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Untererbbaurecht

Erfahren Sie, was ein Untererbbaurecht ist, wie es entsteht und welche Besonderheiten es bei Verträgen und Nutzung mit sich bringt.

Inhaltsverzeichnis

Das Untererbbaurecht ist ein juristischer Fachbegriff aus dem deutschen Sachenrecht und beschreibt ein besonderes, vom Erbbaurecht abgeleitetes Nutzungsrecht an einem Grundstück. Es handelt sich um ein eigenständiges beschränkt dingliches Recht, das auf der Grundlage eines bereits bestehenden Erbbaurechts entsteht und dieses in einer weiteren Stufe auf einen Dritten überträgt. Das Untererbbaurecht verbindet die Grundgedanken des Erbbaurechts mit der Möglichkeit einer zusätzlichen rechtlichen Verselbstständigung, wodurch eine mehrschichtige Rechtsbeziehung zwischen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigtem und Untererbbauberechtigtem entsteht.

Begriffliche Einordnung und rechtliche Natur

Das Untererbbaurecht ist ein abgeleitetes Erbbaurecht, das auf einem bereits bestehenden Erbbaurecht aufbaut. Während das Erbbaurecht dem Erbbauberechtigten die Befugnis verleiht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen, ermöglicht das Untererbbaurecht die Übertragung dieser Nutzungsbefugnis in einer weiteren Stufe. Es ist damit ein Recht zweiter Ordnung, das sich inhaltlich am Hauptrecht orientiert, jedoch eine eigenständige rechtliche Qualität besitzt.

Im Ergebnis entsteht eine gestufte Rechtslage: Der Grundstückseigentümer bleibt Eigentümer des Grund und Bodens, der Erbbauberechtigte verfügt über das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht und der Untererbbauberechtigte erhält das Untererbbaurecht als hiervon abgeleitetes, ebenfalls dinglich wirkendes Recht. Diese Verselbstständigung ist kennzeichnend für das Untererbbaurecht und unterscheidet es von rein schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarungen wie Miete oder Pacht.

Abgrenzung zum Erbbaurecht

Das Untererbbaurecht ist eng mit dem Erbbaurecht verknüpft, unterscheidet sich jedoch in seiner Stellung innerhalb der Rechtsordnung.

  • Erbbaurecht: Originäres Recht, das unmittelbar auf dem Grundstück lastet und ein grundstücksgleiches Recht bildet.
  • Untererbbaurecht: Abgeleitetes Recht, das nicht direkt an das Grundstück, sondern an das bestehende Erbbaurecht anknüpft.

Das Untererbbaurecht kann nur entstehen, wenn ein gültiges Erbbaurecht besteht. Erlischt das Erbbaurecht, so trifft dies in der Regel auch das Untererbbaurecht. Die rechtliche Existenz des Untererbbaurechts hängt daher inhaltlich und zeitlich vom übergeordneten Erbbaurecht ab, was dessen akzessorischen Charakter verdeutlicht.

Rechtsquellen

Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht findet sich im Erbbaurechtsgesetz und ergänzend im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Untererbbaurecht wird in diesen Normen nicht in allen Einzelheiten ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch aus der grundsätzlichen Zulässigkeit der Belastung eines Erbbaurechts mit weiteren beschränkten dinglichen Rechten. In der Praxis wird das Untererbbaurecht durch die vertragliche Ausgestaltung zwischen Erbbauberechtigtem und Untererbbauberechtigtem konkretisiert und durch Eintragung im Erbbaugrundbuch dinglich abgesichert.

Struktur und Beteiligte

Das Untererbbaurecht begründet ein komplexes Geflecht von Rechtsbeziehungen. Im Zentrum stehen drei Beteiligte, deren Rollen klar voneinander zu unterscheiden sind.

