Fernabsatzvertrag Makler
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Der Begriff Fernabsatzvertrag Makler bezeichnet ein Vertragsverhältnis zwischen einem Immobilienmakler und einem Verbraucher, das ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Makler und Kunde während der Vertragsanbahnung und beim Vertragsschluss nicht persönlich in denselben Räumen begegnen. Stattdessen nutzen sie Telefon, E Mail, Internetplattformen, Messenger Dienste oder andere Formen der Fernkommunikation. Der Fernabsatzvertrag Makler ist rechtlich bedeutsam, weil er besondere Informationspflichten des Maklers sowie ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers auslösen kann. Damit unterscheidet sich diese Vertragsform deutlich von einem herkömmlichen Maklervertrag, der etwa im Maklerbüro oder bei einer Besichtigung vor Ort mündlich oder schriftlich geschlossen wird.
Begriff und rechtliche Einordnung
Ein Fernabsatzvertrag Makler liegt vor, wenn ein Maklervertrag zwischen einem Unternehmer als Makler und einem Verbraucher als Auftraggeber ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird und der Makler ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs oder Dienstleistungssystem nutzt. Der Begriff knüpft damit an die allgemeinen Regeln zum Fernabsatz im Verbraucherschutzrecht an, überträgt sie aber auf das besondere Tätigkeitsfeld der Maklerdienstleistung. Das Gesetz schützt den Verbraucher, weil er seine Entscheidung räumlich getrennt vom Makler trifft und typischerweise weniger Gelegenheit hat, sich in einer persönlichen Gesprächssituation umfassend zu informieren.
Der Fernabsatzvertrag Makler ist regelmäßig ein Dienstleistungsvertrag mit Maklercharakter. Der Makler schuldet nicht den Erfolg, also etwa nicht den tatsächlichen Verkauf oder die tatsächliche Vermietung einer Immobilie, sondern die Gelegenheit zum Abschluss eines entsprechenden Hauptvertrages. Zentrales Merkmal bleibt die Vermittlungs oder Nachweistätigkeit. Dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wird, ändert nichts an der Grundstruktur des Maklerrechts, erweitert aber die Schutzrechte des Verbrauchers erheblich und verpflichtet den Makler zu klaren, rechtzeitig erteilten Informationen über Vergütung, Leistung und Widerrufsrecht.
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Der Fernabsatzvertrag Makler ist von anderen Vertragsarten zu unterscheiden, die ebenfalls unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen können. So kann etwa ein reiner Informationsvertrag oder eine unverbindliche Kontaktaufnahme per E Mail noch keinen Fernabsatzvertrag darstellen. Erst wenn sich ein konkreter Auftrag zur Maklertätigkeit ergibt, etwa zur Vermittlung einer bestimmten Immobilie oder zur Suche eines Käufers, entsteht ein Maklervertrag im Sinne des Gesetzes. Kommt dieser Auftrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande, liegt ein Fernabsatzvertrag Makler vor.
Abzugrenzen ist der Fernabsatzvertrag Makler auch vom sogenannten Haustürgeschäft. Bei Haustürgeschäften steht die überraschende Ansprache des Verbrauchers im Vordergrund, etwa an der Wohnungstür oder auf der Straße. Beim Fernabsatz hingegen ist der räumliche Abstand prägend und die Nutzung eines organisierten Systems zum Vertrieb von Dienstleistungen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien. In der Praxis können sich die Konstellationen überschneiden, entscheidend ist jedoch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Fernabsatzes erfüllt sind. Ist dies der Fall, gilt die Einordnung als Fernabsatzvertrag vorrangig.
Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags mit Makler
Vertragsparteien
Ein Fernabsatzvertrag Makler setzt voraus, dass auf Seiten des Maklers ein Unternehmer und auf Seiten des Kunden ein Verbraucher beteiligt ist. Unternehmer ist jede Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Immobilienmakler, die dauerhaft und gegen Entgelt Vermittlungsleistungen anbieten, sind typischerweise Unternehmer. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein privater Wohnungssuchender oder ein privater Eigentümer, der seine selbstgenutzte Immobilie verkaufen möchte, handelt in aller Regel als Verbraucher.
Zwischen Unternehmer und Verbraucher soll ein entgeltlicher Vertrag über eine Maklerdienstleistung zustande kommen. Dabei genügt es, dass eine Vergütung vereinbart ist oder nach den Umständen typischerweise verlangt wird. Auch wenn der Makler seine Provision etwa von der anderen Vertragspartei des Hauptvertrages erhält, kann gegenüber dem Verbraucher ein Fernabsatzvertrag Makler bestehen, sofern dieser eine eigene Verpflichtung oder ein eigenes Risiko in Bezug auf die Provision eingeht, etwa durch eine Innenprovision oder durch eine Vereinbarung, wonach er die Maklercourtage im Erfolgsfall zu tragen hat.
Ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
Wesentliche Voraussetzung für den Fernabsatzvertrag Makler ist die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Zustandekommen des Vertrages. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationswege, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien genutzt werden können. Typische Beispiele sind Telefon, E Mail, Online Formulare, Plattformen zur Terminvereinbarung, Videochats, Briefe, Kataloge mit Bestellkarten sowie mobile Messenger Dienste.
Entscheidend ist, dass vom ersten Kontakt über das Angebot bis zur Annahme kein persönliches Treffen stattfindet. Sobald Makler und Kunde sich in denselben Räumen aufhalten und dort über den Vertrag sprechen oder diesen abschließen, liegt kein Fernabsatzvertrag Makler mehr vor, selbst wenn zuvor bereits umfangreiche Kommunikation per Telefon oder E Mail stattgefunden hat. Die ausschließliche Fernkommunikation bildet also eine klare Zäsur zwischen dem Fernabsatzvertrag und dem herkömmlichen Maklervertrag.
Organisiertes Vertriebs oder Dienstleistungssystem
Ein weiterer Baustein für den Fernabsatzvertrag Makler ist die Nutzung eines organisierten Vertriebs oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz. Der Makler muss seine Prozesse so eingerichtet haben, dass Verträge typischerweise ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit geschlossen werden können. Das kann etwa eine professionelle Internetpräsenz mit Online Kontaktformular, eine standardisierte E Mail Kommunikation mit vorformulierten Vertragsunterlagen, eine systematische Nutzung von Telefonvertrieb oder digitale Signaturverfahren umfassen.
Nicht erforderlich ist, dass der Makler ausschließlich im Fernabsatz tätig ist. Es genügt, dass er ein entsprechendes System bereithält und im konkreten Fall nutzt. Ein klassisches Beispiel für einen Fernabsatzvertrag Makler ist die Situation, in der ein Interessent ein Immobilienexposé auf einem Online Portal findet, über ein Kontaktformular seine Daten übermittelt, vom Makler standardisierte Unterlagen zum Maklervertrag per E Mail erhält und diesen Vertrag elektronisch bestätigt, ohne den Makler persönlich getroffen zu haben. Das organisierte System zeigt sich in der standardisierten Abwicklung, die auf wiederholte Nutzung im Fernabsatz angelegt ist.
Typischer Ablauf eines Fernabsatzvertrags mit Makler
Vertragsanbahnung
Die Anbahnung eines Fernabsatzvertrag Makler beginnt häufig mit einer Online Anzeige oder einem Eintrag in einem Immobilienportal. Der Interessent nimmt über ein Online Formular oder per E Mail Kontakt auf. Der Makler reagiert mit einer automatisierten oder individuell verfassten Nachricht, die weitere Informationen zur Immobilie und zum Maklervertrag enthält. Bereits in dieser Phase ist der Makler gehalten, auf seine Unternehmereigenschaft hinzuweisen und erste Informationen zu seinen Leistungen zu geben.
Im nächsten Schritt übermittelt der Makler dem Interessenten die Vertragsunterlagen. Dies kann als PDF Anhang, über einen Downloadlink oder über eine spezielle Plattform erfolgen. Der Fernabsatzvertrag Makler kommt dann zustande, wenn der Verbraucher die Vertragsbedingungen akzeptiert, etwa durch elektronische Unterschrift, durch Bestätigung per E Mail oder durch ein anderes vereinbartes Verfahren. Wichtig ist, dass der Makler vor der Annahme des Vertragsangebots alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erteilt hat, insbesondere zu Identität, Kontaktdaten, Leistungsinhalt, Vergütung und Widerrufsrecht.
Informationsphase
Vor Abschluss eines Fernabsatzvertrag Makler ist der Makler verpflichtet, dem Verbraucher umfangreiche Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere die genaue Beschreibung der Maklerleistung, die Höhe oder Berechnungsgrundlage der Provision, etwaige zusätzliche Kosten, die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung. Ebenso muss der Makler über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Widerrufsfrist und die Modalitäten der Ausübung informieren.
Ein ordnungsgemäßer Fernabsatzvertrag Makler zeichnet sich dadurch aus, dass der Verbraucher alle wesentlichen Informationen erhält, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Die Informationspflichten dienen der Transparenz und sollen die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers sichern.
