Grundsteuer C
Inhaltsverzeichnis
Die Grundsteuer C ist ein spezieller Typ der Grundsteuer, der sich auf baureife, jedoch unbebaute Grundstücke bezieht und vor allem stadtplanerische sowie wohnungspolitische Ziele verfolgt. Sie ergänzt die herkömmlichen Formen der Grundsteuer und soll finanzielle Anreize setzen, ungenutzte Flächen einer Bebauung zuzuführen. In der juristischen und finanzwissenschaftlichen Diskussion wird die Grundsteuer C als Instrument verstanden, das sowohl fiskalische Einnahmen sichern als auch städtebauliche Fehlentwicklungen begrenzen soll.
Begriffsbestimmung und Einordnung
Unter der Bezeichnung Grundsteuer C wird eine Variante der Grundsteuer verstanden, die gezielt auf bestimmte Grundstücksarten ausgerichtet ist. Während die Grundsteuer im Allgemeinen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Grundbesitz erfasst, konzentriert sich die Grundsteuer C auf unbebaute, aber grundsätzlich bebaubare Grundstücke. Sie unterscheidet sich damit von anderen Grundsteuerarten, die typischerweise sowohl bebaute als auch unbebaute Grundstücke gleichförmig erfassen.
Die Grundsteuer C wird in der Regel als eigenständige Kategorie innerhalb des Grundsteuersystems geführt. Sie ist nicht als vollständig neues Steuerregime zu verstehen, sondern als besondere Ausprägung innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens. Charakteristisch ist dabei die Möglichkeit, für die betroffenen Grundstücke einen abweichenden, meist höheren Hebesatz festzulegen, um einen spezifischen Lenkungseffekt zu erzielen.
Rechtscharakter und Funktion
Rechtlich handelt es sich bei der Grundsteuer C um eine Objektsteuer, die an das Eigentum beziehungsweise an die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein Grundstück anknüpft. Sie ist keine Steuer auf Einkommen oder Umsatz, sondern ein Abgabeninstrument, das unmittelbar an den Grundbesitz gebunden ist. Die Grundsteuer C bleibt dabei Teil des Systems der Grundsteuer, das traditionell von den Gemeinden verwaltet und erhoben wird.
Funktional erfüllt die Grundsteuer C zwei zentrale Aufgaben. Zum einen dient sie als Einnahmequelle für die kommunalen Haushalte. Zum anderen übernimmt sie eine ordnungspolitische Funktion, indem sie Grundstückseigentümer motivieren soll, unbebaute, aber baureife Flächen nicht dauerhaft brachliegen zu lassen. Die Steuer entfaltet somit eine Lenkungswirkung, welche die Nutzung knapper städtischer Flächen intensivieren soll.
Historische Entwicklung
Entstehungshintergrund
Die Einführung der Grundsteuer C ist vor dem Hintergrund wachsender Wohnraumnachfrage, steigender Bodenpreise und zunehmender Flächenknappheit zu sehen. In vielen Städten wurden baureife Grundstücke über längere Zeiträume unbebaut gehalten, häufig in der Erwartung weiter steigender Bodenwerte. Diese Praxis führte dazu, dass trotz vorhandener Baureserven der Wohnungsneubau nicht mit der Nachfrage Schritt hielt.
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entwicklung mit der Schaffung der Grundsteuer C, um spekulativ zurückgehaltene Grundstücke stärker zu belasten und dadurch einen Anreiz zur Bebauung zu geben. Diese steuerliche Maßnahme wurde als Ergänzung zu planungsrechtlichen Instrumenten wie Bebauungsplänen, Baugeboten oder städtebaulichen Verträgen konzipiert.
Reformen und Anpassungen
Im Zuge der allgemeinen Grundsteuerreformen wurde die Grundsteuer C immer wieder neu bewertet und in ihrer Ausgestaltung angepasst. Diskussionen drehten sich dabei vor allem um die Abgrenzung der betroffenen Grundstücke, die Höhe der möglichen Hebesätze sowie die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Gleichheitssatz und dem Schutz des Eigentums.
