Erbbaurechtsvertrag
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff Erbbaurechtsvertrag bezeichnet einen zivilrechtlichen Vertrag, durch den das veräußerliche und vererbliche Recht begründet wird, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Dieses Recht wird als Erbbaurecht bezeichnet und stellt ein grundstücksgleiches Recht dar. Der Erbbaurechtsvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Trennung von Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum und ermöglicht langfristige Nutzungs- und Bauvorhaben, ohne dass der Nutzer das Grundstück selbst erwerben muss.
Rechtliche Einordnung und Grundlagen
Der Erbbaurechtsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der auf die Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet ist. Dieses dingliche Recht entsteht erst mit Eintragung in das Erbbaugrundbuch, doch ohne den zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrag kann kein wirksames Erbbaurecht entstehen. Der Vertrag ist damit zugleich Grundlage der schuldrechtlichen Pflichten zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem sowie Voraussetzung für die grundbuchrechtliche Eintragung.
Gesetzliche Regelungen
Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Erbbaurechtsgesetz sowie ergänzend im Bürgerlichen Gesetzbuch. Das Gesetz definiert Inhalt und Grenzen des Erbbaurechts, regelt die Laufzeit, die Möglichkeiten der Verlängerung und die Rechtsfolgen des Ablaufs. Der Erbbaurechtsvertrag konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall und gestaltet sie für das jeweilige Bauprojekt aus.
Charakter als Dauerschuldverhältnis
Ein Erbbaurechtsvertrag ist in der Regel auf lange Dauer angelegt. Üblich sind Laufzeiten von mehreren Jahrzehnten, häufig 60 bis 99 Jahre. Dadurch entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit wiederkehrenden Leistungspflichten, insbesondere in Form des Erbbauzinses. Die langfristige Ausrichtung erfordert eine besonders sorgfältige Vertragsgestaltung, da spätere Anpassungen nur eingeschränkt möglich sind.
Vertragsparteien und ihre Rollen
Am Erbbaurechtsvertrag sind mindestens zwei Parteien beteiligt. Auf der einen Seite steht der Grundstückseigentümer, der als Erbbaurechtsausgeber oder Erbbaurechtsgeber bezeichnet wird. Auf der anderen Seite steht der Erbbauberechtigte, der das Recht erhält, auf dem Grundstück zu bauen und das Bauwerk zu nutzen.
Der Grundstückseigentümer
Der Grundstückseigentümer bleibt trotz Bestellung des Erbbaurechts Eigentümer des Bodens. Durch den Erbbaurechtsvertrag räumt er dem Erbbauberechtigten ein zeitlich befristetes Recht ein, den Grund und Boden zu nutzen und zu bebauen. Im Gegenzug erhält er in der Regel einen laufenden Erbbauzins sowie am Ende der Laufzeit einen Ausgleich für das Bauwerk, das nach Ablauf des Erbbaurechts regelmäßig in sein Eigentum übergeht.
Der Erbbauberechtigte
Der Erbbauberechtigte erwirbt mit Abschluss und Eintragung des Erbbaurechts die Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Gebäude zu errichten und dieses rechtlich weitgehend wie ein Eigentümer zu nutzen. Durch den Erbbaurechtsvertrag erhält er Planungssicherheit für die Dauer der vereinbarten Laufzeit. Er kann das Erbbaurecht belasten, veräußern, vererben und wirtschaftlich verwerten, soweit der Vertrag keine Einschränkungen vorsieht.
Besondere Konstellationen
In der Praxis treten häufig Kommunen, Kirchen, Stiftungen und andere institutionelle Eigentümer als Erbbaurechtsgeber auf. Sie nutzen den Erbbaurechtsvertrag, um ihr Grundeigentum langfristig zu sichern und dennoch die Nutzung durch Dritte zu ermöglichen. Auf der Seite der Erbbauberechtigten finden sich sowohl private Bauherren als auch Wohnungsunternehmen, Bauträger und gemeinnützige Träger sozialer Einrichtungen.
Form und Abschluss des Erbbaurechtsvertrags
Der Erbbaurechtsvertrag unterliegt strengen Formvorschriften. Diese dienen dem Schutz der Beteiligten und der Rechtssicherheit, da es um langfristige und wirtschaftlich bedeutsame Rechtsverhältnisse geht.
