Kopfprinzip WEG
Inhaltsverzeichnis
Das Kopfprinzip WEG ist ein zentraler juristischer Begriff des deutschen Wohnungseigentumsrechts und beschreibt die Art und Weise, wie Stimmrechte in der Wohnungseigentümerversammlung verteilt und ausgeübt werden. Im Gegensatz zu anderen Verteilungsmodellen knüpft das Kopfprinzip WEG nicht an die Größe des Miteigentumsanteils oder die Zahl der Wohnungen an, sondern an die Anzahl der Personen, die als Wohnungseigentümer an der Gemeinschaft beteiligt sind. Jede Person erhält nach diesem Prinzip grundsätzlich eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Einheiten sie besitzt oder wie hoch ihr Anteil am Gemeinschaftseigentum ist. Damit bildet das Kopfprinzip WEG ein grundlegendes Ordnungs- und Gerechtigkeitskonzept für kollektive Entscheidungsprozesse in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Begriffliche Einordnung und rechtlicher Rahmen
Im deutschen Wohnungseigentumsgesetz, kurz WEG, regelt das Kopfprinzip WEG die Stimmrechtsverteilung in der Eigentümerversammlung, sofern nicht eine andere Regelung durch Gesetz oder Vereinbarung vorgesehen ist. Die Eigentümerversammlung ist das Organ, in dem die Wohnungseigentümer ihre gemeinschaftsbezogenen Entscheidungen treffen. Das Kopfprinzip WEG sorgt dabei für eine klare Zuweisung der Stimmrechte, indem jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils eine Stimme erhält. Juristisch wird damit eine Gleichstellung der Eigentümer betont, die den demokratischen Charakter der Beschlussfassung unterstreicht.
Das Kopfprinzip WEG steht in einem Spannungsverhältnis zu alternativen Stimmrechtsmodellen, etwa dem Wertprinzip oder dem Objektprinzip. Während beim Wertprinzip die Stimmkraft entsprechend dem Miteigentumsanteil gewichtet wird und beim Objektprinzip jede Einheit eine Stimme erhält, knüpft das Kopfprinzip WEG an die Person als Träger des Rechts an. Die Wahl des Stimmrechtsmodells kann die Machtverteilung innerhalb der Gemeinschaft erheblich prägen und ist daher von hoher praktischer Bedeutung.
Normative Grundlage
Gesetzlich ist das Kopfprinzip WEG im Wohnungseigentumsgesetz verankert. Der Gesetzgeber hat dieses Prinzip als Regelfall vorgesehen, um eine einfache, transparente und leicht handhabbare Stimmrechtsverteilung zu gewährleisten. Die Normstruktur legt fest, dass Abweichungen, etwa hin zum Wertprinzip, nur dann zulässig sind, wenn sie wirksam vereinbart wurden oder das Gesetz für bestimmte Konstellationen eine andere Stimmregel zwingend vorsieht. Damit fungiert das Kopfprinzip WEG als Ausgangspunkt, von dem nur unter klaren Voraussetzungen abgewichen werden darf.
Systematik und Funktionsweise des Kopfprinzips
Die Funktionsweise des Kopfprinzip WEG lässt sich anhand einiger Grundsätze erläutern, die in der Praxis immer wieder Anwendung finden. Im Zentrum steht die Frage, wie viele Stimmen einer Person zustehen und wie mit Sonderkonstellationen umzugehen ist.
Grundsatz: Eine Person, eine Stimme
Der Kern des Kopfprinzip WEG lautet, dass jeder Wohnungseigentümer als natürliche oder juristische Person in der Eigentümerversammlung eine Stimme besitzt. Es spielt keine Rolle, ob ein Eigentümer nur eine Wohnung oder mehrere Einheiten im Gebäude hält. Ebenso ist die Höhe des Miteigentumsanteils unerheblich. Diese Ausgestaltung soll verhindern, dass einzelne Eigentümer aufgrund umfangreicher Immobilienbestände eine übermächtige Stellung erhalten.
- Eine Person mit einem kleinen Miteigentumsanteil verfügt über dieselbe Stimmkraft wie eine Person mit einem sehr großen Anteil.
- Mehrere Eigentumswohnungen in einer Hand führen nicht zu einer Erhöhung des Stimmgewichts.
- Die Gleichheit der Stimmen steht im Vordergrund und dient der Balance innerhalb der Gemeinschaft.
