Freehold
Inhaltsverzeichnis
Freehold bezeichnet im angloamerikanischen Immobilienrecht eine Form des Grundeigentums, bei der eine Person ein Grundstück samt darauf befindlichen Gebäuden grundsätzlich zeitlich unbegrenzt innehat. Der Begriff ist historisch im englischen Common Law verwurzelt und wird in vielen Rechtssystemen des Commonwealth bis heute verwendet. Im Kern beschreibt Freehold ein Eigentumsrecht, das nicht automatisch nach einer bestimmten Frist endet und dem Inhaber eine besonders starke Rechtsposition gegenüber allen Dritten einräumt.
Begriffliche Einordnung und Grundstruktur
Der Ausdruck Freehold setzt sich aus den englischen Wörtern free und hold zusammen und verweist auf ein freies, nicht befristetes Halten von Land. Im traditionellen Verständnis umfasst Freehold ein dingliches Recht an Grund und Boden, das sich durch seine Dauer, seinen Inhalt und seine Stellung im System der Eigentumsrechte von anderen Rechten abgrenzt. Während viele moderne Rechtsordnungen den umfassenden Eigentumsbegriff bevorzugen, wird im Common Law weiterhin differenziert zwischen verschiedenen Arten von Rechten an Grundstücken, wobei Freehold eine zentrale Rolle einnimmt.
Im klassischen System wird zwischen Freehold estates und Non freehold estates unterschieden. Freehold steht für die stärkeren, in der Regel unbefristeten Rechte, während nicht freie Rechte typischerweise Mietverhältnisse oder befristete Nutzungsrechte umfassen. Diese Unterscheidung ist für das Verständnis der Eigentumsstruktur in vielen englischsprachigen Ländern grundlegend.
Historische Entwicklung
Feudale Wurzeln
Die Entstehung des Begriffs Freehold ist eng mit der feudalen Ordnung des mittelalterlichen Englands verbunden. Ursprünglich war alles Land formell dem König zugeordnet. Einzelne Personen erhielten Nutzungsrechte in unterschiedlichen Abstufungen. Innerhalb dieses Systems bildete sich die Kategorie des freien Halts heraus, bei dem der Inhaber eine vergleichsweise gesicherte und vererbbare Rechtsposition besaß. Diese Form des Landbesitzes wurde als Freehold bezeichnet, im Gegensatz zu weniger gesicherten oder stärker abhängigen Rechten.
Die feudale Struktur prägte die Einteilung der Rechte über Jahrhunderte. Während viele feudale Elemente im Laufe der Zeit abgeschafft wurden, blieb die Begrifflichkeit von Freehold erhalten und wurde in das moderne Eigentumsrecht übertragen. Damit wandelte sich Freehold von einer feudalen Haltekategorie zu einem bürgerlich geprägten Eigentumsrecht mit hohem Schutzumfang.
Transformation im modernen Recht
Mit der Entwicklung kapitalistischer Wirtschaftssysteme und der Ausbreitung privater Eigentumsrechte an Land wurde Freehold zunehmend mit dem umfassenden Grundeigentum gleichgesetzt. Gesetzesreformen im 19. und 20. Jahrhundert führten zu einer Vereinheitlichung und Kodifizierung der bisherigen Rechtsformen. In vielen Rechtsordnungen des Common Law gilt Freehold heute als Synonym für ein vollständiges und grundsätzlich unbefristetes Eigentum an einem Grundstück.
Gleichzeitig behielt der Begriff seine eigenständige juristische Bedeutung und wird weiterhin in Gesetzen, Verträgen und Grundbüchern verwendet. Dadurch ist Freehold sowohl ein historisch als auch ein gegenwartsbezogener Fachbegriff, der die Kontinuität der Eigentumsstrukturen im angloamerikanischen Raum sichtbar macht.
Rechtliche Merkmale des Freehold
Dauer des Rechts
Ein zentrales Merkmal von Freehold ist seine potenziell unbegrenzte Dauer. Während befristete Rechte automatisch nach Ablauf einer bestimmten Zeit enden, besteht ein Freehold grundsätzlich fort, bis es durch Veräußerung, Erbfolge oder hoheitliche Maßnahmen beendet wird. Aus rechtlicher Sicht wird die Dauer eines solchen Rechts häufig als unbestimmt beschrieben, da sie nicht von vornherein zeitlich festgelegt ist.
