Maklervertrag
Inhaltsverzeichnis
Ein Maklervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, durch den ein Auftraggeber einen Makler damit betraut, eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder einen solchen Vertrag zu vermitteln. Der Maklervertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Maklers und regelt insbesondere die Pflichten der Parteien, die Vergütung sowie die Voraussetzungen, unter denen ein Provisionsanspruch entsteht. Im deutschen Recht ist der Maklervertrag vor allem in den Paragrafen 652 bis 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert und gehört systematisch zu den besonderen Schuldverhältnissen.
Begriff und rechtliche Einordnung
Der Maklervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Makler zur Nachweis oder Vermittlungstätigkeit verpflichtet, während der Auftraggeber die Zahlung einer Provision für den Erfolgsfall zusagt. Kennzeichnend für den Maklervertrag ist, dass die Vergütung grundsätzlich nur dann geschuldet ist, wenn der angestrebte Hauptvertrag tatsächlich zustande kommt. Der Maklervertrag ist damit in der Regel ein Erfolgsvertrag und unterscheidet sich von Dienst oder Werkverträgen, bei denen die Vergütung bereits für die Tätigkeit als solche geschuldet sein kann.
Im Sprachgebrauch wird der Maklervertrag häufig mit dem Immobilienbereich verbunden, etwa beim Verkauf oder der Vermietung von Wohn und Gewerbeimmobilien. Juristisch umfasst der Begriff jedoch jede Art von Maklertätigkeit, etwa auch die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen oder Darlehen. Der Maklervertrag ist daher ein Oberbegriff für unterschiedliche Ausprägungen, die teilweise spezialgesetzlich geregelt sind.
Wesentliche Merkmale des Maklervertrags
- Erfolgsabhängige Vergütung: Die Provision entsteht im Regelfall nur bei Erfolg der Maklertätigkeit.
- Selbstständigkeit des Maklers: Der Makler ist typischerweise rechtlich selbstständig und nicht weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer.
- Keine Abschlussverpflichtung: Der Auftraggeber ist durch den Maklervertrag grundsätzlich nicht verpflichtet, den nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrag tatsächlich abzuschließen.
- Nachweis oder Vermittlung: Inhalt des Maklervertrag kann der bloße Nachweis einer Abschlussgelegenheit oder die aktive Vermittlung zwischen den Parteien sein.
Arten des Maklervertrags
Der Maklervertrag kann in verschiedenen Formen ausgestaltet werden. Dabei unterscheidet man nach dem Inhalt der Maklerleistung und nach dem Grad der Exklusivität, mit der der Auftrag erteilt wird.
Nachweis und Vermittlungsmakler
Nach der Art der geschuldeten Tätigkeit wird vor allem zwischen Nachweismakler und Vermittlungsmakler unterschieden. Der Nachweismakler schuldet im Maklervertrag den Nachweis einer konkreten Gelegenheit zum Vertragsschluss, etwa die Benennung eines kaufbereiten Interessenten mit dessen Kontaktdaten. Der Vermittlungsmakler geht darüber hinaus und soll aktiv auf den Vertragspartner einwirken, Verhandlungen führen und auf den Abschluss des Hauptvertrages hinwirken.
Je nach Formulierung des Maklervertrag kann die Maklerleistung im Einzelfall als Nachweis oder als Vermittlung zu qualifizieren sein.
Die Unterscheidung ist bedeutsam, weil sich hieraus unterschiedliche Anforderungen an die Tätigkeit und an den Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag ergeben. Beim Nachweismakler genügt es, dass die Nachweistätigkeit für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war. Beim Vermittlungsmakler wird eine intensivere Einwirkung auf die Willensbildung der Parteien erwartet.
Exklusivitätsgrade im Maklervertrag
Im Immobilienbereich haben sich verschiedene Formen des Maklervertrag herausgebildet, die den Umfang der Bindung des Auftraggebers festlegen.