Im Ergebnis hat sich die Grundsteuer C als ein grundsätzlich zulässiges Instrument etabliert, dessen konkrete Ausformung jedoch von den jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der kommunalen Praxis abhängt. Die Gemeinden erhalten typischerweise einen Spielraum, ob und in welchem Umfang sie diese Steuerart anwenden.
Systematische Stellung im Grundsteuersystem
Die Grundsteuer gliedert sich traditionell in verschiedene Kategorien, die unterschiedliche Nutzungsarten und Bewertungsgrundlagen abbilden. Innerhalb dieses Systems nimmt die Grundsteuer C eine Sonderstellung ein, da sie nicht primär an die tatsächliche Nutzung, sondern an die baureife Qualität eines Grundstücks anknüpft.
Abgrenzung zu anderen Grundsteuerarten
Unbebaute Grundstücke ohne Baureife werden in der Regel von der Grundsteuer C nicht erfasst, da es an der planungsrechtlichen Möglichkeit zur Bebauung fehlt. Sie unterliegen meist der allgemeinen Grundsteuer ohne besonderen Hebesatz.
Bebaute Grundstücke fallen typischerweise nicht unter die Grundsteuer C, da hier das Ziel der Aktivierung von Bauland bereits erreicht ist. Für sie gelten die regulären Regelungen der Grundsteuer.
Spezialgrundstücke wie landwirtschaftliche Flächen oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden gesondert behandelt und stehen regelmäßig außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundsteuer C, sofern sie nicht als baureif eingestuft werden.
Durch diese Abgrenzung wird deutlich, dass die Grundsteuer C gezielt auf eine bestimmte Gruppe von Grundstücken zielt, die für die städtebauliche Entwicklung besonders relevant ist.
Anwendungsbereich und sachliche Voraussetzungen
Baureife Grundstücke
Zentrale sachliche Voraussetzung für die Anwendung der Grundsteuer C ist die Baureife des Grundstücks. Baureife setzt in der Regel voraus, dass das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder im Rahmen der vorhandenen Bebauung als bebaubar gilt. Ebenso müssen die wesentlichen Erschließungsmaßnahmen wie Zufahrten und Leitungsanschlüsse zumindest planbar beziehungsweise absehbar sein.
Die Einstufung als baureif ist häufig Gegenstand eingehender verwaltungsrechtlicher Prüfung. Sie entscheidet darüber, ob ein Grundstück in den Anwendungsbereich der Grundsteuer C fällt und damit einem erhöhten Hebesatz unterliegt. Eigentümer haben in diesem Zusammenhang ein berechtigtes Interesse an klaren und transparenten Kriterien.
Unbebaute Grundstücke
Die Grundsteuer C richtet sich ausschließlich an unbebaute Grundstücke. Als unbebaut gelten Flächen, auf denen sich keine Gebäude befinden, die einem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Geringfügige bauliche Anlagen wie Zäune, Garagen oder Schuppen führen in der Regel nicht dazu, dass das Grundstück als bebaut im Sinne der Grundsteuer gilt.
Die Kombination aus Unbebautheit und Baureife ist der zentrale Anknüpfungspunkt der Grundsteuer C. Damit grenzt sie sich von Steuertatbeständen ab, die allein an das Vorhandensein von Gebäuden oder an eine bestimmte Nutzungsart anknüpfen.
Steuertechnische Ausgestaltung
Bewertung des Grundstücks
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer C ist in der Regel der jeweilige Grundstückswert, der nach den geltenden Bewertungsregeln ermittelt wird. Dabei können unterschiedliche Methoden zur Anwendung kommen, etwa das Vergleichswertverfahren oder andere anerkannte Bewertungsverfahren, die die Lage, Größe, Erschließung und planungsrechtliche Ausweisung berücksichtigen.
Da es sich bei den betroffenen Grundstücken um baureife Flächen handelt, spielt die potenzielle Bebaubarkeit eine besondere Rolle für die Wertfindung. Ein höheres baurechtliches Nutzungspotenzial führt in der Regel zu einem höheren Wert und damit zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer C.
