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Maklerlizenz § 34c GewO

Erfahren Sie, wie Sie die Maklerlizenz nach § 34c GewO beantragen und welche Voraussetzungen, Kosten und Pflichten dabei gelten.

Inhaltsverzeichnis

Die Maklerlizenz § 34c GewO ist eine zentrale behördliche Erlaubnis im deutschen Gewerberecht und bildet die rechtliche Grundlage für die gewerbsmäßige Vermittlung bestimmter Geschäfte. Sie richtet sich vor allem an Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer und soll sicherstellen, dass nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen in diesen sensiblen Bereichen tätig werden. Die Maklerlizenz § 34c GewO schützt Verbraucher, Vertragspartner und den Markt insgesamt vor unzuverlässigen oder unseriösen Anbietern, indem sie klare Zulassungsvoraussetzungen und Überwachungsmechanismen vorgibt.

Begriff und rechtliche Einordnung

Unter der Maklerlizenz § 34c GewO versteht man die gewerberechtliche Erlaubnis, die nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, um bestimmte Vermittlungs und Betreuungstätigkeiten auszuüben. Sie ist keine akademische Qualifikation, sondern eine behördliche Genehmigung, die an persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit sowie an geordnete Vermögensverhältnisse anknüpft. Ohne diese Erlaubnis ist die Tätigkeit als Immobilienmakler oder in ähnlichen Bereichen grundsätzlich unzulässig und kann mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein.

Rechtsgrundlage der Maklerlizenz § 34c GewO ist die Gewerbeordnung, ein zentrales Gesetz des deutschen Wirtschaftsrechts, das die Ausübung von Gewerben regelt. Die Vorschrift legt fest, welche Tätigkeiten erlaubnispflichtig sind, welche Stellen zuständig sind und welche Unterlagen der Antragsteller vorzulegen hat. Ergänzend greifen weitere Rechtsnormen, etwa zur Geldwäscheprävention, zum Datenschutz und zum Verbraucherschutz, die die praktische Ausübung der mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten konkretisieren.

Adressaten und typische Einsatzbereiche

Immobilienmakler

Im Mittelpunkt der Maklerlizenz § 34c GewO steht die Tätigkeit des Immobilienmaklers. Immobilienmakler vermitteln gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, Wohnungen und gewerbliche Räume. Sie bringen Käufer und Verkäufer oder Mieter und Vermieter zusammen und erhalten hierfür eine Provision. Da es bei Immobilientransaktionen häufig um hohe Vermögenswerte geht, verlangt der Gesetzgeber eine besondere Kontrolle der in diesem Bereich tätigen Gewerbetreibenden. Die Maklerlizenz § 34c GewO stellt sicher, dass nur Personen mit ausreichender Zuverlässigkeit und geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen Immobilienmaklergeschäfte betreiben.

Darlehensvermittler

Ein weiterer Adressatenkreis der Maklerlizenz § 34c GewO sind Darlehensvermittler, die gewerbsmäßig Verträge über Darlehen vermitteln. Sie stehen oft zwischen Banken oder anderen Kreditgebern und den Darlehensnehmern und haben erheblichen Einfluss auf die Auswahl der Finanzierungsprodukte. Auch hier soll die Erlaubnispflicht verhindern, dass unzuverlässige Vermittler Verbraucher in ungeeignete oder überteuerte Kreditverträge führen. Die Maklerlizenz § 34c GewO schafft daher ein Mindestmaß an Transparenz und Seriosität im Kreditvermittlungsmarkt.

Bauträger und Baubetreuer

Darüber hinaus erfasst die Maklerlizenz § 34c GewO Bauträger und Baubetreuer. Bauträger errichten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Gebäude, um diese anschließend zu veräußern. Baubetreuer hingegen betreuen Bauherren bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben und verwalten hierfür häufig erhebliche Geldbeträge. Da bei diesen Tätigkeiten das Vermögen Dritter in besonderem Maße betroffen ist, legt der Gesetzgeber strenge Maßstäbe an die Zuverlässigkeit der Handelnden. Die Maklerlizenz § 34c GewO fungiert hierbei als Schutzinstrument, um das Vertrauen in Bau und Immobilienprojekte zu stärken.

