selbstschuldnerische Bürgschaft
Inhaltsverzeichnis
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein zentraler Begriff des Bürgschaftsrechts und beschreibt eine besondere Ausgestaltung der Haftung eines Bürgen für die Verbindlichkeiten eines Hauptschuldners gegenüber einem Gläubiger. Im Unterschied zur einfachen Bürgschaft übernimmt der Bürge bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft eine unmittelbare und weitgehend bedingungslose Einstandspflicht, die dem Gläubiger einen deutlich erleichterten Zugriff auf den Bürgen ermöglicht. Diese Form der Bürgschaft spielt in der Praxis der Kreditvergabe, der Sicherung von Mietverhältnissen, im Handelsverkehr sowie bei komplexen Finanzierungsstrukturen eine bedeutende Rolle, da sie die Position des Gläubigers stärkt und die Durchsetzung von Forderungen vereinfacht.
Begriff und rechtliche Einordnung
Unter einer selbstschuldnerischen Bürgschaft versteht man eine Bürgschaft, bei der der Bürge gegenüber dem Gläubiger so haftet, als wäre er selbst der Schuldner. Juristisch ausgedrückt verzichtet der Bürge bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf bestimmte Einreden, insbesondere auf die Einrede der Vorausklage, und ermöglicht dem Gläubiger damit, seine Forderung unmittelbar gegen den Bürgen geltend zu machen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist damit eine verstärkte Sicherungsform, die die Haftung des Bürgen intensiviert und die Durchsetzung der gesicherten Forderung beschleunigt. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch als besondere Ausprägung der Bürgschaft geregelt und baut auf den allgemeinen Vorschriften der Bürgschaft auf.
Abgrenzung zur einfachen Bürgschaft
Die Unterscheidung zwischen einfacher Bürgschaft und selbstschuldnerischer Bürgschaft ist für die rechtliche Beurteilung von Haftungsrisiken von entscheidender Bedeutung. Bei einer einfachen Bürgschaft kann der Bürge dem Gläubiger entgegenhalten, dass dieser zunächst eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen muss. Diese Möglichkeit wird als Einrede der Vorausklage bezeichnet. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft entfällt diese Möglichkeit aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Ausgestaltung.
- Bei der einfachen Bürgschaft steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage zu, sodass der Gläubiger zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss.
- Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge ausdrücklich auf diese Einrede, sodass der Gläubiger den Bürgen unmittelbar in Anspruch nehmen darf.
- Die selbstschuldnerische Bürgschaft führt zu einer früheren und leichteren Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Bürgen.
- Für den Gläubiger erhöht eine selbstschuldnerische Bürgschaft die Sicherheit und die Realisierbarkeit seiner Forderung.
Dadurch wird die selbstschuldnerische Bürgschaft zu einem Instrument, das vor allem in Situationen verwendet wird, in denen eine starke und verlässliche Sicherung gewünscht ist und der Gläubiger nicht das Risiko eines langwierigen Vorgehens nur gegen den Hauptschuldner tragen möchte.
Rechtsnatur und Struktur
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, durch den der Bürge die Haftung für eine fremde Schuld übernimmt. Sie ist akzessorisch, das bedeutet, sie hängt in ihrem Bestand und Umfang von der gesicherten Hauptforderung ab. Ohne eine wirksame Hauptschuld kann auch keine wirksame selbstschuldnerische Bürgschaft bestehen. Die Akzessorietät zeigt sich unter anderem darin, dass eine Erfüllung oder Erlöschung der Hauptschuld auch die Bürgschaft erlöschen lässt.
Typischerweise wird die selbstschuldnerische Bürgschaft in einer gesonderten Bürgschaftsurkunde oder in einer Bürgschaftsklausel innerhalb eines umfassenderen Vertragswerks vereinbart. Die Formulierung enthält regelmäßig eine ausdrückliche Erklärung, dass der Bürge als selbstschuldnerischer Bürge haftet und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Diese klare Bezeichnung ist für die rechtliche Einordnung von großer Bedeutung, da sie den Umfang der Haftung und die prozessuale Stellung des Bürgen bestimmt.
Wesentliche Merkmale der selbstschuldnerischen Bürgschaft
- Akzessorietät: Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in Bestand und Höhe von der Hauptschuld abhängig.
- Verzicht auf Einrede der Vorausklage: Der Bürge kann nicht verlangen, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner in Anspruch nimmt.
