Grundschuldbestellung
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Die Grundschuldbestellung ist ein zentraler Vorgang des deutschen Immobilien und Kreditsicherungsrechts und bezeichnet die rechtliche Begründung einer Grundschuld an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht zugunsten eines Gläubigers. Im Rahmen der Grundschuldbestellung wird das Grundstück mit einem dinglichen Sicherungsrecht belastet, das in der Regel der Absicherung eines Darlehens dient, jedoch rechtlich vom zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängig ist.
Begriff und rechtliche Einordnung
Unter Grundschuldbestellung versteht man die Gesamtheit der rechtsgeschäftlichen und grundbuchrechtlichen Schritte, durch die eine Grundschuld wirksam entsteht. Sie umfasst die Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger über die Bestellung der Grundschuld, die notarielle Beurkundung der entsprechenden Erklärung sowie die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Erst mit der Eintragung wird die Grundschuldbestellung im rechtlichen Sinn vollendet und entfaltet ihre dingliche Wirkung.
Die Grundschuld ist in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Die Grundschuldbestellung knüpft an diese Regelungen an und setzt deren praktische Umsetzung in einem konkreten Sicherungsgeschäft um. Sie unterscheidet sich von der Hypothekenbestellung insbesondere dadurch, dass die Grundschuld nicht akzessorisch ist. Dies bedeutet, dass die Grundschuldbestellung nicht untrennbar an eine bestimmte Forderung gebunden ist, sondern als eigenständiges Sicherungsrecht besteht.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die Grundschuldbestellung ist von anderen Formen der Immobiliarsicherheiten abzugrenzen. Während bei der Hypothek die Forderung und das Grundpfandrecht rechtlich eng miteinander verknüpft sind, bleibt die Grundschuld von der Forderung losgelöst. In der Praxis führt dies dazu, dass die Grundschuldbestellung bevorzugt wird, weil sie flexibler gehandhabt und auch zur Sicherung wechselnder oder mehrerer Forderungen verwendet werden kann.
Auch von der Sicherungsübereignung oder von beweglichen Pfandrechten unterscheidet sich die Grundschuldbestellung deutlich, da sie stets an das Grundbuch und die Belastung eines Grundstücks anknüpft. Die dingliche Wirkung der Grundschuldbestellung ist damit besonders stark und für Dritte durch die Einsicht in das Grundbuch klar erkennbar.
Rechtliche Grundlagen der Grundschuldbestellung
Die rechtliche Struktur der Grundschuldbestellung beruht auf einer Kombination aus schuldrechtlichen Vereinbarungen und dinglichen Verfügungen. Zunächst einigen sich Eigentümer und Gläubiger über die Bestellung einer Grundschuld, häufig im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag. Diese Einigung wird anschließend in einer notariellen Urkunde festgehalten und dient als Grundlage für den Eintrag im Grundbuch.
Dingliche Einigung und Eintragung
Die dingliche Einigung über die Grundschuldbestellung ist ein formbedürftiges Rechtsgeschäft. Sie bedarf der notariellen Beurkundung. In der notariellen Urkunde erklärt der Grundstückseigentümer, dass er zugunsten des Gläubigers eine Grundschuld in bestimmter Höhe an seinem Grundstück bestellt. Der Gläubiger nimmt diese Erklärung an. Die Grundschuldbestellung wird sodann beim Grundbuchamt angemeldet.
Erst mit der Eintragung im Grundbuch entsteht die Grundschuld rechtlich wirksam. Die Grundschuldbestellung ist daher untrennbar mit dem Grundbuchverfahren verbunden. Ohne Eintragung bleibt die Grundschuldbestellung im Stadium eines bloßen Verpflichtungsgeschäfts und entfaltet keine dingliche Sicherungswirkung gegenüber Dritten.