Hebesatz und Steuerlast
Die konkrete Steuerlast ergibt sich aus der Multiplikation des ermittelten Messbetrags mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz. Die Besonderheit der Grundsteuer C besteht darin, dass für die erfassten Grundstücke ein gesonderter Hebesatz bestimmt werden kann. Dieser Hebesatz liegt häufig über dem allgemeinen Hebesatz für andere Grundstücksarten, um die gewünschte Lenkungswirkung zu erzielen.
Die Gemeinden verfügen dabei über einen Entscheidungsspielraum. Sie können die Grundsteuer C einführen, den Hebesatz anheben oder auf eine Anwendung verzichten. Diese kommunale Gestaltungsfreiheit ermöglicht eine Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere an die Situation auf dem lokalen Grundstücks- und Wohnungsmarkt.
Ziele und Lenkungswirkung
Aktivierung von Bauland
Ein zentrales Ziel der Grundsteuer C ist die Aktivierung von Bauland. Eigentümer, die baureife Grundstücke unbebaut halten, sollen durch die erhöhte steuerliche Belastung motiviert werden, eine Bebauung zu prüfen oder das Grundstück zu veräußern. Auf diese Weise sollen zusätzliche Flächen für den Wohnungsbau oder andere städtebaulich erwünschte Nutzungen mobilisiert werden.
Die Grundsteuer C verknüpft fiskalische Belastung mit einem städtebaulichen Anreiz, indem sie das Nichtstun im Umgang mit baureifen Flächen teurer macht.
Die Wirksamkeit dieser Lenkungswirkung hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der Höhe des Hebesatzes, der allgemeinen Marktlage und der individuellen Strategie der Eigentümer. Dennoch wird die Grundsteuer C vielfach als geeignetes Instrument angesehen, um träge Baulandreserven schrittweise zu mobilisieren.
Begrenzung spekulativer Bodenhaltung
Neben der Aktivierung von Bauland zielt die Grundsteuer C auf die Begrenzung spekulativer Bodenhaltung. Wenn Eigentümer Grundstücke ausschließlich in der Erwartung künftiger Wertsteigerungen unbebaut lassen, trägt dies zu steigenden Bodenpreisen und zu Verknappungseffekten bei. Durch eine erhöhte laufende Steuerbelastung sollen solche Spekulationen weniger attraktiv werden.
Die Grundsteuer C setzt damit ein Signal, dass die dauerhafte Nichtnutzung von baureifen Flächen gesellschaftlich unerwünscht ist. Stattdessen wird die tatsächliche Inanspruchnahme des Bodens für Wohnen, Arbeiten oder öffentliche Zwecke gefördert.
Auswirkungen auf verschiedene Akteure
Grundstückseigentümer
Für Eigentümer baureifer, unbebauter Grundstücke bedeutet die Grundsteuer C eine potenziell höhere laufende Steuerbelastung. Dies kann dazu führen, dass sie ihre Planungen beschleunigen, eine Bebauung ernsthaft prüfen oder das Grundstück an Investoren veräußern, die eine zeitnahe Nutzung anstreben.
Eigentümer stehen vor der Abwägung, ob sie die erhöhte Steuer dauerhaft tragen oder durch eine aktive Nutzung des Grundstücks die Belastung reduzieren. Die Grundsteuer C beeinflusst damit wirtschaftliche Entscheidungen und kann mittelbar den Zeitpunkt der Bebauung vorverlegen.
Gemeinden und Städte
Für Gemeinden stellt die Grundsteuer C ein planungspolitisches Instrument dar, das über die reine Einnahmeerzielung hinausgeht. Kommunen können durch die Festlegung eines gesonderten Hebesatzes gezielt auf die Entwicklung bestimmter Stadtgebiete einwirken. Insbesondere in Regionen mit hoher Wohnraumnachfrage kann die Steuer dazu beitragen, Baulücken zu schließen und eine kompaktere Siedlungsstruktur zu fördern.