Notarielle Beurkundung
Für die Wirksamkeit ist die notarielle Beurkundung des Erbbaurechtsvertrags zwingend erforderlich. Der Notar klärt die Parteien über Inhalt, Reichweite und rechtliche Folgen auf und stellt sicher, dass die Vereinbarungen rechtlich zulässig und hinreichend bestimmt sind. Ohne notarielle Beurkundung ist der Vertrag grundsätzlich nichtig.
Eintragung in das Erbbaugrundbuch
Erst mit der Eintragung des Erbbaurechts in das Erbbaugrundbuch erlangt das Erbbaurecht dingliche Wirkung. Der Erbbaurechtsvertrag bildet die Grundlage für diese Eintragung, indem er die wesentlichen Vertragsinhalte festlegt. Das Grundbuchamt prüft die Eintragungsfähigkeit und übernimmt die maßgeblichen Bestimmungen in das Erbbaugrundbuch, insbesondere Laufzeit, Erbbauzins und etwaige Beschränkungen.
Vertragsverhandlungen
Die Ausgestaltung eines Erbbaurechtsvertrags ist regelmäßig Gegenstand intensiver Verhandlungen. Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter müssen eine ausgewogene Regelung finden, die sowohl die Interessen des Eigentümers an langfristiger Wert- und Ertragssicherung als auch die Interessen des Erbbauberechtigten an Investitionsschutz und Nutzungssicherheit berücksichtigt. Dabei spielen sowohl wirtschaftliche als auch städtebauliche und soziale Überlegungen eine Rolle.
Typische Inhalte des Erbbaurechtsvertrags
Ein Erbbaurechtsvertrag enthält zahlreiche Regelungen, die den Inhalt des Erbbaurechts, die gegenseitigen Pflichten der Parteien und die Folgen besonderer Ereignisse bestimmen.
Laufzeit des Erbbaurechts
Die Laufzeit bildet einen zentralen Vertragsbestandteil. Sie wird in Jahren festgelegt und bestimmt die Dauer, für die das Erbbaurecht eingeräumt wird. Übliche Laufzeiten sind:
- 40 bis 60 Jahre für gewerbliche Projekte
- 60 bis 99 Jahre für Wohnnutzung
- individuelle Laufzeiten bei sozialen oder gemeinnützigen Vorhaben
Der Erbbaurechtsvertrag kann Verlängerungsoptionen oder Nachverhandlungsrechte vorsehen, die eine Anpassung an künftige Entwicklungen ermöglichen.
Erbbauzins
Der Erbbauzins ist das laufende Entgelt, das der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer zahlt. Er wird meist als jährlicher Betrag festgelegt und kann sich prozentual am Bodenwert orientieren. Im Erbbaurechtsvertrag werden Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit des Erbbauzinses sowie etwaige Anpassungsklauseln geregelt. Anpassungen können an Preisindizes, an die Entwicklung des Bodenwerts oder an andere objektive Kriterien geknüpft sein.
Baulast und Nutzungspflichten
Der Erbbaurechtsvertrag legt fest, welche Art von Bebauung zulässig oder verpflichtend ist. Er kann eine bestimmte Nutzung vorgeben, zum Beispiel Wohnbebauung, soziale Einrichtungen oder gewerbliche Nutzung. Zudem können Fristen für die Bebauung, Anforderungen an die Bauausführung und Verpflichtungen zur Instandhaltung vereinbart werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Grundstück entsprechend den Vorstellungen des Eigentümers und den städtebaulichen Vorgaben genutzt wird.
Instandhaltung und Verkehrssicherung
Die Verantwortung für Instandhaltung und Verkehrssicherung des Bauwerks liegt in der Regel beim Erbbauberechtigten. Der Erbbaurechtsvertrag konkretisiert diese Pflichten und kann auch Vorgaben zur Modernisierung, energetischen Sanierung und Anpassung an technische Standards enthalten. Dadurch wird der langfristige Werterhalt des Bauwerks gefördert, was auch im Interesse des Grundstückseigentümers liegt, da das Bauwerk nach Ablauf des Erbbaurechts häufig in sein Eigentum übergeht.
