Teilbaugenehmigung
Inhaltsverzeichnis
Die Teilbaugenehmigung ist ein zentraler Begriff des deutschen öffentlichen Baurechts und bezeichnet eine vorgezogene, inhaltlich begrenzte Baugenehmigung für bestimmte Bauabschnitte oder einzelne Bauteile eines Gesamtvorhabens. Sie ermöglicht es, bereits mit klar umrissenen Teilen eines Bauprojekts zu beginnen, während die abschließende Entscheidung über das gesamte Bauvorhaben noch aussteht. Die Teilbaugenehmigung ist damit ein juristisches Instrument zur Beschleunigung von Bauvorhaben, ohne dass der Schutz der öffentlichen Belange oder der Nachbarrechte aufgehoben wird.
Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung
Unter einer Teilbaugenehmigung versteht man eine behördliche Entscheidung, mit der die Bauaufsichtsbehörde die Ausführung bestimmter, genau bezeichneter Teile eines Bauvorhabens zulässt, bevor über den vollständigen Bauantrag abschließend entschieden wurde. Sie ist eine besondere Form der Baugenehmigung und knüpft an dieselben rechtlichen Grundprinzipien an, unterscheidet sich jedoch durch ihren begrenzten sachlichen Umfang und ihren vorläufigen Charakter in Bezug auf das Gesamtprojekt.
Die Teilbaugenehmigung ist in den meisten Landesbauordnungen ausdrücklich geregelt oder ergibt sich aus allgemeinen Vorschriften über die Aufteilung der Genehmigung in Abschnitte. Sie steht im Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Bauherrn an schneller Realisierung und dem Interesse der Allgemeinheit an umfassender bauordnungsrechtlicher Prüfung. Trotz ihrer begrenzten Reichweite stellt sie eine voll wirksame Baugenehmigung für den jeweils genehmigten Teil dar und begründet insoweit einen Vertrauenstatbestand für den Bauherrn.
Abgrenzung zur Vollbaugenehmigung
Die Vollbaugenehmigung erfasst das gesamte Bauvorhaben in seiner endgültig geplanten Gestalt. Demgegenüber erfasst die Teilbaugenehmigung nur einzelne Abschnitte, etwa den Aushub der Baugrube, die Gründung, das Kellergeschoss oder den Rohbau. Die rechtliche Prüfung wird auf diese Teile beschränkt, während die Gesamtbeurteilung des Projekts im Rahmen der späteren Vollbaugenehmigung erfolgt. Inhaltlich bleibt die Teilbaugenehmigung jedoch an dieselben materiellrechtlichen Anforderungen gebunden wie eine vollständige Genehmigung für den jeweiligen Abschnitt.
Charakter als Verwaltungsakt
Rechtlich ist die Teilbaugenehmigung ein selbstständiger Verwaltungsakt. Sie ist mit Rechtsbehelfen anfechtbar, entfaltet Bindungswirkung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und gewährt dem Bauherrn ein subjektives öffentliches Recht, die genehmigten Bauteile auszuführen. Soweit sie reicht, schafft sie eine gesicherte Rechtsposition, die nur unter den engen Voraussetzungen des Verwaltungsrechts wieder entzogen oder geändert werden kann.
Voraussetzungen und Verfahren
Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt einen Bauantrag voraus, der auf ein Gesamtvorhaben gerichtet ist. Zusätzlich muss der Bauherr ausdrücklich oder konkludent beantragen, dass über bestimmte Teile vorab entschieden wird. Die Bauaufsichtsbehörde prüft daraufhin, ob die beantragten Teile für sich genommen vollständig beurteilbar sind und ob ihre Ausführung nicht der späteren Gesamtentscheidung vorgreift oder diese faktisch determiniert.
Formelle Anforderungen
Formell gelten für die Teilbaugenehmigung im Wesentlichen dieselben Regeln wie für die reguläre Baugenehmigung.