Grundstückseigentümer

Der Grundstückseigentümer bleibt Träger des Eigentums am Grund und Boden. Er hat das ursprüngliche Erbbaurecht eingeräumt und erhält dafür in der Regel einen Erbbauzins. Gegenüber dem Untererbbauberechtigten ist der Grundstückseigentümer nicht unmittelbar Vertragspartner, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Seine Rechtsbeziehung richtet sich primär auf den Erbbauberechtigten, der ihm gegenüber für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag einzustehen hat.

Erbbauberechtigter

Der Erbbauberechtigte ist Inhaber des Erbbaurechts. Er steht in der Mitte der Rechtsbeziehungen und ist zugleich Rechtsnehmer des Grundstückseigentümers und Rechtsgeber des Untererbbauberechtigten. Durch die Bestellung eines Untererbbaurechts überträgt er einen Teil seiner Nutzungsbefugnisse an den Untererbbauberechtigten. Zugleich bleibt er gegenüber dem Grundstückseigentümer verantwortlich, insbesondere für die Zahlung des Erbbauzinses, die ordnungsgemäße Nutzung und die Einhaltung der vertraglichen Baupflichten.

Untererbbauberechtigter

Der Untererbbauberechtigte ist Inhaber des Untererbbaurechts. Ihm wird die Nutzung des Bauwerks oder eines Teils der baulichen Anlage eingeräumt, oft verbunden mit der Möglichkeit, eigene Baumaßnahmen vorzunehmen oder bestehende Bauten zu nutzen. Das Untererbbaurecht verschafft ihm eine gesicherte Rechtsposition, die über ein bloß schuldrechtliches Nutzungsverhältnis hinausgeht, da sie dinglich wirkt und im Erbbaugrundbuch eingetragen werden kann. In seiner Stellung ähnelt der Untererbbauberechtigte einem selbstständigen Erbbauberechtigten, ist jedoch stets an die Grenzen des übergeordneten Erbbaurechts gebunden.

Entstehung und Bestellung

Die Entstehung des Untererbbaurechts folgt den allgemeinen Regeln für die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte, weist jedoch einige Besonderheiten auf, die sich aus seiner Abhängigkeit vom Erbbaurecht ergeben.

Voraussetzungen der Bestellung

Damit ein Untererbbaurecht wirksam entstehen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Bestehendes Erbbaurecht: Das Erbbaurecht muss wirksam begründet und im Erbbaugrundbuch eingetragen sein.
  • Berechtigung zur Belastung: Der Erbbauberechtigte muss befugt sein, sein Recht mit einem Untererbbaurecht zu belasten. Dies kann im Erbbaurechtsvertrag geregelt sein.
  • Form: Die Bestellung des Untererbbaurechts bedarf in der Regel der notariellen Beurkundung.
  • Eintragung: Zur dinglichen Wirksamkeit ist die Eintragung im Erbbaugrundbuch erforderlich, sofern ein dingliches Untererbbaurecht gewollt ist.

Das Untererbbaurecht kann sowohl für das gesamte Erbbaurecht als auch für einen räumlich oder sachlich begrenzten Teil bestellt werden, etwa für ein bestimmtes Gebäude, eine bestimmte Etage oder eine gesonderte Nutzungseinheit.

Vertragliche Ausgestaltung

Der Inhalt des Untererbbaurechts wird maßgeblich durch den Untererbbaurechtsvertrag bestimmt. In diesem Vertrag legen der Erbbauberechtigte und der Untererbbauberechtigte ihre Rechte und Pflichten fest.

Typischerweise enthält ein Vertrag über ein Untererbbaurecht Regelungen zur Nutzungsbefugnis, zur Dauer, zur Höhe des zu zahlenden Entgelts sowie zu Instandhaltung und Rückgabepflichten.

Da das Untererbbaurecht inhaltlich an das Erbbaurecht gebunden ist, müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Bestimmungen des Untererbbaurechtsvertrags nicht im Widerspruch zu den Vereinbarungen des Erbbaurechtsvertrags mit dem Grundstückseigentümer stehen. Das Untererbbaurecht darf den Grundstückseigentümer nicht stärker belasten, als es der ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag vorsieht.