Versicherung und Risikoabtragung
Üblicherweise verpflichtet der Erbbaurechtsvertrag den Erbbauberechtigten zum Abschluss von Gebäudeversicherungen und Haftpflichtversicherungen. Die Tragung von Risiken wie Feuer, Sturm oder anderen Schäden wird vertraglich zugeordnet. Oft wird geregelt, dass Entschädigungsleistungen aus Versicherungen vorrangig in die Wiederherstellung des Bauwerks fließen sollen, um die dauerhafte Nutzbarkeit zu sichern.
Belastung und Veräußerung des Erbbaurechts
Da das Erbbaurecht ein eigenständiges, verkehrsfähiges Recht ist, kann es verkauft, vererbt und mit Grundpfandrechten belastet werden. Der Erbbaurechtsvertrag kann jedoch Zustimmungsrechte des Grundstückseigentümers vorsehen, um eine unerwünschte Veräußerung oder Belastung zu verhindern. Häufig wird verlangt, dass bei einer Übertragung des Erbbaurechts der Erwerber bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen muss.
Wirtschaftliche Bedeutung
Der Erbbaurechtsvertrag hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, da er Investitionen in Immobilien ermöglicht, ohne dass der Erwerb des Grundstücks finanziert werden muss. Dies eröffnet insbesondere privaten Bauherren und gemeinnützigen Trägern den Zugang zu Standorten, die ansonsten finanziell nicht erreichbar wären.
Vorteile für Grundstückseigentümer
- Langfristige Einnahmen: Der Erbbauzins stellt eine regelmäßige Einnahmequelle dar.
- Werterhalt des Bodens: Das Eigentum am Grundstück bleibt erhalten und kann nach Ablauf des Erbbaurechts neu genutzt oder erneut vergeben werden.
- Städtebauliche Steuerung: Durch den Erbbaurechtsvertrag können Nutzungsziele und soziale Vorgaben festgelegt werden.
Vorteile für Erbbauberechtigte
- Reduzierter Kapitalbedarf: Statt eines hohen Kaufpreises fällt ein laufender Erbbauzins an.
- Planungssicherheit: Die vertraglich gesicherte Laufzeit ermöglicht langfristige Investitionen.
- Flexibilität: Das Erbbaurecht kann veräußert oder belastet werden, was die Finanzierung erleichtert.
Risiken und Herausforderungen
Trotz seiner Vorteile birgt ein Erbbaurechtsvertrag auch Risiken. Dazu gehören etwa steigende Erbbauzinsen bei unzureichend definierten Anpassungsklauseln, Unsicherheiten über die Regelungen bei Vertragsende oder Interessenkonflikte zwischen Eigentümer und Erbbauberechtigtem. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und transparente Regelungen sind daher von besonderer Bedeutung.
Soziale und städtebauliche Funktion
Der Erbbaurechtsvertrag wird häufig als Instrument der Bodenpolitik eingesetzt. Insbesondere Kommunen nutzen ihn, um Boden dauerhaft in öffentlicher Hand zu halten und dennoch Wohnraum oder soziale Infrastruktur zu ermöglichen.
Förderung von Wohnraum
Durch die Vergabe von Erbbaurechten an Wohnungsunternehmen oder private Bauherren können Städte und Gemeinden Einfluss auf die Mietpreisgestaltung, die Belegungsstruktur und die Ausrichtung der Wohnprojekte nehmen. Der Erbbaurechtsvertrag kann Belegungsbindungen, Mietobergrenzen oder Vorgaben zur sozialen Durchmischung enthalten, um eine ausgewogene Stadtentwicklung zu unterstützen.
Unterstützung sozialer Einrichtungen
Kirchen, Stiftungen und andere gemeinnützige Träger nutzen den Erbbaurechtsvertrag, um Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen oder kulturelle Einrichtungen auf ihrem Grund zu errichten, ohne das Eigentum am Boden aufzugeben. Dadurch wird eine langfristige Bindung der Nutzung an den gemeinnützigen Zweck erreicht.
