Sicherungsabrede Grundschuld
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Die Bezeichnung Sicherungsabrede Grundschuld beschreibt einen juristischen Fachbegriff aus dem deutschen Zivilrecht, der das Verhältnis zwischen einer Grundschuld und der damit abgesicherten Forderung regelt. Es handelt sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Eigentümer eines Grundstücks, die festlegt, welche konkreten Ansprüche durch die Grundschuld gesichert werden sollen und wie diese Sicherheit im Innenverhältnis der Parteien zu behandeln ist. Ohne eine solche Sicherungsabrede Grundschuld bleibt die Grundschuld im Zweifel abstrakt und könnte losgelöst von einer Forderung verwertet werden, was in der Praxis weder von Kreditinstituten noch von Eigentümern gewünscht ist. Die Sicherungsabrede Grundschuld erfüllt daher eine zentrale Ordnungsfunktion im Kreditsicherungsrecht, indem sie die Brücke zwischen der dinglichen Sicherheit im Grundbuch und dem zugrunde liegenden Darlehensvertrag schlägt.
Begriffliche Einordnung und rechtliche Natur
Die Sicherungsabrede Grundschuld ist keine im Grundbuch eingetragene Rechtsposition, sondern ein rein schuldrechtlicher Vertrag. Sie existiert neben der Grundschuld, die als dingliches Recht im Grundbuch verlautbart wird. Während die Grundschuld als abstraktes Sicherungsrecht grundsätzlich unabhängig von einer konkreten Forderung besteht, bestimmt die Sicherungsabrede Grundschuld im Innenverhältnis, wofür genau diese dingliche Sicherheit eingesetzt werden darf. Die Vereinbarung ist damit ein eigenständiges Rechtsgeschäft, das inhaltlich dem Sicherungsvertrag oder Sicherungszweckvertrag zugeordnet wird. Sie ist formfrei möglich, wird in der Praxis jedoch schriftlich abgefasst, meist in Form einer formularmäßigen Sicherungszweckerklärung der Bank.
Die rechtliche Natur der Sicherungsabrede Grundschuld ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Verwendung der Grundschuld begrenzt und zugleich das Verhältnis zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber, der nicht zwingend Schuldner sein muss, strukturiert. Dies bedeutet, dass ein Grundstückseigentümer eine Grundschuld zur Sicherung eines fremden Kredits bestellen kann, wobei die Sicherungsabrede Grundschuld genau definiert, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Grundschuld verwertet werden darf. Sie stellt somit ein zentrales Instrument des Gläubigerschutzes und des Schuldnerschutzes dar, da sie Klarheit und Transparenz über den Sicherungszweck herstellt.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Grundschuld und Hypothek
Die Grundschuld ist ein beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück, das eine bestimmte Geldsumme sichert und im Grundbuch eingetragen wird. Im Unterschied zur Hypothek ist die Grundschuld abstrakt und nicht automatisch an das Bestehen einer bestimmten Forderung gebunden. Die Hypothek ist dagegen akzessorisch und folgt der gesicherten Forderung. Gerade wegen dieser Abstraktheit der Grundschuld wird die Sicherungsabrede Grundschuld benötigt, um die konkrete Verbindung zwischen der Grundschuld und einem oder mehreren Darlehensverträgen herzustellen. Ohne diese Vereinbarung könnte der Gläubiger die Grundschuld im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auch für andere Zwecke verwenden, was dem Sicherungsgeber erheblichen Risiken aussetzen würde.
Die Sicherungsabrede Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothekenabrede in erster Linie dadurch, dass sie bei der Grundschuld zwingend notwendig ist, um den Sicherungszweck zu definieren. Bei der Hypothek ergibt sich der Zusammenhang zwischen Forderung und Sicherheit bereits aus der gesetzlichen Akzessorietät. Dennoch kann auch bei der Hypothek eine Sicherungsabrede sinnvoll sein, um nähere Einzelheiten zur Verwertung und Rückgewähr zu regeln.