- Unmittelbare Inanspruchnahme: Der Gläubiger darf den Bürgen direkt verklagen und vollstrecken, sobald die Hauptschuld fällig ist.
- Sicherungsfunktion: Die selbstschuldnerische Bürgschaft dient vor allem der Absicherung von Kreditrisiken und Zahlungsansprüchen.
- Formbedürftigkeit: In vielen Rechtsordnungen muss die Bürgschaftserklärung schriftlich abgegeben werden, damit sie wirksam ist.
Durch diese Merkmale wird die selbstschuldnerische Bürgschaft zu einem scharf konturierten Rechtsinstrument, das sowohl für den Gläubiger als auch für den Bürgen weitreichende Konsequenzen hat.
Rechtsfolgen und Haftungsumfang
Die selbstschuldnerische Bürgschaft hat unmittelbare Auswirkungen auf den Haftungsumfang des Bürgen. Sobald die gesicherte Forderung fällig ist und der Hauptschuldner nicht leistet, kann der Gläubiger seine Ansprüche direkt gegenüber dem Bürgen geltend machen. Der Bürge haftet in der Regel in gleicher Weise wie der Hauptschuldner, soweit im Bürgschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
Umfang der Haftung
Der Umfang der Haftung bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft orientiert sich an der Hauptschuld und den vertraglichen Vereinbarungen. Typischerweise umfasst die Haftung nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Zinsen, Nebenforderungen und Kosten der Rechtsverfolgung, soweit diese in der Bürgschaftserklärung einbezogen sind.
- Die Haftung kann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, etwa in Form einer Höchstbetragsbürgschaft.
- Sie kann sich auf bestimmte Verbindlichkeiten beschränken oder als Globalbürgschaft mehrere oder alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eines Gläubigers absichern.
- Die selbstschuldnerische Bürgschaft kann auch bedingte oder zukünftige Forderungen umfassen, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist damit flexibel gestaltbar, was ihre praktische Bedeutung weiter erhöht. Zugleich erfordert sie sorgfältige Vertragsgestaltung, um den Haftungsumfang klar zu definieren und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden.
Verhältnis zwischen Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner
Die selbstschuldnerische Bürgschaft begründet ein Dreiecksverhältnis zwischen Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner. Der Gläubiger erhält durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eine zusätzliche Person, die für die Erfüllung der Schuld einsteht. Der Bürge wiederum erwirbt im Innenverhältnis zum Hauptschuldner einen Anspruch auf Freistellung oder Rückgriff, sobald er an den Gläubiger gezahlt hat.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft schafft eine doppelte Haftungsbasis für den Gläubiger und verlagert das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners teilweise auf den Bürgen.
Für den Hauptschuldner bedeutet die selbstschuldnerische Bürgschaft, dass eine weitere Person für seine Verbindlichkeiten einzustehen bereit ist. In vielen Fällen ist die Stellung eines selbstschuldnerischen Bürgen Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger überhaupt bereit ist, einen Kredit zu gewähren oder einen Vertrag abzuschließen.
Typische Anwendungsbereiche
Die selbstschuldnerische Bürgschaft findet in zahlreichen wirtschaftlichen und privaten Konstellationen Anwendung. Sie ist ein etabliertes Sicherungsmittel im Bankwesen, im Mietrecht, im Handelsverkehr sowie in der Unternehmensfinanzierung.
Bankkredite und Finanzierungen
Im Bereich der Bankkredite kommt die selbstschuldnerische Bürgschaft häufig dann zum Einsatz, wenn der Kreditnehmer selbst nicht über ausreichende Sicherheiten verfügt oder die Bonität des Kreditnehmers allein aus Sicht der Bank nicht ausreicht. In solchen Fällen verlangt die Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Dritten, etwa von Gesellschaftern, Familienangehörigen oder verbundenen Unternehmen.
- Die Bank erhält durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eine zusätzliche Sicherheit, die das Ausfallrisiko reduziert.
- Der Bürge ermöglicht durch seine Haftungsübernahme die Kreditvergabe oder verbessert die Kreditkonditionen.
- Für den Bürgen entsteht ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da er bei Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers selbst in Anspruch genommen werden kann.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist in der Praxis der Unternehmensfinanzierung besonders verbreitet, wenn Gesellschafter für Kredite ihrer Gesellschaft einstehen. In solchen Konstellationen wird die selbstschuldnerische Bürgschaft oft als Ausdruck eines besonderen Vertrauensverhältnisses und einer starken Bindung an das Unternehmen verstanden.
