Stimmrecht WEG
Inhaltsverzeichnis
Das Stimmrecht WEG ist ein zentrales Element des deutschen Wohnungseigentumsrechts und regelt, auf welche Weise Wohnungseigentümer in der Gemeinschaft Entscheidungen treffen. Es bestimmt, wer in der Eigentümerversammlung wie viele Stimmen hat, wie diese abgegeben werden und welche rechtlichen Wirkungen mit einer Stimmabgabe verbunden sind. Ohne ein klar geregeltes Stimmrecht WEG wäre eine geordnete Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht möglich, da sämtliche Beschlüsse zu Instandhaltung, Modernisierung, Nutzung und Kostenverteilung auf diesem Recht beruhen.
Begriff und rechtliche Einordnung
Unter dem Begriff Stimmrecht WEG versteht man das Mitwirkungsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Dieses Recht ermöglicht es jedem Eigentümer, in der Eigentümerversammlung an Abstimmungen teilzunehmen, seine Stimme abzugeben und so auf Beschlüsse Einfluss zu nehmen. Das Stimmrecht WEG ist ein subjektives Mitgliedschaftsrecht, das untrennbar mit dem jeweiligen Wohnungseigentum verbunden ist und grundsätzlich nicht frei übertragbar oder losgelöst veräußerbar ist.
Rechtsgrundlage für das Stimmrecht WEG ist in erster Linie das Wohnungseigentumsgesetz, ergänzt durch die Gemeinschaftsordnung und die in der Praxis häufig verwendete Teilungserklärung. Diese Dokumente können die Ausgestaltung des Stimmrechts konkretisieren, etwa durch die Festlegung der Stimmkraft, der Stimmarten oder besonderer Mehrheiten. Das Stimmrecht WEG ist damit sowohl gesetzlich vorgegeben als auch dispositiv ausgestaltbar, soweit das Gesetz dies zulässt.
Funktionen und Bedeutung
Das Stimmrecht WEG erfüllt mehrere rechtliche und praktische Funktionen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es dient der demokratischen Legitimation von Entscheidungen, der Verteilung von Einfluss entsprechend bestimmten Kriterien sowie dem Schutz individueller und kollektiver Interessen.
Demokratische Willensbildung
In der Eigentümergemeinschaft werden vielfältige Fragen entschieden. Das Stimmrecht WEG sorgt dafür, dass diese Entscheidungen nicht willkürlich, sondern in einem formalisierten Verfahren getroffen werden. Jeder Eigentümer erhält die Möglichkeit, seine Auffassung einzubringen und durch seine Stimmabgabe zu dokumentieren.
Das Stimmrecht WEG bildet die rechtliche Grundlage für die kollektive Selbstverwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Ohne dieses Recht könnten Maßnahmen wie die Sanierung des Dachs, die Installation einer neuen Heizungsanlage oder die Anpassung der Hausordnung nicht in geordneter Form beschlossen werden. In diesem Sinne gewährleistet das Stimmrecht WEG die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft.
Verteilung von Einfluss
Das Stimmrecht WEG bestimmt, in welchem Umfang ein Eigentümer Einfluss auf Beschlüsse nehmen kann. Je nach zugrunde liegendem Stimmprinzip kann sich dieser Einfluss nach Köpfen, nach Wohnungen oder nach Miteigentumsanteilen richten. Dadurch wird festgelegt, ob jeder Eigentümer grundsätzlich gleich viel Mitspracherecht besitzt oder ob Eigentümer mit einem größeren Anteil am Gemeinschaftseigentum auch mehr Stimmgewicht haben.
Schutzfunktion
Das Stimmrecht WEG hat auch eine Schutzfunktion. Es verhindert, dass einzelne Eigentümer ohne Beteiligung an Beschlüssen gebunden werden. Gleichzeitig schützt es Minderheiten vor einer unverhältnismäßigen Übermacht der Mehrheit, indem bestimmte Beschlüsse qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit erfordern. Durch die Möglichkeit, gegen unrechtmäßige Beschlüsse vorzugehen, wird das Stimmrecht WEG ergänzt und abgesichert.