Inhalt und Umfang des Untererbbaurechts

Der Inhalt des Untererbbaurechts wird durch den Parteiwillen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Dabei ist zu beachten, dass das Untererbbaurecht die Grenzen des übergeordneten Erbbaurechts nicht überschreiten darf.

Nutzungsbefugnisse

Das Untererbbaurecht gewährt dem Untererbbauberechtigten in der Regel folgende Befugnisse.

  • Nutzung des Bauwerks: Der Untererbbauberechtigte darf das auf dem Erbbaugrundstück befindliche Bauwerk oder einen Teil davon entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nutzen.
  • Bebauung: Soweit vereinbart, kann das Untererbbaurecht auch die Errichtung eigener baulicher Anlagen umfassen.
  • Verwertung: Oft ist der Untererbbauberechtigte berechtigt, das Untererbbaurecht zu veräußern oder zu belasten, sofern dies vertraglich nicht ausgeschlossen wurde.

Die Reichweite dieser Befugnisse hängt stark von der konkreten Ausgestaltung ab. In jedem Fall muss das Untererbbaurecht im Rahmen der Zweckbestimmung des Erbbaurechts ausgeübt werden.

Pflichten des Untererbbauberechtigten

Mit den Nutzungsbefugnissen gehen typische Pflichten einher.

  • Zahlung eines Entgelts: Der Untererbbauberechtigte zahlt an den Erbbauberechtigten in der Regel einen Untererbbaurechtszins oder ein vergleichbares Nutzungsentgelt.
  • Instandhaltungspflicht: Häufig ist der Untererbbauberechtigte verpflichtet, das Bauwerk in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
  • Beachtung öffentlich rechtlicher Vorschriften: Bei baulichen Maßnahmen hat der Untererbbauberechtigte die einschlägigen baurechtlichen und sonstigen öffentlich rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Der Umfang dieser Pflichten ist im Untererbbaurechtsvertrag festzulegen und sollte sorgfältig an die Vorgaben des Erbbaurechtsvertrags angepasst werden, um Konflikte mit dem Grundstückseigentümer zu vermeiden.

Dauer und Beendigung

Die zeitliche Dimension spielt beim Untererbbaurecht eine zentrale Rolle, da seine Existenz von der Dauer des Erbbaurechts abhängt.

Laufzeit

Die Laufzeit des Untererbbaurechts kann vertraglich frei vereinbart werden, ist jedoch stets an die maximale Dauer des Erbbaurechts gebunden. Das Untererbbaurecht kann nicht über den Zeitraum hinausreichen, für den das Erbbaurecht bestellt ist. In der Praxis wird die Laufzeit des Untererbbaurechts daher häufig kürzer bemessen, um Spielräume für Neuverhandlungen zu schaffen.

Erlöschen des Untererbbaurechts

Das Untererbbaurecht kann aus verschiedenen Gründen erlöschen.

  • Ablauf der vereinbarten Zeit: Mit Ende der vertraglich bestimmten Laufzeit erlischt das Untererbbaurecht automatisch.
  • Aufhebung durch Vertrag: Die Parteien können das Untererbbaurecht einvernehmlich aufheben, was regelmäßig einer notariellen Beurkundung und Löschung im Erbbaugrundbuch bedarf.
  • Erlöschen des Erbbaurechts: Endet das Erbbaurecht, so erlischt in der Regel auch das Untererbbaurecht, da dessen rechtliche Grundlage entfällt.

Mit dem Erlöschen des Untererbbaurechts stellt sich die Frage nach der Rechtslage hinsichtlich der baulichen Anlagen. Oft sehen die Verträge Regelungen zur Rückübertragung, zum Heimfall oder zu Entschädigungsansprüchen vor, die auch das Untererbbaurecht betreffen.

Grundbuchrechtliche Behandlung

Das Untererbbaurecht entfaltet seine volle dingliche Wirkung erst durch die Eintragung im Erbbaugrundbuch. Die grundbuchrechtliche Behandlung verdeutlicht die Eigenständigkeit dieses Rechts.