Einfacher Maklervertrag
Beim einfachen Maklervertrag kann der Auftraggeber gleichzeitig mehrere Makler beauftragen und ist zudem berechtigt, selbst einen Käufer oder Mieter zu suchen. Ein Provisionsanspruch entsteht für denjenigen Makler, dessen Tätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Der einfache Maklervertrag bietet dem Auftraggeber hohe Flexibilität, kann aber für den Makler wirtschaftlich unsicher sein, da seine Erfolgschancen reduziert sind.
Alleinauftrag
Beim Makleralleinauftrag verpflichtet sich der Auftraggeber, während der Laufzeit des Maklervertrag keinen weiteren Makler mit dem gleichen Objekt zu beauftragen. Gleichwohl darf der Auftraggeber in der Regel weiterhin selbst tätig werden und etwa private Inserate schalten oder Interessenten aus dem eigenen Umfeld ansprechen. Kommt ein Hauptvertrag ohne Mitwirkung des Maklers zustande, besteht bei einem einfachen Alleinauftrag meist kein Provisionsanspruch.
Qualifizierter Alleinauftrag
Der qualifizierte Alleinauftrag ist eine gesteigerte Form des Maklervertrag. Hier verpflichtet sich der Auftraggeber typischerweise, sämtliche Interessenten an den Makler zu verweisen und keine eigenen Verkaufs oder Vermietungsbemühungen zu unternehmen. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt er einen Hauptvertrag ohne Einbeziehung des Maklers, kann trotzdem ein Provisions oder Schadensersatzanspruch entstehen, sofern dies im Maklervertrag vereinbart wurde und rechtlich wirksam ist.
Zustandekommen und Form
Der Maklervertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Inhaltlich müssen sich die Parteien über die wesentlichen Punkte einigen, insbesondere über die Art der Maklerleistung und die Vergütung. Ein Maklervertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch häufig die Schriftform gewählt, vor allem bei Immobilienmaklern und bei komplexen oder hochvolumigen Geschäften.
In bestimmten Bereichen sieht der Gesetzgeber Informations und Dokumentationspflichten vor, die sich auf den Maklervertrag auswirken. Bei Verbraucher Maklerverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Widerrufsrechte bestehen. Zudem gelten für Wohnimmobilienmakler besondere Vorgaben, etwa zur Textform bestimmter Vereinbarungen und zur Transparenz der Provisionsregelungen.
Inhaltliche Mindestbestandteile
- Parteien: Bezeichnung von Auftraggeber und Makler, gegebenenfalls mit Vertretungsverhältnissen.
- Gegenstand: Beschreibung des Objekts oder der Art des zu vermittelnden Vertrages.
- Art der Tätigkeit: Klarstellung, ob Nachweis oder Vermittlung oder beides geschuldet ist.
- Provision: Höhe, Berechnungsgrundlage, Fälligkeit und etwaige Teilungs oder Innenprovisionsmodelle.
- Laufzeit und Kündigung: Beginn, Dauer, Verlängerung und Beendigung des Maklervertrag.
- Besondere Pflichten: Beispielsweise Exklusivitätsabreden, Informationspflichten oder Vorgaben zur Vermarktung.
Rechte und Pflichten der Parteien
Der Maklervertrag begründet ein Geflecht gegenseitiger Rechte und Pflichten. Neben der zentralen Erfolgs und Provisionsregelung enthält der Maklervertrag typischerweise Nebenpflichten, die auf Treu und Glauben beruhen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrags dienen.
Pflichten des Maklers
Die Hauptpflicht des Maklers besteht in der Nachweis oder Vermittlungstätigkeit. Inhalt und Umfang dieser Pflicht bestimmen sich nach dem konkreten Maklervertrag und den berechtigten Erwartungen des Auftraggebers.
- Tätigkeitspflicht: Der Makler muss die vereinbarte Tätigkeit ernsthaft und mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt ausüben.