Gleichzeitig sind die Gemeinden gefordert, die Anwendung der Grundsteuer C sorgfältig zu begründen und transparent zu kommunizieren. Eine nachvollziehbare Auswahl der betroffenen Gebiete und Grundstücke ist entscheidend, um Akzeptanz zu schaffen und rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Mieter und Wohnungsuchende
Obwohl Mieter die Grundsteuer C nicht unmittelbar entrichten, können sie mittelbar von ihren Wirkungen profitieren. Eine Aktivierung von Bauland und ein verstärkter Wohnungsneubau können dazu beitragen, den Druck auf den Wohnungsmarkt zu mindern und langfristig ein ausgeglicheneres Verhältnis von Angebot und Nachfrage zu erreichen.
In diesem Sinne wird die Grundsteuer C häufig als Baustein einer umfassenden Wohnungs- und Bodenpolitik betrachtet, die darauf abzielt, mehr Wohnraum zu schaffen und die sozialen Folgen steigender Mieten abzufedern.
Verwaltungspraxis und Vollzug
Erfassung der betroffenen Grundstücke
Die praktische Umsetzung der Grundsteuer C erfordert eine genaue Erfassung derjenigen Grundstücke, die die sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Hierzu werden Daten aus dem Liegenschaftskataster, aus Bauleitplänen und aus der Bauaufsicht herangezogen. Die zuständigen Behörden müssen beurteilen, ob ein Grundstück baureif und zugleich unbebaut ist.
Die Zuordnung zu der Kategorie der Grundsteuer C wird in der Regel durch einen Verwaltungsakt dokumentiert. Eigentümer erhalten entsprechende Bescheide, in denen die Einstufung und die daraus resultierende Steuerlast erläutert werden. Gegen diese Bescheide stehen ihnen die üblichen Rechtsbehelfe offen.
Bewertung und Festsetzung
Nach der Erfassung erfolgt die Bewertung des Grundstücks nach den geltenden Bewertungsregeln. Anschließend wird der Steuermessbetrag festgesetzt und mit dem kommunalen Hebesatz für die Grundsteuer C multipliziert. Die Verwaltungsverfahren orientieren sich an den allgemeinen Abläufen der Grundsteuererhebung, werden jedoch um die Besonderheiten der neuen Kategorie ergänzt.
Die Verwaltung ist gehalten, die Anwendung der Grundsteuer C regelmäßig zu überprüfen. Verändert sich die baurechtliche Situation eines Grundstücks oder wird es bebaut, kann dies zu einer Neueinstufung führen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Steuer nur so lange erhoben wird, wie die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.
Rechtliche und politische Diskussion
Verfassungsrechtliche Aspekte
Die Grundsteuer C steht im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Bodennutzung und den Grundrechten der Eigentümer. Juristisch werden vor allem der Gleichheitssatz und der Schutz des Eigentums diskutiert. Die Frage lautet, ob es gerechtfertigt ist, eine bestimmte Gruppe von Grundstückseigentümern stärker zu belasten als andere.
Befürworter argumentieren, dass die besondere Lage baureifer, unbebauter Grundstücke eine differenzierte Behandlung rechtfertigt, da von ihnen spezifische städtebauliche Impulse ausgehen können. Kritiker sehen die Gefahr einer Überbelastung und betonen, dass die Grundsteuer C sorgfältig ausgestaltet sein muss, um unverhältnismäßige Eingriffe zu vermeiden.
Stadtentwicklungspolitische Debatte
In der stadtentwicklungspolitischen Diskussion wird die Grundsteuer C häufig als Teil eines Bündels von Maßnahmen betrachtet, das auf eine nachhaltige, flächensparende Entwicklung abzielt. Sie steht neben Instrumenten wie Baugeboten, städtebaulichen Verträgen oder Konzeptvergaben. Gemeinsam ist diesen Instrumenten das Ziel, Bauland schnell und sozial ausgewogen zu nutzen.
Viele Fachleute sehen in der Grundsteuer C ein geeignetes Mittel, um die Innenentwicklung von Städten zu stärken und die Inanspruchnahme neuer Außenflächen zu begrenzen. Durch die Mobilisierung innerstädtischer Reserven können zusätzliche Versiegelungen reduziert und bestehende Infrastrukturen besser ausgelastet werden.
