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obligatorisches Wohnrecht

Erfahren Sie, was ein obligatorisches Wohnrecht ist, wie es vertraglich entsteht und worin es sich vom dinglichen Wohnrecht unterscheidet.

Inhaltsverzeichnis

Das obligatorische Wohnrecht ist ein juristischer Begriff aus dem Zivil und Immobilienrecht, der ein persönliches Recht beschreibt, bestimmte Wohnräume zu nutzen, ohne dass dieses Recht als dingliche Belastung im Grundbuch eingetragen ist. Es handelt sich um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, das auf einem Vertrag zwischen Berechtigtem und Eigentümer beruht und im Gegensatz zum dinglichen Wohnrecht keine unmittelbare Wirkung gegenüber jedermann entfaltet. Das obligatorische Wohnrecht ist damit ein Instrument, das häufig in Familienkonstellationen, bei Schenkungen, in Erbregelungen oder bei der Altersvorsorge eingesetzt wird, um Wohnsicherheit zu gewährleisten, ohne die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie grundlegend zu verändern.

Begriffliche Einordnung und Abgrenzung

Das obligatorische Wohnrecht gehört zur Gruppe der schuldrechtlichen Nutzungsrechte. Es entsteht durch Vereinbarung, typischerweise in Form eines Miet, Leih oder Nutzungsvertrages, und bindet zunächst nur die Vertragsparteien. Der Eigentümer verpflichtet sich, dem Berechtigten die Nutzung einer bestimmten Wohnung oder eines Hauses zu gestatten. Der Berechtigte erhält im Gegenzug ein Recht auf Besitz und Nutzung, jedoch kein dingliches Verfügungsrecht über die Immobilie.

Unterschied zum dinglichen Wohnrecht

Das dingliche Wohnrecht ist als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jedem späteren Eigentümer der belasteten Immobilie. Das obligatorische Wohnrecht hingegen ist nicht im Grundbuch verankert und entfaltet seine Wirkung nur im Verhältnis der Vertragspartner. Wechselt der Eigentümer, hängt die Fortgeltung des obligatorischen Wohnrechts davon ab, ob der neue Eigentümer in den zugrunde liegenden Vertrag eintritt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebunden ist.

  • Dingliches Wohnrecht: Grundbucheintrag, Wirkung gegenüber jedermann, sehr starker Bestandsschutz.
  • Obligatorisches Wohnrecht: Kein Grundbucheintrag, Wirkung zwischen den Vertragsparteien, Schutz vor allem durch Vertragsrecht.

Damit ist das obligatorische Wohnrecht weniger stark abgesichert als ein dingliches Wohnrecht, bietet aber zugleich größere Flexibilität in der Ausgestaltung und geringere formale Hürden bei der Begründung.

Rechtsnatur

Juristisch betrachtet beruht das obligatorische Wohnrecht auf einer schuldrechtlichen Verpflichtung. Der Eigentümer schuldet die Gebrauchsüberlassung, der Berechtigte hat einen Anspruch auf Nutzung. Dieser Anspruch ist einklagbar, kann jedoch durch vertragliche Vereinbarungen, auflösende Bedingungen oder zeitliche Befristungen gestaltet werden. Es handelt sich nicht um ein absolutes Recht an der Sache, sondern um ein relatives Recht, das nur im Verhältnis zu bestimmten Personen Geltung besitzt.

Entstehung und Begründung

Das obligatorische Wohnrecht entsteht durch Vertrag. Dieser Vertrag kann eigenständig gestaltet oder in andere Verträge eingebettet sein, etwa in einen Schenkungsvertrag, einen Überlassungsvertrag oder einen Erbvertrag. Entscheidend ist, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass eine bestimmte Person zu Wohnzwecken bestimmte Räume nutzen darf und dass dieser Gebrauch rechtlich gesichert werden soll.