Mietverhältnisse und Kautionen
Auch im Mietrecht spielt die selbstschuldnerische Bürgschaft eine wichtige Rolle. Vermieter lassen sich häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft für Mietforderungen und mögliche Schadensersatzansprüche geben, insbesondere wenn die Bonität des Mieters schwierig zu beurteilen ist oder wenn der Mieter die vertraglich vorgesehene Kaution nicht in voller Höhe leisten kann.
- Die selbstschuldnerische Bürgschaft sichert offene Mieten, Nebenkosten und Schäden an der Mietsache ab.
- Der Vermieter kann im Fall des Zahlungsverzugs des Mieters unmittelbar den Bürgen in Anspruch nehmen.
- Studenten, Auszubildende oder Personen mit geringem Einkommen nutzen häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Angehörigen, um einen Mietvertrag zu erhalten.
Auf diese Weise dient die selbstschuldnerische Bürgschaft als Instrument, um Mietverhältnisse zu ermöglichen, die sonst aufgrund mangelnder Sicherheiten nicht zustande kämen, und stärkt zugleich die Position des Vermieters.
Handel, Bau und öffentliche Aufträge
Im Handelsverkehr, insbesondere im Bauwesen und bei öffentlichen Aufträgen, werden selbstschuldnerische Bürgschaften als Sicherungsinstrumente für Vertragsdurchführung, Gewährleistung oder Anzahlungsrückzahlung eingesetzt. Unternehmen legen häufig eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Banken oder Versicherungen vor, um ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu unterstreichen.
- Vertragserfüllungsbürgschaften sichern die ordnungsgemäße Erfüllung eines Werkvertrags ab.
- Gewährleistungsbürgschaften decken Mängelansprüche nach Abnahme der Leistung ab.
- Anzahlungsbürgschaften sichern geleistete Vorauszahlungen des Auftraggebers gegen Ausfall des Auftragnehmers.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist hier ein etabliertes Instrument, um wirtschaftliche Risiken in komplexen Vertragsverhältnissen zu verteilen und das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien zu stärken.
Form und Zustandekommen
Die Wirksamkeit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft setzt in vielen Rechtsordnungen eine bestimmte Form voraus. Regelmäßig ist eine schriftliche Bürgschaftserklärung des Bürgen erforderlich, in der der Wille zur Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft klar zum Ausdruck kommt.
Inhaltliche Anforderungen
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft sollte bestimmte Mindestangaben enthalten, um rechtssicher zu sein und den Umfang der Haftung nachvollziehbar zu machen.
- Bezeichnung der Parteien, insbesondere des Bürgen und des Gläubigers
- Hinreichend bestimmte Bezeichnung der gesicherten Forderung oder eines Forderungskreises
- Ausdrückliche Erklärung, dass es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt
- Ggf. Vereinbarung eines Höchstbetrags oder weiterer Haftungsbegrenzungen
- Eigenhändige Unterschrift des Bürgen oder rechtlich zulässige elektronische Signatur
Die Klarheit der Formulierungen ist von besonderer Bedeutung, da Unklarheiten im Zweifel zulasten desjenigen ausgelegt werden können, der die Bürgschaft verlangt oder formuliert hat. Eine präzise Bezeichnung als selbstschuldnerische Bürgschaft vermeidet Streit über die Frage, ob ein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gewollt war.
Rechte und Einreden des Bürgen
Auch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft behält der Bürge bestimmte Rechte und Einreden. Zwar verzichtet er in der Regel auf die Einrede der Vorausklage, doch kann er weiterhin Einreden geltend machen, die sich aus dem Bestand der Hauptschuld oder aus dem Bürgschaftsvertrag selbst ergeben.
Einreden aus der Hauptschuld
Der Bürge kann dem Gläubiger alle Einreden entgegenhalten, die dem Hauptschuldner aus dem Schuldverhältnis mit dem Gläubiger zustehen, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind. Dies gilt auch bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft.
- Einrede der Verjährung der Hauptforderung
- Einwand der Erfüllung oder Aufrechnung durch den Hauptschuldner
- Einreden aus Anfechtung oder Nichtigkeit des Hauptvertrags
Damit bleibt die akzessorische Verknüpfung zwischen Hauptschuld und selbstschuldnerischer Bürgschaft gewahrt. Der Bürge muss nicht mehr leisten, als der Gläubiger vom Hauptschuldner verlangen könnte.
Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis
Unabhängig von der Hauptschuld kann der Bürge Einreden geltend machen, die sich unmittelbar aus dem Bürgschaftsvertrag ergeben. Dazu zählen beispielsweise Einreden wegen Überschreitung des vereinbarten Haftungsumfangs oder wegen Erlöschens der Bürgschaft durch Kündigung oder Zeitablauf, sofern eine Befristung vereinbart wurde.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft verstärkt die Haftung des Bürgen, hebt jedoch nicht sämtliche Schutzmechanismen des Bürgschaftsrechts auf.
Die rechtliche Ausgestaltung der selbstschuldnerischen Bürgschaft bleibt damit ein ausgewogenes System, das einerseits den Gläubiger schützt, andererseits aber den Bürgen nicht vollständig schutzlos stellt.
Erlöschen der selbstschuldnerischen Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft erlischt aus denselben Gründen wie andere Bürgschaften, wobei sich das Erlöschen vor allem aus der Akzessorietät zur Hauptschuld ergibt. Sobald die gesicherte Hauptforderung erlischt, endet in der Regel auch die selbstschuldnerische Bürgschaft.
Gründe für das Erlöschen
- Erfüllung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner oder den Bürgen
- Erlass der Forderung durch den Gläubiger
- Aufhebungsvertrag zwischen Gläubiger und Bürgen
- Ablauf einer vereinbarten Befristung oder Bedingung
- Verjährung der gesicherten Forderung
Leistet der Bürge im Rahmen der selbstschuldnerischen Bürgschaft an den Gläubiger, geht die Forderung gegen den Hauptschuldner im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs in der Regel auf den Bürgen über. Dieser kann dann im Innenverhältnis vom Hauptschuldner Erstattung verlangen. Damit wird die selbstschuldnerische Bürgschaft zu einem Instrument, das nicht nur das Verhältnis zwischen Bürge und Gläubiger, sondern auch das Innenverhältnis zwischen Bürge und Hauptschuldner nachhaltig prägt.
Wirtschaftliche Bedeutung und Risiken
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist aus der modernen Wirtschafts- und Vertragswelt kaum wegzudenken. Sie erleichtert den Zugang zu Krediten, ermöglicht Vertragsabschlüsse in risikoreichen Bereichen und schafft Vertrauen zwischen Geschäftspartnern. Zugleich birgt sie erhebliche Risiken, insbesondere für private Bürgen, die oft aus emotionaler Verbundenheit oder familiärer Loyalität eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen.
Chancen für Gläubiger und Schuldner
Für Gläubiger bietet die selbstschuldnerische Bürgschaft eine erhöhte Sicherheit, da sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners auf einen weiteren Schuldner zugreifen können. Dies kann zu besseren Finanzierungskonditionen, geringeren Zinsen und einer größeren Bereitschaft zur Kreditvergabe führen.
- Gläubiger reduzieren durch die selbstschuldnerische Bürgschaft ihr Ausfallrisiko.
- Schuldner erhalten Zugang zu Finanzierungen, die ohne zusätzliche Sicherheiten nicht möglich wären.
- Vertragsverhältnisse, insbesondere im Bau und im Handel, werden durch die zusätzliche Sicherheit stabilisiert.
Für den Hauptschuldner ist die selbstschuldnerische Bürgschaft oft der Schlüssel zu wirtschaftlichen Chancen, die ohne einen starken Sicherungsgeber nicht erreichbar wären. Dies gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.
Risiken für den Bürgen
Demgegenüber steht ein erhebliches Risiko für den Bürgen. Die selbstschuldnerische Bürgschaft bedeutet, dass der Bürge im Ernstfall wie ein eigener Schuldner behandelt wird und mit seinem gesamten Vermögen für die gesicherte Forderung einstehen kann, soweit keine Beschränkungen vereinbart wurden.
- Der Bürge kann überraschend und in voller Höhe der gesicherten Forderung in Anspruch genommen werden.
- Die selbstschuldnerische Bürgschaft kann zu einer erheblichen Verschuldung oder sogar zur Insolvenz des Bürgen führen.
- Private Bürgen unterschätzen häufig die Tragweite ihrer Verpflichtung und die Dauer der Haftung.
Vor der Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist daher eine sorgfältige Abwägung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Risiken erforderlich. Insbesondere sollten Bürgen den Inhalt der Bürgschaftserklärung genau prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.