Sicherungsvertrag und Sicherungszweckerklärung
Die Sicherungsabrede Grundschuld wird häufig als Teil eines umfassenden Sicherungsvertrages ausgestaltet. In der Praxis wird sie meist in Form einer Sicherungszweckerklärung dokumentiert. Diese Erklärung bestimmt, welche Forderungen der Bank durch die Grundschuld gesichert werden sollen. Üblich ist eine weite Fassung, die nicht nur das konkrete Darlehen, sondern auch künftige Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung erfasst. Die Sicherungsabrede Grundschuld ist damit ein Unterfall des Sicherungsvertrages, der speziell auf die dingliche Sicherheit der Grundschuld zugeschnitten ist.
Die Sicherungsabrede Grundschuld ist der rechtliche Schlüssel, der aus einer abstrakten Grundschuld eine konkrete Kreditsicherheit macht.
Funktionen und Zwecke der Sicherungsabrede Grundschuld
Verknüpfung von Forderung und Grundschuld
Die wichtigste Funktion der Sicherungsabrede Grundschuld liegt in der Verknüpfung der gesicherten Forderung mit der dinglichen Sicherheit. Während die Grundschuld im Grundbuch nur eine Geldsumme und die Grundschuldgläubigerin ausweist, legt die Sicherungsabrede fest, welche Forderungen durch diese Summe tatsächlich abgesichert sind. Dies betrifft sowohl den Hauptanspruch aus einem Darlehen als auch etwaige Nebenforderungen wie Zinsen, Kosten und Verzugszinsen. Die Sicherungsabrede Grundschuld definiert damit den Sicherungszweck und grenzt ihn gegenüber anderen Forderungen des Gläubigers ab.
Begrenzung der Verwertungsbefugnis des Gläubigers
Eine weitere zentrale Funktion der Sicherungsabrede Grundschuld ist die Begrenzung der Verwertungsbefugnis des Gläubigers. Obwohl die Grundschuld als abstraktes Recht theoretisch unabhängig von einer Forderung verwertet werden könnte, verpflichtet die Sicherungsabrede den Gläubiger, von der Grundschuld nur Gebrauch zu machen, wenn und soweit die gesicherte Forderung tatsächlich besteht und fällig ist. Dadurch wird verhindert, dass der Gläubiger die Grundschuld in unzulässiger Weise nutzt. Die Sicherungsabrede Grundschuld dient somit dem Schutz des Sicherungsgebers vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Sicherheit.
Regelung der Rückgewähr und Löschung
Die Sicherungsabrede Grundschuld regelt üblicherweise auch den Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung. Da die Grundschuld im Gegensatz zur Hypothek nicht automatisch mit der Forderung erlischt, muss vertraglich festgelegt werden, dass der Gläubiger nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Ansprüche zur Rückübertragung oder Löschung der Grundschuld verpflichtet ist. Dieser Rückgewähranspruch ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherungsabrede Grundschuld, weil er sicherstellt, dass der Eigentümer nach Begleichung seiner Schulden wieder frei über sein Grundstück verfügen kann.
Typische Inhalte einer Sicherungsabrede Grundschuld
Bestimmung des Sicherungszwecks
Im Mittelpunkt der Sicherungsabrede Grundschuld steht die Bestimmung des Sicherungszwecks. Dabei wird festgelegt, ob nur eine einzelne Forderung oder ein ganzer Forderungskreis gesichert werden soll. Kreditinstitute verwenden häufig globale Sicherungszweckerklärungen, die alle gegenwärtigen, künftigen und bedingten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung erfassen. Eine solche weite Fassung kann für den Sicherungsgeber weitreichende Konsequenzen haben, da die Grundschuld dann nicht nur für das konkrete Immobiliendarlehen, sondern auch für andere Kredite, Kontokorrentverbindlichkeiten oder Bürgschaften haftet. Die Sicherungsabrede Grundschuld sollte daher klar und verständlich formuliert sein, damit der Sicherungsgeber den Umfang seiner Haftung erkennen kann.