Damit schafft das Kopfprinzip WEG eine klare und leicht nachvollziehbare Struktur, die insbesondere bei heterogenen Eigentümerstrukturen für Transparenz sorgt.
Mehrere Personen als Eigentümer einer Einheit
Eine typische Praxisfrage betrifft die Situation, in der eine Wohnung nicht einer einzelnen Person, sondern mehreren Personen gemeinsam gehört, etwa Ehegatten oder Erbengemeinschaften. Nach dem Kopfprinzip WEG zählt in diesem Fall nicht jede einzelne Person, sondern die Eigentümergemeinschaft dieser Einheit als einheitlicher Rechtsträger. Sie übt das Stimmrecht gemeinschaftlich aus und verfügt zusammen über genau eine Stimme.
Die Miteigentümer müssen intern klären, wie sie ihr gemeinsames Stimmrecht ausüben. Nach außen tritt jedoch nur eine einheitliche Stimmabgabe in Erscheinung. Das Kopfprinzip WEG verhindert damit, dass eine in mehrere Anteile aufgeteilte Einheit zu einer künstlichen Vermehrung der Stimmen führt. Zugleich wahrt es den Grundsatz, dass jede wirtschaftlich eigenständige Eigentumsposition im Verhältnis zu den übrigen Eigentümern nicht überproportional ins Gewicht fällt.
Juristische Personen als Wohnungseigentümer
Auch juristische Personen, etwa Gesellschaften oder Vereine, können Wohnungseigentümer sein. Im Rahmen des Kopfprinzip WEG erhalten auch sie grundsätzlich nur eine Stimme. Die interne Organisation der juristischen Person spielt dabei für die Stimmrechtszahl keine Rolle. Wichtig ist lediglich, dass ein vertretungsberechtigtes Organ oder ein Bevollmächtigter das Stimmrecht in der Versammlung ausübt.
Das Kopfprinzip WEG behandelt juristische Personen in Bezug auf die Stimmrechtszahl wie natürliche Personen. Maßgeblich ist die Eigentümerstellung, nicht die Anzahl der Gesellschafter oder Mitglieder.
Abgrenzung zu anderen Stimmrechtsprinzipien
Um die Besonderheiten des Kopfprinzip WEG einzuordnen, ist ein Vergleich mit alternativen Stimmrechtsmodellen hilfreich. In der Praxis werden vor allem das Wertprinzip und das Objektprinzip als Gegenentwürfe diskutiert.
Wertprinzip
Beim Wertprinzip richtet sich die Stimmkraft nach dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Wer einen größeren Anteil besitzt, hat dementsprechend mehr Stimmen oder ein höheres Stimmgewicht. Im Gegensatz dazu setzt das Kopfprinzip WEG alle Eigentümer unabhängig vom Vermögenswert ihrer Anteile gleich.
- Das Wertprinzip betont die finanzielle Beteiligung und die wirtschaftliche Verantwortung.
- Das Kopfprinzip WEG betont die personelle Gleichheit und die demokratische Mitwirkung.
- Die Wahl des Prinzips beeinflusst die Mehrheitsverhältnisse und damit die Entscheidungsprozesse in der Gemeinschaft.
In vielen Gemeinschaften kann durch Vereinbarung festgelegt werden, ob das gesetzliche Kopfprinzip WEG beibehalten oder durch ein wertbezogenes System ersetzt werden soll. Diese Entscheidung wirkt langfristig auf die Struktur der Beschlussfassungen.
Objektprinzip
Beim Objektprinzip erhält jede Wohnung oder jede Teileigentumseinheit eine Stimme. Ein Eigentümer mit mehreren Objekten würde demnach mehrere Stimmen haben. Dieses Modell steht in einem deutlichen Gegensatz zum Kopfprinzip WEG, bei dem die Person und nicht das Objekt maßgeblich ist.
Das Objektprinzip kann in bestimmten Spezialkonstellationen vereinbart werden, eignet sich jedoch weniger als allgemeiner Regelfall, da es Eigentümer mit vielen Einheiten stark bevorzugt. Das Kopfprinzip WEG soll demgegenüber eine ausgewogene Verteilung der Einflussmöglichkeiten gewährleisten und verhindern, dass große Bestandshalter die Gemeinschaft dominieren.
