Rangordnung im Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Die Rangordnung im Grundbuch ist ein zentrales Ordnungsprinzip des Grundstücksrechts, das festlegt, in welcher Reihenfolge dingliche Rechte an einem Grundstück wirken und berücksichtigt werden. Sie bestimmt, welches Recht im Konfliktfall Vorrang hat, wie Sicherheiten verwertet werden und in welcher Reihenfolge Gläubiger aus dem Erlös eines Grundstücks befriedigt werden. Ohne eine klar geregelte Rangordnung im Grundbuch wäre die Zuordnung von Rechten an Grundstücken unsicher, was den Rechtsverkehr mit Immobilien erheblich beeinträchtigen würde.
Begriff und rechtliche Einordnung
Unter der Rangordnung im Grundbuch versteht man die hierarchische Reihenfolge, in der die im Grundbuch eingetragenen Rechte zueinander stehen. Diese Reihenfolge entscheidet, welches Recht im Falle von Kollisionen gegenüber anderen Rechten durchgesetzt wird. Die Rangordnung im Grundbuch ist damit nicht nur ein formales Ordnungskriterium, sondern ein rechtlich verbindliches System zur Priorisierung von Rechten, insbesondere von Pfandrechten, Dienstbarkeiten und Vormerkungen.
Die Rangordnung im Grundbuch wird im Regelfall durch den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt bestimmt. Wer zuerst einen wirksamen Antrag stellt und dessen Eintragung erreicht, erlangt grundsätzlich den besseren Rang. Dieses Prinzip gilt als Ausdruck des Prioritätsgrundsatzes, der die Sicherheit und Berechenbarkeit der Rangordnung im Grundbuch gewährleistet.
Funktion der Rangordnung im Grundbuch
Die Rangordnung im Grundbuch erfüllt mehrere Funktionen. Sie dient der Rechtssicherheit, indem sie Dritten eine verlässliche Auskunft darüber gibt, welche Rechte an einem Grundstück bestehen und wie diese zueinander stehen. Sie ist zudem ein Instrument der Risikoverteilung, da insbesondere Kreditgeber ihre Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens von einem möglichst hohen Rang ihrer Sicherungsrechte abhängig machen. Schließlich ermöglicht die Rangordnung im Grundbuch eine geordnete Vollstreckung, weil im Zwangsversteigerungsverfahren die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger an die festgelegte Rangfolge anknüpft.
Systematik des Grundbuchs und Stellung der Rangordnung
Um die Rangordnung im Grundbuch vollständig zu verstehen, ist ein kurzer Blick auf die Systematik des Grundbuchs erforderlich. Das Grundbuch ist in Blätter gegliedert, die jeweils ein Grundstück oder mehrere rechtlich verbundene Grundstücke betreffen. Jedes Grundbuchblatt ist in mehrere Abteilungen unterteilt, in denen unterschiedliche Arten von Rechten eingetragen werden.
Aufbau des Grundbuchblatts
- Bestandsverzeichnis: Hier werden die Grundstücke beschrieben, etwa durch Angabe von Gemarkung, Flurstück, Größe und gegebenenfalls besonderen Merkmalen.
- Abteilung I: Eintragung des Eigentümers oder der Eigentümer sowie etwaiger Veränderungen in der Eigentumslage.
- Abteilung II: Eintragung von Lasten und Beschränkungen wie Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechten oder Vormerkungen.
- Abteilung III: Eintragung von Grundpfandrechten wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Die Rangordnung im Grundbuch wirkt sowohl innerhalb einer Abteilung als auch abteilungsübergreifend. Maßgeblich ist, in welcher Reihenfolge Rechte eingetragen wurden und welche besonderen Rangbestimmungen im Einzelfall getroffen wurden.
