ortsübliche Vergleichsmiete
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Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein zentraler Rechtsbegriff des deutschen Mietrechts und bezeichnet die Miete, die für Wohnraum in einer bestimmten Gemeinde oder einem klar abgegrenzten Wohngebiet üblich ist, wenn man vergleichbare Wohnungen hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage betrachtet. Sie dient als Maßstab für die Zulässigkeit von Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis und als Orientierung für die Einordnung von Mietpreisen am Wohnungsmarkt. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist damit ein rechtlich normiertes, jedoch zugleich marktnahes Instrument zur Bestimmung angemessener Mietniveaus und zur Begrenzung überhöhter Forderungen.
Begriffliche Einordnung und rechtliche Grundlage
Unter der ortsübliche Vergleichsmiete versteht man die Nettokaltmiete, die für vergleichbaren Wohnraum in den letzten Jahren auf dem freien Wohnungsmarkt vereinbart oder durchgesetzt wurde. Sie ist nicht identisch mit einem Durchschnitt aller existierenden Mieten, sondern stützt sich auf tatsächlich neu vereinbarte oder geänderte Mieten in einem gesetzlich definierten Zeitraum. Die maßgeblichen Regelungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den Vorschriften zu Mieterhöhungen bis zur Vergleichsmiete. Dort wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter die Miete anheben darf und wie sich die zulässige Obergrenze bestimmt. Die ortsübliche Vergleichsmiete wirkt damit als Schutzinstrument zugunsten der Mieter und zugleich als strukturierender Rahmen für Vermieter, die ihre Mietforderungen an das Marktgefüge anpassen möchten.
Abgrenzung zu anderen Mietbegriffen
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist von anderen mietrechtlichen Begriffen zu unterscheiden, die im Alltag häufig vermischt werden. Die sogenannte Marktmiete bezeichnet den Preis, der am freien Markt ohne besondere gesetzliche Begrenzung durch Angebot und Nachfrage entsteht. Die Sozialmiete wiederum betrifft preisgebundenen Wohnraum, der besonderen öffentlich rechtlichen Förderbedingungen unterliegt. Die Bestandsmiete ist die aktuell im Mietvertrag vereinbarte Miete, die nicht zwingend der ortsüblichen Vergleichsmiete entsprechen muss. Während die Marktmiete stark schwanken kann und kurzfristigen Entwicklungen unterliegt, soll die ortsübliche Vergleichsmiete ein geglättetes, rechtlich überprüfbares Niveau widerspiegeln, das sich an einem mehrjährigen Zeitraum orientiert und extreme Ausreißer ausblendet.
Bestandteile und Kriterien der Vergleichbarkeit
Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist entscheidend, welche Kriterien bei der Auswahl vergleichbarer Wohnungen herangezogen werden. Dabei kommt es nicht nur auf die reine Wohnfläche an, sondern auf ein Bündel von Merkmalen, die gemeinsam die Wohnqualität und damit den Mietwert bestimmen.
Zentrale Vergleichsmerkmale
- Art der Wohnung (z. B. Etagenwohnung, Maisonette, Einliegerwohnung)
- Größe der Wohnung (Wohnfläche in Quadratmetern, Zuschnitt, Anzahl der Zimmer)
- Ausstattung (Heizungsart, Sanitärausstattung, Bodenbeläge, Einbauküche)
- Beschaffenheit (Baujahr, Modernisierungsstand, energetische Qualität, Bausubstanz)
- Lage (Mikrolage innerhalb des Stadtteils, Verkehrsanbindung, Lärmbelastung, Umfeldqualität)
Diese Kriterien werden im Rahmen der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete kombiniert betrachtet. Eine hochwertige Neubauwohnung in zentraler Lage ist demnach mit anderen modernen Wohnungen in ähnlicher Lage zu vergleichen, nicht jedoch mit unsanierten Altbauwohnungen in Randgebieten. Die Vergleichbarkeit ist ein Kernelement, da nur so sichergestellt wird, dass die ortsübliche Vergleichsmiete die tatsächliche Wohnwertsituation realistisch abbildet.
Abgrenzung nach Wohngebiet und Gemeinde
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird grundsätzlich für eine Gemeinde oder ein durch die örtlichen Gegebenheiten abgegrenztes Wohngebiet ermittelt. In großen Städten kann es deutliche Unterschiede zwischen einzelnen Stadtteilen geben, sodass häufig eine weitere Differenzierung innerhalb des Stadtgebiets erfolgt. Entscheidend ist, dass das betrachtete Gebiet hinsichtlich Infrastruktur, Nachfrage und Bebauungsstruktur eine gewisse Einheit bildet. In ländlichen Regionen kann sich die ortsübliche Vergleichsmiete hingegen auf die gesamte Gemeinde oder einen Zusammenschluss benachbarter Orte beziehen, sofern die Wohnbedingungen hinreichend ähnlich sind.
