Sorgfaltspflicht des Maklers
Inhaltsverzeichnis
Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist ein zentraler Begriff des Immobilien und Vermittlungsrechts und beschreibt die Gesamtheit der rechtlichen und tatsächlichen Pflichten, die ein Makler bei der Anbahnung und beim Abschluss von Verträgen zu beachten hat. Sie umfasst alle Maßnahmen, die ein gewissenhafter, fachkundiger und redlicher Makler ergreifen muss, um die Interessen seines Auftraggebers sachgerecht zu wahren. Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist damit ein rechtlicher Maßstab für professionelles Verhalten und dient dem Schutz von Auftraggebern, Interessenten und dem Vertrauen in den Maklerberuf.
Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung
Unter der Sorgfaltspflicht des Maklers versteht man die Pflicht, im Rahmen der Maklertätigkeit alle zumutbaren und erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um den angestrebten Hauptvertrag vorzubereiten, zu fördern und den Auftraggeber vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Sie ergibt sich aus dem Maklervertrag, aus allgemeinen zivilrechtlichen Sorgfaltsstandards sowie aus berufsrechtlichen und standesrechtlichen Vorgaben. Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist keine starre Größe, sondern orientiert sich an Art, Umfang und Schwierigkeit des konkreten Vermittlungsauftrags sowie an der fachlichen Qualifikation, die von einem professionellen Makler erwartet werden darf.
Im rechtlichen Sinn wird die Sorgfaltspflicht des Maklers häufig als Ausprägung der allgemeinen Pflicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verstanden. Verletzt ein Makler diese Pflicht, kann dies zu Schadensersatzansprüchen, zur Minderung oder zum Verlust des Provisionsanspruchs und zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist daher nicht nur ein ethischer Leitgedanke, sondern ein rechtlich durchsetzbarer Standard.
Zentrale Inhalte der Sorgfaltspflicht
Informations und Aufklärungspflichten
Ein wesentlicher Bestandteil der Sorgfaltspflicht des Maklers sind die Informations und Aufklärungspflichten gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber interessierten Dritten. Der Makler hat alle ihm bekannten, für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstände vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere Tatsachen, die den Wert, die Nutzbarkeit oder die rechtliche Zulässigkeit des Objekts betreffen.
- Objektbezogene Informationen: Angaben zu Lage, Größe, Baujahr, baulichem Zustand, bekannten Mängeln, Modernisierungen, Energieeffizienz und Ausstattung.
- Rechtliche Rahmenbedingungen: Informationen zu Grunddienstbarkeiten, Wegerechten, Wohnrechten, bestehenden Mietverhältnissen, Erbbaurechten, Baulasten, öffentlich rechtlichen Beschränkungen und laufenden Verfahren, soweit sie dem Makler bekannt sind oder bei gehöriger Sorgfalt ermittelt werden können.
- Wirtschaftliche Aspekte: Hinweise auf ungewöhnliche Kostenbelastungen, etwa hohe Instandhaltungsrücklagen, Sonderumlagen in Wohnungseigentumsanlagen oder bekannte Sanierungspflichten.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers verlangt, dass der Makler keine irreführenden oder beschönigenden Angaben macht und unklare Punkte als solche kennzeichnet. Der Makler darf fehlende Informationen nicht als gesicherte Tatsachen darstellen und muss bei erkennbaren Informationslücken entweder nachrecherchieren oder ausdrücklich auf die Unsicherheit hinweisen.
Prüf und Nachforschungspflichten
Die Sorgfaltspflicht des Maklers begründet keine allgemeine Pflicht zur umfassenden rechtlichen oder technischen Prüfung des Objekts. Gleichwohl muss der Makler bestimmte, übliche und zumutbare Nachforschungen anstellen, insbesondere wenn sich Auffälligkeiten zeigen oder konkrete Hinweise auf Probleme vorliegen. Die Intensität der Prüfpflicht steigt, je größer die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts und je höher die erkennbare Risikodichte ist.
- Einholung grundlegender Unterlagen wie Grundbuchauszug, Flächenangaben, Energieausweis und vorhandene Bauunterlagen, soweit verfügbar.