Voraussetzungen für die Erteilung

Persönliche Zuverlässigkeit

Eine Kernvoraussetzung für die Maklerlizenz § 34c GewO ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die zuständige Behörde prüft, ob Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Antragsteller die für die Ausübung des Gewerbes notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt. Hierzu werden insbesondere Auskünfte aus dem Führungszeugnis und dem Gewerbezentralregister herangezogen.

  • Vorstrafen wegen Vermögensdelikten können Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen
  • Wiederholte Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften werden besonders kritisch betrachtet
  • Auch laufende Ermittlungsverfahren können im Einzelfall Bedeutung erlangen

Die Maklerlizenz § 34c GewO wird in der Regel nur erteilt, wenn keine erheblichen Einträge vorliegen, die auf ein Risiko für Kunden und Geschäftspartner schließen lassen. Die Behörde hat hierbei einen Beurteilungsspielraum, muss ihre Entscheidung aber sachlich begründen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Neben der Zuverlässigkeit verlangt die Maklerlizenz § 34c GewO geordnete Vermögensverhältnisse. Dies soll verhindern, dass wirtschaftlich überschuldete Personen mit fremden Geldern oder mit bedeutenden Vermögenswerten Dritter arbeiten. Als Indizien für ungeordnete Vermögensverhältnisse gelten insbesondere laufende Insolvenzverfahren oder die Abgabe einer Vermögensauskunft.

  • Bei Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz kann die Behörde die Erlaubnis versagen
  • Auch Pfändungen und Zwangsvollstreckungen werden geprüft
  • Der Antragsteller muss nachweisen, dass keine gravierenden finanziellen Unregelmäßigkeiten bestehen

Die Maklerlizenz § 34c GewO knüpft damit die Berufsausübung an eine Mindeststabilität der finanziellen Verhältnisse des Gewerbetreibenden und dient zugleich dem Schutz der Kunden vor möglichen Vermögensschäden.

Nachweise und Unterlagen

Für den Antrag auf eine Maklerlizenz § 34c GewO sind verschiedene Unterlagen erforderlich, die je nach Bundesland leicht variieren können. Typischerweise fordert die Behörde folgende Nachweise:

  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzregister
  • Ggf. Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
  • Ausgefülltes Antragsformular mit Angaben zur geplanten Tätigkeit

Diese Dokumente ermöglichen der Behörde eine umfassende Beurteilung, bevor sie die Maklerlizenz § 34c GewO erteilt. Der Antragsteller sollte darauf achten, alle Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Zuständige Behörden und Verfahren

Örtliche Zuständigkeit

Für die Erteilung der Maklerlizenz § 34c GewO sind in der Regel die Gewerbebehörden der Städte oder Landkreise zuständig, in manchen Fällen auch die Industrie und Handelskammern im Auftrag der Behörden. Maßgeblich ist in der Regel der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz des Einzelgewerbetreibenden. Die örtliche Zuständigkeit stellt sicher, dass die Behörde mit den regionalen Marktgegebenheiten vertraut ist und gegebenenfalls auch vor Ort Kontrollen durchführen kann.

Ablauf des Antragsverfahrens

Das Verfahren zur Erteilung einer Maklerlizenz § 34c GewO verläuft in mehreren Schritten:

  • Einreichung des Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen
  • Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse
  • Ggf. Nachforderung weiterer Nachweise durch die Behörde
  • Entscheidung über Erteilung oder Versagung der Erlaubnis
  • Ausstellung eines schriftlichen Erlaubnisbescheids

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Auslastung der Behörde und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Die Maklerlizenz § 34c GewO wird in der Regel unbefristet erteilt, kann aber bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen oder zurückgenommen werden.

