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Grundbuch

Das Grundbuch ist das amtliche Register, das Eigentum, Rechte und Belastungen von Grundstücken rechtssicher dokumentiert.

Inhaltsverzeichnis

Das Grundbuch ist ein zentrales Register des Immobilienrechts und dient der amtlichen Dokumentation von Grundstücken, deren rechtlichen Verhältnissen und der daran bestehenden dinglichen Rechte. Es bildet die rechtliche Grundlage für den sicheren Grundstücksverkehr und schafft Transparenz über Eigentumsverhältnisse, Belastungen und bestimmte Nutzungsrechte. In vielen Rechtsordnungen ist das Grundbuch ein öffentliches Register, das von staatlichen Stellen geführt wird und dessen Eintragungen besonderen Vertrauensschutz genießen. Es verbindet damit Rechtssicherheit, Publizität und Verlässlichkeit in Bezug auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte.

Begriff und rechtliche Einordnung

Unter dem Grundbuch versteht man ein amtliches Verzeichnis, in dem alle Grundstücke eines bestimmten Bezirks mit ihren jeweiligen Eigentümern und Belastungen erfasst sind. Es gehört typischerweise zur freiwilligen Gerichtsbarkeit und wird von einem zuständigen Amtsgericht oder einer vergleichbaren Behörde geführt. Der Begriff Grundbuch umfasst sowohl die Gesamtheit aller Grundbuchblätter als auch das einzelne Grundbuchblatt, das jeweils ein oder mehrere Grundstücke eines Eigentümers ausweist.

Das Grundbuch ist ein Register mit hohem Beweiswert. In vielen Ländern besteht der Grundsatz, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist. Diese Vermutung der Richtigkeit ist ein zentrales Element der Rechtssicherheit. Wer auf den Inhalt des Grundbuchs vertraut, soll in der Regel geschützt sein, wenn er im guten Glauben Rechte an einem Grundstück erwirbt.

Funktionen des Grundbuchs

Die Funktionen des Grundbuchs lassen sich in mehrere Kernbereiche gliedern, die zusammen den geordneten Grundstücksverkehr ermöglichen.

  • Publizitätsfunktion: Das Grundbuch macht die Eigentumsverhältnisse und dinglichen Rechte an Grundstücken nach außen erkennbar. Dadurch können Dritte, etwa Kaufinteressenten oder Kreditinstitute, sich über den rechtlichen Status eines Grundstücks informieren.
  • Beweisfunktion: Eintragungen im Grundbuch dienen als Beweis für das Bestehen oder Nichtbestehen bestimmter Rechte. In vielen Rechtsordnungen wird vermutet, dass eingetragene Rechte bestehen und nicht eingetragene Rechte nicht bestehen.
  • Verkehrsschutzfunktion: Das Grundbuch schützt den redlichen Erwerber, der auf die Richtigkeit der Eintragungen vertraut. Wer im guten Glauben ein Grundstück kauft, darf sich regelmäßig auf den eingetragenen Eigentümer und die eingetragenen Belastungen verlassen.
  • Ordnungsfunktion: Durch die systematische Erfassung von Grundstücken und Rechten sorgt das Grundbuch für eine geordnete Zuordnung von Eigentum, Nutzungsrechten und Sicherungsrechten. Es verhindert Mehrfachbelastungen und Unklarheiten über die Rechtslage.

Aufbau und Inhalt des Grundbuchs

Das Grundbuch ist formal gegliedert und folgt einer festen Systematik. Diese Systematik erleichtert die Orientierung und gewährleistet, dass alle relevanten Informationen zu einem Grundstück vollständig und übersichtlich erfasst werden.