Regelung der Verwertung
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Sicherungsabrede Grundschuld betrifft die Verwertung der Grundschuld im Sicherungsfall. Hier wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben darf und welche Verfahrensschritte einzuhalten sind. Oft wird bestimmt, dass der Gläubiger vor Einleitung der Zwangsversteigerung eine bestimmte Frist zur Zahlung setzen oder eine Kündigung des Darlehens aussprechen muss. Die Sicherungsabrede Grundschuld kann außerdem Regelungen über die Anrechnung des Verwertungserlöses auf verschiedene Forderungsbestandteile enthalten, etwa ob zunächst Kosten, Zinsen oder die Hauptforderung getilgt werden.
Rückgewähr, Abtretung und Löschung
Die Regelung der Rückgewähr ist ein Kernelement der Sicherungsabrede Grundschuld. Typischerweise wird vereinbart, dass der Gläubiger nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderungen die Grundschuld entweder löscht oder an den Sicherungsgeber oder einen von ihm benannten Dritten abtritt. Die Abtretung kann für den Sicherungsgeber interessant sein, wenn er die Grundschuld zur Sicherung eines neuen Kredits verwenden möchte. Die Sicherungsabrede Grundschuld legt in diesem Zusammenhang auch fest, ob der Gläubiger eine sogenannte Eigentümergrundschuld zu Gunsten des Eigentümers entstehen lassen soll oder ob eine direkte Abtretung an einen neuen Gläubiger vorzunehmen ist.
- Sicherungszweck Festlegung der gesicherten Forderungen
- Verwertungsbedingungen Voraussetzungen und Ablauf der Zwangsvollstreckung
- Rückgewähr Anspruch auf Löschung oder Abtretung der Grundschuld
- Umfang der Haftung Einbeziehung von Zinsen, Kosten und Nebenforderungen
- Rang und Teilfreigaben Umgang mit Teilrückführungen und Freigabe einzelner Grundstücksteile
Praktische Bedeutung im Kreditwesen
Rolle bei Immobilienfinanzierungen
Im Bereich der Immobilienfinanzierung ist die Sicherungsabrede Grundschuld ein unverzichtbarer Bestandteil der Vertragsdokumentation. Banken und andere Kreditgeber verlangen bei der Vergabe von Immobiliendarlehen regelmäßig die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit. Parallel dazu wird die Sicherungsabrede Grundschuld abgeschlossen, meist in Form eines standardisierten Formulars, das die Verbindung zwischen dem Darlehen und der Grundschuld herstellt. Für den Darlehensnehmer und Grundstückseigentümer ist es entscheidend, den Inhalt dieser Sicherungsabrede zu verstehen, da sie den Umfang der Haftung seines Grundstücks und die Bedingungen einer möglichen Zwangsverwertung bestimmt.
Bedeutung für Banken und Kreditinstitute
Für Kreditinstitute bietet die Sicherungsabrede Grundschuld die Möglichkeit, die Grundschuld flexibel zur Absicherung verschiedener Forderungen zu nutzen, ohne für jede einzelne Forderung eine neue Grundschuld bestellen zu müssen. Durch weite Sicherungszweckerklärungen können sie einheitliche Sicherheitenpools schaffen und ihre Risiken besser steuern. Zugleich müssen Banken darauf achten, dass die Sicherungsabrede Grundschuld den Anforderungen der Rechtsprechung an Transparenz und Angemessenheit genügt, um nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam zu sein. Die Ausgestaltung der Sicherungsabrede ist daher ein wichtiges Element des bankaufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Risikomanagements.
Schutzfunktion für Sicherungsgeber
Für Sicherungsgeber, also Grundstückseigentümer, die eine Grundschuld zur Verfügung stellen, hat die Sicherungsabrede Grundschuld eine zentrale Schutzfunktion. Sie begrenzt die Verwendung der Grundschuld auf die vereinbarten Forderungen und verpflichtet den Gläubiger zur Rückgewähr nach Tilgung. Insbesondere bei Sicherheiten für fremde Schulden, etwa wenn Eltern für Kredite ihrer Kinder haften, ist die genaue Formulierung der Sicherungsabrede Grundschuld entscheidend, um eine unkontrollierte Ausdehnung der Haftung zu vermeiden. Eine klare und verständliche Sicherungsabrede stärkt die Rechtsposition des Sicherungsgebers und reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten.