Ermittlungsmethoden der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nicht frei geschätzt, sondern nach anerkannten Methoden bestimmt. Gesetzlich vorgesehen sind insbesondere drei Instrumente, die in der Praxis oft miteinander kombiniert werden.
Mietspiegel
Ein zentrales Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Entgelte für Wohnraum, die nach bestimmten Merkmalen gegliedert ist. Er wird von Gemeinden oder Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt und regelmäßig fortgeschrieben. Mietspiegel unterscheiden sich in einfache und qualifizierte Mietspiegel. Ein qualifizierter Mietspiegel erfüllt besondere wissenschaftliche Anforderungen und wird nach anerkannten statistischen Methoden erstellt. Er genießt eine erhöhte Vermutungswirkung vor Gericht, dass die darin ausgewiesenen Werte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend widerspiegeln. Einfache Mietspiegel haben demgegenüber geringere formale Anforderungen, dienen aber ebenfalls als Orientierung für die Bestimmung angemessener Mieten.
Vergleichswohnungen
Fehlt ein Mietspiegel oder ist er für bestimmte Wohnungssegmente nicht aussagekräftig, kann die ortsübliche Vergleichsmiete durch konkrete Vergleichswohnungen belegt werden. Dabei benennt der Vermieter mehrere Wohnungen, die hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien mit der betreffenden Wohnung vergleichbar sind und deren Mieten im maßgeblichen Zeitraum vereinbart wurden. Diese Vergleichswohnungen müssen im selben Ort oder in einem vergleichbaren Gebiet liegen. Die Auswahl der Vergleichswohnungen unterliegt strengen Anforderungen, da sie die Grundlage für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete bildet und im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann.
Gutachten
Als dritte Möglichkeit kommt ein Sachverständigengutachten in Betracht. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt auf Basis von Marktdaten, Objektbesichtigungen und statistischen Auswertungen die ortsübliche Vergleichsmiete für die konkrete Wohnung. Gutachten spielen vor allem dann eine Rolle, wenn weder ein Mietspiegel noch ausreichend Vergleichswohnungen zur Verfügung stehen oder wenn die vorhandenen Daten zwischen den Parteien stark umstritten sind. Das Gutachten stellt dann eine fachlich fundierte Grundlage dar, um die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gerichtlich oder außergerichtlich zu klären.
Funktion im Rahmen von Mieterhöhungen
Die wichtigste praktische Bedeutung der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt in der Begrenzung von Mieterhöhungen bei bestehenden Mietverhältnissen. Ein Vermieter darf die Miete nur unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen und muss sich dabei an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.
Voraussetzungen einer Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete
- Die Miete muss seit einer bestimmten Zeit unverändert sein, bevor eine Erhöhung verlangt werden kann.
- Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten, wobei bestimmte Toleranzgrenzen und Kappungsgrenzen zu beachten sind.
- Die Mieterhöhung muss in Textform begründet werden, etwa durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder ein Gutachten.
- Der Mieter erhält eine Überlegungsfrist, innerhalb derer er der Mieterhöhung zustimmen oder sie ablehnen kann.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wirkt somit als rechtliche Obergrenze für Mieterhöhungen im laufenden Vertrag, sofern keine anderen spezialgesetzlichen Regelungen wie Mietpreisbremsen oder besondere Förderbedingungen eingreifen. Sie schützt Mieter davor, dass die Miete allein aufgrund kurzfristiger Marktausschläge oder einseitiger Vermieterinteressen unverhältnismäßig steigt.
Kappungsgrenze und zeitliche Betrachtung
Zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete gilt die sogenannte Kappungsgrenze. Sie beschränkt, um welchen Prozentsatz die Miete innerhalb eines bestimmten Zeitraums erhöht werden darf. Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich über der aktuellen Bestandsmiete liegt, darf die Miete nicht unbegrenzt angehoben werden. Die Kappungsgrenze wirkt damit ergänzend zur ortsüblichen Vergleichsmiete und verhindert sprunghafte Mietsteigerungen. Die zeitliche Komponente spielt auch bei der Datenerhebung eine zentrale Rolle. Nur Mieten, die innerhalb eines gesetzlich festgelegten Betrachtungszeitraums vereinbart oder geändert wurden, fließen in die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein. Dadurch wird gewährleistet, dass die Vergleichsmiete den aktuellen Marktbedingungen entspricht, ohne kurzfristige Schwankungen überzubetonen.