- Antragstellung: Der Bauherr reicht einen Bauantrag ein, der regelmäßig die vollständigen Bauvorlagen umfasst. Zusätzlich werden die Teile des Vorhabens bezeichnet, für die eine vorgezogene Entscheidung gewünscht wird.
- Prüfungsumfang: Die Behörde beschränkt ihre Prüfung auf die beantragten Bauteile, muss jedoch deren Einbindung in das Gesamtvorhaben berücksichtigen, um widersprüchliche oder unzulässige Vorfestlegungen zu vermeiden.
- Beteiligung Dritter: Soweit Nachbarrechte berührt sind, kann eine Beteiligung der Nachbarn auch im Rahmen der Teilbaugenehmigung erforderlich werden, insbesondere wenn bereits durch die ersten Bauabschnitte Beeinträchtigungen entstehen können.
- Bescheid: Die Entscheidung wird in einem schriftlichen Bescheid dokumentiert, in dem die genehmigten Teile genau bezeichnet und etwaige Nebenbestimmungen aufgenommen werden.
Materielle Anforderungen
Materiellrechtlich darf eine Teilbaugenehmigung nur erteilt werden, wenn die betreffenden Bauteile den einschlägigen öffentlich baurechtlichen Vorschriften entsprechen. Dazu gehören insbesondere die Regeln des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts, des Umweltrechts sowie gegebenenfalls des Denkmalrechts. Die Behörde muss prüfen, ob die genehmigten Teile auch dann rechtmäßig wären, wenn sich im weiteren Verlauf der Prüfung herausstellen sollte, dass das Gesamtvorhaben in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig ist.
Die Teilbaugenehmigung darf nur solche Bauteile umfassen, die in sich abgeschlossen und rechtlich eigenständig beurteilbar sind, ohne dass dadurch die spätere Gesamtentscheidung unzulässig vorweggenommen wird.
Prüfung der Reversibilität
Ein zentrales Kriterium ist die Reversibilität. Die Bauaufsichtsbehörde muss abschätzen, ob die im Rahmen der Teilbaugenehmigung zulässigen Maßnahmen notfalls rückgängig gemacht oder in ein verändertes Gesamtvorhaben integriert werden können. Je irreversibler der Eingriff, desto zurückhaltender ist eine vorgezogene Genehmigung zu handhaben.
Funktion und Zweck
Die Teilbaugenehmigung erfüllt mehrere Funktionen im Bauordnungsrecht. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung, der Entlastung der Bauaufsichtsbehörden und der wirtschaftlichen Planungssicherheit für Bauherren. Gleichzeitig ermöglicht sie eine flexible Anpassung des Prüfungsumfangs an die Komplexität des Vorhabens.
Beschleunigung von Bauvorhaben
Insbesondere bei größeren oder technisch anspruchsvollen Projekten kann die vollständige bauordnungsrechtliche Prüfung erheblichen Zeitaufwand erfordern. Durch die Teilbaugenehmigung kann der Bauherr bereits mit vorbereitenden Maßnahmen oder frühen Bauabschnitten beginnen, während die Behörde die restlichen Teile des Vorhabens noch prüft. Dadurch verkürzt sich die Gesamtbauzeit, was sowohl im privaten Wohnungsbau als auch im gewerblichen und öffentlichen Bauwesen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Planungssicherheit und Risikosteuerung
Die Teilbaugenehmigung schafft für den Bauherrn eine abgestufte Planungssicherheit. Er erhält Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit wesentlicher Bauteile, ohne das gesamte Risiko bis zur abschließenden Vollbaugenehmigung tragen zu müssen. Gleichzeitig kann er auf behördliche Auflagen oder Hinweise frühzeitig reagieren und seine Planungen anpassen.
Für die Bauaufsichtsbehörde ermöglicht die Teilbaugenehmigung eine sinnvolle Verteilung des Prüfungsaufwands. Komplexe Aspekte des Vorhabens können in einem späteren Stadium vertieft geprüft werden, während einfachere oder standardisierte Bauteile frühzeitig entschieden werden.