Die Informationen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, etwa per E Mail oder als Download. Eine rein telefonische Mitteilung reicht in der Regel nicht aus, wenn sie nicht zusätzlich schriftlich bestätigt wird. Der Makler sollte daher ein standardisiertes Verfahren nutzen, um nachweisen zu können, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat.
Vertragsschluss und Dokumentation
Der Fernabsatzvertrag Makler kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Makler und Verbraucher zustande. In der Praxis erfolgt dies häufig, indem der Makler ein Vertragsangebot übersendet und der Verbraucher dieses Angebot annimmt. Die Annahme kann etwa durch Rücksendung des unterschriebenen Vertrages als Scan, durch elektronische Signatur oder durch eine ausdrückliche Bestätigung per E Mail erfolgen. Auch ein konkludentes Verhalten des Verbrauchers kann ausreichen, wenn dieses eindeutig auf den Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist, etwa durch Nutzung eines Online Buttons mit klarer Beschriftung.
Für den Fernabsatzvertrag Makler ist eine sorgfältige Dokumentation besonders wichtig. Der Makler sollte sämtliche E Mails, Protokolle über Telefonate und elektronische Bestätigungen archivieren, um im Streitfall den genauen Ablauf des Vertragsschlusses darlegen zu können. Ebenso sollten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Informationsdokumente gespeichert werden, um späteren Nachweisproblemen vorzubeugen.
Rechtsfolgen und Besonderheiten
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Ein zentrales Merkmal des Fernabsatzvertrag Makler ist das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers. Dieses Recht ermöglicht es dem Verbraucher, seine Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten und der Belehrung über das Widerrufsrecht. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, kann sich die Widerrufsfrist erheblich verlängern.
Der Widerruf muss gegenüber dem Makler erklärt werden, etwa per E Mail, Brief oder über ein bereitgestelltes Online Formular. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, die Erklärung muss jedoch den Entschluss zum Widerruf eindeutig zum Ausdruck bringen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs wird der Fernabsatzvertrag Makler in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren, soweit dies möglich ist, und der Anspruch des Maklers auf Provision entfällt grundsätzlich, sofern keine Ausnahmen greifen.
Vergütung bei Widerruf
Die Frage der Vergütung nach Widerruf ist beim Fernabsatzvertrag Makler besonders sensibel. Grundsätzlich hat der Makler keinen Anspruch auf Provision, wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerruft und der Makler seine Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht hat. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen soll, und der Makler ihn zugleich über den möglichen Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung belehrt hat.
Hat der Makler bereits eine Teilleistung erbracht und wurde der Verbraucher ordnungsgemäß informiert, kann dem Makler unter Umständen ein Wertersatzanspruch für die bereits erbrachten Leistungen zustehen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig wird. Der Fernabsatzvertrag Makler verlangt daher eine besonders sorgfältige Gestaltung der Widerrufsbelehrung und der Erklärungen des Verbrauchers, um spätere Streitigkeiten über Provisionen zu vermeiden.
Informations und Dokumentationspflichten
Der Fernabsatzvertrag Makler löst umfangreiche Informations und Dokumentationspflichten aus. Der Makler muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss unter anderem folgende Angaben machen
- Name oder Firma, Anschrift und Kontaktdaten des Maklers
- Art und Umfang der angebotenen Maklerleistung
- Gesamtpreis der Dienstleistung oder die Berechnungsgrundlage der Provision
- Hinweise auf mögliche zusätzliche Kosten, etwa Notar oder Verwaltungsgebühren
- Bestehen, Dauer und Bedingungen des Widerrufsrechts
- Laufzeit des Vertrages und Kündigungsbedingungen
Diese Informationen müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Der Fernabsatzvertrag Makler erfordert daher, dass der Makler seine Prozesse so gestaltet, dass jede Vertragsbeziehung nachvollziehbar dokumentiert ist. Die Dokumentation dient nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch der Rechtssicherheit für den Makler selbst.
Praktische Beispiele
Online Immobilienvermittlung
Ein häufiges Beispiel für einen Fernabsatzvertrag Makler ist die Online Vermittlung von Miet oder Kaufobjekten. Der Interessent findet ein Exposé auf einer Internetplattform, registriert sich, bestätigt per Klick die Maklerbedingungen und erhält daraufhin detaillierte Objektunterlagen sowie einen Besichtigungstermin. Der eigentliche Maklervertrag kommt bereits durch die Bestätigung der Bedingungen zustande, ohne dass zuvor ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. In dieser Konstellation greifen die Regeln des Fernabsatzes und der Verbraucher hat regelmäßig ein Widerrufsrecht.