Nachhaltige Bodennutzung
Durch die Trennung von Boden und Gebäude kann der Erbbaurechtsvertrag dazu beitragen, Bodenspekulationen zu begrenzen. Der Boden bleibt im Eigentum langfristig orientierter Akteure, während die Nutzung durch Erbbauberechtigte erfolgt. Dies kann zu einer stabileren und nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen.
Vertragsende und Heimfall
Ein wesentliches Merkmal des Erbbaurechts ist seine Befristung. Der Erbbaurechtsvertrag muss daher klare Regelungen für das Vertragsende enthalten.
Ablauf der Laufzeit
Mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit erlischt das Erbbaurecht. Das aufstehende Bauwerk geht in der Regel in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Im Gegenzug steht dem Erbbauberechtigten oder seinen Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zu. Der Erbbaurechtsvertrag legt fest, in welcher Höhe diese Entschädigung zu leisten ist und nach welchen Kriterien sie berechnet wird, etwa nach Zeitwert, Sachverständigengutachten oder festen Prozentsätzen.
Heimfallregelungen
Der Heimfall bezeichnet das vorzeitige Rückfallen des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer, etwa bei schweren Vertragsverletzungen. Typische Heimfallgründe können sein:
- erheblicher Zahlungsverzug beim Erbbauzins
- zweckwidrige Nutzung des Grundstücks
- schwere Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten
Der Erbbaurechtsvertrag muss Heimfallgründe klar definieren und die Rechtsfolgen regeln. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung für das Bauwerk zu zahlen ist.
Verlängerungsoptionen
Um harte Brüche am Ende der Laufzeit zu vermeiden, können Verlängerungsoptionen vereinbart werden. Der Erbbaurechtsvertrag kann vorsehen, dass die Parteien rechtzeitig vor Ablauf Verhandlungen über eine Verlängerung aufnehmen oder dass der Erbbauberechtigte ein einseitiges Optionsrecht erhält. Solche Regelungen erhöhen die Planungssicherheit und können Investitionen auch in späteren Phasen der Laufzeit ermöglichen.
Gestaltungsspielräume und Vertragsklauseln
Ein Erbbaurechtsvertrag bietet erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Parteien können zahlreiche Klauseln aufnehmen, um ihre wirtschaftlichen und sozialen Ziele zu erreichen.
Wertsicherungsklauseln
Um den Erbbauzins an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, werden häufig Wertsicherungsklauseln vereinbart. Diese können auf Preisindizes, Bodenwertentwicklungen oder andere Bezugsgrößen abstellen. Der Erbbaurechtsvertrag muss dabei die Grenzen des Preisrechts und des allgemeinen Zivilrechts beachten, um unangemessene Benachteiligungen zu vermeiden.
Rücktritts- und Kündigungsrechte
Da das Erbbaurecht grundsätzlich befristet ist, spielen ordentliche Kündigungsrechte nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch können im Erbbaurechtsvertrag besondere Rücktrittsrechte für den Fall vereinbart werden, dass bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden, etwa wenn der Erbbauberechtigte innerhalb einer bestimmten Frist keine Bebauung vornimmt. Solche Klauseln sollen sicherstellen, dass das Grundstück nicht ungenutzt bleibt.
Vorkaufsrechte und Belegungsrechte
Zur Sicherung städtebaulicher oder sozialer Ziele können Vorkaufsrechte des Grundstückseigentümers vereinbart werden, falls der Erbbauberechtigte sein Recht veräußern möchte. Ebenso können Belegungsrechte zugunsten bestimmter Personengruppen oder Institutionen festgelegt werden. Der Erbbaurechtsvertrag wird damit zu einem Instrument der Steuerung von Eigentums- und Nutzungsstrukturen.
Besondere Vereinbarungen für Finanzierung
Da Erbbaurechte häufig finanziert werden, enthält der Erbbaurechtsvertrag oft Regelungen zur Bestellung von Grundpfandrechten und zur Abstimmung mit finanzierenden Banken. Dazu gehören Rangvereinbarungen, Zustimmungserfordernisse und Absprachen über den Umgang mit Zwangsversteigerungen. Ziel ist es, sowohl die Sicherungsinteressen der Banken als auch die Eigentumsinteressen des Grundstückseigentümers zu berücksichtigen.