Vertragsformen

  • Mietvertrag: Das obligatorische Wohnrecht wird gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt. Der Berechtigte ist Mieter und erhält ein zeitlich oder unbefristetes Recht, die Wohnung zu nutzen.
  • Leih oder Nutzungsvertrag: Das obligatorische Wohnrecht wird unentgeltlich gewährt, etwa zwischen Familienangehörigen. Der Berechtigte darf wohnen, ohne Miete zu zahlen, kann aber zur Tragung bestimmter Nebenkosten verpflichtet sein.
  • Überlassungsvertrag im Familienverbund: Häufig wird das obligatorische Wohnrecht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart, wenn Eltern eine Immobilie an Kinder übertragen und sich gleichzeitig ein lebenslanges oder langfristiges Wohnrecht sichern.

Formvorschriften

Grundsätzlich unterliegt das obligatorische Wohnrecht keiner besonderen Form, sofern nicht andere Vorschriften eingreifen. In der Praxis wird jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit die Schriftform empfohlen. Wird das Wohnrecht im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag, einem Erbvertrag oder einer Schenkung vereinbart, können notarielle Beurkundungspflichten entstehen, weil das Gesamtgeschäft beurkundungsbedürftig ist.

In der juristischen Praxis gilt: Je langfristiger und existenziell bedeutsamer das obligatorische Wohnrecht, desto eher sollte eine notarielle Gestaltung gewählt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Typische Inhalte eines Vertrags über obligatorisches Wohnrecht

Ein Vertrag, der ein obligatorisches Wohnrecht begründet, sollte die maßgeblichen Rechte und Pflichten beider Seiten detailliert regeln. Die Ausgestaltung entscheidet über die praktische Tragweite des Wohnrechts und über dessen wirtschaftlichen Wert.

Bestimmung des Wohnobjekts

Zunächst muss klar definiert werden, auf welche Räume sich das obligatorische Wohnrecht bezieht. Dazu gehören Lage und Bezeichnung der Wohnung, gegebenenfalls Etage, Wohnungsnummer und Nebenräume wie Keller, Garage oder Gartenanteile. Unklare Beschreibungen können zu erheblichen Konflikten führen, etwa wenn sich die Nutzung von Gemeinschaftsflächen oder Nebenräumen nicht eindeutig ergibt.

Dauer des Wohnrechts

Das obligatorische Wohnrecht kann befristet oder unbefristet eingeräumt werden. Häufige Modelle sind:

  • Befristetes Wohnrecht: Das Wohnrecht endet zu einem bestimmten Datum oder nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne.
  • Lebenslanges Wohnrecht: Das obligatorische Wohnrecht besteht bis zum Tod der berechtigten Person. In diesem Fall ist eine sorgfältige Regelung von Kündigungs und Beendigungsgründen besonders wichtig.
  • Bedingtes Wohnrecht: Das Recht besteht, solange bestimmte Umstände vorliegen, etwa die alleinige Nutzung als Hauptwohnsitz oder die Pflegebedürftigkeit des Berechtigten.

Kosten und Lasten

Ein zentraler Punkt ist die Verteilung der Kosten. Das obligatorische Wohnrecht kann so ausgestaltet werden, dass der Berechtigte Miete zahlt oder unentgeltlich wohnt. Unabhängig davon stellt sich die Frage, wer für folgende Posten aufkommt:

  • Heiz und Betriebskosten
  • Strom, Wasser, Müllabfuhr
  • Grundsteuer
  • Instandhaltung und kleinere Reparaturen
  • Größere Sanierungen und Modernisierungen

In vielen Konstellationen trägt der Eigentümer die strukturelle Instandhaltung, während der Berechtigte laufende Nebenkosten übernimmt. Das obligatorische Wohnrecht sollte in dieser Hinsicht präzise geregelt sein, um spätere Auseinandersetzungen über Kostentragungspflichten zu vermeiden.