Diese Unbefristetheit unterscheidet Freehold deutlich von typischen Mietrechten, die häufig eine feste Laufzeit besitzen. Die langfristige Perspektive ist für Eigentümer und Investoren von besonderer Bedeutung, da sie Planungssicherheit schafft und die Grundlage für umfangreiche Investitionen in Grundstücke und Gebäude bildet.
Umfang der Befugnisse
Ein Inhaber von Freehold verfügt in der Regel über umfassende Befugnisse in Bezug auf sein Grundstück. Dazu gehören insbesondere folgende Rechte:
- Nutzungsrecht: Der Eigentümer darf das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im gesetzlichen Rahmen nach eigenem Ermessen nutzen.
- Verfügungsrecht: Der Eigentümer kann das Freehold verkaufen, verschenken, belasten oder vererben.
- Ausschlussrecht: Der Eigentümer ist berechtigt, andere Personen vom unbefugten Betreten oder Nutzen des Grundstücks auszuschließen.
- Gestaltungsrecht: Der Eigentümer kann bauliche Veränderungen vornehmen, sofern öffentlich rechtliche Vorschriften eingehalten werden.
Diese Befugnisse sind jedoch nicht grenzenlos. Auch ein Freehold unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, etwa im Bereich des Planungsrechts, des Umweltrechts oder des Nachbarrechts. Zudem können vertragliche Vereinbarungen, Dienstbarkeiten oder Grundpfandrechte den Gebrauch des Grundstücks beeinflussen.
Dingliche Wirkung
Freehold ist ein dingliches Recht. Das bedeutet, es wirkt gegenüber jedermann und nicht nur zwischen den Parteien eines Vertrags. Wer ein solches Recht erwirbt, erhält eine Rechtsposition, die auch gegenüber späteren Erwerbern oder Dritten Bestand hat, soweit sie ordnungsgemäß im Grundbuch oder einem vergleichbaren Register eingetragen ist. Diese dingliche Qualität macht Freehold zu einem besonders starken und verlässlichen Recht, das die Grundlage für Kreditsicherheiten und langfristige Investitionen bildet.
Arten von Freehold
Fee Simple Absolute in Possession
In vielen Common Law Rechtsordnungen gilt der Fee Simple Absolute in Possession als die typische Ausprägung des Freehold. Dieser Begriff bezeichnet ein unbedingtes, unbefristetes und gegenwärtig ausübbares Eigentumsrecht an einem Grundstück. Der Inhaber kann das Grundstück frei nutzen, übertragen und vererben. Es bestehen keine auflösenden Bedingungen, die das Recht automatisch beenden würden.
Im praktischen Sprachgebrauch wird diese Form des Rechts häufig schlicht als Freehold bezeichnet. Sie entspricht dem, was in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen meist unter vollem Eigentum an einem Grundstück verstanden wird. Der Zusatz in Possession verdeutlicht, dass der Eigentümer das Recht nicht nur innehat, sondern auch aktuell ausübt, also beispielsweise nicht durch ein vorgelagertes Nießbrauchsrecht blockiert ist.
Life Estate als besondere Form
Eine weitere Form des Freehold ist das sogenannte Life Estate. Dabei handelt es sich um ein Recht, das für die Lebenszeit einer bestimmten Person besteht. Der Inhaber darf das Grundstück nutzen und die Erträge daraus ziehen, solange die maßgebliche Person lebt. Mit deren Tod fällt das Recht an eine andere Person oder an den ursprünglichen Eigentümer zurück.
Obwohl ein Life Estate zeitlich begrenzt ist, wird es traditionell den Freehold Rechten zugeordnet, da seine Dauer nicht kalendarisch festgelegt, sondern an das Leben einer Person geknüpft ist. Die Zuordnung beruht also auf der Unbestimmtheit der Dauer und der dinglichen Wirkung, nicht auf absoluter Zeitlosigkeit.
Abgrenzung zu Non Freehold Estates
Im Gegensatz zu den genannten Formen des Freehold stehen die sogenannten Non Freehold Estates. Diese umfassen insbesondere Mietrechte, Pachtverhältnisse und andere befristete Nutzungsrechte. Der Inhaber eines Mietrechts erhält lediglich ein vertragliches Nutzungsrecht auf Zeit, jedoch kein umfassendes Eigentumsrecht. Die Rechtsposition ist schwächer und stärker von den Vereinbarungen mit dem Eigentümer abhängig.