Rechte und Pflichten aus der Erlaubnis

Umfang der erlaubten Tätigkeiten

Mit der erteilten Maklerlizenz § 34c GewO erhält der Gewerbetreibende das Recht, die von der Erlaubnis umfassten Tätigkeiten selbstständig und gewerbsmäßig auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

  • Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Immobilien
  • Vermittlung von Miet und Pachtverträgen
  • Vermittlung von Darlehensverträgen
  • Tätigkeiten als Bauträger und Baubetreuer, soweit sie von der Erlaubnis erfasst sind

Die Maklerlizenz § 34c GewO begründet jedoch kein Monopol. Auch andere Berufsgruppen können in Teilbereichen tätig werden, sofern sie keine erlaubnispflichtige Vermittlung im Sinne der Vorschrift ausüben. Entscheidend ist immer die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.

Informations und Aufklärungspflichten

Mit der Maklerlizenz § 34c GewO sind zahlreiche Pflichten verbunden, die der Transparenz und dem Schutz der Kunden dienen. Makler und Vermittler müssen ihre Auftraggeber umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • Offenlegung von Provisionsansprüchen und Vergütungsmodellen
  • Hinweis auf etwaige Interessenkonflikte
  • Bereitstellung wesentlicher Informationen zu den vermittelten Verträgen
  • Beachtung von Werbe und Informationsvorschriften

Die Einhaltung dieser Pflichten ist ein wesentlicher Bestandteil der gewerblichen Integrität. Die Maklerlizenz § 34c GewO setzt voraus, dass der Erlaubnisinhaber seine Kunden fair behandelt und ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage bietet.

Dokumentations und Aufbewahrungspflichten

Zur Nachvollziehbarkeit der Geschäftsabläufe bestehen für Inhaber einer Maklerlizenz § 34c GewO umfangreiche Dokumentationspflichten. Verträge, Vermittlungsunterlagen und wesentliche Korrespondenz müssen geordnet aufbewahrt werden. Dies erleichtert nicht nur interne Kontrollen, sondern dient auch als Beweismittel bei möglichen Streitigkeiten.

  • Aufbewahrungspflichten können sich aus Steuerrecht, Handelsrecht und spezialgesetzlichen Vorschriften ergeben
  • Elektronische Archivierung ist zulässig, sofern sie revisionssicher erfolgt
  • Die Behörde kann im Rahmen von Kontrollen Einsicht in bestimmte Unterlagen verlangen

Die ordnungsgemäße Dokumentation ist ein zentrales Element der Compliance. Sie zeigt, dass der Inhaber der Maklerlizenz § 34c GewO seine Tätigkeit strukturiert und verantwortungsvoll ausübt.

Überwachung und Sanktionen

Behördliche Kontrolle

Die Maklerlizenz § 34c GewO unterliegt der laufenden Aufsicht der zuständigen Behörden. Diese können prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen und ob der Gewerbetreibende seine gesetzlichen Pflichten erfüllt. Die Kontrolle kann anlassbezogen erfolgen, etwa nach Beschwerden von Kunden, oder stichprobenartig.

  • Überprüfung der Zuverlässigkeit bei neuen Erkenntnissen
  • Kontrolle der Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften
  • Abstimmung mit anderen Behörden, etwa Finanzämtern oder Aufsichtsstellen

Die behördliche Aufsicht stellt sicher, dass die Maklerlizenz § 34c GewO kein einmaliger Formalakt bleibt, sondern eine kontinuierliche Qualitätsanforderung an den Gewerbetreibenden darstellt.

Widerruf und Rücknahme

Verstößt ein Erlaubnisinhaber schwerwiegend gegen seine Pflichten oder entfallen die Erteilungsvoraussetzungen, kann die Maklerlizenz § 34c GewO widerrufen oder zurückgenommen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden belegen, oder wenn die Vermögensverhältnisse nicht mehr geordnet sind.