- Informations und Aufklärungspflichten: Der Makler hat den Auftraggeber über wesentliche Umstände zu informieren, die für die Entscheidung über den Hauptvertrag erheblich sind, soweit sie ihm bekannt sind oder bei ordentlicher Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
- Interessenwahrung: Der Makler hat die Interessen seines Auftraggebers zu berücksichtigen und darf keine kollidierenden Interessen ohne Offenlegung verfolgen.
- Dokumentation: In vielen Bereichen besteht eine Pflicht zur Dokumentation der Beratung und der wesentlichen Schritte im Rahmen des Maklervertrag.
Verletzt der Makler diese Pflichten schuldhaft, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. In gravierenden Fällen kann eine Pflichtverletzung auch zum Verlust des Provisionsanspruchs führen, etwa wenn der Makler bewusst falsche Angaben macht oder erhebliche Risiken verschweigt.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber schuldet im Rahmen des Maklervertrag vor allem die Zahlung der vereinbarten Provision, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben bestehen Nebenpflichten, die eine ordnungsgemäße Maklertätigkeit ermöglichen sollen.
- Provisionszahlung: Bei erfolgreicher Nachweis oder Vermittlungstätigkeit und Abschluss des Hauptvertrages ist die vereinbarte Vergütung zu leisten.
- Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber muss dem Makler die für die Tätigkeit notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, etwa Objektunterlagen oder Bonitätsnachweise.
- Informationspflichten: Der Auftraggeber hat den Makler über den Abschluss des Hauptvertrages zu informieren, damit der Provisionsanspruch geprüft und abgerechnet werden kann.
- Treuepflicht: Insbesondere bei Alleinaufträgen hat der Auftraggeber die vereinbarten Beschränkungen zu beachten und keine den Vertrag vereitelnden Handlungen vorzunehmen.
Provisionsanspruch und Fälligkeit
Der Kern des Maklervertrag ist der Provisionsanspruch. Dieser ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen. Nur wenn der Makler seine vertragliche Leistung erbracht hat und hierdurch der Hauptvertrag zustande kommt, entsteht der Anspruch auf Maklerlohn.
Voraussetzungen der Provision
- Wirksamer Maklervertrag: Zwischen den Parteien muss ein wirksamer Maklervertrag bestehen, der eine Vergütung vorsieht.
- Maklerleistung: Der Makler muss die vereinbarte Nachweis oder Vermittlungstätigkeit erbracht haben.
- Abschluss des Hauptvertrages: Es muss ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen sein, der dem im Maklervertrag beschriebenen Geschäft zumindest wirtschaftlich entspricht.
- Kausalität: Zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die Tätigkeit des Maklers muss den Vertragsschluss zumindest mitverursacht haben.
Die Fälligkeit der Provision tritt in der Regel mit Abschluss des Hauptvertrages ein, sofern nichts Abweichendes im Maklervertrag geregelt ist. Häufig wird vereinbart, dass die Provision mit Unterzeichnung des Kauf oder Mietvertrages fällig ist. In der Praxis kann die Frage der Kausalität und der wirtschaftlichen Identität des vermittelten Geschäfts zu Streit führen, etwa wenn der Hauptvertrag in abgewandelter Form zustande kommt oder erst nach längerer Zeit abgeschlossen wird.
Höhe der Provision
Die Höhe der Provision ist im Maklervertrag frei vereinbar, unterliegt jedoch gesetzlichen Beschränkungen und Marktsitten. Im Immobilienbereich haben sich regionale Üblichkeiten herausgebildet, die als Orientierung dienen. Bei Wohnraummietverträgen gilt das sogenannte Bestellerprinzip, wonach in vielen Konstellationen derjenige die Provision trägt, der den Makler beauftragt hat. Im Bereich der Kaufimmobilien sind Innenprovisionen, Außenprovisionen oder geteilte Provisionen üblich, wobei Transparenz und klare vertragliche Regelungen von besonderer Bedeutung sind.