Die klare Abgrenzung zwischen Freehold und nicht freien Rechten ist im englischen Rechtssystem von grundlegender Bedeutung, da sie Auswirkungen auf Veräußerbarkeit, Vererbbarkeit, steuerliche Behandlung und rechtlichen Schutz hat. Während der Inhaber eines Freehold als Eigentümer gilt, wird der Mieter in der Regel nur als Inhaber eines persönlichen oder beschränkten dinglichen Rechts angesehen.
Freehold im Vergleich zu Leasehold
Grundlegende Unterschiede
In vielen Ländern mit Common Law Tradition wird der Immobilienmarkt durch die Unterscheidung von Freehold und Leasehold geprägt. Während Freehold das umfassende Eigentum an Grund und Boden beschreibt, handelt es sich bei Leasehold um ein befristetes Nutzungsrecht, das auf einem Miet oder Pachtvertrag beruht. Der Leaseholder erhält das Recht, ein Grundstück oder eine Wohnung über einen bestimmten Zeitraum zu nutzen, häufig über Jahrzehnte, jedoch nicht auf Dauer.
Der wesentliche Unterschied besteht also darin, dass Freehold kein automatisches Ende kennt, während Leasehold mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit endet und das Nutzungsrecht an den Eigentümer zurückfällt. Diese Struktur führt dazu, dass Freehold in vielen Märkten als besonders wertstabil und begehrt gilt.
Rechte und Pflichten im Vergleich
Der Inhaber eines Freehold trägt die volle Verantwortung für das Grundstück. Er ist für Instandhaltung, Versicherung und die Einhaltung öffentlich rechtlicher Vorschriften zuständig. Gleichzeitig genießt er weitreichende Entscheidungsfreiheit. Der Inhaber eines Leasehold ist demgegenüber vielfach an vertragliche Vorgaben gebunden, etwa hinsichtlich baulicher Veränderungen oder Nutzungsarten.
- Freehold: umfassende Eigentümerstellung, freie Verfügbarkeit, langfristige Planungssicherheit.
- Leasehold: befristetes Nutzungsrecht, vertragliche Bindungen, Abhängigkeit vom Eigentümer, mögliche Verlängerungsverhandlungen.
Die Wahl zwischen Freehold und Leasehold hängt in der Praxis von Marktbedingungen, gesetzlichen Rahmenvorgaben und individuellen Präferenzen ab. In einigen Regionen stehen bestimmte Immobilienarten, etwa Wohnungen in großen Gebäudekomplexen, überwiegend nur als Leasehold zur Verfügung, während Einfamilienhäuser häufiger als Freehold angeboten werden.
Ökonomische und praktische Bedeutung
Freehold als Investitionsgut
Auf Immobilienmärkten gilt Freehold als besonders attraktive Form des Eigentums. Die unbefristete Dauer und die umfassenden Rechte machen ein solches Grundstück zu einem langfristigen Investitionsgut. Banken und andere Kreditgeber akzeptieren Freehold in der Regel als hochwertige Sicherheit, da der Wert des Grundstücks und der Gebäude häufig über lange Zeit stabil bleibt oder steigt.
Für private Eigentümer bedeutet der Erwerb eines Freehold Grundstücks in vielen Fällen eine Form der Altersvorsorge und Vermögensbildung. Unternehmen nutzen Freehold Immobilien, um Produktionsstandorte, Geschäftsgebäude oder Logistikzentren langfristig zu sichern. Dadurch entstehen stabile Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Aktivitäten.
Stadtentwicklung und Raumordnung
Die Verbreitung von Freehold Eigentum beeinflusst auch die Stadtentwicklung und Raumordnung. Eigentümer, die ein Grundstück dauerhaft halten, sind eher bereit, in hochwertige Bebauung und nachhaltige Nutzungskonzepte zu investieren. Gleichzeitig kann eine starke Konzentration von Freehold Eigentum zu eingeschränkter Verfügbarkeit von Flächen für neue Projekte führen, wenn Eigentümer nicht verkaufen wollen.