Praktische Gestaltung und Beratung
Die Gestaltung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft erfordert rechtliche Sorgfalt und wirtschaftliche Weitsicht. Gläubiger, Schuldner und Bürgen sollten ihre jeweiligen Interessen klar benennen und vertraglich abbilden, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Gestaltungsmöglichkeiten
Die selbstschuldnerische Bürgschaft kann durch vertragliche Vereinbarungen in vielfältiger Weise modifiziert werden, ohne ihren Charakter als selbstschuldnerische Sicherung zu verlieren.
- Vereinbarung eines Höchstbetrags zur Begrenzung der Haftung des Bürgen
- Befristung der Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum
- Beschränkung auf bestimmte Verbindlichkeiten oder Projekte
- Aufnahme von Informationspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen
Solche Gestaltungen ermöglichen es, die selbstschuldnerische Bürgschaft an die Bedürfnisse der Beteiligten anzupassen und die Risiken des Bürgen transparenter zu machen.
Bedeutung der Aufklärung
In der Praxis ist eine umfassende Aufklärung des Bürgen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der selbstschuldnerischen Bürgschaft von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei privaten Bürgen, die keine besondere Erfahrung im Wirtschaftsleben haben, besteht die Gefahr, dass die Tragweite der Verpflichtung unterschätzt wird.
Eine sorgfältige Beratung vor Abschluss einer selbstschuldnerischen Bürgschaft trägt dazu bei, ausgewogene und tragfähige Sicherungsabreden zu schaffen.
Durch eine transparente Gestaltung und eine verständliche Erläuterung der Risiken kann die selbstschuldnerische Bürgschaft ihre Funktion als sinnvolles Sicherungsinstrument erfüllen, ohne zu unangemessenen Belastungen für den Bürgen zu führen.
Zusammenfassende Einordnung
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Form der Bürgschaft, bei der der Bürge in einer dem Hauptschuldner vergleichbaren Weise für eine fremde Verbindlichkeit haftet. Ihr prägendes Merkmal ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der dem Gläubiger einen unmittelbaren Zugriff auf den Bürgen ermöglicht und die Durchsetzung von Forderungen vereinfacht. Als akzessorische Sicherheit ist die selbstschuldnerische Bürgschaft eng mit der Hauptschuld verknüpft und erlischt in der Regel mit deren Untergang.
In der Praxis wird die selbstschuldnerische Bürgschaft vielfältig eingesetzt, insbesondere bei Bankkrediten, Mietverhältnissen, im Bauwesen und im Rahmen komplexer Handelsgeschäfte. Sie stärkt die Position des Gläubigers, erleichtert dem Hauptschuldner den Zugang zu Finanzierungen und schafft Vertrauen in die Vertragserfüllung. Zugleich bringt sie für den Bürgen erhebliche Haftungsrisiken mit sich, die eine sorgfältige Prüfung und bewusste Entscheidung erfordern. Die rechtliche Ausgestaltung und die vertragliche Feinabstimmung der selbstschuldnerischen Bürgschaft sind daher von zentraler Bedeutung, um die Interessen aller Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und die Funktion dieser besonderen Form der Bürgschaft als verlässliches Sicherungsinstrument zu gewährleisten.
Häufige Fragen zu „selbstschuldnerische Bürgschaft“
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, sofort für die Schulden des Hauptschuldners einzustehen. Der Gläubiger darf sich direkt an den Bürgen halten, ohne vorher alle Möglichkeiten gegen den eigentlichen Schuldner ausschöpfen zu müssen.
Bei einer normalen Bürgschaft kann der Bürge verlangen, dass der Gläubiger zuerst versucht, beim Hauptschuldner das Geld einzutreiben. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf dieses Recht und haftet so, als wäre er selbst der Schuldner.
Sie tragen das Risiko, dass der Gläubiger sich direkt an Sie wendet, sobald der Hauptschuldner nicht zahlt. Im schlimmsten Fall müssen Sie die gesamte offene Summe inklusive Zinsen und Kosten aus Ihrem eigenen Vermögen begleichen.
Banken und andere Kreditgeber wollen möglichst große Sicherheit für ihr Geld. Durch die selbstschuldnerische Bürgschaft können sie bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers schneller und einfacher auf den Bürgen zugreifen.
Sie sollten genau prüfen, für welche Höhe und Dauer Sie haften und ob Sie sich die mögliche Rückzahlung überhaupt leisten können. Es ist sinnvoll, den Vertrag in Ruhe zu lesen, offene Punkte nachzufragen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen.