Bestandteile des Grundbuchblatts

Jedes Grundbuchblatt besteht im Regelfall aus einem Bestandsverzeichnis und mehreren Abteilungen. Das Bestandsverzeichnis stellt den tatsächlichen Grundstücksbestand dar, während die Abteilungen die rechtlichen Verhältnisse im Detail wiedergeben.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs werden die einzelnen Grundstücke mit ihren katastermäßigen Bezeichnungen aufgeführt. Dazu gehören unter anderem:

  • Gemarkung und Flur
  • Flurstücksnummer und Lagebezeichnung
  • Größe des Grundstücks
  • Hinweise auf das Liegenschaftskataster

Das Bestandsverzeichnis verknüpft das Grundbuch mit dem Liegenschaftskataster. Während das Kataster vor allem die tatsächliche Lage und Ausdehnung eines Grundstücks abbildet, stellt das Grundbuch die rechtliche Seite dar. Beide Systeme ergänzen sich und ermöglichen eine eindeutige Identifizierung jedes Grundstücks.

Abteilung I: Eigentum

In Abteilung I des Grundbuchs werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten. Dort ist eingetragen, wer Eigentümer des Grundstücks ist und auf welchem Rechtsgrund das Eigentum beruht, etwa aufgrund eines Kaufvertrags, einer Erbfolge oder einer Zwangsversteigerung. Darüber hinaus können Hinweise auf Ehegattenzugehörigkeit, Erbengemeinschaften oder Gesellschaftsformen enthalten sein.

Die Eintragung in Abteilung I hat zentrale Bedeutung, da das Grundbuch in vielen Rechtsordnungen den maßgeblichen Beweis für das Eigentum liefert. Wer als Eigentümer eingetragen ist, gilt gegenüber Dritten grundsätzlich als der Berechtigte.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

Abteilung II des Grundbuchs enthält Lasten und Beschränkungen, die nicht der Sicherung einer Geldforderung dienen. Dazu zählen insbesondere:

  • Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Leitungsrechte
  • Reallasten, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten
  • Vorkaufsrechte
  • Nießbrauchrechte
  • Vermerke über Verfügungsbeschränkungen, etwa bei Insolvenz oder Testamentsvollstreckung

Diese Eintragungen zeigen, in welchem Umfang das Eigentum belastet oder in seiner Ausübung eingeschränkt ist. Das Grundbuch macht damit sichtbar, welche Rechte Dritte an dem Grundstück haben und welche Bindungen bei einem Erwerb zu beachten sind.

Abteilung III: Grundpfandrechte

In Abteilung III des Grundbuchs werden Grundpfandrechte eingetragen, also Rechte, die der Sicherung von Geldforderungen dienen. Dazu gehören insbesondere:

  • Hypotheken
  • Grundschulden
  • Rentenschulden

Diese Rechte geben Kreditgebern die Möglichkeit, sich durch Zugriff auf das Grundstück zu befriedigen, falls der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Das Grundbuch ist hier ein unverzichtbares Instrument für den Kreditverkehr, da es die Rangfolge der Sicherungsrechte festlegt und so die Risikobewertung von Krediten erleichtert.

Rangordnung der Rechte

Eine wesentliche Strukturkomponente des Grundbuchs ist die Rangordnung der eingetragenen Rechte. Der Rang bestimmt, in welcher Reihenfolge Rechte bei der Verwertung eines Grundstücks berücksichtigt werden. Grundsätzlich gilt, dass Rechte nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung geordnet sind. Frühere Eintragungen haben Vorrang vor späteren, sofern kein anderer Rang vereinbart ist.

Die Rangordnung ist vor allem bei mehreren Grundpfandrechten oder bei konkurrierenden Dienstbarkeiten relevant. Im Rahmen einer Zwangsversteigerung entscheidet die Rangfolge darüber, welche Gläubiger vorrangig befriedigt werden. Das Grundbuch dokumentiert diese Rangverhältnisse klar und nachvollziehbar.

Eintragungen und Verfahren

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt in einem formalisierten Verfahren. Ziel ist es, nur solche Rechtsänderungen zu verzeichnen, die rechtlich wirksam und hinreichend nachgewiesen sind. Dadurch soll die Zuverlässigkeit des Registers gesichert werden.