Grundsatz der zeitlichen Priorität
Die Rangordnung im Grundbuch beruht im Kern auf einem einfachen Prinzip: Prior tempore potior iure, also wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das bedeutet, dass das Recht, dessen Eintragungsantrag zuerst beim Grundbuchamt eingegangen ist, im Zweifel den besseren Rang erhält. Der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung, ist daher entscheidend. Diese zeitliche Priorität kann durch bestimmte gesetzliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen modifiziert werden, bleibt aber der Ausgangspunkt für jede Betrachtung der Rangordnung im Grundbuch.
Arten von Rechten und ihre Rangfolge
Die Rangordnung im Grundbuch betrifft verschiedene Arten dinglicher Rechte, die in ihrer Wirkung und wirtschaftlichen Bedeutung unterschiedlich sind. Die wichtigsten Rechte, deren Rang besonders häufig eine Rolle spielt, sind Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und Vormerkungen.
Grundpfandrechte
Grundpfandrechte wie Hypothek und Grundschuld dienen der Sicherung von Forderungen. Sie werden in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Für Kreditinstitute und andere Darlehensgeber ist die Rangordnung im Grundbuch bei der Bestellung eines Grundpfandrechts von entscheidender Bedeutung, da sie den Verwertungsrang im Falle der Zwangsvollstreckung bestimmt.
Ein im ersten Rang eingetragenes Grundpfandrecht wird aus dem Versteigerungserlös vor einem im zweiten oder dritten Rang eingetragenen Recht befriedigt. Die Rangordnung im Grundbuch beeinflusst daher unmittelbar die Werthaltigkeit einer Sicherheit. Banken verlangen bei der Immobilienfinanzierung typischerweise eine Grundschuld im bestmöglichen Rang, häufig im ersten Rang, um ihr Ausfallrisiko zu minimieren.
Dienstbarkeiten und andere Lasten
Dienstbarkeiten, etwa Wegerechte, Leitungsrechte oder Wohnrechte, werden in Abteilung II eingetragen. Auch hier spielt die Rangordnung im Grundbuch eine Rolle, wenn mehrere Dienstbarkeiten oder andere Lasten auf demselben Grundstück lasten. So kann etwa ein Wohnrecht im ersten Rang und eine nachfolgende Grundschuld im zweiten Rang eingetragen sein. Im Konfliktfall muss die Grundschuld den Vorrang des Wohnrechts beachten, was die Verwertungsmöglichkeiten des Grundstücks beeinflusst.
Die Rangordnung im Grundbuch entscheidet somit auch darüber, ob bestimmte Rechte bei einer Versteigerung bestehen bleiben oder gelöscht werden. Höher rangige Dienstbarkeiten können die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nachhaltig prägen und dadurch den Wert eines nachrangigen Grundpfandrechts mindern.
Vormerkungen
Vormerkungen sichern den Anspruch auf Einräumung oder Veränderung eines dinglichen Rechts, etwa den Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag. Sie werden ebenfalls in Abteilung II eingetragen. Die Rangordnung im Grundbuch ist für Vormerkungen besonders bedeutsam, weil sie die Wirksamkeit der gesicherten Ansprüche gegenüber später eingetragenen Rechten bestimmt.
Ist eine Auflassungsvormerkung im ersten Rang eingetragen, so schützt sie den Erwerber vor späteren Belastungen, die nachrangig bleiben müssen. Die Rangordnung im Grundbuch sorgt in diesem Fall dafür, dass der Käufer seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung auch dann durchsetzen kann, wenn nach Eintragung der Vormerkung weitere Rechte eingetragen wurden.
Bestimmung und Veränderung des Rangs
Die Rangordnung im Grundbuch wird nicht nur durch den zeitlichen Eingang der Eintragungsanträge bestimmt, sondern kann auch bewusst gestaltet und verändert werden. Dies ist von praktischer Bedeutung, wenn mehrere Beteiligte ihre Sicherungsinteressen abstimmen oder bestehende Rechte neu ordnen wollen.