Nutzungsumfang und Beschränkungen

Der Vertrag kann bestimmen, ob der Berechtigte die Räume ausschließlich selbst nutzen darf oder ob eine Aufnahme von Familienangehörigen, Lebenspartnern oder Pflegepersonen zulässig ist. Ebenso kann geregelt werden, ob eine ganz oder teilweise Untervermietung möglich ist. Da das obligatorische Wohnrecht typischerweise persönlich geprägt ist, wird eine Untervermietung häufig ausgeschlossen oder nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Rechte des Berechtigten

Der Inhaber eines obligatorischen Wohnrechts hat das Recht, die vereinbarten Räume zu Wohnzwecken zu nutzen und den Besitz auszuüben. Dazu gehört in der Regel das Recht auf ungestörte Nutzung, das heißt der Eigentümer darf die Wohnung nicht ohne Zustimmung betreten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

  • Besitzrecht: Der Berechtigte darf die Räume in Besitz nehmen und bewohnen.
  • Schutz vor willkürlicher Entziehung: Der Eigentümer darf das obligatorische Wohnrecht nicht ohne rechtlichen Grund einseitig beenden.
  • Anspruch auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands: Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann der Berechtigte verlangen, dass die Wohnung in einem für Wohnzwecke geeigneten Zustand erhalten bleibt.

Pflichten des Berechtigten

Das obligatorische Wohnrecht ist mit Pflichten verbunden. Der Berechtigte hat die Räume schonend und vertragsgemäß zu nutzen, bestehende Hausordnungen zu beachten und vereinbarte Zahlungen zu leisten.

  • Sorgfaltspflicht: Schonende Behandlung der Immobilie, Vermeidung von Schäden.
  • Zahlungspflichten: Entrichtung von Miete, Nebenkosten oder sonstigen vereinbarten Entgelten.
  • Anzeigepflichten: Meldung von Schäden oder Mängeln an den Eigentümer.

Rechte und Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer bleibt trotz obligatorischem Wohnrecht rechtlicher Eigentümer der Immobilie. Er darf über das Objekt verfügen, es belasten oder veräußern, soweit das obligatorische Wohnrecht dadurch nicht unzulässig beeinträchtigt wird.

  • Erhaltungspflicht: Je nach Vertrag muss der Eigentümer für größere Reparaturen und Instandsetzungen sorgen.
  • Informationspflicht: Bei Eigentümerwechsel oder wesentlichen Veränderungen der Nutzungssituation kann eine Informationspflicht gegenüber dem Berechtigten bestehen.
  • Respektierung des Wohnrechts: Der Eigentümer darf die Nutzung des Berechtigten nicht behindern und muss das obligatorische Wohnrecht im Rahmen der vertraglichen Absprachen achten.

Übertragbarkeit und Vererblichkeit

Das obligatorische Wohnrecht ist in der Regel höchstpersönlicher Natur. Es wird für eine bestimmte Person eingeräumt und ist ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis weder übertragbar noch vererblich. Stirbt der Berechtigte, erlischt das Wohnrecht meist automatisch, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Überlassung an Dritte

Ob der Berechtigte Dritten die Nutzung gestatten darf, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Oft ist die Aufnahme naher Angehöriger zulässig, während eine vollständige Überlassung an fremde Personen ausgeschlossen wird. Das obligatorische Wohnrecht kann so gestaltet sein, dass es sich auf den Berechtigten und einen definierten Personenkreis erstreckt, etwa Ehepartner oder Kinder.

Vererblichkeit

Im Gegensatz zu manchen dinglichen Rechten ist das obligatorische Wohnrecht typischerweise nicht vererblich. Selbst wenn der Berechtigte in einem Testament eine Weitergabe vorsieht, bedarf es der Zustimmung des Eigentümers, damit der Erbe tatsächlich ein entsprechendes Nutzungsrecht erhält. Das obligatorische Wohnrecht dient primär der persönlichen Absicherung und nicht der dauerhaften Übertragung eines Nutzungsrechts über Generationen hinweg.