Staatliche Planungsträger berücksichtigen daher, wie Freehold Strukturen mit Instrumenten wie Bebauungsplänen, Enteignungsmöglichkeiten oder städtebaulichen Verträgen zusammenspielen. Die rechtliche Stärke des Freehold erfordert sorgfältige Abwägungen zwischen privaten Eigentumsrechten und öffentlichen Interessen an einer geordneten Stadtentwicklung.
Freehold in verschiedenen Rechtsordnungen
Großbritannien
In England und Wales bildet Freehold einen zentralen Bestandteil des Grundstücksrechts. Der typische Erwerb eines Hauses erfolgt als Kauf eines Freehold Titels, während Wohnungen häufig als Leasehold organisiert sind. Die Eintragung des Rechts im Grundbuch dient der Rechtssicherheit und Transparenz. Der Begriff Freehold ist im dortigen Sprachgebrauch fest verankert und wird von Fachleuten und Laien gleichermaßen verwendet.
Schottland weist ein eigenes Rechtssystem auf, das sich vom englischen Common Law unterscheidet, jedoch ebenfalls Formen unbefristeter Eigentumsrechte kennt, die funktional mit Freehold vergleichbar sind. Historische Unterschiede und Reformen haben jedoch zu eigenen Begrifflichkeiten und Strukturen geführt.
Commonwealth Staaten
In vielen Staaten des Commonwealth, etwa Australien, Neuseeland oder Kanada, wurde das englische Grundstücksrecht weitgehend übernommen und an lokale Gegebenheiten angepasst. Auch dort wird Freehold häufig als Bezeichnung für unbefristetes Grundeigentum verwendet. Gleichzeitig existieren in manchen Regionen besondere Landrechtsregime, etwa für indigene Bevölkerungsgruppen, die neben oder außerhalb des klassischen Freehold Systems stehen.
Die konkrete Ausgestaltung von Freehold kann je nach Jurisdiktion variieren. Unterschiede bestehen beispielsweise bei der Rolle des Staates als oberstem Eigentümer, bei der Registrierung von Rechten oder bei der Behandlung von Bodenschätzen und unterirdischen Ressourcen. Dennoch bleibt die Grundidee eines umfassenden, unbefristeten Eigentumsrechts an Land ein gemeinsamer Kern.
Vergleich mit kontinentaleuropäischen Systemen
In vielen kontinentaleuropäischen Ländern, etwa Deutschland, Frankreich oder der Schweiz, wird der Begriff Freehold nicht verwendet. Stattdessen dominiert der allgemeine Eigentumsbegriff, der zivilrechtlich definiert ist. Funktional entspricht das volle Grundeigentum in diesen Systemen jedoch in vieler Hinsicht dem, was im Common Law als Freehold bezeichnet wird. Unterschiede ergeben sich vor allem aus der Systematik des Zivilrechts und der stärkeren Kodifizierung.
In der rechtsvergleichenden Literatur wird Freehold häufig als Pendant zum vollen Grundstückseigentum im Zivilrecht beschrieben. Diese Einordnung erleichtert den Vergleich, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die historischen Wurzeln, die Terminologie und einzelne Detailregeln erheblich voneinander abweichen können.
Vertragliche Gestaltung und Übertragung
Kauf und Verkauf
Die Übertragung eines Freehold Rechts erfolgt typischerweise durch einen Kaufvertrag, der die wesentlichen Elemente des Geschäfts regelt. Dazu gehören unter anderem die genaue Bezeichnung des Grundstücks, der Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsfragen und Übergabezeitpunkt. Der Vertrag wird häufig durch notarielle oder anwaltliche Mitwirkung vorbereitet, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Nach Abschluss des Vertrags wird die Übertragung des Freehold im Grundbuch oder einem vergleichbaren Register eingetragen. Erst mit dieser Eintragung erlangt der Erwerber in vielen Rechtsordnungen die volle dingliche Rechtsstellung. Die Registrierung dient dem Schutz des Erwerbers und der Information der Öffentlichkeit über Eigentumsverhältnisse.
Belastung durch Sicherungsrechte
Freehold Rechte können mit Sicherungsrechten wie Hypotheken oder Grundschulden belastet werden. Der Eigentümer bleibt zwar Inhaber des Freehold, räumt dem Kreditgeber jedoch ein beschränktes dingliches Recht ein, das im Falle der Nichtzahlung von Darlehen verwertet werden kann. Diese Möglichkeit der Belastung ist ein wesentlicher Grund dafür, dass Freehold Grundstücke als Sicherheiten im Kreditverkehr genutzt werden.