Praktische Anwendung und Beispiele
In der Praxis findet der Erbbaurechtsvertrag in unterschiedlichen Kontexten Anwendung. Er wird sowohl im Wohnungsbau als auch im Gewerbebau, im sozialen Bereich und bei kulturellen Projekten eingesetzt.
Wohnungsbauprojekte
Kommunen vergeben häufig Erbbaurechte an Wohnungsunternehmen, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Der Erbbaurechtsvertrag enthält dann Vorgaben zur Mietenhöhe, zur Belegung bestimmter Einkommensgruppen und zur langfristigen Sicherung des Wohnzwecks. Gleichzeitig bleibt der Boden im Eigentum der Kommune, die damit langfristig Einfluss auf die Nutzung behält.
Gewerbe- und Infrastrukturprojekte
Auch für Gewerbeflächen können Erbbaurechte bestellt werden. Unternehmen erhalten dadurch Zugang zu attraktiven Standorten, ohne den gesamten Kaufpreis für das Grundstück aufbringen zu müssen. Der Erbbaurechtsvertrag kann in solchen Fällen besondere Anforderungen an Arbeitsplätze, Umweltstandards oder die Einbindung in die lokale Wirtschaft enthalten. Bei Infrastrukturprojekten wie Parkhäusern oder Versorgungsanlagen ermöglicht das Erbbaurecht die Nutzung kommunaler Flächen durch private Betreiber.
Soziale und kulturelle Einrichtungen
Kirchliche Träger, Wohlfahrtsverbände und Stiftungen verwenden den Erbbaurechtsvertrag, um Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen oder kulturelle Zentren zu errichten. Der Vertrag sichert die Zweckbindung der Nutzung und kann Rückfallrechte vorsehen, falls die Einrichtung nicht mehr dem vereinbarten Zweck dient. Dadurch wird gewährleistet, dass die Flächen dauerhaft für gemeinwohlorientierte Zwecke zur Verfügung stehen.
Rechtsnatur und dogmatische Einordnung
Aus rechtsdogmatischer Sicht ist der Erbbaurechtsvertrag ein gemischter Vertrag mit Elementen aus Miet, Pacht, Dienstbarkeit und Kaufrecht, ohne sich vollständig in eine dieser Kategorien einordnen zu lassen. Sein Ergebnis ist die Begründung eines grundstücksgleichen Rechts, das in vielen Aspekten dem Eigentum angenähert ist, jedoch zeitlich befristet bleibt.
Dingliche und schuldrechtliche Ebene
Zu unterscheiden ist zwischen der schuldrechtlichen Ebene des Erbbaurechtsvertrags und der dinglichen Ebene des Erbbaurechts. Der Vertrag begründet die Verpflichtung zur Einräumung des Erbbaurechts und regelt die wechselseitigen Pflichten. Die dingliche Ebene entsteht erst durch die Eintragung im Erbbaugrundbuch. Beide Ebenen sind eng miteinander verknüpft, bleiben rechtlich jedoch unterscheidbar.
Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
Das Erbbaurecht unterscheidet sich von der Miete und Pacht dadurch, dass es ein verkehrsfähiges, veräußerliches und vererbliches Recht begründet, das im Grundbuch eingetragen wird. Im Gegensatz zu einer bloßen Dienstbarkeit umfasst es die umfassende Nutzung und Bebauung des Grundstücks. Der Erbbaurechtsvertrag schafft somit ein eigenständiges Rechtsinstitut, das eine Zwischenstellung zwischen vollem Eigentum und obligatorischen Nutzungsrechten einnimmt.
Bedeutung für die langfristige Planung
Durch seine Laufzeit und die vertraglichen Bindungen hat der Erbbaurechtsvertrag weitreichende Auswirkungen auf die langfristige Planung von Eigentümern, Investoren und öffentlichen Stellen.