- Überprüfung der Plausibilität von Verkäuferangaben, insbesondere bei auffälligen Preisabweichungen oder widersprüchlichen Informationen.
- Nachfragen bei Eigentümern, Verwaltern oder Behörden, wenn konkrete Anhaltspunkte für rechtliche oder bauliche Besonderheiten bestehen.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers verlangt dabei keine Sachverständigentätigkeit. Wo die Fachkompetenz des Maklers endet, hat er jedoch darauf hinzuweisen und gegebenenfalls zu empfehlen, externe Experten wie Gutachter, Architekten oder Rechtsanwälte einzuschalten.
Treue und Interessenwahrungspflicht
Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist eng mit der Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber verknüpft. Der Makler hat die berechtigten Interessen seines Auftraggebers zu wahren und darf sie nicht eigennützig oder zugunsten Dritter beeinträchtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Makler als Nachweismakler, Vermittlungsmakler oder in einer Mischform tätig wird.
- Vermeidung von Interessenkonflikten oder deren offene Offenlegung, wenn sie unvermeidbar sind.
- Unterlassung von Handlungen, die das Vertrauen des Auftraggebers missbrauchen, etwa verdeckte Provisionsabsprachen mit der Gegenseite.
- Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Informationen, die im Rahmen der Maklertätigkeit bekannt werden.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers schließt daher auch ein, dass der Makler keine Doppelvertretung mit widerstreitenden Interessen ausübt, ohne dies offen zu legen und die Zustimmung der Beteiligten einzuholen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann zur Unwirksamkeit des Provisionsanspruchs und zu Schadensersatzpflichten führen.
Pflichten im Ablauf eines Maklerauftrags
Vorvertragliche Phase
Bereits vor Abschluss eines Maklervertrags wirkt die Sorgfaltspflicht des Maklers in Form vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Der Makler hat den potenziellen Auftraggeber über Art und Umfang seiner Leistungen, über die Höhe und Fälligkeit der Provision, über zusätzliche Kosten und über mögliche Interessenkonflikte zu informieren. Eine klare, transparente Darstellung des Leistungsprofils ist Teil der Sorgfaltspflicht des Maklers und verhindert spätere Streitigkeiten.
In dieser Phase ist ferner zu klären, ob der Makler ausschließlich oder nicht ausschließlich beauftragt wird, welche Objekte oder Interessentengruppen erfasst sind und welche Mitwirkungspflichten der Auftraggeber hat. Der Makler muss darauf achten, dass der Vertrag verständlich und vollständig ist und keine missverständlichen Formulierungen enthält.
Durchführung der Vermittlung
Während der aktiven Vermittlungsphase konkretisiert sich die Sorgfaltspflicht des Maklers in einer Vielzahl praktischer Tätigkeiten. Der Makler hat das Objekt marktgerecht zu präsentieren, geeignete Interessenten zu suchen, Besichtigungen zu organisieren und Rückfragen sachkundig zu beantworten. Dabei muss er stets darauf achten, dass die Darstellung des Objekts zutreffend und vollständig ist.
- Erstellung eines Exposés mit korrekten und überprüften Kerndaten.
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen mit sorgfältiger Dokumentation.
- Laufende Kommunikation mit Auftraggeber und Interessenten über den Stand der Vermittlungsbemühungen.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers verlangt, dass der Makler auf erkennbare Risiken hinweist, etwa auf einen Sanierungsbedarf, auf anstehende Eigentümerversammlungen mit kostenträchtigen Beschlüssen oder auf bekannte Streitigkeiten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Unterlässt der Makler solche Hinweise, obwohl sie ihm bekannt sind oder bei ordentlicher Sorgfalt bekannt sein müssten, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen.
Begleitung bis zum Vertragsabschluss
Die Sorgfaltspflicht des Maklers endet nicht mit der bloßen Nachweisleistung. Sie umfasst regelmäßig auch die sachkundige Begleitung bis zum Abschluss des Hauptvertrags. Dazu gehört insbesondere die Vorbereitung des Notartermins im Immobilienbereich, die Abstimmung der Vertragsentwürfe mit den Parteien und die Klärung offener Fragen im Vorfeld.