Typische Anwendungsfälle
In der Praxis wird die Teilbaugenehmigung vor allem bei umfangreichen oder zeitkritischen Bauprojekten eingesetzt. Sie kommt sowohl im privaten Wohnungsbau als auch bei gewerblichen Anlagen und öffentlichen Infrastrukturprojekten vor.
Beispiele aus der Baupraxis
- Gründung und Kellergeschoss: Ein Bauherr beantragt eine Teilbaugenehmigung für Erdarbeiten, Baugrube, Gründung und Kellergeschoss, um diese frühzeitig ausführen zu können, während die Prüfung der oberen Geschosse und der Fassadengestaltung noch andauert.
- Rohbau eines Industriegebäudes: Bei einer Produktionshalle kann zunächst eine Genehmigung für Fundament, Stützen und Dachtragwerk erteilt werden, während Fragen zu Lärmschutz, Emissionen und innerbetrieblicher Logistik noch in der Gesamtgenehmigung geklärt werden.
- Öffentliche Infrastruktur: Bei Brücken, Tunneln oder Verkehrsbauwerken kann die Teilbaugenehmigung etwa den Bau von Widerlagern oder Stützbauwerken betreffen, während die endgültige verkehrsrechtliche Einbindung noch geprüft wird.
- Schrittweise Erweiterung von Bestandsgebäuden: In manchen Fällen wird zunächst nur ein Gebäudeteil genehmigt, um bautechnische Risiken zu klären, bevor weitere Bauabschnitte freigegeben werden.
Abgrenzung zu anderen vorläufigen Instrumenten
Die Teilbaugenehmigung ist von anderen Instrumenten des Baurechts zu unterscheiden, die ebenfalls eine vorläufige oder abschnittsweise Realisierung ermöglichen.
- Vorbescheid: Der bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorbescheid klärt einzelne Rechtsfragen vorab, ohne bereits eine Baumaßnahme zuzulassen. Die Teilbaugenehmigung hingegen erlaubt konkrete Bauarbeiten.
- Freistellungsverfahren: Bei bestimmten Vorhaben kann auf eine Genehmigung verzichtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Teilbaugenehmigung ist dagegen eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis.
- Vorläufiger Baustart auf eigenes Risiko: Baubeginn ohne Genehmigung ist unzulässig und kann bauaufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Im Unterschied dazu bietet die Teilbaugenehmigung eine rechtlich abgesicherte Grundlage für den Baubeginn.
Rechtswirkungen und Bindungswirkung
Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung hat weitreichende Rechtswirkungen. Sie bindet die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich an die getroffene Entscheidung, soweit keine neuen Tatsachen oder Rechtsänderungen eintreten. Für den Bauherrn bedeutet sie die Berechtigung, die genehmigten Bauteile zu errichten und zu nutzen, sobald die übrigen rechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Anzeige des Baubeginns erfüllt sind.
Bestandskraft und Vertrauensschutz
Wird die Teilbaugenehmigung bestandskräftig, genießt der Bauherr einen erhöhten Vertrauensschutz. Die Behörde darf die einmal getroffene Entscheidung nur unter engen Voraussetzungen zurücknehmen oder widerrufen, etwa bei arglistiger Täuschung, schwerwiegenden Rechtsverstößen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dieser Vertrauensschutz ist ein wesentlicher Grund, weshalb die Behörde bei der Erteilung einer Teilbaugenehmigung sorgfältig prüfen muss, ob der genehmigte Teil für sich genommen rechtlich tragfähig ist.
Nebenbestimmungen und Auflagen
Wie jede Baugenehmigung kann auch die Teilbaugenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.
- Auflagen können bestimmte Ausführungsdetails regeln, etwa die Art der Gründung, den Umgang mit Grundwasser oder die Sicherung benachbarter Gebäude.
- Befristungen können vorsehen, dass bestimmte Arbeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums begonnen oder abgeschlossen sein müssen.