Notarielle Beurkundung
Die notarielle Beurkundung ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundschuldbestellung. Der Notar hat die Aufgabe, die Beteiligten über die rechtlichen Folgen der Grundschuldbestellung zu belehren, ihre Erklärungen in eine rechtssichere Form zu bringen und die Urkunde dem Grundbuchamt vorzulegen. Durch die notarielle Mitwirkung wird sichergestellt, dass die Grundschuldbestellung inhaltlich klar gefasst, rechtlich wirksam und im Einklang mit den Grundbuchvorschriften steht.
Die notarielle Urkunde bildet das zentrale Dokument der Grundschuldbestellung. Sie enthält sowohl die dingliche Einigung über die Grundschuld als auch häufig die schuldrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabrede zwischen Eigentümer und Gläubiger.
Funktionen und Zwecke der Grundschuldbestellung
Die Grundschuldbestellung erfüllt in der Praxis vor allem eine Sicherungsfunktion. Sie dient dazu, einem Gläubiger eine verlässliche dingliche Sicherheit für die Rückzahlung eines Darlehens oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen zu verschaffen. Durch die Grundschuldbestellung erhält der Gläubiger ein Recht, sich im Fall des Zahlungsverzugs aus dem belasteten Grundstück zu befriedigen.
Kreditsicherung
Im Bereich der Immobilienfinanzierung ist die Grundschuldbestellung die vorherrschende Sicherungsform. Banken und andere Kreditgeber verlangen regelmäßig die Bestellung einer Grundschuld, bevor sie langfristige Darlehen für den Erwerb, die Modernisierung oder den Bau von Immobilien gewähren. Die Grundschuldbestellung ermöglicht es, das Ausfallrisiko des Gläubigers zu mindern, da er im Sicherungsfall auf den Verkehrswert des Grundstücks zurückgreifen kann.
Für den Eigentümer hat die Grundschuldbestellung den Vorteil, dass sie häufig zu günstigeren Kreditkonditionen führt. Die dingliche Sicherheit verbessert die Position des Gläubigers, was sich in niedrigeren Zinsen oder längeren Laufzeiten niederschlagen kann. Die wirtschaftliche Bedeutung der Grundschuldbestellung ist daher erheblich und prägt den gesamten Immobilienmarkt.
Flexibilität der Grundschuld
Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Die Grundschuldbestellung schafft ein abstraktes Sicherungsrecht, das inhaltlich von der gesicherten Forderung getrennt ist. Diese Abstraktion erlaubt eine flexible Gestaltung. So kann eine einmal vorgenommene Grundschuldbestellung auch zur Sicherung späterer Darlehen oder anderer Verbindlichkeiten verwendet werden, sofern die Parteien dies vereinbaren.
Die Flexibilität der Grundschuldbestellung führt dazu, dass Grundschulden häufig als sogenannte Eigentümergrundschulden weitergeführt werden, nachdem das gesicherte Darlehen zurückgezahlt wurde. Der Eigentümer behält dann ein werthaltiges Sicherungsrecht, das er für zukünftige Finanzierungen erneut einsetzen kann, ohne eine neue Grundschuldbestellung vornehmen zu müssen.
Bestandteile und typische Inhalte
Eine Grundschuldbestellung weist regelmäßig bestimmte Kernelemente auf, die in der notariellen Urkunde festgehalten werden und Grundlage der Eintragung im Grundbuch sind.
Höhe der Grundschuld
Die Höhe der Grundschuld wird als Geldbetrag festgelegt. Dieser Betrag entspricht häufig der Darlehenssumme zuzüglich eines Sicherheitspuffers. Die Grundschuldbestellung enthält daher eine bezifferte Grundschuld, die im Grundbuch eingetragen wird. Der Betrag kann über der tatsächlich ausgezahlten Kreditsumme liegen, um auch Zinsen und Kosten abzudecken.
Zinsen und Nebenleistungen
In der Grundschuldbestellung werden oft auch Zinsen und Nebenleistungen vereinbart. Diese werden als Grundschuldzinsen und Nebenforderungen im Grundbuch vermerkt. Sie dienen der zusätzlichen Absicherung des Gläubigers. Die vereinbarten Zinsen können von den im Darlehensvertrag geregelten Zinsen abweichen, da sie primär eine Sicherungsfunktion erfüllen und nicht zwingend die tatsächliche Verzinsung widerspiegeln.