Arten und Systeme des Stimmrechts
Das Stimmrecht WEG kann nach verschiedenen Systemen ausgestaltet sein. In der Praxis haben sich drei Grundformen herausgebildet, die jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen.
Kopfprinzip
Beim Kopfprinzip erhält jeder Wohnungseigentümer eine Stimme, unabhängig von der Anzahl seiner Wohnungen oder der Größe seiner Miteigentumsanteile. Das Stimmrecht WEG knüpft hier ausschließlich an die Person des Eigentümers an. Mehrere Personen, die gemeinsam eine Einheit besitzen, teilen sich in der Regel eine gemeinsame Stimme, die sie nur einheitlich ausüben können.
Vorteil: Gleichbehandlung aller Eigentümer unabhängig von der wirtschaftlichen Stärke.
Nachteil: Eigentümer mit sehr großen Miteigentumsanteilen haben keinen proportional größeren Einfluss.
Objektprinzip
Beim Objektprinzip ist jede Wohnung oder jede Einheit mit einer Stimme ausgestattet. Das Stimmrecht WEG orientiert sich somit an der Anzahl der Objekte und nicht an der Person des Eigentümers. Besitzt eine Person mehrere Wohnungen, verfügt sie über mehrere Stimmen. Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen an einer Einheit führt zu einer einheitlichen Stimmabgabe für dieses Objekt.
Vorteil: Stimmgewicht orientiert sich an der Anzahl der Einheiten, was die tatsächliche Präsenz im Objekt besser abbilden kann.
Nachteil: Großinvestoren mit vielen Einheiten können erheblichen Einfluss gewinnen.
Wertprinzip
Beim Wertprinzip richtet sich das Stimmrecht WEG nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Eigentümer hat Stimmen entsprechend seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Größere Wohnungen mit höheren Miteigentumsanteilen führen zu einem größeren Stimmgewicht.
Vorteil: Einfluss entspricht der wirtschaftlichen Beteiligung am Gemeinschaftseigentum.
Nachteil: Eigentümer kleiner Einheiten haben im Vergleich deutlich weniger Einfluss.
Welches System für das Stimmrecht WEG maßgeblich ist, ergibt sich in der Regel aus der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, greifen die gesetzlichen Vorgaben und die hierzu entwickelte Rechtsprechung.
Ausübung des Stimmrechts
Die praktische Ausübung des Stimmrecht WEG erfolgt hauptsächlich in der Eigentümerversammlung. Dort werden Tagesordnungspunkte beraten und Beschlüsse gefasst. Die Ausgestaltung der Stimmabgabe ist dabei an bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen gebunden.
Teilnahme an der Eigentümerversammlung
Grundvoraussetzung für die Ausübung des Stimmrecht WEG ist die Teilnahme an der Eigentümerversammlung oder die wirksame Vertretung. Jeder Eigentümer hat das Recht, an der Versammlung teilzunehmen, sich zu äußern und sein Stimmrecht auszuüben. Eine ordnungsgemäße Einladung durch den Verwalter oder den zur Einberufung Befugten ist hierfür erforderlich.
Vertretung und Vollmacht
Das Stimmrecht WEG kann durch einen Vertreter ausgeübt werden, sofern Gemeinschaftsordnung oder Gesetz dies zulassen und keine Beschränkungen entgegenstehen. In der Praxis werden häufig Vollmachten erteilt, etwa an andere Eigentümer, Familienangehörige oder den Verwalter. Die Vollmacht sollte aus Gründen der Rechtssicherheit schriftlich erteilt werden, auch wenn dies rechtlich nicht in jedem Fall zwingend ist.
Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass bestimmte Personen, wie etwa der Verwalter, nicht oder nur eingeschränkt als Bevollmächtigte zur Ausübung des Stimmrecht WEG zugelassen sind. Solche Regelungen dienen dazu, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der Willensbildung zu sichern.