Eintragungsgrundsätze

Die Tätigkeit des Grundbuchamts wird durch mehrere Eintragungsgrundsätze geprägt, die in vielen Rechtsordnungen in ähnlicher Form existieren.

  • Antragsgrundsatz: Eintragungen in das Grundbuch erfolgen in der Regel nur auf Antrag. Das Grundbuchamt wird nicht von sich aus tätig, sondern benötigt einen Antrag des Berechtigten oder eines Beteiligten.
  • Bewilligungsgrundsatz: Für die Eintragung eines Rechts ist regelmäßig die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht betroffen ist. Diese Bewilligung muss in einer bestimmten Form, meist in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form, vorliegen.
  • Eintragungsgrundsatz: Viele dingliche Rechte an Grundstücken entstehen erst durch die Eintragung in das Grundbuch. Der bloße schuldrechtliche Vertrag, etwa ein Kaufvertrag, reicht nicht aus, um Eigentum zu übertragen.
  • Legalitätsprinzip: Das Grundbuchamt prüft, ob die beantragte Eintragung gesetzlich zulässig ist und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Nur rechtlich einwandfreie Vorgänge werden in das Grundbuch aufgenommen.

Notarielle Mitwirkung

In zahlreichen Rechtsordnungen ist die Mitwirkung eines Notars vorgesehen. Der Notar entwirft und beurkundet die Verträge, die zu einer Änderung im Grundbuch führen, etwa Kaufverträge, Grundschuldbestellungen oder Auflassungserklärungen. Er stellt sicher, dass die Erklärungen der Beteiligten rechtlich wirksam und eindeutig sind, und leitet die Unterlagen an das Grundbuchamt weiter.

Die notarielle Tätigkeit dient dem Schutz der Beteiligten und der Richtigkeit des Grundbuchs. Durch die fachkundige Prüfung werden Fehler und Unklarheiten möglichst vermieden, bevor eine Eintragung erfolgt.

Löschungen und Berichtigungen

Neben Neueintragungen kennt das Grundbuch auch Löschungen und Berichtigungen. Ein Recht kann gelöscht werden, wenn es erloschen ist oder wenn alle Berechtigten der Löschung zustimmen. Die Löschung wird im Grundbuch vermerkt, häufig durch einen Löschungsvermerk oder eine Streichung, die nachvollziehbar dokumentiert wird.

Berichtigungen kommen in Betracht, wenn das Grundbuch unrichtig geworden ist, etwa durch Erbfolge, Vereinigung von Grundstücken oder Teilungen. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Berichtigung gestellt werden. Das Grundbuchamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung an die tatsächliche Rechtslage gegeben sind.

Einsicht und Öffentlichkeit

Das Grundbuch ist in vielen Staaten kein völlig frei zugängliches Register, sondern unterliegt einem bestimmten Schutz. Gleichwohl besteht eine abgestufte Öffentlichkeit, da der Grundstücksverkehr Transparenz erfordert.

Recht auf Einsicht

In der Regel hat jede Person ein berechtigtes Interesse nachzuweisen, um Einsicht in das Grundbuch zu erhalten. Ein solches Interesse kann sich aus einem Kaufvorhaben, einem bestehenden Recht oder einer Kreditvergabe ergeben. Behörden und Gerichte haben häufig ein erweitertes Einsichtsrecht.

Die Einsicht kann vor Ort beim Grundbuchamt oder in elektronischer Form erfolgen, sofern ein elektronisches Grundbuch geführt wird. Dabei werden die Eintragungen des betreffenden Grundbuchblatts zugänglich gemacht. Persönliche Daten werden nur insoweit preisgegeben, wie dies für den Zweck des Registers erforderlich ist.

Ausdrucke und Abschriften

Das Grundbuchamt kann beglaubigte oder unbeglaubigte Ausdrucke und Abschriften aus dem Grundbuch erteilen. Ein beglaubigter Ausdruck hat erhöhten Beweiswert und kann zum Beispiel im Rahmen von Gerichtsverfahren oder bei Kreditverhandlungen verwendet werden. Diese Auszüge geben den Stand des Grundbuchblatts zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder.