Besondere Formen und Anwendungsbereiche
Der Maklervertrag tritt in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen in Erscheinung. Neben dem klassischen Immobilienmaklervertrag existieren spezielle Ausprägungen, die jeweils eigenen gesetzlichen Vorgaben unterliegen.
Immobilienmaklervertrag
Der Immobilienmaklervertrag betrifft den Nachweis oder die Vermittlung von Kauf, Miet oder Pachtverträgen über Grundstücke, Wohnungen oder Gewerberäume. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung und der Komplexität der Geschäfte sind hier besondere Aufklärungs und Informationspflichten des Maklers anerkannt. Der Immobilienmaklervertrag ist häufig schriftlich ausgestaltet und enthält detaillierte Regelungen zu Vermarktungsstrategien, Besichtigungsterminen und Unterlagenbeschaffung.
Versicherungsmaklervertrag
Beim Versicherungsmaklervertrag steht die Vermittlung von Versicherungsverträgen im Vordergrund. Der Versicherungsmakler gilt rechtlich oft als Sachwalter des Kunden und hat weitreichende Beratungs und Betreuungspflichten. Der Maklervertrag begründet hier eine laufende Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen der Makler die Versicherungsbedürfnisse seines Kunden analysiert, Angebote einholt und bei Vertragsänderungen oder Schadenfällen unterstützt. Die Vergütung erfolgt in der Regel über Courtagen, die vom Versicherer gezahlt werden, was im Maklervertrag transparent dargestellt werden sollte.
Finanz und Anlagevermittlungsvertrag
Im Bereich der Finanz und Anlagevermittlung beruht die Tätigkeit ebenfalls auf einem Maklervertrag. Hier gelten strenge regulatorische Vorgaben, etwa Informationspflichten, Geeignetheitsprüfungen und Dokumentationsanforderungen. Der Maklervertrag kann festlegen, ob der Vermittler als unabhängiger Makler oder als vertraglich gebundener Vermittler eines bestimmten Instituts tätig wird. Die Vergütung kann aus Provisionen, Gebühren oder Kombinationen bestehen und muss für den Kunden nachvollziehbar sein.
Beendigung des Maklervertrags
Der Maklervertrag kann auf verschiedene Weise enden. Neben der Erfüllung durch erfolgreiche Vermittlung oder Nachweisleistung kommen Kündigung, Zeitablauf oder einvernehmliche Aufhebung in Betracht. Die rechtlichen Folgen der Beendigung hängen von der Vertragsgestaltung und vom Zeitpunkt des Vertragsendes im Verhältnis zum Stand der Maklertätigkeit ab.
Kündigung und Zeitablauf
Bei befristeten Maklerverträgen endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern keine Verlängerung vorgesehen ist. Unbefristete Maklerverträge können grundsätzlich ordentlich gekündigt werden, wobei vertragliche Kündigungsfristen zu beachten sind. Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen möglich, etwa bei groben Treuepflichtverletzungen oder bei nachhaltiger Weigerung, vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Die Beendigung des Maklervertrag lässt bereits entstandene Provisionsansprüche unberührt. Hat der Makler seine Leistung vor Vertragsende erbracht und kommt der Hauptvertrag später infolge dieser Tätigkeit zustande, kann der Provisionsanspruch fortbestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kausalität zwischen Maklerleistung und Hauptvertrag nicht durch eigenständige, vom Makler unabhängige Ursachen unterbrochen wird.
Aufhebungsvertrag
Die Parteien können den Maklervertrag jederzeit einvernehmlich aufheben. In einem Aufhebungsvertrag können sie die Abwicklung regeln, etwa die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, die Rückgabe von Unterlagen oder die Freigabe von Exklusivitätsbindungen. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte klar formuliert sein, um spätere Streitigkeiten über etwaige Restansprüche zu vermeiden.