Praktische Bedeutung für Mieter
Für Mieter ist die ortsübliche Vergleichsmiete ein wichtiges Orientierungsmittel, um die Angemessenheit der eigenen Miete zu beurteilen. Sie hilft, Mieterhöhungsverlangen rechtlich einzuordnen und gegebenenfalls zu überprüfen.
Prüfung von Mieterhöhungsverlangen
Erhält ein Mieter ein Mieterhöhungsverlangen, sollte er zunächst prüfen, ob die geforderte neue Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Hierzu kann er einen Mietspiegel heranziehen, sofern ein solcher für seine Gemeinde existiert. Ist kein Mietspiegel vorhanden, können Informationen über vergleichbare Wohnungen, Auskünfte von Mietervereinen oder gegebenenfalls ein Gutachten hilfreich sein. Stellt sich heraus, dass die geforderte Miete deutlich oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, kann der Mieter die Zustimmung verweigern oder eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Die ortsübliche Vergleichsmiete dient dann als rechtlicher Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Erhöhung.
Orientierung bei Neuvermietung
Auch bei Neuabschluss eines Mietvertrags kann die ortsübliche Vergleichsmiete eine Rolle spielen, obwohl sie hier nicht in gleicher Weise verbindlich ist wie bei Mieterhöhungen im Bestand. Mieter können den geforderten Mietpreis mit dem Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete vergleichen, um einzuschätzen, ob die verlangte Miete im Rahmen des Üblichen liegt oder deutlich darüber. Dies kann insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten hilfreich sein, in denen die Gefahr besteht, dass Neuvertragsmieten stark von der allgemeinen Mietstruktur abweichen. Zwar ist der Spielraum bei Neuvermietungen größer, doch kann die ortsübliche Vergleichsmiete in Verbindung mit besonderen Regelungen zur Begrenzung von Mietpreisen eine rechtliche Rolle spielen.
Praktische Bedeutung für Vermieter
Für Vermieter ist die ortsübliche Vergleichsmiete ein unverzichtbares Instrument zur rechtssicheren Gestaltung von Mietverhältnissen. Sie ermöglicht es, Mieten marktgerecht anzupassen, ohne in Konflikt mit gesetzlichen Beschränkungen zu geraten.
Planung von Mieterhöhungen
Vermieter, die eine Mieterhöhung planen, müssen sich zunächst ein Bild von der ortsüblichen Vergleichsmiete verschaffen. Dies geschieht häufig durch die Auswertung des aktuellen Mietspiegels, der nach Wohnungsgröße, Baualter und Lage differenzierte Mietwerte ausweist. Auf dieser Grundlage lässt sich ermitteln, in welchem Rahmen eine Mieterhöhung rechtlich zulässig ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete gibt dabei nicht nur eine Obergrenze vor, sondern dient auch als Argumentationsbasis gegenüber dem Mieter. Ein sauber begründetes Erhöhungsverlangen, das sich nachvollziehbar auf die ortsübliche Vergleichsmiete stützt, erhöht die Akzeptanz auf Mieterseite und verringert das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Risikominimierung und Kalkulationssicherheit
Die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete bietet Vermietern eine gewisse Kalkulationssicherheit. Sie können ihre Einnahmen realistisch planen und zugleich sicherstellen, dass sie sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bewegen. Überhöhte Forderungen, die deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, können zu gerichtlichen Streitigkeiten, Rückzahlungsansprüchen oder sogar zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen. Indem Vermieter die ortsübliche Vergleichsmiete als Leitgröße akzeptieren, tragen sie zur Stabilität des lokalen Mietmarkts bei und fördern ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Renditeinteressen und sozialer Verantwortung.
Wirtschaftliche und soziale Bedeutung
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht nur ein juristischer Fachbegriff, sondern hat auch eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Dimension. Sie beeinflusst das Mietpreisniveau in einer Region und wirkt damit auf die Lebenshaltungskosten der Bewohner, die Attraktivität eines Standorts und die Investitionsbereitschaft im Wohnungsbau.