Rechtsprechung und typische Streitfragen
Transparenz und Wirksamkeit
Die Gerichte befassen sich regelmäßig mit der Auslegung und Wirksamkeit von Formularen zur Sicherungsabrede Grundschuld. Ein Schwerpunkt liegt auf der Transparenz der verwendeten Klauseln. Unklare oder überraschende Regelungen können nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sein. So wurde etwa entschieden, dass eine zu weit gefasste Sicherungszweckerklärung, die der durchschnittliche Kunde in ihrem Umfang nicht überschauen kann, im Einzelfall gegen das Transparenzgebot verstoßen kann. Die Sicherungsabrede Grundschuld muss daher so gestaltet sein, dass ein verständiger Kunde erkennen kann, welche Forderungen gesichert werden und unter welchen Umständen die Grundschuld verwertet werden darf.
Umfang der gesicherten Forderungen
Ein häufiger Streitpunkt betrifft den Umfang der durch die Sicherungsabrede Grundschuld gesicherten Forderungen. Insbesondere bei globalen Sicherungszweckerklärungen stellt sich die Frage, ob auch Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen, etwa aus einem Geschäftskonto oder aus Bürgschaften, von der Grundschuld erfasst sind. Die Auslegung erfolgt nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung, wobei Wortlaut, Systematik und erkennbarer Zweck der Sicherungsabrede Grundschuld herangezogen werden. Unklarheiten gehen dabei regelmäßig zulasten des Verwenders, also meist der Bank.
Rückgewähransprüche und Verjährung
Auch die Frage nach dem Zeitpunkt und der Durchsetzbarkeit des Rückgewähranspruchs ist Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nach vollständiger Tilgung der gesicherten Forderungen entsteht ein Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr der Grundschuld. Die Sicherungsabrede Grundschuld kann nähere Bestimmungen zur Ausübung dieses Anspruchs enthalten, etwa die Pflicht zur Mitwirkung an der Löschung oder Abtretung. Streitigkeiten entstehen häufig darüber, ob wirklich alle gesicherten Forderungen erfüllt sind oder ob noch Nebenforderungen bestehen. Zudem stellt sich die Frage, wann der Rückgewähranspruch verjährt und ob der Gläubiger sich auf Verjährung berufen darf, obwohl die Sicherheit ihren Zweck erfüllt hat.
Gestaltung und Auslegung in der Praxis
Form und Dokumentation
In der Praxis wird die Sicherungsabrede Grundschuld überwiegend in schriftlicher Form abgeschlossen, auch wenn das Gesetz keine besondere Form vorschreibt. Sie befindet sich häufig in separaten Formularen, die als Sicherungszweckerklärung bezeichnet werden, oder ist in den Darlehensvertrag integriert. Der Notar, der die Grundschuldbestellung beurkundet, ist in der Regel nicht für die inhaltliche Ausgestaltung der Sicherungsabrede Grundschuld verantwortlich, da diese meist außerhalb der notariellen Urkunde zwischen Bank und Kunde vereinbart wird. Dennoch erläutern Notare vielfach die Grundzüge der Sicherungsabrede, um ein Mindestmaß an Verständnis beim Sicherungsgeber zu gewährleisten.
Typische Klauseln und ihre Bedeutung
Typische Klauseln in einer Sicherungsabrede Grundschuld betreffen die Erstreckung der Sicherheit auf Zinsen und Kosten, die Einbeziehung künftiger Forderungen, die Rangstellung der Grundschuld und die Möglichkeit von Teilfreigaben. Die Erstreckung auf Zinsen und Kosten stellt sicher, dass der Gläubiger auch bei längerer Zahlungsstörung oder bei aufwendiger Rechtsverfolgung ausreichend abgesichert ist. Die Einbeziehung künftiger Forderungen erlaubt es dem Gläubiger, die Sicherungsabrede Grundschuld flexibel für weitere Kredite zu nutzen, ohne erneut Grundbuchkosten auszulösen. Teilfreigabeklauseln regeln, unter welchen Bedingungen der Gläubiger bereit ist, einzelne Grundstücksteile oder Teilbeträge der Grundschuld freizugeben, etwa bei Teilverkauf eines Grundstücks oder bei Teiltilgungen des Darlehens.