Rechtliche Streitfragen und typische Konfliktfelder
In der Praxis kommt es im Zusammenhang mit dem Maklervertrag häufig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Typische Streitpunkte betreffen die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist, ob die Maklerleistung ausreichend war und ob ein Kausalzusammenhang zwischen Tätigkeit und Hauptvertrag besteht.
Nachweis der Maklerleistung
Der Makler muss im Streitfall darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche konkreten Tätigkeiten er im Rahmen des Maklervertrag entfaltet hat. Dazu gehören etwa Exposés, Inserate, Besichtigungsprotokolle und Korrespondenz mit Interessenten. Eine sorgfältige Dokumentation ist daher für Makler von großer Bedeutung. Der Auftraggeber kann dem entgegentreten, indem er behauptet, der Hauptvertrag sei unabhängig von der Maklertätigkeit zustande gekommen, etwa durch eigene Bemühungen oder durch Zufall.
Wirtschaftliche Identität
Ein weiterer Konfliktpunkt ist die Frage, ob der abgeschlossene Hauptvertrag dem im Maklervertrag angestrebten Geschäft wirtschaftlich entspricht. Dies ist relevant, wenn der Hauptvertrag in abgewandelter Form abgeschlossen wird, etwa mit einem anderen Vertragspartner, zu geänderten Konditionen oder über ein anderes, aber vergleichbares Objekt. Die Rechtsprechung nimmt wirtschaftliche Identität an, wenn der wirtschaftliche Erfolg für den Auftraggeber im Wesentlichen derselbe ist wie der im Maklervertrag angelegte Zweck.
Verletzung von Aufklärungs und Beratungspflichten
Makler können haftbar werden, wenn sie im Rahmen des Maklervertrag wesentliche Umstände verschweigen oder unzutreffend darstellen. Dazu zählen etwa Baumängel, bestehende Mietverhältnisse, öffentlich rechtliche Beschränkungen oder Risiken von Kapitalanlagen, soweit diese für den Makler erkennbar waren. Der Auftraggeber kann in solchen Fällen Schadensersatz verlangen, der bis zur Rückabwicklung des Hauptvertrages reichen kann. Der Provisionsanspruch kann entfallen, wenn der Makler bewusst pflichtwidrig gehandelt oder Interessen des Auftraggebers missachtet hat.
Verbraucherschutz und Transparenzanforderungen
Im modernen Vertragsrecht spielt der Verbraucherschutz eine bedeutende Rolle. Der Maklervertrag ist hiervon nicht ausgenommen. Insbesondere wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, gelten besondere Informations und Widerrufsrechte. Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Maklerverträgen muss der Makler den Auftraggeber über ein etwaiges Widerrufsrecht aufklären und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in klarer und verständlicher Form bereitstellen.
Transparenzanforderungen betreffen vor allem die Provisionsregelungen. Der Maklervertrag sollte eindeutig festlegen, wer die Provision trägt, in welcher Höhe sie anfällt und wann sie fällig wird. Unklare oder überraschende Klauseln können unwirksam sein. Für bestimmte Konstellationen, etwa bei der Vermittlung von Wohnraum, bestehen gesetzliche Vorgaben, die die Verlagerung der Kosten auf den Mieter begrenzen und den Auftraggeber stärker in die Verantwortung nehmen.
Praktische Bedeutung und wirtschaftliche Funktion
Der Maklervertrag erfüllt im Wirtschaftsleben eine wichtige Funktion. Makler bündeln Informationen, reduzieren Suchkosten und bringen Marktteilnehmer zusammen, die ohne ihre Tätigkeit schwer zueinander finden würden. Durch den Maklervertrag wird diese Vermittlungsleistung rechtlich strukturiert und vergütet. Die Erfolgsabhängigkeit der Provision schafft Anreize für effizientes Handeln und eine zielgerichtete Vermarktung.