Bedeutung im Grundstücksverkehr

Das Grundbuch ist ein unverzichtbares Instrument für den sicheren und geordneten Grundstücksverkehr. Ohne ein verlässliches Register bestünde die Gefahr von Mehrfachveräußerungen, unsicheren Eigentumsverhältnissen und schwer durchschaubaren Belastungen. Das Grundbuch schafft dagegen Klarheit und ermöglicht es, Grundstücke als wirtschaftliche Werte sicher zu nutzen und zu übertragen.

Grundstückskauf und Eigentumsübertragung

Beim Kauf eines Grundstücks spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle. Der schuldrechtliche Kaufvertrag begründet zwar die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, die eigentliche dingliche Übertragung erfolgt jedoch erst durch Eintragung des Erwerbers als Eigentümer. Vor der Eintragung wird regelmäßig eine Grundbuchrecherche durchgeführt, um Eigentumslage, Belastungen und mögliche Beschränkungen zu prüfen.

Der Erwerb eines Grundstücks ohne sorgfältige Einsicht in das Grundbuch birgt erhebliche rechtliche Risiken, da nicht erkennbare Belastungen oder Verfügungsbeschränkungen die Nutzung und den Wert des Grundstücks nachhaltig beeinflussen können.

Für den Käufer ist es daher wesentlich, die Eintragungen vollständig zu verstehen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Erst mit der Eintragung im Grundbuch wird der Käufer zum rechtlichen Eigentümer und kann das Grundstück nach Maßgabe der bestehenden Rechte nutzen oder weiter belasten.

Sicherungsrechte und Kreditwesen

Im Kreditwesen dient das Grundbuch als Grundlage für die Bestellung von Sicherheiten. Banken und andere Kreditgeber lassen sich häufig Grundschulden oder Hypotheken eintragen, um ihre Forderungen abzusichern. Die Bewertung eines Grundstücks als Kreditsicherheit hängt maßgeblich von der im Grundbuch dokumentierten Rangfolge und der Art der bestehenden Belastungen ab.

Ein unbelastetes Grundstück mit klaren Eigentumsverhältnissen bietet eine solide Grundlage für die Kreditvergabe. Das Grundbuch ermöglicht es dem Kreditgeber, das Risiko einzuschätzen und die Konditionen des Kredits entsprechend zu gestalten. Die Eintragung der Sicherungsrechte stellt sicher, dass der Kreditgeber im Falle einer Zwangsverwertung bevorzugt berücksichtigt wird.

Besondere Rechtsverhältnisse im Grundbuch

Das Grundbuch verzeichnet nicht nur einfaches Eigentum, sondern auch komplexere Rechtsverhältnisse, die mehrere Personen oder besondere Nutzungsformen betreffen.

Miteigentum und Wohnungseigentum

Bei Miteigentum sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks. Im Grundbuch wird in Abteilung I vermerkt, in welchem Bruchteil die einzelnen Miteigentümer beteiligt sind. Diese Bruchteile bestimmen die Stimmrechte, die Lastenverteilung und die Beteiligung am Erlös bei einer Veräußerung.

Das Wohnungseigentum stellt eine besondere Form des Miteigentums dar. Hier wird das Eigentum an einer bestimmten Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück verbunden. Im Grundbuch wird für jede Wohnung ein eigenes Wohnungsgrundbuchblatt angelegt, das die Zuordnung von Sondereigentum und Miteigentumsanteil dokumentiert. Damit wird die rechtliche Selbstständigkeit der einzelnen Wohnungseinheiten gesichert.

Erbbaurecht und andere grundstücksgleiche Rechte

Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, das im Grundbuch als selbstständiges Recht eingetragen wird. Es ermöglicht dem Erbbauberechtigten, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu nutzen, ohne Eigentümer des Bodens zu sein. Das zugrunde liegende Grundstück und das Erbbaurecht erscheinen im Grundbuch in einer besonderen Zuordnung, die das Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem klarstellt.