Zweck und Zielsetzung des Kopfprinzips
Das Kopfprinzip WEG verfolgt mehrere rechtspolitische und praktische Ziele, die sich sowohl auf die Gerechtigkeit der Stimmrechtsverteilung als auch auf die Funktionsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft beziehen.
Demokratische Gleichheit
Im Mittelpunkt steht die Idee der demokratischen Gleichheit. Jede Eigentümerperson soll im Rahmen der gemeinschaftlichen Willensbildung denselben formalen Einfluss haben. Dieser Gedanke spiegelt sich in der einfachen Formel des Kopfprinzip WEG wider, nach der jede Person unabhängig von Vermögen, Miteigentumsanteil oder Anzahl der Einheiten nur eine Stimme besitzt.
Die demokratische Gleichheit dient auch dem sozialen Frieden innerhalb der Gemeinschaft. Eigentümer mit kleineren Einheiten fühlen sich nicht von Großinvestoren oder umfangreichen Bestandshaltern überstimmt, was Konflikte und Dauerstreitigkeiten reduzieren kann. Zugleich signalisiert das Kopfprinzip WEG, dass jede Eigentümerperson in der Gemeinschaft denselben Respekt und dieselbe Mitwirkungschance verdient.
Praktische Handhabbarkeit
Neben der Gleichheit spielt die praktische Handhabbarkeit eine wichtige Rolle. Das Kopfprinzip WEG ermöglicht eine unkomplizierte Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse. Die Versammlungsleitung muss lediglich die anwesenden oder vertretenen Eigentümer zählen und deren Stimmen erfassen. Komplexe Berechnungen, etwa anhand von Miteigentumsanteilen mit unterschiedlichen Bruchteilen, entfallen.
- Die Abstimmung wird schneller und übersichtlicher.
- Fehlerquellen bei der Auszählung werden reduziert.
- Die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten steigt.
Gerade in größeren Gemeinschaften mit vielen Eigentümern und unterschiedlichen Einheiten ist diese Einfachheit ein wesentlicher Vorteil. Das Kopfprinzip WEG trägt dazu bei, dass Beschlüsse rechtssicher und ohne aufwendige Rechenvorgänge gefasst werden können.
Schutz vor Machtkonzentration
Ein weiterer Zweck des Kopfprinzip WEG besteht im Schutz vor Machtkonzentration. Würde das Stimmrecht ausschließlich an den wirtschaftlichen Wert der Anteile oder an die Anzahl der Einheiten anknüpfen, könnten einzelne Eigentümer mit großem Bestand die Beschlussfassung dominieren. Das Kopfprinzip WEG setzt dem eine klare Grenze, indem es jede Person nur einmal berücksichtigt.
Dieser Schutzgedanke ist besonders relevant in Wohnanlagen, in denen professionelle Investoren oder Bauträger mehrere Wohnungen halten. Durch das Kopfprinzip WEG wird sichergestellt, dass auch die übrigen Eigentümer eine reale Chance haben, ihre Interessen in der Versammlung zur Geltung zu bringen.
Praktische Anwendung in der Eigentümerversammlung
In der alltäglichen Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt sich die Bedeutung des Kopfprinzip WEG vor allem in der Eigentümerversammlung. Dort werden Beschlüsse über Instandhaltung, Modernisierung, Hausordnung, Wirtschaftsplan und viele weitere Angelegenheiten gefasst.
Feststellung der Stimmberechtigten
Vor Beginn der Abstimmungen ist zu klären, wer stimmberechtigt ist. Die Verwaltung oder die Versammlungsleitung stellt fest, welche Eigentümer anwesend oder vertreten sind. Anschließend wird nach dem Kopfprinzip WEG die Anzahl der Stimmen ermittelt. Dabei werden folgende Konstellationen berücksichtigt:
- Jeder alleinige Eigentümer erhält eine Stimme.
- Gemeinschaftliche Eigentümer einer Einheit erhalten zusammen eine Stimme.
- Juristische Personen erhalten eine Stimme, ausgeübt durch ihre Vertretungsorgane oder Bevollmächtigten.
Die Zahl der anwesenden Köpfe bildet die Basis für die Berechnung der Mehrheiten. Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob einfache, qualifizierte oder einstimmige Beschlüsse vorliegen.