Stabilisierung des Mietmarkts
Durch ihre begrenzende Funktion bei Mieterhöhungen trägt die ortsübliche Vergleichsmiete zur Stabilisierung des Mietmarkts bei. Sie verhindert extreme Ausschläge nach oben, die insbesondere Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen überfordern würden. Gleichzeitig lässt sie moderate Anpassungen zu, sodass Vermieter auf steigende Kosten, etwa für Instandhaltung oder Modernisierung, reagieren können. Die ortsübliche Vergleichsmiete schafft damit einen Ausgleich zwischen den Interessen der Marktteilnehmer und fördert eine langfristig tragfähige Entwicklung des Wohnungsangebots.
Soziale Steuerungswirkung
Die Festlegung und Anwendung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat eine deutliche soziale Steuerungswirkung. In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann eine sorgfältige Ermittlung der Vergleichsmiete dazu beitragen, Verdrängungsprozesse abzumildern und die soziale Durchmischung der Quartiere zu erhalten. Eine zu hoch angesetzte ortsübliche Vergleichsmiete würde hingegen tendenziell zu höheren Mieten führen und einkommensschwächere Haushalte an den Stadtrand oder in weniger gefragte Gebiete drängen. Umgekehrt kann eine realistische und differenzierte Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete dazu beitragen, dass unterschiedliche Bevölkerungsgruppen in einem Stadtgebiet verbleiben können, was langfristig die soziale Stabilität stärkt.
Methodische Herausforderungen
Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist mit methodischen Herausforderungen verbunden. Sie erfordert eine ausreichende Datenbasis, eine sachgerechte Auswahl der Vergleichsmerkmale und eine transparente Auswertung, die sowohl wissenschaftlichen Standards als auch praktischen Erfordernissen gerecht wird.
Datenbasis und Repräsentativität
Für eine verlässliche Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist eine breite und repräsentative Datengrundlage erforderlich. Es müssen genügend Mietverträge erfasst werden, die innerhalb des maßgeblichen Zeitraums abgeschlossen oder geändert wurden. Dabei ist darauf zu achten, dass unterschiedliche Wohnungsgrößen, Baualtersklassen und Lagen angemessen berücksichtigt werden. Eine zu schmale Datenbasis kann dazu führen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete einzelne Segmente über oder unterbewertet. Um dies zu vermeiden, werden in qualifizierten Mietspiegeln statistische Verfahren eingesetzt, die Ausreißer identifizieren und den Einfluss extremer Werte begrenzen.
Bewertung von Lage und Ausstattung
Die qualitative Bewertung von Lage und Ausstattung stellt eine besondere Herausforderung dar. Während die Wohnfläche relativ einfach messbar ist, erfordert die Einschätzung von Lagequalität, Modernisierungsgrad oder energetischem Zustand eine differenzierte Betrachtung. Um die ortsübliche Vergleichsmiete sachgerecht abzubilden, werden Wohnungen in Kategorien eingeteilt, etwa nach einfacher, mittlerer oder guter Lage, und nach Standard, gehobener oder sehr einfacher Ausstattung. Diese Einteilung muss nachvollziehbar und konsistent sein, damit Vermieter und Mieter die Zuordnung ihrer Wohnung zur richtigen Kategorie überprüfen können. Fehlerhafte oder intransparente Kategorisierungen können das Vertrauen in die Aussagekraft der ortsüblichen Vergleichsmiete beeinträchtigen.
Anwendung in der Rechtspraxis
In gerichtlichen Auseinandersetzungen um Mieterhöhungen oder um die Angemessenheit von Mieten spielt die ortsübliche Vergleichsmiete eine zentrale Rolle. Gerichte greifen auf Mietspiegel, Vergleichswohnungen und Sachverständigengutachten zurück, um zu prüfen, ob eine verlangte Miete im Rahmen des Üblichen liegt.
Beweiswürdigung durch Gerichte
Gerichte würdigen die herangezogenen Beweismittel im Lichte der Frage, ob sie die ortsübliche Vergleichsmiete verlässlich wiedergeben. Qualifizierte Mietspiegel genießen dabei eine besondere Stellung, da sie aufgrund ihrer wissenschaftlichen Fundierung eine starke Indizwirkung besitzen. Werden Vergleichswohnungen vorgelegt, prüfen die Gerichte, ob diese hinsichtlich Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage tatsächlich vergleichbar sind. Sachverständigengutachten werden auf ihre Nachvollziehbarkeit und methodische Qualität hin überprüft. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird so zu einem justiziablen Maßstab, dessen konkrete Ausgestaltung im Einzelfall sorgfältig zu begründen ist.