Rangbestimmung bei Eintragung
Bereits bei der Eintragung eines neuen Rechts kann eine bestimmte Rangstelle festgelegt werden. Das Grundbuchamt trägt ein Recht grundsätzlich an der nächsten freien Rangstelle ein, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Rangbestimmung vor. Die Rangordnung im Grundbuch kann damit schon im Zeitpunkt der Eintragung differenziert gestaltet werden, etwa wenn ein neues Recht bewusst hinter einem bestehenden Recht zurücktreten soll.
Eine solche Rangbestimmung kann beispielsweise erfolgen, wenn ein Grundstück bereits mit einer Grundschuld belastet ist und ein weiterer Gläubiger ein nachrangiges Grundpfandrecht erhält. Die Beteiligten können vereinbaren, dass das neue Recht nicht den nächsten freien Rang einnimmt, sondern einen bestimmten, vertraglich festgelegten Rang, sofern dies mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist.
Rangänderung und Rangrücktritt
Die Rangordnung im Grundbuch ist nicht unveränderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechteinhaber eine Rangänderung herbeiführen. Ein verbreitetes Instrument ist der Rangrücktritt, bei dem ein höher rangiges Recht seinen Vorrang zugunsten eines anderen Rechts aufgibt. Die Rangordnung im Grundbuch wird dadurch neu geordnet, ohne dass die Rechte selbst inhaltlich verändert werden.
Ein Rangrücktritt erfordert die Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber und eine entsprechende Eintragung im Grundbuch. Häufig tritt eine Bank mit einer Grundschuld im ersten Rang teilweise oder vollständig hinter ein anderes Sicherungsrecht zurück, etwa um eine weitere Finanzierung zu ermöglichen. Die Rangordnung im Grundbuch wird dadurch an die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Beteiligten angepasst.
Rangvorbehalt und Rangreserven
In der Praxis kann es vorkommen, dass bei der Eintragung eines Rechts ein Rangvorbehalt oder eine Rangreserve vereinbart wird. Dabei wird etwa ein Teilbetrag einer Grundschuld im Rang für spätere Erhöhungen oder zusätzliche Sicherungen freigehalten. Die Rangordnung im Grundbuch trägt dieser Gestaltung Rechnung, indem die reservierten Rangstellen für künftige Eintragungen desselben Gläubigers oder desselben Rechtszwecks offen bleiben.
Ein Rangvorbehalt kann die Flexibilität in der Finanzierung erhöhen, da der Gläubiger später weitere Beträge in demselben Rang absichern kann, ohne hinter inzwischen eingetragene Rechte zurücktreten zu müssen. Die Rangordnung im Grundbuch wird damit zu einem Instrument langfristiger Planung im Immobilien- und Kreditwesen.
Wirkung der Rangordnung im Konfliktfall
Die praktische Bedeutung der Rangordnung im Grundbuch zeigt sich besonders deutlich in Konfliktsituationen. Dazu zählen Zwangsvollstreckungen, konkurrierende Verwertungsinteressen oder die Durchsetzung gesicherter Ansprüche bei Insolvenz des Eigentümers.
Zwangsversteigerung und Befriedigungsreihenfolge
Kommt es zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks, richtet sich die Reihenfolge der Befriedigung der Gläubiger nach der Rangordnung im Grundbuch. Zunächst werden die Kosten des Verfahrens gedeckt, anschließend werden die Gläubiger in der Reihenfolge ihrer Rangstellen bedient. Höher rangige Rechte erhalten ihren Anteil aus dem Versteigerungserlös, bevor nachrangige Rechte berücksichtigt werden.
Die Rangordnung im Grundbuch kann dazu führen, dass nachrangige Gläubiger leer ausgehen, wenn der Erlös nicht ausreicht, um alle Rechte zu befriedigen. Dies erklärt, weshalb Kreditgeber auf einem möglichst hohen Rang ihrer Sicherheiten bestehen und weshalb nachrangige Sicherheiten mit höheren Risiken und häufig mit anderen Konditionen verbunden sind.