Mehrheiten und Beschlussfassung
Im Rahmen des Kopfprinzip WEG wird bei Abstimmungen gezählt, wie viele Stimmen für einen Antrag, gegen ihn oder mit Enthaltung abgegeben werden. Je nach gesetzlicher Vorgabe oder Vereinbarung ist eine bestimmte Mehrheit erforderlich. Die Auszählung erfolgt nach Köpfen, nicht nach Miteigentumsanteilen oder Objekten.
Das Kopfprinzip WEG führt dazu, dass jede abgegebene Stimme denselben Zählwert hat. Dies schafft eine klare und leicht verständliche Entscheidungsgrundlage.
Dieses System kann dazu führen, dass Eigentümer mit hohen Miteigentumsanteilen Beschlüsse hinnehmen müssen, die gegen ihre wirtschaftlichen Interessen gerichtet sind, wenn die Mehrheit der übrigen Eigentümer anders entscheidet. Umgekehrt erhalten Eigentümer mit kleineren Anteilen eine gleichwertige Beteiligung an allen Entscheidungen.
Vertretung und Vollmacht
Eigentümer können sich in der Versammlung vertreten lassen, etwa durch andere Eigentümer, Familienangehörige oder Dritte. Das Kopfprinzip WEG bleibt davon unberührt. Die Vertretung wirkt lediglich auf der Ebene der Ausübung des Stimmrechts, nicht auf der Anzahl der Stimmen. Die vertretene Person behält ihre eine Stimme, die durch den Bevollmächtigten ausgeübt wird.
In der Praxis ist es wichtig, dass Vollmachten klar formuliert sind und erkennen lassen, ob sie für bestimmte Beschlussgegenstände gelten oder allgemein erteilt wurden. Das Kopfprinzip WEG verlangt jedoch keine besondere Form der Vollmacht, sondern betrifft ausschließlich die Zuordnung der Stimmen zu den Eigentümerpersonen.
Vor und Nachteile des Kopfprinzips
Wie jedes juristische Ordnungsmodell weist auch das Kopfprinzip WEG Vorzüge und Schwächen auf. Seine Bewertung hängt oft von der Perspektive der Beteiligten ab.
Vorteile
- Gleichbehandlung der Eigentümer
Das Kopfprinzip WEG gewährleistet eine formale Gleichbehandlung aller Eigentümer. Diese Gleichheit kann das Gemeinschaftsgefühl stärken und Konflikte reduzieren.
- Einfache Handhabung
Die Zählung der Stimmen nach Köpfen ist leicht nachvollziehbar und reduziert den Verwaltungsaufwand. Fehler bei der Ermittlung der Mehrheiten werden seltener.
- Schutz gegen Dominanz großer Eigentümer
Große Bestandshalter erhalten keinen automatischen Mehrheitsvorteil. Das Kopfprinzip WEG schützt so kleinere Eigentümer und fördert ausgewogene Entscheidungen.
Nachteile
- Vernachlässigung wirtschaftlicher Beiträge
Eigentümer mit hohen Miteigentumsanteilen oder mehreren Einheiten tragen oft höhere Kosten und Risiken, haben jedoch nach dem Kopfprinzip WEG nicht mehr Stimmrechte als Eigentümer mit kleinen Anteilen. Dies kann als Ungleichgewicht empfunden werden.
- Potenzielle Blockade durch Minderheiten
In kleineren Gemeinschaften kann eine zahlenmäßig überschaubare Gruppe von Eigentümern Beschlüsse verhindern, obwohl sie nur einen geringen Anteil am Gemeinschaftseigentum hält. Das Kopfprinzip WEG verstärkt in solchen Konstellationen die Bedeutung der personellen Mehrheit.
- Spannungen bei ungleich verteilten Einheiten
In Anlagen mit stark unterschiedlichen Wohnungsgrößen oder Nutzungsarten kann die Gleichbehandlung nach Köpfen zu Spannungen führen, weil die wirtschaftlichen Interessen stark auseinandergehen.
Gestaltungsmöglichkeiten und Abweichungen
Das Kopfprinzip WEG ist zwar der gesetzliche Regelfall, jedoch nicht in allen Konstellationen zwingend. Die Gemeinschaft kann in bestimmten Grenzen andere Stimmrechtsmodelle vereinbaren.
Vereinbarungen im Gemeinschaftseigentum
Bereits bei Begründung des Wohnungseigentums oder durch spätere Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung kann festgelegt werden, dass das Stimmrecht nicht nach Köpfen, sondern nach Miteigentumsanteilen oder nach Objekten ausgeübt wird. Solche Vereinbarungen müssen klar und eindeutig formuliert sein, damit sie das Kopfprinzip WEG wirksam ersetzen.