- Bedingungen können die Wirksamkeit der Teilbaugenehmigung vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig machen, etwa vom Nachweis statischer Berechnungen oder der Zustimmung anderer Fachbehörden.
Risiken und Grenzen
Obwohl die Teilbaugenehmigung erhebliche Vorteile bietet, ist sie mit spezifischen Risiken verbunden. Diese betreffen sowohl den Bauherrn als auch die Bauaufsichtsbehörde und mittelbar auch Nachbarn und Öffentlichkeit.
Risiken für den Bauherrn
Der Bauherr trägt das Risiko, dass das Gesamtvorhaben in der geplanten Form nicht genehmigt werden kann, obwohl bereits Teile auf Grundlage der Teilbaugenehmigung errichtet wurden. In einem solchen Fall kann es notwendig werden, bereits gebaute Teile anzupassen, umzunutzen oder im Extremfall zurückzubauen. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Belastungen nach sich ziehen.
Darüber hinaus können sich während der weiteren Prüfung neue rechtliche Anforderungen ergeben, etwa durch Gesetzesänderungen oder neue technische Normen. Diese können dazu führen, dass zusätzliche Auflagen erforderlich werden, die bei Erteilung der Teilbaugenehmigung noch nicht absehbar waren.
Risiken für die Bauaufsichtsbehörde
Die Behörde läuft Gefahr, durch eine unvorsichtig erteilte Teilbaugenehmigung ihre spätere Entscheidung über das Gesamtvorhaben faktisch zu präjudizieren. Wenn bereits weitreichende Bauteile genehmigt und errichtet wurden, ist es politisch und praktisch schwierig, das Gesamtvorhaben noch abzulehnen oder wesentlich zu verändern. Daher ist eine zurückhaltende und sorgfältig begründete Handhabung erforderlich.
Schutz der Nachbarn
Für Nachbarn besteht die Gefahr, dass durch die Teilbaugenehmigung vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor sie von der Gesamtplanung erfahren oder ihre Rechte geltend machen konnten. Die Rechtsprechung verlangt deshalb, dass nachbarschützende Vorschriften auch im Rahmen der Teilbaugenehmigung beachtet und Nachbarn gegebenenfalls beteiligt werden. Die Genehmigung darf nicht dazu dienen, nachbarliche Abwehrrechte zu umgehen oder faktisch zu entwerten.
Praktische Handhabung und Verwaltungspraxis
Die Ausgestaltung der Teilbaugenehmigung ist im Detail landesrechtlich geprägt und hängt von der Verwaltungspraxis der jeweiligen Bauaufsichtsbehörden ab. In einigen Ländern wird die Möglichkeit der Teilgenehmigung aktiv genutzt, um große Bauvorhaben zu beschleunigen, während andere Behörden zurückhaltender agieren.
Kriterien für die Bewilligung
In der Praxis haben sich verschiedene Kriterien herausgebildet, anhand derer Behörden entscheiden, ob eine Teilbaugenehmigung in Betracht kommt.
- Komplexität des Vorhabens: Je umfangreicher und technisch anspruchsvoller ein Projekt, desto eher wird eine abschnittsweise Genehmigung als sinnvoll erachtet.
- Dringlichkeit: Bei zeitkritischen Projekten, etwa im Bereich der öffentlichen Infrastruktur oder der Daseinsvorsorge, kann eine Teilbaugenehmigung bevorzugt eingesetzt werden.
- Rechtsklarheit: Wenn der genehmigte Teil in rechtlicher Hinsicht weitgehend unproblematisch ist, während andere Aspekte noch Klärungsbedarf aufweisen, liegt eine Teilgenehmigung nahe.
- Reversibilität und Anpassungsfähigkeit: Bauteile, die im Falle einer Änderung der Gesamtplanung ohne unverhältnismäßigen Aufwand angepasst werden können, eignen sich besonders für eine Teilbaugenehmigung.