Stimmabgabe und Stimmenthaltung
Die Stimmabgabe erfolgt meist durch Handzeichen oder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Versammlungsleiter. In besonderen Fällen können auch schriftliche oder elektronische Verfahren vorgesehen sein, sofern die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Das Stimmrecht WEG erlaubt grundsätzlich die Abgabe einer Ja Stimme, einer Nein Stimme oder die Enthaltung.
Eine Stimmenthaltung führt in der Regel dazu, dass der Eigentümer bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt wird, während die Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer unberührt bleibt. Das Stimmrecht WEG räumt dem Einzelnen damit auch die Möglichkeit ein, sich bewusst nicht zu positionieren, ohne sein Anwesenheitsrecht aufzugeben.
Beschlussfassung und Mehrheiten
Das Stimmrecht WEG wirkt sich unmittelbar auf die Beschlussfassung aus. Die Frage, ob ein Beschluss zustande kommt, hängt von der Art der Mehrheit und vom Umfang der Stimmabgabe ab. Das Gesetz unterscheidet verschiedene Mehrheitsanforderungen, die je nach Beschlussgegenstand gelten.
Einfache Mehrheit
Die einfache Mehrheit bedeutet, dass mehr Ja Stimmen als Nein Stimmen vorliegen müssen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Das Stimmrecht WEG sieht die einfache Mehrheit vor allem für laufende Verwaltungsentscheidungen vor, etwa kleinere Instandhaltungsmaßnahmen oder organisatorische Fragen.
Qualifizierte Mehrheiten
Für bestimmte Beschlüsse verlangt das Stimmrecht WEG eine qualifizierte Mehrheit. Dies kann etwa der Fall sein bei baulichen Veränderungen, umfangreichen Modernisierungen oder gravierenden Änderungen der Kostenverteilung. Die qualifizierte Mehrheit kann sich auf die Zahl der abgegebenen Stimmen oder auf die Summe der Miteigentumsanteile beziehen.
In diesen Fällen genügt es nicht, dass lediglich mehr Ja als Nein Stimmen vorliegen. Vielmehr muss ein bestimmter Anteil aller stimmberechtigten Eigentümer oder aller Miteigentumsanteile zustimmen. Das Stimmrecht WEG sorgt dadurch für eine breitere Legitimation weitreichender Entscheidungen.
Einstimmigkeit
Für besonders grundlegende Änderungen, etwa in Bezug auf die Struktur der Gemeinschaft oder die Zuordnung von Sonder und Gemeinschaftseigentum, kann Einstimmigkeit erforderlich sein. Das Stimmrecht WEG verlangt dann die Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer. Einstimmigkeit stellt die strengste Form der Beschlussfassung dar und soll sicherstellen, dass kein Eigentümer gegen seinen Willen in grundlegenden Rechten beeinträchtigt wird.
Beschränkungen und Ausschluss des Stimmrechts
Das Stimmrecht WEG ist nicht in jeder Situation uneingeschränkt ausübbar. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es ruhen oder in Bezug auf einzelne Beschlussgegenstände eingeschränkt sein.
Stimmrechtsausschluss bei Interessenkollision
Ein wichtiger Fall des Stimmrechtsausschlusses liegt vor, wenn ein Eigentümer bei einem Beschluss in besonderer Weise persönlich betroffen ist. Das Stimmrecht WEG sieht vor, dass in Fällen einer Interessenkollision das Stimmrecht ruht oder nicht ausgeübt werden darf, um die Objektivität der Beschlussfassung zu sichern. Beispiele sind Beschlüsse über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Eigentümer oder über Vereinbarungen, die ausschließlich einen Eigentümer begünstigen.
In solchen Konstellationen soll das Stimmrecht WEG verhindern, dass der Betroffene seine Position missbraucht, um sich selbst zu privilegieren oder die Gemeinschaft zu benachteiligen. Der genaue Umfang des Stimmrechtsausschlusses ergibt sich aus Gesetz und Rechtsprechung.