Eintragung im Erbbaugrundbuch

Das Erbbaurecht wird in einem besonderen Erbbaugrundbuchblatt geführt. Das Untererbbaurecht wird als Belastung des Erbbaurechts eingetragen. Diese Eintragung macht das Untererbbaurecht für Dritte erkennbar und begründet seine dingliche Wirkung. Ohne Eintragung ist das Untererbbaurecht rechtlich nur als schuldrechtliche Vereinbarung zu qualifizieren, was seine Schutzwirkung erheblich reduziert.

Rangverhältnisse

Die Rangordnung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte ist für das Untererbbaurecht von erheblicher Bedeutung. Sie bestimmt, in welchem Verhältnis das Untererbbaurecht zu anderen Rechten steht, insbesondere zu Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten oder weiteren Belastungen.

  • Rang vor oder nach Grundpfandrechten: Je nach Rang kann das Untererbbaurecht durch eine Zwangsversteigerung des Erbbaurechts stärker oder schwächer gefährdet sein.
  • Abhängigkeit vom Hauptrecht: Da das Untererbbaurecht auf dem Erbbaurecht lastet, folgt es grundsätzlich dessen Schicksal, soweit nicht besondere Vereinbarungen und Rangvorbehalte getroffen wurden.

In der Praxis wird bei der Bestellung eines Untererbbaurechts sorgfältig geprüft, welche Rechte bereits im Erbbaugrundbuch eingetragen sind und wie sich das neue Recht in die bestehende Rangordnung einfügt.

Wirtschaftliche Bedeutung

Das Untererbbaurecht hat eine eigenständige wirtschaftliche Funktion innerhalb des Grundstücksverkehrs und der Immobiliennutzung. Es ermöglicht eine flexible Gestaltung von Nutzungsrechten, ohne dass Eigentumsverhältnisse am Grundstück selbst geändert werden müssen.

Gestaltung von Großprojekten

Bei größeren Bauprojekten, etwa bei Gewerbeparks, Einkaufszentren oder Wohnanlagen, kann das Untererbbaurecht eingesetzt werden, um Teilbereiche rechtlich zu verselbstständigen. Der Erbbauberechtigte kann einzelnen Nutzern ein Untererbbaurecht einräumen, das ihnen eine langfristig gesicherte Nutzung ermöglicht. Auf diese Weise lassen sich Investitionen in bauliche Anlagen auf fremdem Erbbaurechtsgrund rechtlich absichern.

Finanzierung und Verwertung

Das Untererbbaurecht kann, sofern es entsprechend ausgestaltet und eingetragen ist, als Sicherungsobjekt dienen. Kreditinstitute können auf einem dinglich gesicherten Untererbbaurecht Grundpfandrechte bestellen, um Bauvorhaben oder Erwerbsvorgänge zu finanzieren. Dadurch erhöht das Untererbbaurecht die Verwertbarkeit von Nutzungsrechten und trägt zur Mobilisierung von Kapital bei.

Gleichzeitig bietet das Untererbbaurecht dem Erbbauberechtigten die Möglichkeit, zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen, indem er das bestehende Erbbaurecht weiter untergliedert und an verschiedene Untererbbauberechtigte überträgt.

Rechtsvergleichende Einordnung

Das Untererbbaurecht ist in seiner konkreten Ausgestaltung stark von der deutschen Rechtsordnung geprägt. Es knüpft an das Konzept des Erbbaurechts an, das in dieser Form vor allem im deutschsprachigen Raum verbreitet ist. In anderen Rechtsordnungen existieren zwar vergleichbare Konstruktionen langfristiger Nutzungsrechte, etwa Erbbaurechts ähnliche Institute oder langjährige Baurechte, doch die spezielle Figur des Untererbbaurechts mit der Verbindung aus dinglicher Verselbstständigung und Abhängigkeit vom Hauptrecht stellt eine Besonderheit dar.