Weitere grundstücksgleiche Rechte, wie bestimmte Nutzungsrechte oder dingliche Wohnrechte, können ebenfalls im Grundbuch vermerkt sein. Diese Eintragungen gewährleisten, dass auch komplexe Rechtskonstellationen transparent und rechtlich abgesichert sind.

Historische Entwicklung und Modernisierung

Das Grundbuch hat sich historisch aus älteren Formen der Eigentumsdokumentation entwickelt. Frühe Formen waren etwa Grundregister, Lagerbücher oder Herrschaftsverzeichnisse, in denen Abgaben und Dienste verzeichnet wurden. Mit der Entwicklung moderner Rechtsordnungen wandelte sich das Grundbuch zu einem staatlich geführten Register, das nicht mehr nur fiskalischen Zwecken dient, sondern vor allem der Sicherung des privaten Eigentums und des Rechtsverkehrs.

Übergang zur elektronischen Führung

In vielen Staaten wird das Grundbuch heute elektronisch geführt. Die Umstellung von papiergebundenen Grundbuchblättern auf elektronische Register ermöglicht eine schnellere Bearbeitung von Anträgen, eine effizientere Suche und eine bessere Vernetzung mit anderen Registern, etwa dem Liegenschaftskataster oder Handelsregistern.

Die elektronische Führung ändert jedoch nichts an der rechtlichen Funktion des Grundbuchs. Die Eintragungen bleiben maßgeblich für Eigentum, Belastungen und Rechte. Die technischen Neuerungen dienen vor allem der Vereinfachung der Verwaltung und der Verbesserung der Zugänglichkeit für berechtigte Nutzer.

Rechtssicherheit und Vertrauensschutz

Ein zentrales Anliegen des Grundbuchs ist die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Wer auf den Inhalt des Registers vertraut, soll sich in der Regel darauf verlassen dürfen, dass die Eintragungen zutreffend sind. Dies erleichtert wirtschaftliche Entscheidungen und stärkt das Vertrauen in den Immobilienmarkt.

Gutglaubensschutz

Der Gutglaubensschutz bedeutet, dass ein Erwerber, der auf die Richtigkeit des Grundbuchs vertraut, in bestimmten Grenzen geschützt wird, selbst wenn die Eintragungen im Nachhinein als unrichtig erkannt werden. Dieser Schutz setzt voraus, dass der Erwerber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte und auch keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Durch den Gutglaubensschutz wird das Grundbuch zu einem verlässlichen Bezugspunkt im Rechtsverkehr. Ohne einen solchen Schutz wäre jeder Grundstückserwerb mit erheblicher Unsicherheit behaftet, da versteckte oder nicht dokumentierte Rechte jederzeit geltend gemacht werden könnten.

Richtigkeitsgewähr und Berichtigungsanspruch

Obwohl das Grundbuch eine Vermutung der Richtigkeit genießt, kann es dennoch zu Unrichtigkeiten kommen, etwa durch fehlerhafte Eintragungen, unterlassene Berichtigungen oder unklare Rechtsnachfolge. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Berichtigung, der sich gegen denjenigen richtet, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wäre.

Die Richtigkeitsgewähr verpflichtet die zuständigen Stellen, das Grundbuch an die tatsächliche Rechtslage anzupassen, sobald die entsprechenden Nachweise vorliegen. Damit wird die langfristige Zuverlässigkeit des Registers gesichert.

Praktische Bedeutung für Eigentümer und Nutzer

Für Eigentümer, Käufer, Mieter und andere Nutzer von Grundstücken hat das Grundbuch eine unmittelbare praktische Relevanz. Es beeinflusst, wie ein Grundstück genutzt, belastet und übertragen werden kann.

Planung und Nutzung von Grundstücken

Wer ein Grundstück bebauen oder in anderer Weise nutzen möchte, muss die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Beschränkungen beachten. Dienstbarkeiten, Wegerechte, Leitungsrechte oder Nutzungsbeschränkungen können die zulässige Nutzung erheblich beeinflussen. Auch Verfügungsbeschränkungen, etwa bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Eigentümern, sind zu berücksichtigen.