Rang der Grundschuld
Der Rang ist ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Grundschuldbestellung. Er bestimmt, in welcher Reihenfolge mehrere Gläubiger im Verwertungsfall aus dem Erlös des Grundstücks befriedigt werden. Die Grundschuldbestellung legt fest, an welcher Stelle im Grundbuch die Grundschuld eingetragen wird. Ein vorrangiger Eintrag verbessert die Sicherungsposition des Gläubigers erheblich.
Sicherungsabrede
Die Sicherungsabrede ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen Eigentümer und Gläubiger, der festlegt, welche Forderungen durch die Grundschuldbestellung gesichert werden. Sie ist typischerweise nicht Bestandteil des Grundbuchs, sondern wird in der notariellen Urkunde oder in separaten Vereinbarungen geregelt. Die Sicherungsabrede konkretisiert, unter welchen Umständen der Gläubiger aus der Grundschuld vorgehen darf und in welchem Umfang er von seinem Verwertungsrecht Gebrauch machen kann.
Ablauf der Grundschuldbestellung
Der Ablauf einer Grundschuldbestellung folgt einem strukturierten Verfahren, das sowohl rechtliche als auch praktische Schritte umfasst.
Vorbereitung und Vertragsverhandlungen
Zu Beginn steht in der Regel die Verhandlung über ein Darlehen oder eine sonstige Finanzierung. Der Kreditgeber macht die Darlehensgewährung von der Grundschuldbestellung abhängig. Eigentümer und Gläubiger einigen sich über die Höhe des Darlehens, die Konditionen und die Art der Sicherung. In diesem Stadium werden die wesentlichen Parameter der Grundschuldbestellung festgelegt.
Notartermin
Im nächsten Schritt wird ein Notartermin vereinbart. Der Notar entwirft eine Urkunde, die die Grundschuldbestellung sowie häufig weitere Erklärungen enthält. Im Termin erläutert der Notar den Beteiligten den Inhalt der Urkunde, klärt über Risiken und Rechtsfolgen auf und nimmt die Erklärungen der Parteien entgegen. Anschließend unterzeichnen die Beteiligten die Urkunde.
Einreichung beim Grundbuchamt
Nach dem Notartermin leitet der Notar die Unterlagen an das zuständige Grundbuchamt weiter. Das Grundbuchamt prüft die formalen Voraussetzungen und nimmt die Eintragung der Grundschuld vor, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Mit der Eintragung ist die Grundschuldbestellung abgeschlossen und die Grundschuld entsteht als wirksames dingliches Recht.
Mitteilung an die Beteiligten
Nach erfolgter Eintragung informiert das Grundbuchamt in der Regel den Notar, der wiederum die Beteiligten benachrichtigt. Der Kreditgeber zahlt das Darlehen meist erst aus, wenn die Grundschuldbestellung im Grundbuch vollzogen ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Auszahlung des Kredits und die Entstehung der Sicherheit zeitlich und rechtlich aufeinander abgestimmt sind.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die Grundschuldbestellung begründet ein Geflecht von Rechten und Pflichten zwischen Eigentümer und Gläubiger, das sowohl durch die dingliche Rechtslage als auch durch die schuldrechtlichen Abreden geprägt wird.
Rechte des Gläubigers
Der Gläubiger erwirbt durch die Grundschuldbestellung ein umfassendes Verwertungsrecht am Grundstück. Im Fall des Zahlungsverzugs oder einer sonstigen in der Sicherungsabrede geregelten Pflichtverletzung kann er die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Dies geschieht üblicherweise durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung. Aus dem Erlös wird der Gläubiger entsprechend seinem Rang befriedigt.
Darüber hinaus kann der Gläubiger die Grundschuld auch abtreten oder verpfänden. Die Grundschuldbestellung schafft somit ein verkehrsfähiges Sicherungsrecht, das im Rahmen von Refinanzierungen oder Forderungsübertragungen eingesetzt werden kann.
Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer ist verpflichtet, die in der Sicherungsabrede festgelegten Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere das Darlehen vertragsgemäß zurückzuführen. Außerdem hat er das Grundstück in einem Zustand zu erhalten, der den Wert der Sicherheit nicht beeinträchtigt. In vielen Grundschuldbestellungen finden sich daher Verpflichtungen des Eigentümers, das Grundstück ausreichend zu versichern, keine wertmindernden Veränderungen vorzunehmen und den Gläubiger über wesentliche Entwicklungen zu informieren.
Schutzmechanismen für den Eigentümer
Die Grundschuldbestellung enthält häufig auch Bestimmungen, die den Eigentümer vor einer unangemessenen Inanspruchnahme der Sicherheit schützen. Dazu gehören Regelungen zum Kündigungsverfahren, Fristen und Bedingungen, unter denen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten darf. Die Sicherungsabrede konkretisiert diese Punkte und schafft einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse des Gläubigers und dem Erhalt der Eigentumsposition.
Besondere Erscheinungsformen der Grundschuldbestellung
Im Rahmen der Grundschuldbestellung haben sich in der Praxis verschiedene Gestaltungsformen herausgebildet, die auf unterschiedliche wirtschaftliche Bedürfnisse zugeschnitten sind.
Eigentümergrundschuld
Die Eigentümergrundschuld entsteht häufig dadurch, dass eine ursprünglich zur Sicherung eines Darlehens bestellte Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung beim Eigentümer verbleibt. In diesem Fall besteht zwar die Grundschuldbestellung fort, sie sichert jedoch keine fremde Forderung mehr, sondern steht dem Eigentümer als eigenes Sicherungsrecht zur Verfügung. Diese Konstellation ermöglicht es, die Grundschuldbestellung später erneut zur Absicherung eines neuen Kredits zu verwenden.
Gesamtgrundschuld
Bei der Gesamtgrundschuld werden mehrere Grundstücke durch eine einheitliche Grundschuldbestellung belastet. Der Gläubiger kann sich dann aus allen betroffenen Grundstücken befriedigen. Diese Form der Grundschuldbestellung kommt vor allem bei größeren Finanzierungen oder bei wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken zum Einsatz. Sie erhöht die Sicherheit des Gläubigers, da sie auf einen größeren Haftungsverbund zugreift.
Briefgrundschuld und Buchgrundschuld
Die Grundschuldbestellung kann als Briefgrundschuld oder als Buchgrundschuld erfolgen. Bei der Briefgrundschuld wird zusätzlich zur Eintragung im Grundbuch ein Grundschuldbrief ausgestellt, der das Recht verkörpert. Die Übertragung der Grundschuld erfolgt dann durch Übergabe und Abtretung des Briefes. Bei der Buchgrundschuld wird kein Brief ausgestellt, die Übertragung erfolgt allein durch Eintragung im Grundbuch. Die Wahl der Form wird im Rahmen der Grundschuldbestellung festgelegt und hat praktische Auswirkungen auf die Handhabung und Übertragbarkeit des Rechts.
Wirtschaftliche Bedeutung und Praxisrelevanz
Die Grundschuldbestellung ist ein grundlegendes Instrument der Immobilienfinanzierung und hat erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Ohne die Möglichkeit, Grundstücke durch Grundschuldbestellung zu belasten, wäre die Vergabe langfristiger Darlehen für den Erwerb oder die Entwicklung von Immobilien mit deutlich höheren Risiken verbunden. Die Grundschuldbestellung trägt daher zur Stabilität des Kreditwesens und zur Funktionsfähigkeit des Immobilienmarktes bei.
Bedeutung für Privatpersonen
Für Privatpersonen ist die Grundschuldbestellung vor allem im Zusammenhang mit dem Erwerb von Wohneigentum relevant. Der Kauf einer Immobilie wird häufig durch ein Darlehen finanziert, das durch eine Grundschuldbestellung abgesichert wird. Die Kenntnis der grundlegenden Funktionsweise und der rechtlichen Folgen einer Grundschuldbestellung ist daher für Käufer und Eigentümer von Wohnimmobilien von praktischer Relevanz.