Kollision von Dienstbarkeiten und Pfandrechten
Auch bei der Kollision von Dienstbarkeiten mit Pfandrechten entscheidet die Rangordnung im Grundbuch über die Durchsetzungsmöglichkeiten. Ein im ersten Rang eingetragenes Wohnrecht kann beispielsweise dazu führen, dass ein nachrangiger Grundschuldgläubiger das Grundstück nur belastet verwerten kann, da das Wohnrecht auch nach der Versteigerung fortbesteht. Die Rangordnung im Grundbuch schützt in diesem Fall den Inhaber des Wohnrechts und begrenzt die Verwertungsmöglichkeiten des Pfandgläubigers.
Umgekehrt kann ein höher rangiges Pfandrecht die Durchsetzung nachrangiger Dienstbarkeiten beeinträchtigen, wenn diese im Versteigerungsverfahren gelöscht werden. Die Rangordnung im Grundbuch bildet damit den Maßstab, an dem sich die Beständigkeit und Reichweite der einzelnen Rechte im Konfliktfall messen lassen.
Insolvenz des Eigentümers
Im Insolvenzfall des Grundstückseigentümers spielt die Rangordnung im Grundbuch ebenfalls eine wichtige Rolle. Die im Grundbuch gesicherten Rechte bleiben grundsätzlich bestehen und bestimmen, in welcher Reihenfolge Gläubiger auf den Grundstückswert zugreifen können. Die Rangordnung im Grundbuch schützt dabei insbesondere die dinglich gesicherten Gläubiger, die im Rahmen der Verwertung bevorzugt werden.
Unbesicherte Gläubiger treten hinter die Grundpfandrechte und andere vorrangige Rechte zurück. Die Rangordnung im Grundbuch wirkt somit auch als Abgrenzungslinie zwischen gesicherten und ungesicherten Forderungen und beeinflusst die Verteilung der Insolvenzmasse.
Bedeutung für die Praxis des Immobilienverkehrs
Die Rangordnung im Grundbuch ist für nahezu alle Vorgänge im Immobilienverkehr von Bedeutung. Käufer, Verkäufer, Kreditgeber und Notare müssen die bestehende Rangordnung sorgfältig prüfen und bei der Gestaltung von Verträgen berücksichtigen.
Immobilienkauf und Finanzierung
Beim Erwerb einer Immobilie wird regelmäßig eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers eingetragen. Deren Rang ist entscheidend dafür, dass der Käufer vor nachteiligen Veränderungen des Grundbuchstands geschützt ist. Die Rangordnung im Grundbuch gewährleistet, dass nach Eintragung der Vormerkung eingetragene Rechte den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung nicht beeinträchtigen.
Im Rahmen der Finanzierung verlangt die Bank in der Regel eine Grundschuld im vorrangigen Rang. Vor der Bestellung dieser Grundschuld wird geprüft, welche Rechte bereits im Grundbuch eingetragen sind und welchen Rang sie einnehmen. Die Rangordnung im Grundbuch beeinflusst damit unmittelbar die Kreditentscheidung und die Konditionen des Darlehens. Bestehen bereits belastende Rechte in vorrangigen Rangstellen, kann dies zu einer Ablehnung der Finanzierung oder zu strengeren Bedingungen führen.
Vertragsgestaltung und Beratung
Notare und Rechtsanwälte müssen bei der Vertragsgestaltung die Rangordnung im Grundbuch genau beachten. So ist bei der Bestellung neuer Rechte zu prüfen, ob ein Rangrücktritt erforderlich ist oder ob eine Rangänderung vereinbart werden soll. Die Rangordnung im Grundbuch wird häufig in Kaufverträgen, Grundschuldbestellungsurkunden und Rangrücktrittserklärungen ausdrücklich thematisiert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Eine unklare oder fehlerhafte Gestaltung kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Wird etwa eine Grundschuld nicht wie beabsichtigt im ersten Rang eingetragen, sondern hinter einem bereits bestehenden Recht, kann die Sicherungsfunktion stark beeinträchtigt sein. Die Rangordnung im Grundbuch ist daher ein ständiger Bezugspunkt bei der rechtlichen Beratung im Immobilienbereich.