Beendigung des obligatorischen Wohnrechts

Die Beendigung eines obligatorischen Wohnrechts richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften. Die wichtigsten Beendigungsgründe sind:

  • Ablauf einer Befristung
  • Ordentliche Kündigung
  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
  • Aufhebungsvertrag
  • Tod des Berechtigten bei lebenslangem Wohnrecht

Ordentliche Kündigung

Ist das obligatorische Wohnrecht als Mietverhältnis ausgestaltet, gelten regelmäßig die gesetzlichen Kündigungsfristen des Mietrechts, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine ordentliche Kündigung kann sowohl vom Eigentümer als auch vom Berechtigten erklärt werden, wobei der Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts beachtet werden muss.

Außerordentliche Kündigung

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht kommen. Beispiele sind erhebliche Zahlungsverzögerungen, nachhaltige Störung des Hausfriedens oder erhebliche Beschädigungen der Immobilie. Das obligatorische Wohnrecht endet in diesen Fällen nicht automatisch, sondern es bedarf einer wirksamen Kündigungserklärung und gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung, wenn der Berechtigte die Beendigung bestreitet.

Aufhebungsvertrag

Die Parteien können ein obligatorisches Wohnrecht jederzeit einvernehmlich beenden. Ein Aufhebungsvertrag bietet sich an, wenn sich die Lebensumstände ändern, etwa bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung oder bei Verkauf der Immobilie an einen Dritten, der kein Wohnrecht akzeptieren möchte. In solchen Fällen können Abfindungszahlungen oder andere Ausgleichsleistungen vereinbart werden.

Praktische Anwendungsfälle

Familiäre Absicherung

In vielen Familien wird das obligatorische Wohnrecht genutzt, um ältere Angehörige abzusichern. Eltern übertragen ein Haus auf Kinder und behalten sich vertraglich ein Wohnrecht vor, ohne dass dieses im Grundbuch eingetragen wird. Die Motivation liegt häufig in der Flexibilität und in der Vermeidung von Kosten für Grundbucheintragungen.

Allerdings ist zu beachten, dass ein nicht grundbuchlich gesichertes obligatorisches Wohnrecht bei einem Verkauf der Immobilie oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weniger Schutz bietet. Der neue Eigentümer ist möglicherweise nicht verpflichtet, das Wohnrecht zu respektieren, sofern keine besonderen gesetzlichen Regelungen eingreifen oder eine vertragliche Übernahme vereinbart wird.

Altersvorsorge und Pflege

Das obligatorische Wohnrecht kann Bestandteil von Altersvorsorgekonzepten sein. Eine Person überträgt ihre Immobilie und erhält im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht sowie gegebenenfalls Pflegeleistungen. Die Vereinbarung kann flexibel an die Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden, etwa durch Kombination von Wohnrecht, Pflegeverpflichtung und Unterhaltszusagen.

In der Praxis ist es wichtig, die gegenseitigen Leistungen genau zu beschreiben. Das obligatorische Wohnrecht sollte klar vom Anspruch auf Pflege abgegrenzt werden, um zu vermeiden, dass Unklarheiten über Umfang und Dauer der Leistungen entstehen.

Partnerschaftliche Regelungen

Nicht verheiratete Paare oder Partner mit unterschiedlicher Vermögenslage nutzen das obligatorische Wohnrecht, um dem wirtschaftlich schwächeren Teil eine Wohnsicherheit zu verschaffen. Der Eigentümer räumt dem Partner ein Wohnrecht ein, ohne die Eigentumsverhältnisse zu ändern. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Heirat nicht gewünscht ist, aber dennoch ein Schutz vor plötzlichem Wohnungsverlust geschaffen werden soll.

Rechtliche Risiken und Schutzmechanismen

Risiken für den Berechtigten

Da das obligatorische Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen ist, besteht das Risiko, dass der Schutz bei Eigentümerwechsel oder Zwangsversteigerung eingeschränkt ist. Der Berechtigte ist auf die Vertragstreue des Eigentümers und auf die Wirksamkeit vertraglicher Klauseln angewiesen.