Auch wenn später eine Besichtigung der Immobilie stattfindet, bleibt die Einordnung als Fernabsatzvertrag Makler bestehen, sofern der Maklervertrag bereits zuvor im Fernabsatz geschlossen wurde. Die spätere persönliche Begegnung ändert nichts am Charakter des ursprünglichen Vertragsschlusses. Dies verdeutlicht, wie wichtig es ist, den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bestimmen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten zu kennen.
Telefonische Maklerbeauftragung
Ein weiteres typisches Szenario für einen Fernabsatzvertrag Makler ist die telefonische Beauftragung. Ein Eigentümer ruft einen Makler an, weil er seine Wohnung verkaufen möchte. Im Telefonat erläutert der Makler seine Leistungen und Konditionen. Der Eigentümer erklärt am Telefon, dass er den Makler beauftragen möchte. Der Makler fasst das Gespräch anschließend schriftlich per E Mail zusammen und übersendet eine Widerrufsbelehrung. Wenn der Eigentümer seine Beauftragung telefonisch bestätigt und der Makler dies dokumentiert, liegt ein Fernabsatzvertrag vor, da der gesamte Vorgang ohne persönliche Begegnung erfolgt.
In dieser Konstellation muss der Makler besonders sorgfältig darauf achten, dass der Eigentümer alle Informationen erhält, bevor er seine verbindliche Erklärung abgibt. Der Fernabsatzvertrag Makler verlangt in der Praxis daher oft einen Zwischenschritt, bei dem der Makler zunächst nur informiert und erst nach schriftlicher Bestätigung des Eigentümers von einem endgültigen Vertragsschluss ausgeht. So lassen sich Missverständnisse und spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrages und das Widerrufsrecht vermeiden.
Bedeutung für Makler und Verbraucher
Vorteile und Risiken für Verbraucher
Für Verbraucher bietet der Fernabsatzvertrag Makler verschiedene Vorteile. Sie können sich bequem von zu Hause aus informieren, Angebote vergleichen und einen Makler beauftragen, ohne ein Büro aufsuchen zu müssen. Das gesetzliche Widerrufsrecht verschafft ihnen eine zusätzliche Bedenkzeit, in der sie ihre Entscheidung überdenken und gegebenenfalls rückgängig machen können. Dies ist besonders wichtig bei komplexen und wirtschaftlich bedeutsamen Entscheidungen wie Immobiliengeschäften.
Gleichzeitig bestehen jedoch auch Risiken. Verbraucher können die Qualität des Maklers und seiner Dienstleistung aus der Ferne schwerer einschätzen. Sie sind auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Makler bereitgestellten Informationen angewiesen. Der Fernabsatzvertrag Makler verlangt daher von Verbrauchern, die Unterlagen sorgfältig zu lesen und bei Unklarheiten nachzufragen. Eine bewusste und informierte Entscheidung ist die beste Grundlage, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.
Herausforderungen für Makler
Für Makler bedeutet der Fernabsatzvertrag Makler eine Reihe zusätzlicher organisatorischer und rechtlicher Anforderungen. Sie müssen ihre Kommunikations und Dokumentationsprozesse so gestalten, dass alle Informationspflichten erfüllt und im Streitfall nachweisbar sind. Standardisierte Informationsblätter, klare Widerrufsbelehrungen und nachvollziehbare Protokolle über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses werden zu unverzichtbaren Instrumenten professioneller Maklertätigkeit im Fernabsatz.
Zugleich eröffnet der Fernabsatzvertrag Makler neue geschäftliche Möglichkeiten. Makler können Kunden überregional oder sogar international betreuen, ohne auf persönliche Treffen angewiesen zu sein. Digitale Besichtigungen, Videochats und elektronische Signaturen erleichtern die Abwicklung komplexer Immobiliengeschäfte. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachtet und seine Prozesse entsprechend ausrichtet, kann die Vorteile des Fernabsatzes nutzen, ohne unvertretbare Haftungsrisiken einzugehen.
Gestaltungshinweise und gute Praxis
Klare Vertragsunterlagen
Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist für den Fernabsatzvertrag Makler von zentraler Bedeutung. Die Vertragsunterlagen sollten übersichtlich aufgebaut und in verständlicher Sprache verfasst sein. Wichtige Begriffe wie Provision, Laufzeit, Kündigung und Widerrufsrecht sind klar zu erläutern. Unklare oder missverständliche Formulierungen können zu Auslegungsproblemen führen und im Zweifel zu Lasten des Maklers gehen.