Verhältnis zur Bauüberwachung
Nach Erteilung der Teilbaugenehmigung unterliegt die Ausführung der genehmigten Bauteile der bauaufsichtlichen Überwachung. Die Behörde kann Baustellenbesichtigungen durchführen, Nachweise anfordern und bei Abweichungen einschreiten. Die Bauüberwachung bezieht sich dabei zunächst nur auf den genehmigten Teil, kann aber im Zuge des weiteren Verfahrens auf das Gesamtvorhaben ausgeweitet werden.
Systematische Stellung im Baurecht
Systematisch ist die Teilbaugenehmigung dem präventiven Bauaufsichtssystem zuzuordnen. Sie ist Ausdruck des Grundsatzes, dass bauliche Anlagen grundsätzlich nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung errichtet werden dürfen, und konkretisiert diesen Grundsatz in abgestufter Form. Im Zusammenspiel mit Vorbescheid, Bauvoranfrage, Vollbaugenehmigung und bauordnungsrechtlichen Instrumenten bildet sie ein flexibles Instrumentarium zur Steuerung baulicher Entwicklungen.
Verhältnis zum Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht legt fest, ob und in welcher Weise ein Grundstück baulich genutzt werden darf. Die Teilbaugenehmigung setzt voraus, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zumindest für den genehmigten Teil feststeht. In Gebieten mit unklarer planungsrechtlicher Situation, etwa im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich, ist daher besondere Vorsicht geboten. Die Behörde muss prüfen, ob die genehmigten Bauteile auch dann sinnvoll und zulässig bleiben, wenn sich die planungsrechtliche Bewertung des Gesamtvorhabens später ändert.
Verhältnis zum Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht regelt die technischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen an bauliche Anlagen. Die Teilbaugenehmigung muss sicherstellen, dass der genehmigte Teil für sich genommen allen einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügt, etwa bezüglich Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz oder Abstandsflächen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Anforderungen erst im Zusammenwirken aller Gebäudeteile erfüllt werden können. Die Behörde muss daher abwägen, inwieweit eine isolierte Prüfung einzelner Bauteile möglich ist.
Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle
Gegen eine Teilbaugenehmigung steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Sowohl der Bauherr als auch betroffene Dritte können gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt sehen.
Rechtsschutz des Bauherrn
Lehnt die Behörde die beantragte Teilbaugenehmigung ab oder beschränkt sie diese durch strenge Auflagen, kann der Bauherr Widerspruch einlegen oder unmittelbar Klage erheben, abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung des Vorverfahrens. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilgenehmigung vorlagen und ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
Rechtsschutz der Nachbarn
Nachbarn können gegen eine erteilte Teilbaugenehmigung vorgehen, soweit sie sich auf nachbarschützende Normen berufen können. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob diese Normen im Rahmen der Teilgenehmigung beachtet wurden. Die Besonderheit besteht darin, dass sich der Streit häufig auf Bauteile beschränkt, die noch nicht das gesamte Konfliktpotenzial des Vorhabens erkennen lassen. Dennoch muss der Nachbarschutz bereits in diesem frühen Stadium wirksam gewährleistet werden.
Wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung
Die Teilbaugenehmigung hat nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche und gesellschaftliche Relevanz. Sie beeinflusst Bauzeiten, Investitionsentscheidungen und die Verfügbarkeit von Wohnraum und Infrastruktur.
Einfluss auf Bauwirtschaft und Investitionen
Für Bauunternehmen und Investoren ist die Möglichkeit einer Teilbaugenehmigung ein Instrument zur zeitlichen Optimierung von Projekten. Sie erlaubt es, Baukapazitäten besser auszulasten und Verzögerungen durch langwierige Genehmigungsverfahren zu reduzieren. Gleichzeitig verlangt sie eine sorgfältige Risikoabwägung, da unvollständige Genehmigungslagen zu Nacharbeiten oder Umplanungen führen können.