  • Der Widerruf wirkt für die Zukunft und beendet die erlaubnispflichtige Tätigkeit
  • Die Rücknahme kann auch rückwirkend erfolgen, wenn die Erlaubnis von Anfang an zu Unrecht erteilt wurde
  • Gegen behördliche Entscheidungen steht dem Betroffenen in der Regel der Rechtsweg offen

Der mögliche Entzug der Maklerlizenz § 34c GewO ist ein scharfes Instrument, das den Gewerbetreibenden zu rechtmäßigem Verhalten anhalten soll und den Markt vor unseriösen Akteuren schützt.

Bußgelder und strafrechtliche Folgen

Wer ohne Maklerlizenz § 34c GewO eine erlaubnispflichtige Tätigkeit aufnimmt oder trotz Widerrufs weiterführt, muss mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Je nach Schwere des Verstoßes kommen Bußgelder, Untersagungsverfügungen und in gravierenden Fällen strafrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Die Ausübung erlaubnispflichtiger Gewerbe ohne entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit erheblichen Geldbußen geahndet werden kann.

Neben den behördlichen Maßnahmen drohen auch zivilrechtliche Konsequenzen, etwa Schadensersatzansprüche von Kunden, wenn diese aufgrund fehlender Maklerlizenz § 34c GewO Nachteile erleiden.

Bedeutung für Verbraucher und Markt

Verbraucherschutz

Die Maklerlizenz § 34c GewO dient in erster Linie dem Schutz der Verbraucher. Sie begrenzt den Zugang zu bestimmten Märkten auf Personen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Verbraucher können davon ausgehen, dass Inhaber einer solchen Erlaubnis behördlich überprüft wurden und einer laufenden Aufsicht unterliegen.

  • Reduzierung des Risikos unseriöser Geschäftspraktiken
  • Stärkung des Vertrauens in Immobilien und Kreditmärkte
  • Förderung transparenter und fairer Vertragsbeziehungen

Die Maklerlizenz § 34c GewO ist damit ein wichtiges Instrument, um Informationsasymmetrien zwischen professionellen Marktteilnehmern und privaten Kunden abzumildern.

Marktstabilität und Professionalität

Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene trägt die Maklerlizenz § 34c GewO zur Stabilität der Märkte bei. Indem sie Mindeststandards an persönliche Integrität und wirtschaftliche Solidität festlegt, fördert sie eine Kultur der Professionalität im Makler und Bauträgerwesen. Dies wirkt sich positiv auf die Qualität der Dienstleistungen, die Verlässlichkeit von Transaktionen und das internationale Ansehen des deutschen Immobilien und Finanzmarkts aus.

Die Erlaubnispflicht motiviert Gewerbetreibende außerdem, sich kontinuierlich weiterzubilden und ihre internen Prozesse an rechtliche und technische Entwicklungen anzupassen. Auf diese Weise entfaltet die Maklerlizenz § 34c GewO eine strukturierende Wirkung, die über den einzelnen Betrieb hinausreicht.

Abgrenzungen und verwandte Erlaubnisse

Abgrenzung zu anderen gewerblichen Tätigkeiten

Nicht jede Tätigkeit im Immobilien oder Finanzbereich erfordert eine Maklerlizenz § 34c GewO. Entscheidend ist, ob eine gewerbsmäßige Vermittlung oder Betreuung im gesetzlich definierten Umfang vorliegt. Reine Beratungsleistungen, die nicht auf den Abschluss eines konkreten Vertrags gerichtet sind, können unter Umständen erlaubnisfrei sein, sofern keine anderen spezialgesetzlichen Erlaubnispflichten greifen.

Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob ihre konkrete Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Maklerlizenz § 34c GewO erfasst wird. Eine fehlerhafte Einschätzung kann zu unbeabsichtigten Rechtsverstößen führen. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Behörde oder fachkundigen Beratern.