Auslegung im Streitfall
Kommt es zum Streit über den Inhalt der Sicherungsabrede Grundschuld, ist eine sorgfältige Auslegung erforderlich. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter die Vereinbarung bei verständiger Würdigung verstehen würde. Neben dem Wortlaut werden auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, die Interessenlage der Parteien und die übliche Praxis im Kreditwesen berücksichtigt. Unklarheiten gehen dabei regelmäßig zulasten des Verwenders der Klausel, was die Banken zu einer klaren und transparenten Formulierung der Sicherungsabrede Grundschuld anhält. Die Auslegung kann im Einzelfall dazu führen, dass bestimmte Forderungen nicht als gesichert gelten, obwohl der Gläubiger dies beabsichtigt hatte.
Risiken und Schutzmechanismen
Risiken für Sicherungsgeber
Für Sicherungsgeber birgt die Sicherungsabrede Grundschuld insbesondere dann Risiken, wenn sie sehr weit gefasst ist oder vom Sicherungsgeber nicht vollständig verstanden wurde. Ein zentrales Risiko liegt in der möglichen Überbesicherung, wenn die Grundschuld einen deutlich höheren Betrag abdeckt als die tatsächlich in Anspruch genommenen Kredite. Ein weiteres Risiko besteht in der Einbeziehung fremder Verbindlichkeiten, etwa wenn ein Ehepartner oder ein Familienmitglied Kredite aufnimmt, die ebenfalls von der Grundschuld erfasst werden. Eine undurchsichtige oder unklare Sicherungsabrede Grundschuld kann dazu führen, dass der Sicherungsgeber seine Haftung unterschätzt und im Ernstfall mit einer umfassenden Zwangsverwertung seines Grundstücks konfrontiert wird.
Kontrollmechanismen durch Rechtsprechung
Die Rechtsprechung dient als wichtiger Kontrollmechanismus, um missbräuchliche oder unangemessene Gestaltungen der Sicherungsabrede Grundschuld zu begrenzen. Unangemessene Benachteiligungen des Sicherungsgebers können zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen. Dies betrifft insbesondere überraschende Erweiterungen des Sicherungszwecks oder intransparente Verwertungsregelungen. Gerichte prüfen außerdem, ob eine krasse finanzielle Überforderung des Sicherungsgebers vorliegt, etwa wenn eine Person ohne eigenes wirtschaftliches Interesse eine umfassende Grundschuld für fremde Schulden bestellt. In solchen Fällen kann die Sicherungsabrede Grundschuld im Einzelfall als sittenwidrig angesehen werden.
Beratungs und Aufklärungspflichten
Banken und Kreditberater treffen Aufklärungs und Beratungspflichten hinsichtlich der Tragweite der Sicherungsabrede Grundschuld. Diese Pflichten sind umso intensiver, je weniger Erfahrung der Sicherungsgeber mit Kreditgeschäften hat und je komplexer die Sicherungsabrede ausgestaltet ist. Unterbleibt eine erforderliche Aufklärung, kann dies Schadensersatzansprüche des Sicherungsgebers begründen. Auch Notare tragen in gewissem Umfang zur Aufklärung bei, insbesondere wenn sie erkennen, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Grundschuldbestellung und der Sicherungsabrede Grundschuld vom Sicherungsgeber nicht erfasst wird. Eine sorgfältige Beratung kann dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und die Akzeptanz der vereinbarten Sicherungsmechanismen zu erhöhen.
Bedeutung im gesamtwirtschaftlichen Kontext
Funktion im Kreditsystem
Im gesamtwirtschaftlichen Kontext trägt die Sicherungsabrede Grundschuld zur Stabilität und Effizienz des Kreditsystems bei. Sie ermöglicht es Kreditinstituten, langfristige und umfangreiche Darlehen gegen werthaltige Sicherheiten zu vergeben, ohne auf die strenge Akzessorietät der Hypothek angewiesen zu sein. Gleichzeitig schafft sie Rechtssicherheit für alle Beteiligten, indem sie klar regelt, wann und in welchem Umfang die Grundschuld als Sicherheit eingesetzt werden darf. Die Sicherungsabrede Grundschuld ist damit ein wesentliches Instrument, um die Finanzierung von Wohnimmobilien, Gewerbeobjekten und Investitionsprojekten zu ermöglichen und zugleich einen angemessenen Ausgleich zwischen Gläubiger und Sicherungsgeber herzustellen.