Bedeutung für Unternehmen
Unternehmen nutzen die Grundschuldbestellung zur Finanzierung von Betriebsgrundstücken, Produktionsstätten oder gewerblichen Immobilienprojekten. Die Grundschuldbestellung ermöglicht es, hohe Investitionssummen über langfristige Kredite zu finanzieren. Sie bildet damit einen wesentlichen Baustein der unternehmerischen Vermögens und Finanzierungsstruktur.
Typische Risiken und Konfliktfelder
Mit einer Grundschuldbestellung sind neben Chancen auch Risiken verbunden, die sowohl den Eigentümer als auch den Gläubiger betreffen.
Risiken für den Eigentümer
Das zentrale Risiko des Eigentümers besteht darin, dass er bei Nichterfüllung der gesicherten Verpflichtungen den Verlust seines Grundstücks durch Zwangsvollstreckung erleiden kann. Die Grundschuldbestellung stellt eine weitreichende Belastung des Eigentums dar. Eigentümer sollten daher die wirtschaftlichen Folgen sorgfältig abwägen und die Konditionen der Sicherungsabrede genau prüfen.
Ein weiteres Risiko liegt in der möglichen Übersicherung. Wenn die Grundschuldbestellung in einem Umfang erfolgt, der die tatsächlichen Forderungen des Gläubigers deutlich übersteigt, kann dies zu einer unangemessenen Bindung des Grundstücks führen. In der Praxis wird diesem Risiko durch vertragliche Regelungen und durch das Gebot redlichen Verhaltens begegnet.
Risiken für den Gläubiger
Auch für den Gläubiger birgt die Grundschuldbestellung Risiken. Der Wert des Grundstücks kann sinken, zum Beispiel durch Marktentwicklungen, bauliche Mängel oder rechtliche Beschränkungen. In solchen Fällen kann die Grundschuldbestellung den Kredit nicht mehr in vollem Umfang absichern. Zudem können vorrangige Rechte anderer Gläubiger die Verwertungsmöglichkeiten einschränken.
Konfliktfelder in der Praxis
Konflikte entstehen häufig bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Gläubiger aus der Grundschuld vorgehen darf. Die Auslegung der Sicherungsabrede spielt hierbei eine zentrale Rolle. Streitigkeiten können sich auch aus der Rangfolge mehrerer Grundschulden oder aus der Behandlung von Eigentümergrundschulden ergeben. Die sorgfältige Gestaltung der Grundschuldbestellung und der zugehörigen Verträge ist daher von großer Bedeutung, um Konflikte zu vermeiden.
Formale Anforderungen und typische Klauseln
Die formale Ausgestaltung der Grundschuldbestellung folgt bestimmten Mustern, die sich in der notariellen Praxis herausgebildet haben.
Formvorschriften
Die Erklärung des Eigentümers über die Grundschuldbestellung muss notariell beurkundet werden. Der Notar hat die Identität der Beteiligten zu prüfen, ihre Geschäftsfähigkeit zu beurteilen und sie über die rechtlichen Folgen zu belehren. Die Urkunde muss klar und eindeutig formuliert sein, damit das Grundbuchamt die Eintragung ordnungsgemäß vornehmen kann.
Typische Klauseln
In der Praxis enthalten Urkunden zur Grundschuldbestellung häufig wiederkehrende Klauseln, etwa zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, zu Verzugszinsen, zu Kosten und Gebühren sowie zu Mitwirkungspflichten des Eigentümers. Diese Klauseln dienen dazu, die Durchsetzbarkeit der Grundschuld zu erleichtern und den Ablauf im Sicherungsfall zu beschleunigen.
- Unterwerfungsklausel: Der Eigentümer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
- Kostenklausel: Vereinbarung, dass der Eigentümer die Kosten der Grundschuldbestellung, insbesondere Notar und Grundbuchkosten, trägt.
