtverletzung des Mieters dar. In vielen Fällen wird der Vermieter zunächst abmahnen und den Mieter auffordern, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen, etwa durch Beendigung des Untermietverhältnisses oder durch Nachholung der Untermieterlaubnis. Reagiert der Mieter nicht oder setzt er die unerlaubte Untervermietung fort, kann der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich oder unter bestimmten Umständen sogar fristlos kündigen.
Die Schwere der Pflichtverletzung hängt unter anderem von der Dauer der unerlaubten Untervermietung, der Anzahl der aufgenommenen Personen und den Auswirkungen auf das Haus und die Nachbarschaft ab. Je gravierender die Beeinträchtigungen sind, desto eher wird eine Kündigung als angemessen angesehen. Die Untermieterlaubnis ist daher nicht nur eine Formalität, sondern ein wesentliches Element zur Sicherung des Mietverhältnisses.
Schadensersatzansprüche
Neben der Kündigung kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die unerlaubte Untervermietung ein konkreter Schaden entstanden ist, etwa durch übermäßige Abnutzung der Wohnung, erhöhte Betriebskosten oder Beschädigungen. Der Hauptmieter haftet auch dann, wenn die Schäden unmittelbar vom Untermieter verursacht wurden.
Die Untermieterlaubnis dient somit auch dem Schutz des Vermieters vor unkontrollierten Nutzungen der Mietsache. Sie ermöglicht es, potenzielle Risiken im Vorfeld zu prüfen und gegebenenfalls Auflagen zur Nutzung zu machen. Wer die Untermieterlaubnis missachtet, übernimmt das volle rechtliche Risiko für alle daraus entstehenden Nachteile.
Besondere Konstellationen der Untermieterlaubnis
In der Praxis treten zahlreiche Sonderfälle auf, in denen die Anforderungen an die Untermieterlaubnis differenziert zu betrachten sind. Dazu gehören etwa die Bildung von Wohngemeinschaften, die zeitweise Überlassung während längerer Abwesenheit oder die Untervermietung möblierter Zimmer.
Untermieterlaubnis in Wohngemeinschaften
In Wohngemeinschaften ist die Frage der Untermieterlaubnis besonders relevant, da häufig einzelne Zimmer an wechselnde Bewohner vermietet werden. Ist nur eine Person Hauptmieterin oder Hauptmieter des gesamten Objekts, bedarf die Aufnahme weiterer Bewohner regelmäßig der Untermieterlaubnis des Vermieters. Werden hingegen alle Bewohner als gleichberechtigte Hauptmieter im Mietvertrag geführt, handelt es sich nicht um ein Untermietverhältnis, sondern um eine gemeinsame Hauptmiete.
Die Untermieterlaubnis kann in Wohngemeinschaften dazu genutzt werden, eine gewisse Fluktuation zu ermöglichen, ohne dass bei jedem Bewohnerwechsel ein neuer Hauptmietvertrag abgeschlossen werden muss. Gleichzeitig behält der Vermieter ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Bewohner, was dem Schutz der Hausgemeinschaft dient.
Teilweise Untervermietung bei längerer Abwesenheit
Wer die Wohnung aus beruflichen oder privaten Gründen vorübergehend verlässt, möchte häufig durch Untervermietung einen Teil der Kosten decken. In solchen Fällen kann die Untermieterlaubnis so gestaltet werden, dass der Untermieter nur bestimmte Räume nutzt, während der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt weiterhin in der Wohnung behält oder zumindest die Rückkehr plant.
Die teilweise Untervermietung erfordert eine besonders sorgfältige Beschreibung des Nutzungsumfangs. Die Untermieterlaubnis sollte klarstellen, welche Räume ausschließlich dem Untermieter zur Verfügung stehen und welche als gemeinschaftlich oder dem Hauptmieter vorbehalten gelten. So lassen sich spätere Streitigkeiten über Nutzungsrechte und Rückgabe der Räume vermeiden.
Untervermietung möblierter Räume
Bei der Untervermietung möblierter Zimmer oder Wohnungen spielt die Ausstattung eine zusätzliche Rolle. Die Untermieterlaubnis erstreckt sich dann nicht nur auf die Nutzung der Räume, sondern mittelbar auch auf die mitvermieteten Möbel und Einrichtungsgegenstände. Der Hauptmieter sollte im Untermietvertrag genau festhalten, welche Gegenstände mitvermietet werden und in welchem Zustand sie sich befinden.
Die Untermieterlaubnis bildet auch hier den rechtlichen Rahmen, in dem der Hauptmieter zusätzliche Vereinbarungen zur Schonung und Pflege der Möbel treffen kann. Gleichzeitig bleibt er gegenüber dem Vermieter verantwortlich dafür, dass die Mietsache insgesamt in einem vertragsgemäßen Zustand bleibt.
Praktische Hinweise zur Handhabung der Untermieterlaubnis
Die Bedeutung der Untermieterlaubnis erschöpft sich nicht in ihrer rechtlichen Definition. Für Mieter, Vermieter und Untermieter ist entscheidend, wie die Erlaubnis in der Praxis beantragt, erteilt und umgesetzt wird. Einige bewährte Vorgehensweisen können dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und ein reibungsloses Zusammenleben zu ermöglichen.
Sorgfältige Dokumentation
Alle wesentlichen Aspekte der Untermieterlaubnis sollten schriftlich festgehalten werden. Dazu gehören die Angaben zur Person des Untermieters, der Umfang der Nutzung, der Beginn und gegebenenfalls die Dauer der Untervermietung sowie besondere Auflagen oder Bedingungen. Eine schriftliche Bestätigung schafft Klarheit über die getroffenen Vereinbarungen und erleichtert im Streitfall den Nachweis.