Der Makler muss dabei neutral und vermittelnd auftreten, ohne die Interessen seines Auftraggebers zu vernachlässigen. Er hat darauf zu achten, dass die wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Punkte im Vertrag zutreffend wiedergegeben sind. Zwar ersetzt die Sorgfaltspflicht des Maklers keine anwaltliche Beratung, dennoch ist er gehalten, auf erkennbare Unstimmigkeiten oder Lücken im Vertragsentwurf hinzuweisen und zu empfehlen, fachkundigen Rat einzuholen.
Grenzen der Sorgfaltspflicht
Keine Erfolgsgarantie
Die Sorgfaltspflicht des Maklers bedeutet nicht, dass der Makler den Erfolg der Vermittlung garantieren muss. Der Makler schuldet grundsätzlich eine Tätigkeit, nicht den Abschluss des Hauptvertrags. Entscheidend ist, ob der Makler seine Bemühungen mit der erforderlichen Sorgfalt und Professionalität entfaltet hat. Bleibt der Vermittlungserfolg trotz ordnungsgemäßer Tätigkeit aus, liegt darin keine Pflichtverletzung.
Abgrenzung zu Fachgutachten
Die Sorgfaltspflicht des Maklers verpflichtet ihn nicht dazu, umfassende technische, baurechtliche oder steuerliche Gutachten zu erstellen. Der Makler ist kein Sachverständiger für alle Spezialfragen. Seine Aufgabe besteht darin, allgemein erkennbare Umstände zu erfassen, typische Unterlagen zu sichten und auf Risiken hinzuweisen, die sich ihm bei ordentlicher Betrachtung aufdrängen. Wo besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, endet die Sorgfaltspflicht des Maklers in der Regel bei der Empfehlung, spezialisierte Experten hinzuzuziehen.
Eigenverantwortung der Vertragsparteien
Die Sorgfaltspflicht des Maklers entbindet die Vertragsparteien nicht von ihrer eigenen Verantwortung. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter bleiben gehalten, sich selbst ein Bild von Objekt, Vertrag und wirtschaftlichen Folgen zu machen. Die Sorgfaltspflicht des Maklers ergänzt die Eigenverantwortung, ersetzt sie aber nicht. Dies gilt insbesondere bei komplexen steuerlichen oder rechtlichen Gestaltungen, bei denen eine eigenständige fachliche Beratung unerlässlich ist.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Sorgfaltspflicht
Schadensersatzansprüche
Verletzt ein Makler die Sorgfaltspflicht des Maklers schuldhaft, kann der Auftraggeber oder unter Umständen auch ein Dritter Schadensersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Schaden entstanden ist und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht. Typische Fälle sind das Verschweigen wesentlicher Mängel, das Weitergeben falscher Flächenangaben oder das Unterlassen eines Hinweises auf bekannte rechtliche Beschränkungen.
Beispiel: Ein Makler verschweigt, dass für das Objekt eine erhebliche öffentlich rechtliche Nutzungsbeschränkung besteht, obwohl ihm diese bekannt ist. Der Käufer erwirbt das Objekt im Vertrauen auf eine bestimmte Nutzbarkeit und erleidet später finanzielle Einbußen. In diesem Fall kann die Verletzung der Sorgfaltspflicht des Maklers zu einem Anspruch auf Ersatz des eingetretenen Schadens führen.
Verlust des Provisionsanspruchs
Die Sorgfaltspflicht des Maklers steht in engem Zusammenhang mit dem Provisionsanspruch. Ein Makler, der seine Pflichten grob verletzt, riskiert, dass sein Anspruch auf Provision ganz oder teilweise entfällt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Auftraggeber die Zahlung verweigern oder eine bereits gezahlte Provision zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass der Makler seine Sorgfaltspflicht gravierend verletzt hat.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Makler bewusst falsche Angaben gemacht, wesentliche Umstände verschwiegen oder in unzulässiger Weise eigene Interessen über die des Auftraggebers gestellt hat. Die Sorgfaltspflicht des Maklers fungiert damit auch als rechtliche Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs.