Bedeutung für außergerichtliche Einigungen
Auch außerhalb gerichtlicher Verfahren dient die ortsübliche Vergleichsmiete als Orientierungsgröße für Verhandlungen zwischen Vermieter und Mieter. Beide Seiten können sich auf Mietspiegel und andere Datenquellen stützen, um eine einvernehmliche Lösung bei Mieterhöhungen oder Mietanpassungen zu finden. Eine transparente Kommunikation über die zugrunde liegenden Werte der ortsüblichen Vergleichsmiete erleichtert Kompromisse und reduziert Konfliktpotenziale. Auf diese Weise entfaltet der Begriff nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch im praktischen Alltag der Mietverhältnisse eine ausgleichende Wirkung.
Informationsquellen zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Wer sich über die ortsübliche Vergleichsmiete informieren möchte, kann verschiedene Quellen nutzen. Im Mittelpunkt stehen dabei die von Gemeinden oder Interessenverbänden erstellten Mietspiegel. Sie sind häufig öffentlich zugänglich und bieten eine systematische Übersicht über die Mieten in unterschiedlichen Wohnlagen und für verschiedene Wohnungstypen. Ergänzend können Mieter und Vermieter Beratungsangebote von Fachorganisationen in Anspruch nehmen. Zudem liefern statistische Erhebungen und Marktanalysen Hinweise auf die Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete in einer Region. Wichtig ist, dass die verwendeten Informationen aktuell sind und den gesetzlichen Vorgaben zur Datenerhebung entsprechen, damit sie für rechtliche Bewertungen herangezogen werden können.
Zusammenfassende Würdigung
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein vielschichtiger Begriff, der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte miteinander verbindet. Sie dient als objektivierter Maßstab für die Angemessenheit von Mieten und begrenzt Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis. Ihre Ermittlung erfolgt auf Basis realer Marktdaten, die nach klaren Kriterien ausgewertet werden. Dabei spielen Mietspiegel, Vergleichswohnungen und Sachverständigengutachten eine zentrale Rolle. Für Mieter bietet die ortsübliche Vergleichsmiete Schutz vor überhöhten Forderungen und eine Orientierung bei der Beurteilung der eigenen Mietbelastung. Vermietern ermöglicht sie eine rechtssichere Anpassung der Mieten an die Marktverhältnisse und unterstützt eine verlässliche Kalkulation ihrer Investitionen. Auf gesamtgesellschaftlicher Ebene trägt die ortsübliche Vergleichsmiete zur Stabilisierung des Mietmarkts bei, indem sie extreme Preisentwicklungen begrenzt und einen Ausgleich zwischen den Interessen von Mietern und Vermietern schafft. Ihre sachgerechte und transparente Ermittlung ist daher von hoher Bedeutung für das Vertrauen in das Mietrecht und für die Akzeptanz der mietrechtlichen Rahmenbedingungen. Indem die ortsübliche Vergleichsmiete sowohl marktwirtschaftliche Dynamik als auch soziale Schutzbedürfnisse berücksichtigt, bildet sie einen wesentlichen Baustein eines ausgewogenen Systems der Wohnraumversorgung, das bezahlbares Wohnen und wirtschaftlich tragfähige Vermietung miteinander verbindet.
Häufige Fragen zu „ortsübliche Vergleichsmiete“
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Stadt oder Gemeinde für vergleichbare Wohnungen üblicherweise verlangt wird. Sie orientiert sich an Größe, Lage, Ausstattung und Art der Wohnung und soll einen fairen Durchschnittswert abbilden.
Sie ist wichtig, um zu prüfen, ob eine Miete noch als angemessen gilt oder deutlich zu hoch ist. Gerichte, Mietervereine und Vermieter nutzen sie zum Beispiel bei Mieterhöhungen oder Streitigkeiten über die Miethöhe.
Sie wird meist aus den Mieten gebildet, die in den letzten Jahren für ähnliche Wohnungen in derselben Gegend neu vereinbart oder angepasst wurden. Grundlage sind oft qualifizierte Mietspiegel, Auswertungen von Mietdatenbanken oder Gutachten von Sachverständigen.
In vielen Städten gibt es einen offiziellen Mietspiegel, den Sie online auf der Seite der Kommune oder beim Mieterverein finden. Fehlt ein Mietspiegel, können Sie sich an Mietervereine, Haus und Grund Vereine oder Sachverständige wenden.
Ein Vermieter darf die Miete in der Regel nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben und muss dies mit Beispielen aus dem Mietspiegel oder Vergleichswohnungen begründen. Außerdem gelten zusätzlich gesetzliche Grenzen wie Kappungsgrenzen, die den Anstieg in einem bestimmten Zeitraum begrenzen.