In der Praxis wird häufig ein Mischsystem gewählt, bei dem bestimmte Beschlussgegenstände nach dem Wertprinzip und andere nach dem Kopfprinzip WEG entschieden werden. Dies erlaubt eine differenzierte Berücksichtigung sowohl der personellen Gleichheit als auch der wirtschaftlichen Beteiligung.
Zwingende gesetzliche Abweichungen
Für einige Entscheidungen sieht das Gesetz zwingend vor, dass nach Miteigentumsanteilen oder besonderen Quoren abgestimmt wird. In solchen Fällen tritt das Kopfprinzip WEG hinter die spezielle gesetzliche Regelung zurück. Die genaue Zuordnung hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab, etwa bei besonders weitreichenden baulichen Veränderungen oder bei Grundlagengeschäften.
Diese gesetzlich angeordneten Abweichungen sollen sicherstellen, dass bei tiefgreifenden Eingriffen in die Substanz des Eigentums auch die wirtschaftliche Stellung der Eigentümer angemessen berücksichtigt wird. Das Kopfprinzip WEG bleibt jedoch für die überwiegende Zahl der Alltagsentscheidungen das maßgebliche Modell.
Historische Entwicklung und rechtspolitische Einordnung
Die Einführung des Kopfprinzip WEG ist historisch eng mit dem Ziel verbunden, Wohnungseigentum als verbreitete Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge zu etablieren. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass auch Personen mit kleineren finanziellen Mitteln in Wohnungseigentümergemeinschaften nicht strukturell benachteiligt werden.
Entstehungshintergrund
Mit der zunehmenden Verbreitung von Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnanlagen entstand die Notwendigkeit, klare Regeln für die Organisation der Eigentümergemeinschaft zu schaffen. Das Kopfprinzip WEG wurde dabei als einfaches und sozial ausgewogenes Modell konzipiert, das eine breite Akzeptanz finden sollte.
Die systematische Gleichstellung der Eigentümer durch das Kopfprinzip WEG entsprach dem Leitbild einer demokratisch strukturierten Gemeinschaft, in der nicht allein das Kapital, sondern vor allem die Person zählt. Diese Orientierung prägt das Wohnungseigentumsrecht bis heute.
Rechtspolitische Diskussion
In der rechtspolitischen Diskussion wird das Kopfprinzip WEG immer wieder auf seine Angemessenheit hin überprüft. Befürworter betonen die Gerechtigkeit der personellen Gleichbehandlung und die einfache Handhabbarkeit. Kritiker verweisen auf mögliche Verzerrungen, wenn wirtschaftlich stark unterschiedliche Eigentumspositionen mit identischer Stimmkraft ausgestattet werden.
Trotz dieser Debatten hat sich das Kopfprinzip WEG als Leitmodell behauptet. Anpassungen erfolgen in der Regel eher durch punktuelle Sonderregelungen oder durch die Möglichkeit, abweichende Vereinbarungen zu treffen, als durch eine grundsätzliche Abkehr vom Kopfprinzip.
Bedeutung für Verwaltung und Rechtspraxis
In der täglichen Arbeit von Verwaltern, Beiräten, Rechtsanwälten und Gerichten spielt das Kopfprinzip WEG eine zentrale Rolle. Es bildet die Grundlage für die Prüfung der Wirksamkeit von Beschlüssen und für die Beurteilung von Anfechtungsklagen.
Beschlussanfechtung
Wird ein Beschluss angefochten, prüfen Gerichte unter anderem, ob die Stimmrechtsverteilung korrekt angewendet wurde. Ein Verstoß gegen das Kopfprinzip WEG, etwa durch fehlerhafte Zählung oder unzulässige Gewichtung von Stimmen, kann zur Ungültigkeit eines Beschlusses führen.
Die klare Struktur des Kopfprinzip WEG erleichtert diese Prüfung. Gerichte können anhand der Anwesenheitslisten und Protokolle nachvollziehen, ob die Zahl der Köpfe korrekt ermittelt und die Mehrheiten ordnungsgemäß festgestellt wurden.