Verhältnis zu weiteren Regulierungsvorschriften

Die Maklerlizenz § 34c GewO steht nicht isoliert, sondern interagiert mit einer Vielzahl weiterer Vorschriften. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, zum Datenschutz, zum Verbraucherdarlehensrecht und zur Finanzaufsicht. In manchen Fällen ist neben der gewerberechtlichen Erlaubnis eine zusätzliche Zulassung durch andere Aufsichtsbehörden erforderlich, wenn etwa Finanzdienstleistungen im Sinne spezieller Finanzmarktgesetze erbracht werden.

Für den Erlaubnisinhaber bedeutet dies, dass die Erteilung der Maklerlizenz § 34c GewO zwar eine grundlegende Voraussetzung für die Berufsausübung ist, aber nicht automatisch alle weiteren rechtlichen Anforderungen erfüllt. Eine umfassende Compliance Strategie ist daher unverzichtbar.

Praktische Bedeutung für die Berufsausübung

Gestaltung des Geschäftsmodells

Die Maklerlizenz § 34c GewO beeinflusst maßgeblich die Ausgestaltung des Geschäftsmodells von Immobilienmaklern, Darlehensvermittlern und Bauträgern. Bereits bei der Unternehmensplanung müssen die Anforderungen an Zuverlässigkeit, Dokumentation und Kundeninformation berücksichtigt werden. Dies betrifft sowohl interne Abläufe als auch die Außendarstellung gegenüber Kunden und Geschäftspartnern.

  • Entwicklung klarer Provisions und Vergütungsstrukturen
  • Einrichtung von Compliance und Kontrollmechanismen
  • Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Kunden und sensiblen Daten

Die Maklerlizenz § 34c GewO ist damit nicht nur eine formale Zugangsvoraussetzung, sondern prägt die tägliche Praxis und die Unternehmenskultur der betroffenen Gewerbe.

Wettbewerbsvorteil durch Seriosität

In einem Markt mit hoher Angebotsdichte kann die Maklerlizenz § 34c GewO auch als Qualitätsmerkmal dienen. Kunden achten zunehmend auf Transparenz, rechtliche Sicherheit und vertrauenswürdige Ansprechpartner. Unternehmen, die ihre Erlaubnis offen kommunizieren und ihre internen Standards an den Anforderungen der Maklerlizenz § 34c GewO ausrichten, können sich positiv von weniger strukturierten Wettbewerbern abheben.

Seriosität und Professionalität führen langfristig zu stabilen Kundenbeziehungen, Empfehlungen und einer stärkeren Marktposition. Die Erlaubnis wirkt damit auch als Signal für nachhaltiges Wirtschaften und verantwortungsvolles Handeln.

Historische und systematische Einordnung

Entwicklung des Erlaubnisrechts

Die Maklerlizenz § 34c GewO ist Ergebnis einer historischen Entwicklung, in der der Gesetzgeber auf Missstände und Risiken in den Bereichen Immobilienvermittlung, Kreditvermittlung und Bauträgergeschäft reagiert hat. Früher waren diese Tätigkeiten teilweise weniger reguliert, was zu zahlreichen Konflikten, Betrugsfällen und Vertrauensverlusten führte. Die Einführung und Weiterentwicklung der Erlaubnispflicht zielte darauf ab, einen verlässlichen rechtlichen Rahmen zu schaffen.

Im Laufe der Zeit wurden die Anforderungen an die Erteilung und Ausübung der Maklerlizenz § 34c GewO mehrfach angepasst, um neuen Marktgegebenheiten und europäischen Vorgaben Rechnung zu tragen. Dies verdeutlicht die dynamische Natur des Gewerberechts, das stets auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Freiheit und Schutzinteressen ausgerichtet ist.