Berufsrechtliche Konsequenzen
Neben zivilrechtlichen Folgen kann eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Maklers auch berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Je nach Rechtsordnung kommen Verwarnungen, Geldbußen, Auflagen oder im Extremfall der Widerruf berufsrechtlicher Erlaubnisse in Betracht. Berufsverbände können zudem standesrechtliche Sanktionen verhängen, etwa Rügen oder den Ausschluss aus dem Verband.
Praktische Ausgestaltung im Berufsalltag
Dokumentation und Nachweisbarkeit
Um der Sorgfaltspflicht des Maklers gerecht zu werden, ist eine sorgfältige Dokumentation der eigenen Tätigkeit unerlässlich. Der Makler sollte alle wesentlichen Schritte, Gespräche, Hinweise und erhaltenen Unterlagen schriftlich festhalten. Eine strukturierte Dokumentation erleichtert nicht nur die interne Arbeitsorganisation, sondern dient im Streitfall auch als Beweismittel dafür, dass die Sorgfaltspflicht des Maklers eingehalten wurde.
- Schriftliche Protokolle von Besichtigungen und Beratungsgesprächen.
- Aufbewahrung von Exposés, E Mail Korrespondenz und Vertragsentwürfen.
- Vermerke über mündlich erteilte Hinweise und Empfehlungen.
Eine gute Dokumentationspraxis trägt maßgeblich dazu bei, Konflikte zu vermeiden oder zu klären und stärkt das Vertrauen der Kunden in die Professionalität des Maklers.
Qualifikation und Fortbildung
Die Sorgfaltspflicht des Maklers setzt eine angemessene fachliche Qualifikation voraus. Ein Makler muss über hinreichende Kenntnisse des Immobilienmarktes, der einschlägigen Rechtsvorschriften und der üblichen Vertragsgestaltungen verfügen. Da sich rechtliche Rahmenbedingungen und Marktbedingungen laufend ändern, gehört die kontinuierliche Fortbildung zur praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflicht des Maklers.
Regelmäßige Schulungen, Teilnahme an Fachveranstaltungen und die Lektüre aktueller Fachliteratur helfen, das eigene Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Wer seine Kenntnisse veralten lässt, riskiert, die Sorgfaltspflicht des Maklers zu verletzen, weil er seine Kunden nicht mehr sachgerecht beraten kann.
Transparente Kommunikation
Ein weiterer Kernbereich der Sorgfaltspflicht des Maklers ist die klare, verständliche und rechtzeitige Kommunikation. Der Makler sollte Zusagen, Fristen, Risiken und offene Punkte so erläutern, dass auch rechtlich oder wirtschaftlich unerfahrene Kunden sie nachvollziehen können. Fachbegriffe sind zu erklären, komplexe Sachverhalte sind in verständliche Schritte aufzuteilen.
Missverständnisse entstehen häufig aus unklaren oder unvollständigen Informationen. Die Sorgfaltspflicht des Maklers verlangt daher, aktiv nachzufragen, ob der Kunde die Erklärungen verstanden hat, und gegebenenfalls nachzubessern. Dies stärkt das Vertrauensverhältnis und reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen.
Bedeutung für verschiedene Maklerarten
Immobilienmakler
Im Bereich der Immobilienvermittlung ist die Sorgfaltspflicht des Maklers besonders ausgeprägt, da Immobiliengeschäfte regelmäßig hohe wirtschaftliche Werte betreffen und langfristige Folgen haben. Immobilienmakler müssen sich mit baulichen, rechtlichen und finanziellen Aspekten auseinandersetzen und sind gefordert, ein breites Spektrum an Informationen zu verarbeiten.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers umfasst hier insbesondere die korrekte Darstellung von Flächenangaben, die Offenlegung bekannter Mängel, die Information über laufende Kosten und die Prüfung der Eigentumsverhältnisse. Fehler in diesen Bereichen können für die Beteiligten schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen.