Ökonomische Bewertung
Anreize und Marktverhalten
Aus ökonomischer Sicht beeinflusst die Grundsteuer C das Verhalten von Grundstückseigentümern durch laufende Kosten. Diese wiederkehrende Belastung kann dazu führen, dass die Opportunitätskosten des Nichtbauens steigen. Eigentümer müssen abwägen, ob sie die Steuer dauerhaft tragen oder durch eine Bebauung beziehungsweise Veräußerung des Grundstücks eine andere Nutzung wählen.
Die Wirkung der Grundsteuer C hängt von der Relation zwischen der Steuerhöhe und den erwarteten Wertsteigerungen ab. In sehr dynamischen Märkten können Eigentümer trotz höherer Steuerbelastung an einer spekulativen Bodenhaltung festhalten, wenn sie mit erheblichen Preiszuwächsen rechnen. In moderateren Märkten kann die Steuer dagegen einen spürbaren Anreiz zur Nutzung setzen.
Verteilungseffekte
Die Verteilungseffekte der Grundsteuer C sind differenziert zu betrachten. Einerseits trifft sie vor allem Eigentümer, die über baureife Grundstücke verfügen und damit tendenziell über ein höheres Vermögen. Andererseits kann sie auch kleinere Eigentümer belasten, die ein Grundstück beispielsweise für eine spätere Bebauung im Familienkreis zurückhalten.
Eine sorgfältige Ausgestaltung der Grundsteuer C kann dazu beitragen, unerwünschte soziale Effekte zu mildern. Denkbar sind etwa moderate Hebesätze, Übergangsfristen oder ergänzende Beratungsangebote, die Eigentümer bei der Entwicklung ihrer Grundstücke unterstützen.
Praktische Beispiele für die Anwendung
Baulücken in Innenstädten
Ein typischer Anwendungsfall der Grundsteuer C sind Baulücken in dicht bebauten Innenstädten. Hier stehen unbebaute Grundstücke oft im Kontrast zu einem hohen Wohnraumbedarf. Durch einen erhöhten Hebesatz können Gemeinden einen zusätzlichen Anreiz schaffen, diese Flächen für den Wohnungsbau zu nutzen. Die Schließung von Baulücken stärkt die urbane Dichte und verbessert die Auslastung der vorhandenen Infrastruktur.
Unbebaute Flächen in Neubaugebieten
Auch in ausgewiesenen Neubaugebieten kann die Grundsteuer C eingesetzt werden, wenn einzelne Parzellen über längere Zeit unbebaut bleiben. In solchen Fällen kann die Steuer dazu beitragen, eine gleichmäßigere Entwicklung des Gebietes zu fördern. So wird vermieden, dass Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden, ohne dass die vorgesehenen Gebäude zeitnah entstehen.
Abgrenzung zu anderen Instrumenten der Bodenpolitik
Baugebote und städtebauliche Verträge
Baugebote verpflichten Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zur Bebauung ihres Grundstücks. Sie stellen ein starkes planungsrechtliches Instrument dar. Im Unterschied dazu wirkt die Grundsteuer C nicht durch unmittelbare Verpflichtung, sondern durch finanzielle Anreize. Eigentümer behalten ihre Entscheidungshoheit, sehen sich jedoch höheren Kosten gegenüber, wenn sie nicht bauen.
Städtebauliche Verträge wiederum beruhen auf Vereinbarungen zwischen Gemeinden und Investoren. Die Grundsteuer C ergänzt solche Verträge, indem sie auf Eigentümer wirkt, die nicht in vertragliche Beziehungen mit der Gemeinde treten. Zusammen bilden diese Instrumente ein fein abgestuftes System von Anreizen und Pflichten.
Vergleich zu einmaligen Abgaben
Im Unterschied zu einmaligen Erschließungsbeiträgen oder Ausgleichsbeträgen handelt es sich bei der Grundsteuer C um eine laufende, jährlich wiederkehrende Abgabe. Diese Kontinuität verstärkt die Lenkungswirkung, da die Kosten des Nichtbauens über die Zeit kumulieren. Während einmalige Abgaben häufig mit konkreten Maßnahmen wie der Herstellung von Straßen oder Leitungen verknüpft sind, knüpft die Grundsteuer C an den fortbestehenden Zustand des unbebauten, baureifen Grundstücks an.