Empfehlenswert ist es, die wesentlichen Punkte des Fernabsatzvertrag Makler in einem gesonderten Informationsblatt zusammenzufassen, das der Verbraucher leicht nachvollziehen kann. Dieses Informationsblatt kann etwa Angaben zu den angebotenen Leistungen, zur Vergütungsstruktur, zu möglichen Zusatzkosten und zu den Schritten im Falle eines Widerrufs enthalten. Durch eine solche Strukturierung wird die Transparenz erhöht und das Vertrauen des Verbrauchers gestärkt.
Transparente Kommunikation
Neben der schriftlichen Vertragsgestaltung spielt die laufende Kommunikation eine wichtige Rolle. Der Fernabsatzvertrag Makler beruht auf Fernkommunikation, daher ist es unerlässlich, dass der Makler auf Anfragen zeitnah reagiert und Sachverhalte verständlich erklärt. Eine offene und transparente Kommunikation reduziert das Risiko von Missverständnissen und Konflikten. Makler sollten insbesondere darauf achten, dass Verbraucher den Unterschied zwischen unverbindlicher Information und verbindlichem Vertragsschluss erkennen.
Eine gute Praxis besteht darin, den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich zu markieren, etwa durch eine E Mail mit der klaren Aussage, dass mit der Bestätigung des Kunden ein Maklervertrag zustande kommt. So wird die Schwelle vom bloßen Informationsaustausch zum verbindlichen Fernabsatzvertrag Makler deutlich. Diese Klarheit dient beiden Seiten, da sie die Grundlage für eine geordnete und rechtssichere Zusammenarbeit bildet.
Zusammenfassende Einordnung
Der Fernabsatzvertrag Makler ist eine spezielle Ausprägung des Maklervertrags im Umfeld des modernen, digital geprägten Immobilienmarktes. Er verbindet die klassischen Elemente der Maklertätigkeit mit den besonderen Schutzmechanismen des Fernabsatzrechts. Charakteristisch sind der Abschluss des Vertrages unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, die Beteiligung eines Unternehmers und eines Verbrauchers sowie die Nutzung eines organisierten Systems zur Erbringung von Maklerdienstleistungen im Fernabsatz.
Für Verbraucher bedeutet der Fernabsatzvertrag Makler mehr Flexibilität und ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht, das ihnen zusätzliche Sicherheit verschafft. Für Makler bringt er erweiterte Informations und Dokumentationspflichten mit sich, eröffnet zugleich aber auch neue Möglichkeiten, Kunden effizient und ortsunabhängig zu betreuen. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und seine Prozesse entsprechend gestaltet, kann den Fernabsatzvertrag Makler als zeitgemäße und rechtssichere Form der Maklerbeauftragung nutzen. Damit trägt diese Vertragsart dazu bei, Immobiliengeschäfte im digitalen Zeitalter transparent, nachvollziehbar und für beide Seiten verlässlich zu gestalten.
Häufige Fragen zu „Fernabsatzvertrag Makler“
Ein Fernabsatzvertrag mit einem Makler liegt vor, wenn der Maklervertrag ausschließlich über Telefon, E Mail, Internet oder Post zustande kommt, ohne dass man sich persönlich trifft. Typisch ist zum Beispiel, wenn Sie ein Online Formular ausfüllen oder einen Makler nur telefonisch beauftragen.
Als Verbraucher haben Sie in der Regel ein 14 tägiges Widerrufsrecht, weil der Vertrag nur über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde. Der Makler muss Sie klar und verständlich über Ihr Widerrufsrecht und über seine Vergütung informieren.
Widerrufen Sie rechtzeitig, müssen Sie grundsätzlich keine Provision zahlen, wenn der Makler bis dahin noch keinen vollständigen Leistungsnachweis erbracht hat. Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass der Makler sofort mit der Arbeit beginnt und kommt es aufgrund seiner Tätigkeit schon vor dem Widerruf zum Vertragsabschluss, kann er trotz Widerrufs eine Provision verlangen.
Der Makler muss Ihnen vor Vertragsabschluss alle wichtigen Informationen in Textform geben, zum Beispiel per E Mail oder PDF. Dazu gehören Angaben zu seiner Identität, zur Provision, zu den Leistungen und eine verständliche Widerrufsbelehrung.
Sie können den Widerruf zum Beispiel per E Mail, Brief oder Fax erklären, eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wichtig ist, dass aus Ihrer Erklärung klar hervorgeht, dass Sie den Maklervertrag widerrufen und dass Sie dies innerhalb der 14 tägigen Frist tun.