Ruhen des Stimmrechts bei Zahlungsrückstand
In manchen Gemeinschaftsordnungen ist geregelt, dass das Stimmrecht WEG bei erheblichen Zahlungsrückständen ganz oder teilweise ruht. Solche Klauseln knüpfen daran an, dass ein Eigentümer seinen Beitragspflichten nicht nachkommt und dennoch über die Verwendung der gemeinschaftlichen Mittel mitentscheiden möchte. Die Zulässigkeit und Reichweite solcher Regelungen hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und der Vereinbarkeit mit zwingendem Recht ab.
Formale Ausschlussgründe
In Ausnahmefällen kann das Stimmrecht WEG auch aus formalen Gründen nicht ausgeübt werden, etwa wenn die Eigentümerstellung unklar ist oder wenn eine wirksame Vollmacht fehlt. In diesen Fällen wird der Betroffene so behandelt, als sei er nicht stimmberechtigt, bis die Voraussetzungen geklärt sind.
Rechtsfolgen der Stimmabgabe
Die Ausübung des Stimmrecht WEG hat unmittelbare Rechtsfolgen. Mit der Stimmabgabe wirkt der Eigentümer an der Bildung des Gemeinschaftswillens mit. Ein wirksam zustande gekommener Beschluss bindet grundsätzlich alle Eigentümer, auch diejenigen, die dagegen gestimmt oder sich enthalten haben.
Bindungswirkung von Beschlüssen
Ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss entfaltet Bindungswirkung für sämtliche Mitglieder der Gemeinschaft. Das Stimmrecht WEG führt dazu, dass die Mehrheit auch über die Minderheit entscheidet, solange die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden. Die Eigentümer sind verpflichtet, die beschlossenen Maßnahmen zu dulden oder umzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Anfechtung von Beschlüssen
Gegen fehlerhafte Beschlüsse besteht die Möglichkeit der Anfechtung vor Gericht. Das Stimmrecht WEG wird dadurch ergänzt um ein Rechtsschutzsystem, das die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung überprüft. Eigentümer, die durch einen Beschluss in ihren Rechten verletzt sehen, können innerhalb bestimmter Fristen Klage erheben und die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung herbeiführen.
Die Anfechtung setzt in der Regel voraus, dass der Eigentümer an der Versammlung teilgenommen oder ordnungsgemäß geladen wurde und dass der Beschluss gegen Gesetz, Gemeinschaftsordnung oder Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Das Stimmrecht WEG bleibt während des Anfechtungsverfahrens grundsätzlich wirksam, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an.
Stimmrecht und Verwalterrolle
Der Verwalter nimmt eine besondere Stellung im Gefüge der Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Er führt die Beschlüsse aus, bereitet Versammlungen vor und sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung. Das Stimmrecht WEG ist jedoch primär den Eigentümern zugeordnet, nicht dem Verwalter.
Verwalter ohne eigenes Stimmrecht
Der professionelle Verwalter ist meist keine natürliche Person, die selbst Wohnungseigentum in der Gemeinschaft hält. In diesem Fall hat er kein eigenes Stimmrecht WEG, sondern fungiert als Organ der Gemeinschaft. Er leitet die Versammlung, stellt Beschlüsse fest und protokolliert die Ergebnisse, ohne selbst stimmberechtigt zu sein.
Verwalter als Eigentümer
Ist der Verwalter zugleich Wohnungseigentümer, so besitzt er ein Stimmrecht WEG wie jeder andere Eigentümer. In dieser Doppelfunktion ist besonders darauf zu achten, dass Interessenkonflikte vermieden werden. In bestimmten Fällen kann sein Stimmrecht wegen Interessenkollision ruhen, etwa wenn über Ansprüche gegen ihn als Verwalter abgestimmt wird.
Ausübung fremder Stimmrechte durch den Verwalter
Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass Eigentümer dem Verwalter Vollmachten zur Ausübung ihres Stimmrecht WEG erteilen. In der Praxis ist dies verbreitet, insbesondere wenn Eigentümer weit entfernt wohnen oder nicht persönlich an den Versammlungen teilnehmen können. Eine zu starke Konzentration von Vollmachten beim Verwalter kann jedoch die Unabhängigkeit der Willensbildung beeinträchtigen, weshalb manche Gemeinschaftsordnungen Begrenzungen vorsehen.