Rangordnung und Publizitätswirkung des Grundbuchs
Die Rangordnung im Grundbuch entfaltet ihre Wirkung im Zusammenspiel mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das jedermann mit berechtigtem Interesse einsehen kann. Die Eintragungen, einschließlich der Rangstellen, vermitteln eine verlässliche Information über die Rechtslage an einem Grundstück.
Öffentlicher Glaube und Vertrauensschutz
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs besagt, dass die Richtigkeit der Eintragungen zugunsten des gutgläubigen Erwerbers vermutet wird. Die Rangordnung im Grundbuch ist Teil dieser vertrauensgeschützten Informationen. Wer sich auf die eingetragene Rangfolge verlässt und in gutem Glauben Rechte erwirbt oder Kredite gewährt, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Eintragungen zutreffen.
Dieser Vertrauensschutz trägt wesentlich zur Funktionsfähigkeit des Grundstücksmarktes bei. Die Rangordnung im Grundbuch schafft Transparenz und Vorhersehbarkeit, da alle Beteiligten die bestehende Rangfolge prüfen und ihre Entscheidungen daran ausrichten können. Fehlerhafte Eintragungen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt werden, doch bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter ein zentrales Element.
Eintragungsgrundsatz und Antragsprinzip
Die Rangordnung im Grundbuch ist untrennbar mit dem Eintragungsgrundsatz verbunden, wonach dingliche Rechte an Grundstücken im Regelfall nur durch Eintragung im Grundbuch entstehen, geändert oder aufgehoben werden. Zugleich gilt das Antragsprinzip, nach dem Eintragungen nur auf Antrag vorgenommen werden. Der Zeitpunkt des Antragseingangs bestimmt die Rangstelle, sofern keine besondere Rangbestimmung getroffen wird.
Diese Verknüpfung von Eintragungsgrundsatz, Antragsprinzip und Rangordnung im Grundbuch sorgt dafür, dass die Rechtslage objektiv nachvollziehbar und rechtssicher dokumentiert ist. Die Beteiligten können sich darauf einstellen, dass die zeitliche Reihenfolge ihrer Anträge unmittelbare Auswirkungen auf die Rangfolge ihrer Rechte hat.
Gestaltungsmöglichkeiten und typische Konstellationen
Die Rangordnung im Grundbuch lässt Spielräume für vertragliche Gestaltungen, die insbesondere in komplexen Finanzierungsmodellen und bei mehreren beteiligten Gläubigern genutzt werden. Diese Gestaltungen müssen immer mit der gesetzlichen Systematik vereinbar sein und bedürfen der Eintragung, um wirksam zu werden.
Mehrere Darlehen und abgestufte Sicherheiten
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Grundstück zur Sicherung mehrerer Darlehen dient. Die Rangordnung im Grundbuch ermöglicht es, diese Sicherheiten abgestuft zu strukturieren. So kann etwa eine Bank ein erstrangiges Grundpfandrecht erhalten, während ein weiterer Kreditgeber mit einem zweitrangigen Recht abgesichert wird. Die Parteien können zudem Rangrücktritte oder Rangänderungen vereinbaren, um spätere Finanzierungen zu ermöglichen.
Solche abgestuften Sicherheiten setzen ein präzises Verständnis der Rangordnung im Grundbuch voraus, da jede Veränderung der Rangfolge die Risikoverteilung und die Verwertungsreihenfolge beeinflusst. Kreditgeber prüfen daher sorgfältig, ob ihre Sicherheiten in der gewünschten Rangstelle eingetragen sind und ob bestehende Rechte ihren Vorrang beeinträchtigen.
Teilungen, Vereinigungen und Umstrukturierungen
Bei der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken stellt sich die Frage, wie sich diese Vorgänge auf die Rangordnung im Grundbuch auswirken. Rechte, die an einem ursprünglichen Grundstück bestehen, müssen bei der Aufteilung oder Zusammenführung rechtlich zugeordnet werden. Die Rangordnung im Grundbuch bleibt dabei grundsätzlich erhalten, kann aber durch neue Eintragungen oder Löschungen verändert werden.