Praktische Anwendung und typische Konfliktfelder

In der praktischen Anwendung wirft das Untererbbaurecht eine Reihe von Fragen auf, die aus der dreistufigen Rechtsbeziehung resultieren. Typische Konfliktfelder ergeben sich aus der Abstimmung der Interessen von Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigtem und Untererbbauberechtigtem.

Abstimmung der Verträge

Da das Untererbbaurecht auf dem Erbbaurecht aufbaut, müssen die vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Unstimmigkeiten können zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen.

  • Inhaltliche Widersprüche: Wenn der Untererbbaurechtsvertrag Nutzungen zulässt, die im Erbbaurechtsvertrag ausgeschlossen sind, drohen Konflikte mit dem Grundstückseigentümer.
  • Pflichtenüberlagerung: Unklare Regelungen zur Instandhaltung oder zur Tragung von Lasten können zu Streitigkeiten über Verantwortlichkeiten führen.

Eine klare und konsistente vertragliche Gestaltung ist daher für ein funktionierendes Untererbbaurecht von zentraler Bedeutung.

Haftungsfragen

Die Frage, wer gegenüber dem Grundstückseigentümer für Pflichtverletzungen haftet, ist ein weiterer Schwerpunkt. Grundsätzlich bleibt der Erbbauberechtigte Vertragspartner des Grundstückseigentümers und trägt die Verantwortung für die Erfüllung der aus dem Erbbaurecht resultierenden Pflichten. Verletzt der Untererbbauberechtigte vertragliche oder öffentlich rechtliche Vorgaben, kann dies mittelbar auch den Erbbauberechtigten treffen. Entsprechend enthalten Verträge über ein Untererbbaurecht häufig Regress und Freistellungsklauseln, um die Haftungsrisiken zu verteilen.

Heimfall und Rückfall

Bei Beendigung des Erbbaurechts kommt dem Heimfall eine besondere Rolle zu. Heimfallklauseln sehen vor, dass das Bauwerk gegen eine Entschädigung oder ohne Entschädigung an den Grundstückseigentümer fällt. Das Untererbbaurecht muss in diese Regelungen eingebettet werden, da sein Fortbestand von der Existenz des Erbbaurechts abhängt. Im Falle des Heimfalls stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Untererbbauberechtigte Ansprüche auf Entschädigung hat. Diese Fragen werden im Regelfall vertraglich vorab geregelt, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Systematische Stellung im Sachenrecht

Systematisch ist das Untererbbaurecht dem Sachenrecht zuzuordnen. Es handelt sich um ein beschränkt dingliches Recht, das auf einem anderen beschränkt dinglichen Recht lastet. Diese Konstellation zeigt die Flexibilität des Sachenrechts bei der Gestaltung von Nutzungsrechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

Dingliche Wirkung

Die dingliche Wirkung des Untererbbaurechts bedeutet, dass es nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber Dritten wirkt. Erwerber des Erbbaurechts müssen ein bestehendes Untererbbaurecht grundsätzlich gegen sich gelten lassen, sofern es im Erbbaugrundbuch eingetragen ist und rangmäßig nicht verdrängt wird. Dadurch erhält das Untererbbaurecht eine hohe Bestands und Verkehrssicherheit.

Verkehrsfähigkeit

Das Untererbbaurecht ist in der Regel veräußerlich und vererblich, sofern der Untererbbaurechtsvertrag keine anderslautenden Beschränkungen enthält. Es kann Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, belastet werden und als Sicherungsobjekt dienen. Diese Verkehrsfähigkeit macht das Untererbbaurecht zu einem eigenständigen Vermögenswert, der im Wirtschaftsverkehr eine beachtliche Rolle spielen kann.

Bedeutung für die Praxis des Immobilienrechts

Im praktischen Immobilienrecht bietet das Untererbbaurecht ein Instrument, um langfristige Nutzungsrechte differenziert zu gestalten. Es erlaubt die Aufteilung von Nutzungs und Verwertungsbefugnissen, ohne dass das Eigentum am Grundstück aufgegeben werden muss. Dies ist insbesondere für öffentliche Körperschaften, kirchliche Träger oder Stiftungen von Interesse, die ihre Grundstücke nicht veräußern, aber dennoch einer intensiven Nutzung zuführen wollen.