Einfluss auf Kreditverfügbarkeit und Konditionen
Die Ausgestaltung der Sicherungsabrede Grundschuld wirkt sich unmittelbar auf die Kreditverfügbarkeit und die Konditionen der Darlehen aus. Eine rechtlich belastbare und wirtschaftlich sinnvolle Sicherungsabrede reduziert das Risiko des Kreditgebers, was sich in günstigeren Zinssätzen und einer höheren Bereitschaft zur Kreditvergabe niederschlagen kann. Umgekehrt können rechtliche Unsicherheiten oder stark eingeschränkte Sicherungszwecke dazu führen, dass Kreditinstitute höhere Risikoaufschläge verlangen oder Kredite nur in geringerem Umfang bereitstellen. Die Sicherungsabrede Grundschuld beeinflusst daher nicht nur die individuellen Vertragsbeziehungen, sondern auch die Funktionsfähigkeit des Kreditmarktes insgesamt.
Zusammenfassung und Einordnung
Die Sicherungsabrede Grundschuld ist ein zentrales Element des deutschen Kreditsicherungsrechts. Sie verbindet die abstrakte, dingliche Grundschuld mit der konkreten, schuldrechtlichen Forderung und schafft damit die notwendige Klarheit über den Sicherungszweck. Als schuldrechtlicher Vertrag regelt sie, welche Forderungen durch die Grundschuld gesichert werden, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger die Sicherheit verwerten darf und wann die Grundschuld nach Tilgung der Forderung zurückzugewähren ist. In der Praxis ist die Sicherungsabrede Grundschuld vor allem bei Immobilienfinanzierungen von großer Bedeutung, wo sie in Form standardisierter Sicherungszweckerklärungen verwendet wird. Sie bietet Kreditinstituten Flexibilität in der Verwendung der Grundschuld, gewährt Sicherungsgebern aber zugleich Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme der Sicherheit. Die Rechtsprechung achtet darauf, dass die Sicherungsabrede Grundschuld transparent und ausgewogen gestaltet ist, um eine unangemessene Benachteiligung der Kunden zu vermeiden. Insgesamt trägt sie dazu bei, das Spannungsverhältnis zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Finanzierung von Immobilien auf eine verlässliche rechtliche Grundlage zu stellen.
Häufige Fragen zu „Sicherungsabrede Grundschuld“
Die Sicherungsabrede ist eine zusätzliche Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank, die festlegt, welche konkreten Forderungen durch die Grundschuld abgesichert werden. Während die Grundschuld im Grundbuch steht, regelt die Sicherungsabrede im Kreditvertrag, wofür diese Sicherheit genau verwendet werden darf.
Die Sicherungsabrede schützt den Kreditnehmer davor, dass die Bank die Grundschuld für andere oder höhere Forderungen nutzt als ursprünglich vereinbart. Sie grenzt den Zweck der Grundschuld ein und sorgt dafür, dass klar ist, in welcher Höhe und für welche Darlehen das Grundstück haftet.
Die Sicherungsabrede steht in der Regel im Darlehensvertrag oder in einer separaten Sicherungszweckerklärung, die Sie von der Bank erhalten. Im Grundbuch selbst ist diese Vereinbarung nicht vermerkt, dort steht nur die Grundschuld ohne den konkreten Sicherungszweck.
Das hängt vom genauen Wortlaut der Sicherungsabrede ab. Oft wird vereinbart, dass die Grundschuld auch weitere Forderungen der Bank gegen Sie absichert, etwa einen Dispokredit, was Sie vor der Unterschrift genau prüfen sollten.
Nach vollständiger Rückzahlung kann die Sicherungsabrede ihren Zweck verlieren, die Grundschuld bleibt aber zunächst im Grundbuch bestehen. Sie können dann von der Bank eine Löschungsbewilligung verlangen oder vereinbaren, dass die Grundschuld zur Sicherheit für ein neues Darlehen weiterverwendet wird.