  • Eigentümerwechsel: Ein Käufer ist nur dann an das obligatorische Wohnrecht gebunden, wenn er in den Vertrag eintritt oder wenn gesetzliche Vorschriften dies vorsehen.
  • Zwangsversteigerung: Bei Vollstreckungsmaßnahmen kann das obligatorische Wohnrecht untergehen, wenn es nicht als vorrangiges Recht anerkannt wird.
  • Beweisprobleme: Ohne schriftlichen Vertrag kann der Nachweis des Wohnrechts schwierig sein.

Risiken für den Eigentümer

Auch für den Eigentümer sind mit einem obligatorischen Wohnrecht Risiken verbunden. Ein sehr weitreichend formuliertes Wohnrecht kann die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Immobilie einschränken. Potenzielle Käufer könnten abgeschreckt werden, wenn sie das Wohnrecht übernehmen müssen oder wenn unklar ist, wie lange das Recht fortbesteht.

Zudem kann ein unpräzise formulierter Vertrag zu Streit über Umfang und Dauer des Wohnrechts führen. Deshalb empfiehlt es sich, sämtliche Bedingungen und Beendigungsgründe sorgfältig und verständlich zu regeln.

Vertragliche Schutzmechanismen

Um Risiken zu minimieren, können im Vertrag über das obligatorische Wohnrecht verschiedene Schutzmechanismen vorgesehen werden:

  • Klar definierte Beendigungsgründe mit detaillierten Regelungen zu Kündigung und Abfindung.
  • Informationspflichten des Eigentümers bei geplanten Veräußerungen.
  • Rang und Vorrangabreden im Rahmen komplexer Vertragswerke, etwa bei gleichzeitiger Bestellung von Sicherheiten.
  • Klauseln zur Anpassung bei wesentlichen Veränderungen der Lebensumstände, etwa Pflegebedürftigkeit oder Umzug.

Ökonomische und soziale Bedeutung

Das obligatorische Wohnrecht hat eine erhebliche ökonomische und soziale Bedeutung, auch wenn es weniger sichtbar ist als grundbuchlich gesicherte Rechte. Es ermöglicht flexible Lösungen in Fällen, in denen starre dingliche Rechte nicht gewünscht sind oder unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden.

Ökonomische Aspekte

In der Vermögensplanung kann das obligatorische Wohnrecht den Wert einer Immobilie beeinflussen. Ein Käufer wird berücksichtigen, dass die Nutzung durch einen Dritten eingeschränkt ist, selbst wenn kein Grundbucheintrag besteht, sofern er vertraglich an das Wohnrecht gebunden wird. Umgekehrt kann das obligatorische Wohnrecht als Gegenleistung dienen, etwa bei verbilligten Kaufpreisen oder bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie.

Soziale Aspekte

Sozial betrachtet trägt das obligatorische Wohnrecht zur Stabilität von Lebensverhältnissen bei. Ältere Menschen können in ihrer vertrauten Umgebung bleiben, Partner werden abgesichert und familiäre Solidarität wird rechtlich abgebildet. Gerade in Zeiten steigender Mieten und knappen Wohnraums kommt dem obligatorischen Wohnrecht eine wichtige Rolle zu, um individuelle Lösungen jenseits des klassischen Mietmarktes zu ermöglichen.

Gestaltungsempfehlungen

Klare und verständliche Verträge

Wer ein obligatorisches Wohnrecht begründen will, sollte auf klare und verständliche Vertragsklauseln achten. Juristisch präzise Formulierungen sind wichtig, zugleich müssen die Beteiligten den Inhalt nachvollziehen können. Unklare oder widersprüchliche Regelungen führen häufig zu Konflikten, die sich mit sorgfältiger Vertragsgestaltung vermeiden lassen.