Langfristige Investitionssicherheit
Für Erbbauberechtigte bietet der Vertrag eine verlässliche Grundlage für Investitionen in Gebäude und Infrastruktur. Die gesicherte Nutzungsdauer ermöglicht es, Finanzierungen über lange Zeiträume zu planen und die Investitionen zu amortisieren. Die klare Regelung von Erbbauzins, Instandhaltungspflichten und Entschädigungsansprüchen trägt zur Kalkulierbarkeit bei.
Strategische Bodenpolitik
Für Grundstückseigentümer, insbesondere für die öffentliche Hand, ist der Erbbaurechtsvertrag ein zentrales Instrument der Bodenpolitik. Er erlaubt es, Boden als strategische Ressource zu erhalten, während gleichzeitig Nutzungen zugelassen werden, die städtebaulichen, sozialen oder wirtschaftlichen Zielen dienen. Durch die Vorgaben im Vertrag kann die Entwicklung ganzer Quartiere beeinflusst werden.
Flexibilität bei künftigen Entwicklungen
Die Befristung des Erbbaurechts eröffnet die Möglichkeit, nach Ablauf der Laufzeit neue Entscheidungen über die Nutzung und Verwertung des Grundstücks zu treffen. Der Erbbaurechtsvertrag schafft damit einen Rahmen, der sowohl langfristige Stabilität als auch künftige Flexibilität verbindet. Dies ist besonders bedeutsam in einem Umfeld, in dem sich wirtschaftliche, soziale und ökologische Rahmenbedingungen über Jahrzehnte verändern können.
Zusammenfassende Einordnung
Der Erbbaurechtsvertrag ist ein komplexes, rechtlich vielschichtiges Vertragswerk, das die Trennung von Grundeigentum und Gebäudeeigentum ermöglicht und damit eine besondere Form der Bodennutzung schafft. Er verbindet schuldrechtliche Vereinbarungen mit einem dinglichen Recht und schafft einen Rahmen für langfristige Bau und Nutzungsprojekte. Durch die Kombination aus Laufzeit, Erbbauzins, Nutzungsauflagen und Heimfallregelungen bildet der Erbbaurechtsvertrag ein fein austariertes System von Rechten und Pflichten, das sowohl individuelle wirtschaftliche Interessen als auch öffentliche und soziale Ziele berücksichtigen kann. Seine Bedeutung reicht von der Finanzierung einzelner Bauvorhaben bis hin zur strategischen Steuerung der Stadtentwicklung und Bodenpolitik. In dieser Funktion hat sich der Erbbaurechtsvertrag als eigenständiges und dauerhaft relevantes Instrument des Immobilien und öffentlichen Rechts etabliert, das in vielen Bereichen eine Alternative zum klassischen Grundstückskauf darstellt und sowohl Eigentümern als auch Nutzern einen differenzierten und gestaltbaren Rechtsrahmen bietet.
Häufige Fragen zu „Erbbaurechtsvertrag“
Ein Erbbaurechtsvertrag regelt, dass jemand auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichten und nutzen darf, ohne das Grundstück zu kaufen. Man erwirbt also ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht am Grund und Boden und zahlt dafür in der Regel einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer.
Ein Erbbaurechtsvertrag wird meist für mehrere Jahrzehnte abgeschlossen, häufig zwischen 60 und 99 Jahren. Die genaue Laufzeit steht im Vertrag und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden, wenn sich beide Parteien einigen.
Das Haus gehört grundsätzlich der Person, die das Erbbaurecht innehat, nicht dem Grundstückseigentümer. Grundstück und Gebäude sind rechtlich voneinander getrennt, auch wenn sie sich auf derselben Fläche befinden.
Der Erbbauzins ist eine Art Miete für die Nutzung des Grundstücks und wird regelmäßig gezahlt, meist jährlich oder vierteljährlich. Seine Höhe richtet sich in der Regel nach dem Bodenwert und wird im Erbbaurechtsvertrag verbindlich vereinbart, oft mit Regelungen zur späteren Anpassung.
Nach Ablauf des Erbbaurechts fällt das Gebäude in der Regel an den Grundstückseigentümer zurück. Der Erbbauberechtigte oder seine Erben erhalten dafür meist eine Entschädigung, deren Höhe im Vertrag oder nach gesetzlichen Vorgaben bestimmt wird.