Besondere Konstellationen des Stimmrechts
Das Stimmrecht WEG kann in verschiedenen besonderen Situationen eine abweichende Ausprägung erfahren. Dazu gehören etwa der Erwerb oder Verlust von Eigentum, der Umgang mit Erbengemeinschaften oder die Situation bei Zwangsversteigerungen.
Gemeinschaftliches Eigentum mehrerer Personen
Halten mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung, so steht ihnen nur ein einheitliches Stimmrecht WEG zu. Sie müssen sich intern einigen, wie sie dieses Recht ausüben wollen. Nach außen hin tritt eine bevollmächtigte Person auf, die die Stimme abgibt. Konflikte innerhalb dieser Gruppe können dazu führen, dass das Stimmrecht faktisch blockiert wird, wenn keine Einigung erzielt wird.
Erbengemeinschaften
Nach dem Tod eines Eigentümers geht das Wohnungseigentum häufig auf eine Erbengemeinschaft über. Auch hier steht der Erbengemeinschaft nur ein einheitliches Stimmrecht WEG zu. Die Erben müssen sich darüber verständigen, wer sie in der Eigentümerversammlung vertritt und wie abgestimmt werden soll. Ohne klare Regelung kann dies zu erheblichen Verzögerungen in der Ausübung des Stimmrechts führen.
Zwangsversteigerung und Insolvenz
Bei der Zwangsversteigerung einer Wohnung oder im Fall der Insolvenz des Eigentümers stellt sich die Frage, wer das Stimmrecht WEG ausübt. Bis zur Rechtskraft des Zuschlags oder bis zur Verwertung des Vermögens bleibt der bisherige Eigentümer grundsätzlich stimmberechtigt, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen eingreifen. Nach dem Eigentumsübergang geht das Stimmrecht WEG auf den Erwerber über, der fortan die Rechte und Pflichten des Eigentümers übernimmt.
Praktische Bedeutung und typische Konfliktfelder
In der Praxis ist das Stimmrecht WEG häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Konflikte entstehen vor allem dann, wenn Eigentümer sich übergangen fühlen, wenn die Auslegung der Gemeinschaftsordnung umstritten ist oder wenn große Investitionen anstehen.
Streit über die Stimmkraft
Besonders konfliktträchtig ist die Frage, nach welchem Prinzip die Stimmkraft verteilt wird. Das Stimmrecht WEG kann je nach Ausgestaltung zu erheblichen Machtverschiebungen führen. Eigentümer kleiner Einheiten empfinden das Wertprinzip mitunter als ungerecht, während Großinvestoren das Kopfprinzip als unzureichend betrachten. Die konkrete Regelung in der Gemeinschaftsordnung ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.
Formfehler bei der Versammlung
Formfehler bei Einladung, Tagesordnung oder Beschlussfassung können die Ausübung des Stimmrecht WEG beeinträchtigen. Werden Eigentümer nicht ordnungsgemäß geladen oder wird über Themen abgestimmt, die nicht angekündigt waren, kann dies zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen führen. In solchen Fällen wird häufig darüber gestritten, ob das Stimmrecht WEG wirksam ausgeübt werden konnte und ob die Mehrheit tatsächlich ordnungsgemäß zustande kam.
Mehrheitsentscheidungen und Minderheitenschutz
Mehrheitsentscheidungen können Minderheiten erheblich belasten, etwa bei kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen. Das Stimmrecht WEG muss daher im Lichte des Minderheitenschutzes ausgelegt werden. Gerichte prüfen, ob die Mehrheit ihre Befugnisse missbraucht oder ob die getroffenen Entscheidungen noch dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. So soll verhindert werden, dass das Stimmrecht WEG zum Instrument der Benachteiligung einzelner Eigentümer wird.
Zusammenfassung und Einordnung
Das Stimmrecht WEG ist das grundlegende Mitwirkungsrecht der Wohnungseigentümer an der Willensbildung der Gemeinschaft. Es regelt, wer wie viele Stimmen besitzt, wie diese ausgeübt werden und welche Rechtsfolgen daraus entstehen. Ohne das Stimmrecht WEG wäre eine geordnete Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht denkbar, da sämtliche Beschlüsse zur Nutzung, Instandhaltung und Finanzierung auf diesem Recht beruhen.