Bedeutung für öffentliche Projekte
Im Bereich öffentlicher Bauvorhaben kann die Teilbaugenehmigung dazu beitragen, dringend benötigte Infrastruktur schneller bereitzustellen. Dies gilt etwa für Schulen, Krankenhäuser, Verkehrsanlagen oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Durch die gestufte Genehmigung können vorbereitende Maßnahmen und erste Bauabschnitte beginnen, während komplexe Abstimmungen mit Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange und Öffentlichkeit noch andauern.
Zusammenfassende Einordnung
Die Teilbaugenehmigung ist ein spezialisiertes, aber in der Praxis bedeutsames Instrument des deutschen Baurechts. Sie verbindet die strengen Anforderungen des präventiven Bauaufsichtssystems mit der Notwendigkeit flexibler und effizienter Verfahrensgestaltung. Indem sie die Möglichkeit eröffnet, klar umgrenzte Teile eines Bauvorhabens vorab zu genehmigen, schafft sie einen Ausgleich zwischen Planungssicherheit für Bauherren, Schutz öffentlicher Belange und Wahrung nachbarlicher Rechte.
Für das Verständnis der Teilbaugenehmigung ist es entscheidend, ihren begrenzten, aber rechtlich verbindlichen Charakter zu erkennen. Sie ist mehr als eine bloße Zwischenentscheidung, da sie für die genehmigten Teile eine vollwertige Baugenehmigung darstellt. Zugleich ist sie weniger als eine Vollbaugenehmigung, weil sie die Gesamtzulässigkeit des Vorhabens ausdrücklich offen lässt. In diesem Spannungsfeld entfaltet die Teilbaugenehmigung ihre praktische Wirkung: Sie ermöglicht beschleunigte Bauabläufe, verlangt aber eine sorgfältige rechtliche Prüfung, klare Abgrenzung der genehmigten Teile und eine verantwortungsvolle Handhabung durch Behörden, Bauherren und Gerichte. In der Gesamtschau erweist sich die Teilbaugenehmigung damit als ein präzises, auf Effizienz und Rechtssicherheit ausgerichtetes Instrument, das die dynamischen Anforderungen moderner Bauvorhaben mit den Strukturen des öffentlichen Baurechts in Einklang bringt und so einen geordneten, rechtlich abgesicherten und zugleich flexiblen Bauablauf unterstützt.
Häufige Fragen zu „Teilbaugenehmigung“
Eine Teilbaugenehmigung ist eine vorläufige Genehmigung für einen klar abgegrenzten Teil eines Bauvorhabens, zum Beispiel nur den Rohbau oder das Fundament. Sie erlaubt, mit bestimmten Bauarbeiten zu beginnen, bevor die vollständige Baugenehmigung für das gesamte Projekt vorliegt.
Die normale Baugenehmigung umfasst das gesamte Bauvorhaben vom Fundament bis zum fertigen Gebäude. Eine Teilbaugenehmigung betrifft nur einzelne Bauabschnitte und ersetzt die vollständige Baugenehmigung nicht, sondern überbrückt die Zeit, bis diese erteilt wird.
Eine Teilbaugenehmigung lohnt sich vor allem, wenn Sie keine Zeit verlieren wollen und schon mit ersten Bauarbeiten beginnen möchten, während der Rest der Planung noch geprüft wird. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Termine für Handwerker eng sind oder bestimmte Arbeiten nur zu bestimmten Jahreszeiten möglich sind.
Das Risiko besteht darin, dass die endgültige Baugenehmigung vielleicht nur mit Auflagen oder im schlimmsten Fall gar nicht erteilt wird. Dann müssten Sie bereits begonnene Teile eventuell anpassen oder im Extremfall zurückbauen, was zusätzliche Kosten und Verzögerungen verursachen kann.
Die Teilbaugenehmigung beantragen Sie in der Regel bei derselben Baubehörde wie die normale Baugenehmigung. Sie müssen genau angeben, für welchen Bauabschnitt die Genehmigung gelten soll und dafür die nötigen Pläne und Nachweise einreichen, etwa Lageplan, Bauzeichnungen und statische Berechnungen für diesen Teil.