Die rechtliche Ausgestaltung der Sicherungsrechte variiert je nach Rechtsordnung, doch das Prinzip bleibt ähnlich: Das starke dingliche Recht des Freehold bildet die Grundlage für die Werthaltigkeit der Sicherung. Die Eintragung der Belastung im Register sorgt dafür, dass Dritte über bestehende Sicherungsrechte informiert sind.
Erbfolge
Ein Freehold Recht ist in der Regel vererblich. Stirbt der Eigentümer, geht das Recht auf die Erben über, entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, etwa eines Testaments. In früheren Zeiten waren bestimmte Formen des Freehold an strenge Erbfolgeregeln gebunden, doch moderne Rechtsordnungen gewähren dem Eigentümer meist weitgehende Testierfreiheit.
Die Vererbbarkeit trägt wesentlich zur langfristigen Bedeutung von Freehold bei. Grundstücke können über Generationen im Familienbesitz bleiben und damit eine dauerhafte Vermögensbasis bilden. Gleichzeitig können Erbschaftssteuern und erbrechtliche Regelungen Einfluss auf die wirtschaftliche Nutzung von Freehold Immobilien haben.
Rechtliche Beschränkungen und öffentliche Interessen
Planungs und Bauvorschriften
Obwohl Freehold ein starkes Eigentumsrecht darstellt, ist der Eigentümer nicht völlig frei in der Nutzung des Grundstücks. Planungs und Bauvorschriften legen fest, welche Nutzungen in bestimmten Gebieten zulässig sind, welche Gebäude errichtet werden dürfen und welche baulichen Standards einzuhalten sind. Diese Vorschriften dienen der geordneten städtebaulichen Entwicklung, dem Schutz der Umwelt und der Sicherheit von Bewohnern und Nutzern.
Ein Inhaber von Freehold muss daher bei baulichen Maßnahmen Genehmigungsverfahren durchlaufen und kann nicht allein aufgrund seines Eigentumsrechts jede gewünschte Veränderung vornehmen. Die Spannung zwischen privatem Eigentumsrecht und öffentlichem Interesse ist ein wiederkehrendes Thema in der Diskussion um die Reichweite von Freehold.
Enteignung und Zwangsmaßnahmen
In vielen Rechtsordnungen besteht die Möglichkeit, Freehold Rechte im öffentlichen Interesse gegen Entschädigung zu entziehen. Enteignungen kommen beispielsweise bei großen Infrastrukturprojekten, städtebaulichen Maßnahmen oder dem Schutz wichtiger Umweltgüter in Betracht. Die rechtlichen Hürden für solche Eingriffe sind in der Regel hoch, da das Eigentumsrecht als besonders schutzwürdig gilt.
Daneben können Zwangsmaßnahmen wie Zwangsversteigerungen zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Sicherungsrechten oder Steuerforderungen führen. Auch hierbei wird das Freehold Recht nicht aufgehoben, sondern auf einen neuen Eigentümer übertragen. Die starke Stellung des Freehold zeigt sich darin, dass der Rechtsinhalt erhalten bleibt, auch wenn die Person des Inhabers wechselt.
Soziale und kulturelle Dimension
Symbolik des Grundeigentums
Über seine juristische Bedeutung hinaus besitzt Freehold eine ausgeprägte soziale und kulturelle Dimension. In vielen Gesellschaften gilt der Erwerb eines eigenen Grundstücks als Zeichen wirtschaftlicher Unabhängigkeit und sozialer Etablierung. Der Begriff Freehold steht in diesem Zusammenhang für die Idee dauerhaften Besitzes und persönlicher Freiheit im Umgang mit dem eigenen Land.
Diese Symbolik prägt politische Debatten, etwa über Bodenreformen, Wohnungsbaupolitik oder den Zugang zu Eigentum für breite Bevölkerungsschichten. Die Frage, wer Zugang zu Freehold Eigentum hat und unter welchen Bedingungen, berührt grundlegende Vorstellungen von Gerechtigkeit, sozialer Teilhabe und wirtschaftlicher Entwicklung.