Die Ausgestaltung des Stimmrecht WEG kann nach Kopfprinzip, Objektprinzip oder Wertprinzip erfolgen und wird maßgeblich durch Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung bestimmt. In der Eigentümerversammlung wird das Stimmrecht durch persönliche Teilnahme oder Vertretung ausgeübt, wobei die Stimmabgabe an bestimmte formelle Anforderungen gebunden ist. Verschiedene Mehrheitsformen, von der einfachen über die qualifizierte Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit, stellen sicher, dass die Tragweite einer Entscheidung im Verhältnis zur erforderlichen Zustimmung steht.
Gleichzeitig kennt das Stimmrecht WEG Grenzen. Bei Interessenkollisionen, erheblichen Zahlungsrückständen oder formalen Mängeln kann das Stimmrecht ruhen oder ausgeschlossen sein. Die Bindungswirkung von Beschlüssen wird durch die Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung ergänzt, sodass ein Ausgleich zwischen Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz entsteht. In besonderen Konstellationen, etwa bei Erbengemeinschaften, Zwangsversteigerungen oder gemeinschaftlichem Eigentum mehrerer Personen, erfordert das Stimmrecht WEG eine differenzierte Betrachtung, um eine sachgerechte Ausübung zu gewährleisten.
Insgesamt zeigt sich, dass das Stimmrecht WEG weit mehr ist als nur eine formale Abstimmungskompetenz. Es bildet den Kern der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung und spiegelt die Balance zwischen individueller Freiheit und kollektiver Verantwortung wider. Die klare Kenntnis seiner Grundlagen, seiner Ausgestaltungsformen und seiner Grenzen ist für alle Beteiligten von entscheidender Bedeutung, um die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft dauerhaft geordnet und rechtssicher zu wahren.
Häufige Fragen zu „Stimmrecht WEG“
Das Stimmrecht in der Wohnungseigentümergemeinschaft WEG regelt, wer bei Eigentümerversammlungen wie mitentscheiden darf. Es bestimmt, wie viele Stimmen ein Eigentümer hat und wie Beschlüsse wirksam gefasst werden. Ohne klare Stimmrechtsregelung wären Entscheidungen über Hausgeld, Instandhaltung oder Gemeinschaftsordnung kaum möglich.
In der Praxis gibt es drei Modelle: das Kopfprinzip, das Objektprinzip und das Wertprinzip. Am häufigsten gilt das Kopfprinzip, bei dem jeder Eigentümer eine Stimme hat, egal wie viele Wohnungen ihm gehören. Welche Regel in Ihrer Gemeinschaft gilt, steht meist in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung.
Das hängt davon ab, welches Stimmprinzip bei Ihnen vereinbart ist. Beim Kopfprinzip haben Sie nur eine Stimme, auch wenn Sie mehrere Wohnungen besitzen. Beim Objektprinzip bekommen Sie für jede Einheit eine Stimme, beim Wertprinzip richtet sich die Stimmkraft nach Ihrem Miteigentumsanteil.
Sie können sich in der Eigentümerversammlung meist durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, zum Beispiel durch einen Angehörigen oder einen Rechtsanwalt. Die Vollmacht muss in der Regel schriftlich erteilt werden und kann in der Gemeinschaftsordnung näher geregelt sein. Ein vollständiger dauerhafter Verzicht auf Ihr Stimmrecht ist jedoch rechtlich problematisch.
Ist ein Eigentümer mit Hausgeld oder Sonderumlagen erheblich im Rückstand, kann sein Stimmrecht nach dem Gesetz in bestimmten Fällen ruhen. Das bedeutet, dass er bei einzelnen Beschlüssen nicht mit abstimmen darf, obwohl er weiterhin Eigentümer ist. Die genaue Anwendung hängt vom Einzelfall und der Höhe des Rückstands ab.