Im Immobiliensektor trägt der Maklervertrag dazu bei, dass Objekte professionell präsentiert, marktgerecht bewertet und rechtlich geprüft werden. Im Versicherungs und Finanzbereich unterstützt der Maklervertrag die Auswahl geeigneter Produkte und die Anpassung an individuelle Bedürfnisse. In allen Bereichen ist die Qualität des Maklervertrag entscheidend für ein faires Gleichgewicht der Interessen und für die Vermeidung späterer Konflikte.
Gestaltungshinweise und Auslegung
Die rechtliche Auslegung des Maklervertrag orientiert sich an den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont, also wie ein verständiger Dritter die Vereinbarungen verstehen würde. Unklare Formulierungen gehen häufig zulasten des Verwenders, insbesondere wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Eine sorgfältige und klare Vertragsgestaltung ist daher von erheblicher Bedeutung.
Bei der Gestaltung eines Maklervertrag sollten die Parteien insbesondere die Art der Maklertätigkeit, den Umfang der Vermarktung, die Exklusivität, die Provisionshöhe, die Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeiten präzise regeln. Ferner ist zu berücksichtigen, welche gesetzlichen Informationspflichten bestehen und wie diese im Vertrag abgebildet werden. Je transparenter und ausgewogener der Maklervertrag formuliert ist, desto geringer ist das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten.
Zusammenfassende Charakterisierung
Der Maklervertrag ist ein eigenständiger Vertragstyp des Zivilrechts, der sich durch seine Erfolgsorientierung und die besondere Stellung des Maklers als selbstständiger Vermittler auszeichnet. Er schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass Nachweis und Vermittlungsleistungen vergütet werden, ohne den Auftraggeber zum Abschluss des Hauptvertrages zu zwingen. Die Ausgestaltung des Maklervertrag kann je nach Anwendungsbereich erheblich variieren, folgt jedoch stets dem Grundprinzip, dass die Provision an den Erfolg der Tätigkeit anknüpft.
In der Praxis verlangt der Maklervertrag eine sorgfältige Balance zwischen den Interessen von Makler und Auftraggeber. Klare Regelungen zu Leistungspflichten, Vergütung, Laufzeit, Beendigung und Haftung tragen dazu bei, diese Balance zu sichern. Durch Transparenz und verlässliche Strukturen stärkt der Maklervertrag das Vertrauen in Vermittlungs und Nachweistätigkeiten und ermöglicht es, komplexe Märkte effizient zu organisieren. Damit kommt dem Maklervertrag sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine zentrale Rolle zu, die weit über den Immobilienbereich hinausreicht und zahlreiche Bereiche des modernen Wirtschaftslebens prägt.
Häufige Fragen zu „Maklervertrag“
Ein Maklervertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und einem Makler, zum Beispiel für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie oder für Versicherungen. Darin wird festgelegt, welche Leistungen der Makler erbringt und unter welchen Bedingungen er eine Provision erhält.
Die Maklerprovision wird in der Regel nur fällig, wenn der Makler erfolgreich ist und es tatsächlich zu einem Vertrag mit einem Käufer, Mieter oder Versicherer kommt. Die genauen Voraussetzungen stehen im Maklervertrag und sollten vor der Unterschrift sorgfältig gelesen werden.
Ein Maklervertrag kann zwar auch mündlich geschlossen werden, aus Beweisgründen ist die Schriftform aber sehr zu empfehlen. Gerade bei Immobilienmaklern ist ein schriftlicher Vertrag üblich, damit Rechte und Pflichten beider Seiten klar dokumentiert sind.
In vielen Fällen können Sie einen Maklervertrag ordentlich kündigen, oft mit einer vertraglich vereinbarten Frist. Haben Sie den Vertrag als Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume oder online abgeschlossen, kann zusätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen.
Sie sollten besonders auf die Höhe der Provision, die Laufzeit des Vertrags und eventuelle Alleinaufträge achten. Wichtig ist auch zu prüfen, welche konkreten Leistungen der Makler verspricht und ob es versteckte Kosten oder automatische Verlängerungen gibt.