- Informationspflichten: Verpflichtung des Eigentümers, den Gläubiger über wesentliche Veränderungen, wie etwa eine Veräußerung des Grundstücks, zu informieren.
Beendigung und Löschung der Grundschuldbestellung
Die Beendigung einer Grundschuldbestellung erfolgt nicht automatisch mit der Rückzahlung des gesicherten Darlehens. Vielmehr bedarf es aktiver Schritte, um die Grundschuld aus dem Grundbuch zu entfernen oder ihre Funktion zu ändern.
Löschung der Grundschuld
Die Löschung setzt in der Regel eine Löschungsbewilligung des Gläubigers voraus. Diese wird meist nach vollständiger Erfüllung der gesicherten Verpflichtungen erteilt. Mit der Löschungsbewilligung kann der Eigentümer beim Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld beantragen. Erst mit der Eintragung der Löschung endet die Grundschuldbestellung als Belastung des Grundstücks.
Fortführung als Eigentümergrundschuld
Statt einer Löschung kann die Grundschuldbestellung auch in eine Eigentümergrundschuld übergehen, wenn der Gläubiger die Grundschuld an den Eigentümer zurücküberträgt. In diesem Fall bleibt die Grundschuld im Grundbuch bestehen, wechselt jedoch die Gläubigerstellung. Der Eigentümer kann diese Grundschuld später erneut zur Sicherung nutzen, was ihm Flexibilität bei zukünftigen Finanzierungen verschafft.
Zusammenfassende Betrachtung
Die Grundschuldbestellung ist ein vielschichtiger Rechtsakt mit erheblicher praktischer Relevanz. Sie verbindet notarielle Formstrenge, grundbuchrechtliche Eintragung und wirtschaftliche Zwecksetzung zu einem einheitlichen Sicherungsinstrument. Durch die Grundschuldbestellung wird ein Grundstück in eine werthaltige Kreditsicherheit transformiert, die die Interessen von Gläubigern und Eigentümern in ein ausgewogenes Verhältnis bringen soll.
Die rechtliche Ausgestaltung der Grundschuldbestellung zeichnet sich durch Abstraktion und Flexibilität aus. Die Trennung zwischen der dinglichen Grundschuld und der schuldrechtlichen Sicherungsabrede ermöglicht es, das Sicherungsrecht an wechselnde wirtschaftliche Bedürfnisse anzupassen. Gleichzeitig sorgt die notarielle Beurkundung für Transparenz und Rechtssicherheit. Die Grundschuldbestellung hat sich daher als zentrales Element der Immobilien und Kreditpraxis etabliert und ist aus dem modernen Wirtschaftsleben nicht wegzudenken.
Häufige Fragen zu „Grundschuldbestellung“
Die Grundschuldbestellung ist der Vorgang, mit dem eine Grundschuld offiziell im Grundbuch eingetragen wird. Damit erhält der Kreditgeber ein dingliches Sicherungsrecht an einer Immobilie, falls der Kredit nicht zurückgezahlt wird.
Banken verlangen in der Regel eine Grundschuldbestellung, um sich gegen das Risiko eines Zahlungsausfalls abzusichern. Ohne diese Sicherheit gewähren viele Banken keinen Immobilienkredit oder nur zu deutlich schlechteren Konditionen.
Der Notar bereitet eine Grundschuldbestellungsurkunde vor und liest sie allen Beteiligten vollständig vor. Anschließend unterschreiben Sie die Urkunde und der Notar veranlasst die Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt.
Es fallen Notarkosten und Gebühren für das Grundbuchamt an, die sich nach der Höhe der Grundschuld richten. Grob kann man mit etwa 1 bis 2 Prozent der eingetragenen Grundschuld als Kosten rechnen, die meist der Kreditnehmer trägt.
Ja, nach vollständiger Rückzahlung des Kredits können Sie die Grundschuld löschen lassen. Dafür benötigen Sie eine Löschungsbewilligung der Bank sowie einen Notartermin, der die Löschung beim Grundbuchamt veranlasst.