Systematische Stellung im Gewerberecht

Systematisch betrachtet gehört die Maklerlizenz § 34c GewO zu den besonderen Erlaubnistatbeständen innerhalb der Gewerbeordnung. Sie steht neben anderen Erlaubnisvorschriften, die beispielsweise für Bewachungsgewerbe, Reisegewerbe oder bestimmte Finanzdienstleistungen gelten. Gemeinsam ist diesen Regelungen, dass sie Tätigkeiten betreffen, bei denen besondere Gefahren für die Allgemeinheit oder für einzelne Personen bestehen.

Die Maklerlizenz § 34c GewO nimmt dabei eine zentrale Rolle ein, weil sie Bereiche erfasst, in denen erhebliche Vermögenswerte bewegt werden und in denen Informationsungleichgewichte zwischen Anbieter und Kunde besonders ausgeprägt sein können. Ihre systematische Funktion besteht darin, einen rechtssicheren und verlässlichen Rahmen für diese sensiblen Märkte zu schaffen.

Zusammenfassung und Bedeutung

Die Maklerlizenz § 34c GewO ist eine wesentliche Säule des deutschen Gewerberechts im Bereich der Immobilien und Kreditvermittlung sowie des Bauträger und Baubetreuerwesens. Sie stellt sicher, dass nur Personen mit nachgewiesener Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen Zugang zu diesen Märkten erhalten, in denen hohe Vermögenswerte und langfristige Verpflichtungen eine zentrale Rolle spielen. Durch die Verknüpfung von Erlaubniserteilung, laufender Aufsicht und der Möglichkeit von Sanktionen schafft die Maklerlizenz § 34c GewO ein wirkungsvolles Instrument des Verbraucherschutzes und der Marktregulierung.

Für Gewerbetreibende bedeutet die Maklerlizenz § 34c GewO einerseits eine formale Hürde, andererseits aber auch eine Chance, sich als seriöser und professioneller Anbieter zu positionieren. Die mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten zu Information, Dokumentation und rechtstreuem Verhalten fördern eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und stärken das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern. In einer zunehmend komplexen und regulierten Wirtschaftsordnung behält die Maklerlizenz § 34c GewO daher ihre zentrale Bedeutung als rechtlicher Rahmen, der die Freiheit gewerblicher Betätigung mit dem Schutz der Allgemeinheit in ein ausgewogenes Verhältnis bringt.

Häufige Fragen zu „Maklerlizenz § 34c GewO“

Die Maklerlizenz nach § 34c Gewerbeordnung ist eine behördliche Erlaubnis, die Sie benötigen, um gewerblich Immobilien zu vermitteln oder zu verwalten. Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie bestimmte Maklertätigkeiten, etwa beim Kauf oder der Vermietung von Immobilien, nicht rechtmäßig ausüben.

Eine Maklerlizenz nach § 34c GewO braucht jeder, der gewerblich Immobilien vermitteln, Grundstücke verkaufen oder Haus- und Wohnungsverwaltung für Dritte übernehmen möchte. Sie ist also vor allem für Immobilienmakler, Wohnungsverwalter und Bauträger relevant.

Für die Erteilung der Maklerlizenz prüft die Behörde Ihre Zuverlässigkeit und ob geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen, also zum Beispiel keine einschlägigen Vorstrafen oder Privatinsolvenz. Außerdem müssen Sie verschiedene Unterlagen wie Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Schufa Auskunft einreichen.

Sie beantragen die Maklerlizenz in der Regel beim örtlich zuständigen Gewerbeamt oder bei der zuständigen Kreisverwaltung. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Behörde und Unterlagenlage und kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten dauern.

Die Kosten für die Erlaubnis nach § 34c GewO liegen je nach Behörde meist im mittleren dreistelligen Bereich, hinzu kommen Gebühren für Nachweise wie Führungszeugnis oder Registerauszüge. Die Erlaubnis selbst ist in der Regel unbefristet, Sie müssen jedoch laufend gesetzliche Pflichten wie die Weiterbildung nach der Makler und Bauträgerverordnung einhalten.

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