Anpassung an individuelle Bedürfnisse

Das obligatorische Wohnrecht bietet einen großen Gestaltungsspielraum. Es sollte an die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten angepasst werden. Dazu gehört die Frage, ob das Wohnrecht unentgeltlich oder entgeltlich sein soll, wie lange es dauern soll, wer welche Kosten trägt und ob besondere Umstände wie Pflegebedürftigkeit oder Umzug berücksichtigt werden sollen.

Einbindung in ein Gesamtkonzept

Oft ist das obligatorische Wohnrecht Teil eines umfassenderen rechtlichen und wirtschaftlichen Konzepts, etwa einer Nachfolgeplanung oder einer Absicherung in Partnerschaften. In solchen Fällen ist es sinnvoll, das Wohnrecht nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit anderen Verträgen und Rechten zu betrachten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass alle Regelungen miteinander harmonieren und keine unbeabsichtigten Lücken entstehen.

Zusammenfassende Einordnung

Das obligatorische Wohnrecht ist ein flexibles schuldrechtliches Instrument, das die Nutzung von Wohnraum rechtlich absichert, ohne auf dingliche Sicherungen im Grundbuch zurückzugreifen. Es beruht auf einem Vertrag, wirkt primär zwischen den beteiligten Personen und kann sehr unterschiedlich ausgestaltet werden. Im Vergleich zum dinglichen Wohnrecht bietet es geringeren Bestandsschutz, dafür aber eine größere Anpassungsfähigkeit an individuelle Lebenssituationen.

In der Praxis wird das obligatorische Wohnrecht besonders in familiären und partnerschaftlichen Kontexten eingesetzt, um Wohnsicherheit zu gewährleisten, Vermögen zu übertragen und persönliche Lebensentwürfe zu unterstützen. Seine Wirksamkeit hängt entscheidend von der Qualität der vertraglichen Gestaltung ab. Sorgfältige Definition von Nutzungsumfang, Dauer, Kostenverteilung und Beendigungsgründen ist unerlässlich, um sowohl die Interessen des Berechtigten als auch die des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen. Insgesamt stellt das obligatorische Wohnrecht ein bedeutendes Instrument moderner Vermögens und Lebensplanung dar, das rechtliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte in einer einheitlichen Regelung verbindet und dadurch eine stabile Grundlage für langfristige Wohn und Lebensverhältnisse schaffen kann.

Häufige Fragen zu „obligatorisches Wohnrecht“

Ein obligatorisches Wohnrecht ist das vertraglich zugesicherte Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen, ohne dass dieses Recht im Grundbuch eingetragen wird. Es entsteht durch einen Mietvertrag oder eine ähnliche Vereinbarung und bindet in erster Linie nur die Vertragsparteien.

Beim obligatorischen Wohnrecht beruht das Nutzungsrecht nur auf einem Vertrag und ist nicht im Grundbuch gesichert. Ein dingliches Wohnrecht wird dagegen im Grundbuch eingetragen und wirkt auch gegenüber späteren Eigentümern des Grundstücks oder der Immobilie.

Ein obligatorisches Wohnrecht ist grundsätzlich nur zwischen den Vertragspartnern wirksam. Ein neuer Eigentümer muss es nur dann gegen sich gelten lassen, wenn besondere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa wenn er den bestehenden Mietvertrag übernimmt.

In der Regel wird es durch einen schriftlichen Vertrag festgehalten, zum Beispiel einen Mietvertrag oder eine besondere Wohnrechtsvereinbarung. Darin werden Dauer, Umfang der Nutzung und eventuelle Zahlungen wie Miete oder Nebenkosten geregelt.

Da es nicht im Grundbuch gesichert ist, kann das obligatorische Wohnrecht bei einem Eigentümerwechsel oder bei Streitigkeiten leichter in Frage gestellt werden. Die wohnende Person ist daher stärker auf die Vertragstreue des Eigentümers und die gesetzlichen Mieterschutzregeln angewiesen.

Kersten Streit, Leitung Immobilienvermittlung, Immobilien Experten
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