Bei der Planung von Bauvorhaben, der Aufteilung von Grundstücken oder der Einrichtung von Leitungen ist die Einsicht in das Grundbuch daher ein wesentlicher Schritt. Sie ergänzt andere Prüfungen, etwa die Bauleitplanung oder öffentlich rechtliche Genehmigungen, und trägt zu einer umfassenden Beurteilung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei.

Vermögensplanung und Nachfolge

Im Rahmen der Vermögensplanung und der erbrechtlichen Nachfolge spielt das Grundbuch eine wichtige Rolle. Grundstücke stellen häufig einen erheblichen Teil des Vermögens dar und müssen bei Schenkungen, Erbfällen oder Unternehmensnachfolgen rechtlich korrekt übertragen werden. Die Eintragungen im Grundbuch dokumentieren die Eigentumsverhältnisse und ermöglichen es, Nachfolgeregelungen rechtssicher zu gestalten.

Bei Erbfällen ist oft eine Berichtigung des Grundbuchs erforderlich, um den Erben als neuen Eigentümer einzutragen. Hierzu werden Erbnachweise benötigt, etwa Erbscheine oder notarielle Testamente. Erst mit der entsprechenden Eintragung kann der Erbe über das Grundstück im eigenen Namen verfügen.

Zusammenfassende Einordnung

Das Grundbuch ist ein zentrales Instrument des Immobilienrechts und der Vermögensordnung. Es verbindet rechtliche Präzision mit praktischer Nutzbarkeit und schafft eine verlässliche Grundlage für alle Arten von Grundstücksgeschäften. Durch seine klare Struktur, die Eintragungsgrundsätze und den Vertrauensschutz trägt das Grundbuch maßgeblich zur Stabilität des Grundstücksverkehrs bei.

Eigentümer, Erwerber, Kreditgeber und andere Beteiligte können sich auf die im Grundbuch dokumentierten Informationen stützen, um fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Eintragungen zu Eigentum, Lasten, Beschränkungen und Sicherungsrechten machen die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken transparent und nachvollziehbar. Damit erfüllt das Grundbuch eine unverzichtbare Ordnungsfunktion, die weit über die bloße Registrierung hinausgeht und den rechtlichen Rahmen für die Nutzung, die Übertragung und die Belastung von Grundstücken zuverlässig absteckt.

Häufige Fragen zu „Grundbuch“

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte eingetragen sind. Es zeigt zum Beispiel, wem ein Grundstück gehört, ob Hypotheken bestehen oder ob Wegerechte für Nachbarn eingetragen sind.

Beim Immobilienkauf zeigt das Grundbuch, ob der Verkäufer wirklich Eigentümer ist und ob Belastungen wie Grundschulden oder Wohnrechte bestehen. So können Käufer prüfen, ob es versteckte Risiken gibt und ob der vereinbarte Kaufpreis angemessen ist.

Grundsätzlich darf nur jemand Einsicht nehmen, der ein sogenanntes berechtigtes Interesse nachweisen kann. Das sind zum Beispiel Eigentümer, potenzielle Käufer, Gläubiger oder deren bevollmächtigte Vertreter wie Notare oder Rechtsanwälte.

Das Grundbuch besteht aus einem Bestandsverzeichnis und mehreren Abteilungen. Dort sind unter anderem Eigentümer, Lasten wie Wegerechte und finanzielle Belastungen wie Hypotheken oder Grundschulden eingetragen.

Einen Grundbuchauszug erhalten Sie beim zuständigen Grundbuchamt, meist beim Amtsgericht, oder über einen Notar. Sie müssen Ihre Daten angeben und ein berechtigtes Interesse darlegen, oft wird dafür eine Gebühr erhoben.

Kersten Streit, Leitung Immobilienvermittlung, Immobilien Experten
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