Versicherungs und Finanzmakler
Auch Versicherungs und Finanzmakler unterliegen einer strengen Sorgfaltspflicht. Sie müssen die Bedürfnisse des Kunden ermitteln, geeignete Produkte auswählen und die Risiken sowie die Struktur der angebotenen Verträge transparent erläutern. Die Sorgfaltspflicht des Maklers verlangt in diesen Bereichen, dass Produkte nicht allein nach Provisionsinteresse ausgewählt werden, sondern nach objektiver Eignung für den Kunden.
Die Dokumentation der Beratung, die Offenlegung von Vergütungsstrukturen und die sorgfältige Analyse der Kundensituation sind wesentliche Elemente der Sorgfaltspflicht des Maklers im Finanz und Versicherungssektor.
Gewerbliche und spezialisierte Makler
Bei gewerblichen und spezialisierten Maklern, etwa im Bereich Industrieimmobilien, Hotelimmobilien oder Spezialversicherungen, steigt die Komplexität der Geschäfte. Entsprechend erweitert sich die Sorgfaltspflicht des Maklers in Richtung vertiefter Markt und Fachkenntnisse. Spezifische Risiken, branchentypische Vertragsklauseln und besondere rechtliche Rahmenbedingungen müssen erkannt, eingeordnet und kommuniziert werden.
Die Sorgfaltspflicht des Maklers bedeutet hier, dass er sich nicht auf oberflächliche Kenntnisse verlassen darf, sondern die Besonderheiten seines Marktsegments beherrschen muss. Andernfalls ist er gehalten, die eigenen Grenzen offen zu legen und ergänzende Expertise beizuziehen.
Abgrenzung zu verwandten Pflichten
Beratungspflicht
Die Beratungspflicht ist ein Teilaspekt der Sorgfaltspflicht des Maklers. Während die Sorgfaltspflicht den umfassenden Rahmen aller Pflichten bildet, konzentriert sich die Beratungspflicht auf die inhaltliche, fachbezogene Unterstützung des Kunden bei der Entscheidungsfindung. Ein Makler, der lediglich Informationen weiterleitet, ohne sie einzuordnen, erfüllt in vielen Fällen die Sorgfaltspflicht des Maklers nicht vollständig, wenn nach der Verkehrsanschauung eine weitergehende Beratung erwartet werden darf.
Die Ausgestaltung der Beratungspflicht hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag, von der Komplexität des Geschäfts und von der erkennbaren Bedürftigkeit des Kunden ab. Ein unerfahrener Privatkunde benötigt in der Regel intensivere Beratung als ein professioneller Investor.
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht ist eng mit der Sorgfaltspflicht des Maklers verknüpft, aber eigenständig zu betrachten. Sie verpflichtet den Makler, vertrauliche Informationen über persönliche, wirtschaftliche oder strategische Verhältnisse seiner Kunden nicht unbefugt weiterzugeben. Die Sorgfaltspflicht des Maklers umfasst die Pflicht, sorgfältig zu prüfen, wem welche Informationen zugänglich gemacht werden dürfen, und angemessene organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen.
Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können nicht nur zivilrechtliche Folgen haben, sondern auch strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn sensible Daten missbräuchlich verwendet oder unbefugt Dritten zugänglich gemacht werden.
Rolle der Sorgfaltspflicht im Vertrauensverhältnis
Vertrauensgrundlage des Maklerberufs
Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist die Grundlage des Vertrauens, das Kunden in Maklerleistungen setzen. Da Makler häufig Informationsvorsprünge besitzen und komplexe Sachverhalte besser überblicken, sind Auftraggeber in hohem Maße darauf angewiesen, dass der Makler seine Kenntnisse redlich und sorgfältig einsetzt. Die Sorgfaltspflicht des Maklers verleiht diesem Vertrauensverhältnis eine rechtliche Struktur und macht es justiziabel.