Spannungsfeld zwischen Eigentum und Nutzung
Die starke rechtliche Stellung von Freehold Eigentümern wirft zugleich Fragen nach der sozialen Verantwortung von Eigentum auf. Wenn große Flächen in wenigen Händen konzentriert sind, kann dies Auswirkungen auf Bodenpreise, Wohnraumverfügbarkeit und landwirtschaftliche Nutzung haben. Diskussionen über Bodenspekulation, Leerstand oder ungenutzte Flächen beziehen sich häufig auf Grundstücke, die als Freehold gehalten werden.
Rechtspolitische Instrumente wie Grundsteuern, Bebauungszwänge oder Förderprogramme für bestimmte Nutzungsarten sollen Anreize setzen, Freehold Eigentum im Sinne des Gemeinwohls zu nutzen. Damit zeigt sich, dass Freehold nicht nur ein individuelles Recht, sondern auch ein Gegenstand gesellschaftlicher Aushandlungsprozesse ist.
Zusammenfassung und Einordnung
Freehold ist ein zentraler Begriff des angloamerikanischen Grundstücksrechts und bezeichnet ein unbefristetes, dingliches Eigentumsrecht an Grund und Boden. Historisch aus der feudalen Ordnung hervorgegangen, hat sich Freehold zu einer modernen Form des Grundeigentums entwickelt, die durch ihre Dauerhaftigkeit, ihre umfassenden Befugnisse und ihre starke dingliche Wirkung gekennzeichnet ist. In der typischen Ausprägung als Fee Simple Absolute in Possession gewährt Freehold dem Inhaber weitreichende Rechte zur Nutzung, Verfügung und Vererbung eines Grundstücks, bleibt jedoch eingebettet in gesetzliche Rahmenbedingungen und öffentliche Interessen. Die Abgrenzung zu befristeten Nutzungsrechten wie Leasehold verdeutlicht die besondere Stellung von Freehold im System der Eigentumsrechte. Als Investitionsgut, als Grundlage für Kreditgeschäfte und als Symbol wirtschaftlicher Unabhängigkeit spielt Freehold eine bedeutende Rolle in Wirtschaft und Gesellschaft. Zugleich werfen Fragen der Stadtentwicklung, der Bodenverteilung und der sozialen Verantwortung von Eigentum ein kritisches Licht auf die Nutzung und Regulierung von Freehold Rechten. In der rechtsvergleichenden Betrachtung lässt sich Freehold zwar näherungsweise mit dem vollen Grundeigentum kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen vergleichen, bleibt jedoch aufgrund seiner historischen Wurzeln, seiner spezifischen Terminologie und seiner Einbettung in das Common Law System ein eigenständiger Begriff, der das Verständnis von Eigentum an Land im englischsprachigen Raum nachhaltig prägt.
Häufige Fragen zu „Freehold“
Freehold bezeichnet im englischen Immobilienrecht ein Eigentum, bei dem man sowohl das Gebäude als auch das Grundstück zeitlich unbegrenzt besitzt. Es ist damit die stärkste Form des Eigentums im Unterschied zu befristeten Nutzungsrechten wie etwa Leasehold.
Bei Freehold gehört einem das Grundstück und die Immobilie dauerhaft. Bei Leasehold besitzt man nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht an der Immobilie, während das Grundstück einem anderen Eigentümer gehört und nach Ablauf des Vertrags zurückfällt.
Als Freehold Eigentümer haben Sie die volle Kontrolle über Grundstück und Gebäude und müssen in der Regel keine laufenden Pachtzahlungen leisten. Außerdem können Sie die Immobilie meist freier gestalten, verkaufen oder vererben, da kein Ablaufdatum eines Nutzungsrechts besteht.
Auch bei Freehold müssen Sie sich an Gesetze, Bauvorschriften und gegebenenfalls an lokale Satzungen halten. Zudem können Gemeinschaftsregeln oder Wegerechte bestehen, die bestimmte Nutzungen einschränken, obwohl Sie rechtlich Eigentümer sind.
Der Begriff Freehold wird vor allem in Ländern mit Common Law System verwendet, etwa in England, Wales, Australien und teilweise in anderen englischsprachigen Staaten. In vielen kontinentaleuropäischen Ländern gibt es ähnliche Konzepte, sie werden dort aber meist einfach als Volleigentum oder Grundeigentum bezeichnet.