In Umstrukturierungsprozessen, etwa bei der Übertragung von Immobilienportfolios oder der Neustrukturierung von Konzernimmobilien, ist es wichtig, die Rangordnung im Grundbuch im Blick zu behalten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass bestehende Sicherheiten und Lasten in der gewünschten Weise fortbestehen oder angepasst werden.
Zusammenfassende Bedeutung der Rangordnung im Grundbuch
Die Rangordnung im Grundbuch ist ein grundlegendes Strukturprinzip des Grundstücksrechts, das weit über eine bloße Ordnungsfunktion hinausgeht. Sie entscheidet über die Priorität und Durchsetzbarkeit von Rechten, prägt die Risikoverteilung zwischen Gläubigern und bestimmt maßgeblich den wirtschaftlichen Wert von Sicherheiten. Ohne eine verlässliche Rangordnung im Grundbuch wäre der Immobilienverkehr von Unsicherheit und Rechtsstreitigkeiten geprägt, da nicht klar wäre, welche Rechte im Konfliktfall Vorrang haben.
Für Eigentümer, Erwerber, Kreditgeber und Berater ist die sorgfältige Beachtung der Rangordnung im Grundbuch unverzichtbar. Sie bildet die Grundlage für die rechtssichere Gestaltung von Kaufverträgen, Finanzierungen und sonstigen Rechtsgeschäften rund um das Grundstück. Die Möglichkeit, Rangstellen zu bestimmen, Rangrücktritte zu vereinbaren und Rangvorbehalte zu nutzen, eröffnet zugleich einen Gestaltungsspielraum, der wirtschaftliche Interessen flexibel abbilden kann. Dabei bleibt die Rangordnung im Grundbuch stets an das Eintragungs- und Antragsprinzip gebunden, die ihre Transparenz und Verlässlichkeit sichern.
Insgesamt zeigt sich, dass die Rangordnung im Grundbuch sowohl ein technisches Detail der Registerführung als auch ein zentrales Instrument der Vermögens- und Kreditwirtschaft ist. Sie verbindet die formale Struktur des Grundbuchs mit den materiellen Interessen der Beteiligten und sorgt dafür, dass Rechte an Grundstücken klar geordnet, berechenbar und durchsetzbar sind. Wer sich mit Grundstücksrecht, Immobilienkauf oder Finanzierung befasst, kommt daher nicht umhin, die Rangordnung im Grundbuch als wesentliches Element eines funktionierenden und vertrauenswürdigen Immobilienrechts zu verstehen und in jeder rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
Häufige Fragen zu „Rangordnung im Grundbuch“
Die Rangordnung im Grundbuch legt fest, welche Einträge bei der Verwertung einer Immobilie zuerst berücksichtigt werden. Sie bestimmt also, welche Gläubiger oder Rechte im Ernstfall Vorrang haben, zum Beispiel bei einer Zwangsversteigerung.
Die Rangordnung entscheidet, welche Forderungen aus dem Erlös einer Immobilie zuerst bedient werden. Das beeinflusst, wie leicht Sie neue Kredite bekommen und zu welchen Konditionen, weil Banken auf einen möglichst vorderen Rang achten.
Grundsätzlich gilt im Grundbuch das Prinzip, dass frühere Eintragungen vor späteren Eintragungen rangmäßig Vorrang haben. Maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist.
Eine Änderung der Rangordnung ist nur möglich, wenn alle betroffenen Beteiligten zustimmen, zum Beispiel mehrere Banken mit Grundpfandrechten. Die Änderung muss notariell beurkundet und anschließend im Grundbuch eingetragen werden.
Steht Ihre Grundschuld im Rang hinter anderen Rechten, werden diese zuerst aus dem Versteigerungserlös bedient. Das bedeutet ein höheres Risiko für den Kreditgeber, was sich in schlechteren Konditionen oder geringeren Kreditbeträgen niederschlagen kann.