Informations- und Beratungspflichten
Damit die Grundsteuer C ihre Wirkungen entfalten kann, ist eine umfassende Information der betroffenen Eigentümer erforderlich. Gemeinden sind gut beraten, die Ziele, die rechtlichen Grundlagen und die praktischen Folgen der Steuer transparent darzustellen. Informationsbroschüren, Beratungsangebote und öffentliche Veranstaltungen können dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Eigentümer sollten darüber informiert werden, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück in den Anwendungsbereich der Grundsteuer C fällt, wie die Bewertung erfolgt und welche Schritte sie unternehmen können, um ihre Situation zu verändern. Eine offene Kommunikation stärkt das Vertrauen in die Verwaltung und erleichtert den Vollzug.
Zusammenfassung und Einordnung
Die Grundsteuer C ist eine besondere Ausgestaltung der Grundsteuer, die sich gezielt auf baureife, unbebaute Grundstücke richtet. Sie verbindet fiskalische und stadtentwicklungspolitische Ziele, indem sie eine erhöhte laufende Steuerbelastung mit einem Anreiz zur Bebauung verknüpft. Die Grundsteuer C soll dazu beitragen, Bauland zu aktivieren, spekulative Bodenhaltung einzudämmen und die Innenentwicklung von Städten zu stärken. Ihre Wirkung entfaltet sich im Zusammenspiel mit anderen Instrumenten der Bodenpolitik und hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber und die Gemeinden ab.
In der Praxis erfordert die Anwendung der Grundsteuer C eine sorgfältige Abgrenzung der betroffenen Grundstücke, eine transparente Bewertung und eine nachvollziehbare Festsetzung der Hebesätze. Eigentümer, Gemeinden und Wohnungsuchende sind in unterschiedlicher Weise von der Steuer betroffen und verfolgen teils unterschiedliche Interessen. Die rechtliche und politische Diskussion konzentriert sich auf Fragen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der tatsächlichen Wirksamkeit des Instruments. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Grundsteuer C als gezielte Ergänzung des bestehenden Grundsteuersystems konzipiert ist. Sie soll nicht nur Einnahmen generieren, sondern vor allem eine verantwortungsvolle und gemeinwohlorientierte Nutzung von Grund und Boden fördern. Damit fügt sich die Grundsteuer C in eine umfassendere Strategie ein, die auf eine nachhaltige Stadtentwicklung, die Schaffung von Wohnraum und den schonenden Umgang mit der Ressource Boden ausgerichtet ist.
Häufige Fragen zu „Grundsteuer C“
Die Grundsteuer C ist eine besondere Form der Grundsteuer, die Gemeinden auf unbebaute, aber baureife Grundstücke erheben können. Sie soll Eigentümer dazu anregen, Bauland zu nutzen, statt es brachliegen zu lassen, um Wohnraum zu fördern.
Die Grundsteuer A gilt für land- und forstwirtschaftliche Flächen, die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke im Allgemeinen. Die Grundsteuer C ist eine Ergänzung, die speziell auf unbebaute, baureife Grundstücke abzielt, für die die Gemeinde einen höheren Hebesatz festlegen darf.
Die rechtliche Grundlage für die Grundsteuer C gilt seit der Grundsteuerreform, die zum 1. Januar 2025 wirksam wird. Ob und ab wann sie tatsächlich erhoben wird, entscheidet jede Gemeinde selbst durch einen eigenen Beschluss.
Zahlungspflichtig sind die Eigentümer von unbebauten Grundstücken, die als baureif gelten, also grundsätzlich sofort bebaut werden könnten. Ob ein Grundstück darunter fällt, hängt von der jeweiligen kommunalen Satzung und der Planungssituation vor Ort ab.
Die Höhe der Grundsteuer C hängt vom Hebesatz ab, den die Gemeinde für diese Grundstücksart festlegt, und kann höher sein als bei der Grundsteuer B. Berechnungsgrundlage sind wie bei der normalen Grundsteuer der jeweilige Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der kommunale Hebesatz.