Rolle der Verwaltung
Verwalter tragen eine besondere Verantwortung für die richtige Anwendung des Kopfprinzip WEG. Sie müssen bei der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung sicherstellen, dass die Stimmberechtigten korrekt erfasst und vertretene Personen ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Fehler in diesem Bereich können nicht nur zu Rechtsstreitigkeiten führen, sondern auch das Vertrauen der Eigentümer in die Verwaltung beeinträchtigen.
Eine sorgfältige Dokumentation der Anwesenheit und der Stimmabgaben ist daher unerlässlich. Das Kopfprinzip WEG bietet hier einen klaren und transparenten Rahmen, der bei konsequenter Anwendung eine verlässliche Grundlage für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bildet.
Zusammenfassende Einordnung
Das Kopfprinzip WEG ist ein grundlegendes Ordnungsprinzip des deutschen Wohnungseigentumsrechts, das die Stimmrechtsverteilung in der Eigentümerversammlung regelt. Es ordnet jeder Eigentümerperson unabhängig von der Größe ihres Miteigentumsanteils oder der Anzahl ihrer Einheiten genau eine Stimme zu. Damit betont das Kopfprinzip WEG die personelle Gleichheit und schützt vor einer Dominanz großer Bestandshalter. Zugleich schafft es eine einfache und transparente Grundlage für die Mehrheitsbildung und die Beschlussfassung.
In der Praxis steht das Kopfprinzip WEG im Spannungsfeld zwischen demokratischer Gleichheit und wirtschaftlicher Proportionalität. Alternative Modelle wie das Wertprinzip oder das Objektprinzip können durch Vereinbarung oder kraft Gesetzes für bestimmte Konstellationen zur Anwendung kommen, ohne dass damit die grundsätzliche Bedeutung des Kopfprinzips in Frage gestellt würde. Die rechtspolitische Diskussion um die Angemessenheit der Stimmrechtsverteilung wird fortgeführt werden, doch bleibt das Kopfprinzip WEG vorerst der zentrale Bezugspunkt für die Organisation der Willensbildung in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Als lexikalisch gefasster Begriff lässt sich das Kopfprinzip WEG somit als Regelung beschreiben, die die Stimmkraft an die Person des Eigentümers knüpft und nicht an die wirtschaftliche Größe seiner Beteiligung. Es dient der Sicherung von Gleichheit, Transparenz und Handhabbarkeit in der gemeinschaftlichen Verwaltung von Wohnungseigentum und bildet damit einen unverzichtbaren Baustein des modernen Wohnungseigentumsrechts.
Häufige Fragen zu „Kopfprinzip WEG“
Das Kopfprinzip bedeutet, dass bei Beschlüssen in der Eigentümerversammlung jede Eigentümerin und jeder Eigentümer genau eine Stimme hat, unabhängig von der Anzahl der Wohnungen oder der Größe des Miteigentumsanteils. Es zählt also die Zahl der Personen, nicht die Zahl der Einheiten.
Beim Kopfprinzip zählt jede Eigentümerin und jeder Eigentümer gleich viel, beim Wert- oder Objektprinzip richtet sich die Stimmkraft nach der Größe des Miteigentumsanteils oder der Anzahl der Wohnungen. Dadurch können beim Wert- oder Objektprinzip einzelne Groß-Eigentümer mehr Einfluss auf Beschlüsse haben als beim Kopfprinzip.
Grundsätzlich kann die Gemeinschaft in der Teilungserklärung oder in einer Gemeinschaftsordnung festlegen, welches Stimmprinzip gelten soll. Steht dort nichts anderes, gilt nach dem Wohnungseigentumsgesetz in vielen Fällen automatisch das Kopfprinzip.
Wenn das Kopfprinzip vereinbart ist oder gesetzlich gilt, hat eine Person in der Regel nur eine Stimme, auch wenn sie mehrere Wohnungen besitzt. Nur wenn in der Teilungserklärung ausdrücklich ein anderes Stimmprinzip geregelt ist, kann eine Mehrzahl von Wohnungen auch zu mehreren Stimmen führen.
Ein Vorteil ist, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer unabhängig von ihrer Wohnungsanzahl gleichberechtigt an Entscheidungen mitwirken. Ein Nachteil kann sein, dass Eigentümer mit sehr großen Miteigentumsanteilen sich unterrepräsentiert fühlen, weil ihre höhere wirtschaftliche Beteiligung nicht zu mehr Stimmrechten führt.