Es empfiehlt sich, die Untermieterlaubnis als separates Dokument zu führen oder als eindeutige Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag zu formulieren. So bleibt übersichtlich nachvollziehbar, welche Regelungen speziell für die Untervermietung gelten und welche Pflichten unverändert beim Hauptmieter verbleiben.
Transparente Kommunikation aller Beteiligten
Neben der rechtlichen Dimension hat die Untermieterlaubnis auch eine soziale Komponente. Ein gutes Verhältnis zwischen Vermieter, Hauptmieter und Untermieter trägt wesentlich zur Stabilität des Mietverhältnisses bei. Daher ist es sinnvoll, dass alle Beteiligten ein Mindestmaß an Transparenz pflegen, etwa indem der Untermieter dem Vermieter vorgestellt wird oder grundlegende Hausregeln gemeinsam besprochen werden.
Die Untermieterlaubnis kann als Anlass genutzt werden, Erwartungen und Pflichten offen zu thematisieren. Klare Absprachen über Ruhezeiten, Nutzung gemeinsamer Flächen, Reinigung und gegenseitige Rücksichtnahme beugen Konflikten vor und stärken das Vertrauen in die getroffene Untervermietungsregelung.
Regelmäßige Überprüfung der Situation
Da sich Lebensumstände ändern, sollte die Situation der Untervermietung in angemessenen Abständen überprüft werden. Der Hauptmieter kann prüfen, ob die Nutzung noch der erteilten Untermieterlaubnis entspricht, ob sich die Personenzahl verändert hat oder ob neue Vereinbarungen sinnvoll sind. Der Vermieter kann sich bei Bedarf ein Bild davon machen, ob die Mietsache weiterhin vertragsgemäß genutzt wird.
Die Untermieterlaubnis ist somit nicht nur eine einmalige Genehmigung, sondern Teil eines dynamischen Prozesses, der sich an veränderte Umstände anpassen kann. Durch eine offene Haltung und die Bereitschaft zu fairen Lösungen lassen sich viele Konflikte vermeiden, bevor sie eskalieren.
Zusammenfassende Einordnung der Untermieterlaubnis
Die Untermieterlaubnis ist ein vielschichtiges Rechtsinstitut, das über die bloße Zustimmung zur Aufnahme einer weiteren Person in die Wohnung weit hinausgeht. Sie verkörpert den Ausgleich zwischen den Schutzinteressen des Vermieters und den Flexibilitätsbedürfnissen des Mieters. Ohne Untermieterlaubnis wäre eine zeitgemäße, an wechselnde Lebenssituationen angepasste Nutzung von Wohnraum oft nur eingeschränkt möglich. Mit einer sorgfältig gestalteten Untermieterlaubnis lassen sich hingegen individuelle Wohnkonzepte, berufliche Mobilität und gemeinschaftliche Wohnformen rechtssicher verwirklichen.
Die Untermieterlaubnis verlangt von allen Beteiligten Verantwortungsbewusstsein. Der Vermieter muss seine Entscheidung auf sachliche Kriterien stützen und darf berechtigte Interessen des Mieters nicht unbegründet zurückweisen. Der Hauptmieter trägt die Verantwortung für die Auswahl und Einbindung des Untermieters, für eine klare Vertragsgestaltung und für die Einhaltung der Pflichten aus dem Hauptmietvertrag. Der Untermieter wiederum hat die Obliegenheit, die ihm überlassenen Räume und die Hausgemeinschaft zu respektieren und die Grenzen der ihm vermittelten Rechte anzuerkennen.
In der rechtlichen und praktischen Betrachtung zeigt sich, dass die Untermieterlaubnis nicht als bloße Formalität verstanden werden darf. Sie ist vielmehr ein zentrales Element eines modernen Mietrechts, das auf Ausgleich, Transparenz und Planungssicherheit setzt. Wer die Untermieterlaubnis bewusst handhabt, klare Absprachen trifft und die jeweiligen Rollen akzeptiert, schafft die Grundlage für ein stabiles und faires Mietverhältnis, in dem Untervermietung nicht als Störfaktor, sondern als gestaltbare Option für ein bedarfsgerechtes Wohnen verstanden wird.
Häufige Fragen zu „Untermieterlaubnis“
Die Untermieterlaubnis ist die Zustimmung des Vermieters, dass Sie einen Teil oder die ganze Wohnung an eine andere Person weitervermieten dürfen. Ohne diese Erlaubnis riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar die Kündigung Ihres Mietvertrags.
In den meisten Fällen benötigen Sie die ausdrückliche Zustimmung Ihres Vermieters, bevor jemand bei Ihnen als Untermieter einzieht. Nur sehr kurzfristige Besuche oder gelegentliches Übernachten gelten nicht als Untermiete und brauchen keine besondere Erlaubnis.
Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich informieren und dabei Name, Beruf und Kontaktdaten des Untermieters sowie den Zeitraum und den Teil der Wohnung angeben, der untervermietet werden soll. Je genauer Ihre Angaben sind, desto leichter kann der Vermieter entscheiden und desto besser sind Sie rechtlich abgesichert.
Der Vermieter darf die Untermieterlaubnis nur aus wichtigen Gründen verweigern, etwa wenn der Untermieter unzumutbar ist oder die Wohnung überbelegt wäre. Liegt bei Ihnen ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vor, kann Ihnen bei grundloser Verweigerung sogar ein Anspruch auf Erlaubnis oder Mietminderung zustehen.
Wenn Sie ohne erforderliche Untermieterlaubnis untervermieten, verstoßen Sie gegen Ihren Mietvertrag und setzen sich einem erheblichen Risiko aus. Der Vermieter kann Sie abmahnen und im Wiederholungsfall oder bei schwerem Verstoß sogar fristlos kündigen.