Ohne die Sorgfaltspflicht des Maklers würde der Maklerberuf an Glaubwürdigkeit verlieren. Kunden könnten nicht darauf vertrauen, dass ihre Interessen sachgerecht vertreten werden, und wären einem erheblichen Risiko einseitiger Informationsvorteile ausgesetzt. Die Sorgfaltspflicht des Maklers dient daher nicht nur dem individuellen Schutz, sondern auch der Funktionsfähigkeit des Marktes insgesamt.
Fairness zwischen den Vertragsparteien
Die Sorgfaltspflicht des Maklers trägt zur Fairness zwischen den Vertragsparteien bei, indem sie sicherstellt, dass wesentliche Informationen nicht zurückgehalten und Risiken nicht einseitig verschoben werden. Der Makler steht häufig zwischen Verkäufer und Käufer oder zwischen Vermieter und Mieter. Seine Pflichtenstruktur zwingt ihn dazu, beide Seiten mit den für ihre Entscheidung relevanten Informationen zu versorgen, ohne eine Seite unangemessen zu benachteiligen.
Dies bedeutet nicht, dass der Makler neutral im Sinne völliger Gleichstellung sein muss, denn er ist typischerweise dem Auftraggeber besonders verpflichtet. Dennoch verlangt die Sorgfaltspflicht des Maklers, dass er auch die berechtigten Interessen der Gegenseite nicht bewusst verletzt und keine bewusst irreführenden Informationen verbreitet.
Zusammenfassende Würdigung
Die Sorgfaltspflicht des Maklers ist ein vielschichtiger, rechtlich verbindlicher Maßstab für professionelles Maklerhandeln. Sie umfasst Informations, Aufklärungs, Prüf, Treue, Beratungs und Verschwiegenheitspflichten und ist auf den Schutz der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Kunden gerichtet. Die konkrete Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht des Maklers hängt von der Art des Geschäfts, der Person des Kunden, dem Marktsegment und der vertraglichen Vereinbarung ab, folgt jedoch stets dem Leitbild des gewissenhaften, fachkundigen und redlichen Maklers.
Wer als Makler tätig ist, muss sich der Tragweite dieser Pflichten bewusst sein und seine Arbeitsorganisation, seine Kommunikation und seine Fortbildung darauf ausrichten. Auftraggeber wiederum sollten die Sorgfaltspflicht des Maklers kennen, um ihre Erwartungen realistisch zu steuern und mögliche Pflichtverletzungen erkennen zu können. In der Gesamtschau erweist sich die Sorgfaltspflicht des Maklers als unverzichtbares Instrument zur Sicherung von Transparenz, Fairness und Vertrauen in allen Bereichen der Vermittlungstätigkeit.
Häufige Fragen zu „Sorgfaltspflicht des Maklers“
Die Sorgfaltspflicht des Maklers bedeutet, dass er seine Aufgaben gewissenhaft, fachkundig und im Interesse seines Auftraggebers erfüllen muss. Er darf keine wichtigen Informationen verschweigen, muss Unterlagen sorgfältig prüfen und den Kunden korrekt beraten.
Ein Makler muss alle wesentlichen Informationen zur Immobilie oder zum Geschäft offenlegen, die für Ihre Entscheidung wichtig sind. Dazu gehören zum Beispiel bekannte Mängel, rechtliche Besonderheiten und wirtschaftliche Risiken, soweit sie ihm bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen.
Verletzt ein Makler seine Sorgfaltspflicht, kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. In schweren Fällen kann zudem der Provisionsanspruch entfallen oder bereits gezahlte Provision zurückgefordert werden.
Sie erkennen eine sorgfältige Arbeitsweise daran, dass der Makler transparent informiert, Unterlagen vollständig bereitstellt und Fragen verständlich beantwortet. Er weist aktiv auf Risiken hin, beschönigt keine Probleme und dokumentiert wichtige Absprachen schriftlich.
Grundsätzlich schuldet der Makler seinem Auftraggeber besondere Sorgfalt, muss aber auch gegenüber der anderen Partei wahrheitsgemäße Angaben machen. Er darf keine falschen Informationen weitergeben und keine Seite bewusst täuschen, selbst wenn er nur von einer Partei beauftragt ist.