Für private Investoren und Projektentwickler eröffnet das Untererbbaurecht die Möglichkeit, Teilprojekte rechtlich zu verselbstständigen und an Dritte zu übertragen, ohne das Hauptprojekt aus der Hand zu geben. Dadurch können Risiken verteilt, Finanzierungsstrukturen optimiert und unterschiedliche Nutzungsinteressen innerhalb eines Gesamtareals berücksichtigt werden.

Zusammenfassende Würdigung

Das Untererbbaurecht ist ein vielschichtiges Rechtsinstitut, das im Gefüge des deutschen Sachenrechts eine besondere Stellung einnimmt. Es verbindet die Grundgedanken des Erbbaurechts mit der Möglichkeit einer weiteren rechtlichen Untergliederung und schafft so eine zusätzliche Ebene dinglicher Nutzungsrechte. Durch seine dingliche Ausgestaltung, die Eintragung im Erbbaugrundbuch und seine Verkehrsfähigkeit stellt das Untererbbaurecht ein eigenständiges und wirtschaftlich bedeutsames Recht dar.

In systematischer Hinsicht zeigt das Untererbbaurecht die hohe Flexibilität des Sachenrechts bei der Gestaltung langfristiger Nutzungsverhältnisse. Es erlaubt die Feinsteuerung von Rechten und Pflichten zwischen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigtem und Untererbbauberechtigtem und trägt dazu bei, komplexe Immobilienprojekte rechtlich abzusichern. Zugleich erfordert die praktische Handhabung des Untererbbaurechts eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, eine präzise Abstimmung mit dem Erbbaurechtsvertrag und eine genaue Beachtung der grundbuchrechtlichen Anforderungen. Nur wenn diese Elemente ineinandergreifen, kann das Untererbbaurecht seine Funktion als verlässliches und wirtschaftlich nutzbares Rechtsinstrument voll entfalten und damit einen Beitrag zu einer differenzierten und nachhaltigen Bodennutzung leisten.

Häufige Fragen zu „Untererbbaurecht“

Ein Untererbbaurecht ist ein Recht, auf einem bereits mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück noch einmal ein eigenes Erbbaurecht zu bestellen. Vereinfacht gesagt verpachtet der Erbbauberechtigte sein Nutzungsrecht weiter, zum Beispiel an einen Dritten, der darauf selbst ein Gebäude errichten oder nutzen darf.

Beim normalen Erbbaurecht räumt der Grundstückseigentümer direkt einer Person das Recht ein, auf seinem Grundstück zu bauen und das Bauwerk zu nutzen. Beim Untererbbaurecht tritt dagegen der bestehende Erbbauberechtigte als „Zwischenperson“ auf und vergibt seinerseits ein weiteres Erbbaurecht an einen Untererbbauberechtigten.

Der ursprüngliche Erbbauberechtigte zahlt seinen Erbbauzins weiterhin an den Grundstückseigentümer. Der Untererbbauberechtigte zahlt in der Regel einen eigenen Erbbauzins an den Erbbauberechtigten, sodass dieser gewissermaßen als Verpächter auftritt.

Die Laufzeit des Untererbbaurechts wird im Vertrag festgelegt, ist aber rechtlich an das Haupterbbaurecht gekoppelt. Endet das Haupterbbaurecht, endet in der Regel auch das Untererbbaurecht, selbst wenn im Vertrag eine längere Laufzeit vorgesehen war.

Ein Untererbbauberechtigter hängt rechtlich vom Haupterbbaurecht ab und ist dadurch stärker von dessen Bestand und Bedingungen abhängig. Kommt es etwa zu Streitigkeiten oder zur vorzeitigen Beendigung des Haupterbbaurechts, kann das Untererbbaurecht ebenfalls früher enden und der Untererbbauberechtigte verliert sein Nutzungsrecht.

Kersten Streit, Leitung Immobilienvermittlung, Immobilien Experten
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