einfacher Maklerauftrag
Inhaltsverzeichnis
Der Begriff einfacher Maklerauftrag bezeichnet eine Form des Maklervertrags, bei der der Auftraggeber zwar einen bestimmten Makler mit der Vermittlung oder dem Nachweis eines Vertragsabschlusses betraut, sich jedoch nicht ausschließlich an diesen Makler bindet. Im Unterschied zu strengeren Vertragsformen bleibt der Auftraggeber beim einfacher Maklerauftrag frei, weitere Makler einzuschalten oder das Geschäft selbst abzuschließen, ohne eine Provision an den beauftragten Makler zahlen zu müssen, sofern dieser nicht ursächlich für den Erfolg war. Der einfacher Maklerauftrag ist damit eine typische Ausprägung der im Maklerrecht verankerten Abschlussfreiheit und spiegelt das Prinzip wider, dass der Makler seine Vergütung nur im Erfolgsfall erwirbt.
Begriff und rechtliche Einordnung
Der einfacher Maklerauftrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Makler. Er gehört zur Gruppe der Maklerverträge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind und die Tätigkeit des Maklers als Nachweis oder Vermittlung von Gelegenheiten zum Abschluss bestimmter Verträge erfassen. Der einfacher Maklerauftrag knüpft dabei an die grundlegende Struktur des Maklervertrags an, erweitert sie jedoch um die Freiheit des Auftraggebers, parallel andere Makler einzuschalten oder selbst tätig zu werden.
In der Praxis ist der einfacher Maklerauftrag besonders im Immobilienbereich verbreitet, kommt jedoch auch bei der Vermittlung von Versicherungen, Finanzanlagen oder anderen Geschäften vor. Charakteristisch ist, dass kein Alleinanspruch des Maklers auf die Vermittlung besteht. Vielmehr bleibt das Verhältnis zwischen Makler und Auftraggeber locker, was eine geringere Bindung und in vielen Fällen auch eine geringere Intensität der Maklertätigkeit nach sich ziehen kann.
Abgrenzung zu anderen Maklervertragsformen
Der einfacher Maklerauftrag unterscheidet sich von anderen Vertragsformen vor allem durch den Umfang der Bindung des Auftraggebers. Während beim Alleinauftrag und beim qualifizierten Alleinauftrag eine stärkere Exklusivität zugunsten des Maklers besteht, erlaubt der einfacher Maklerauftrag dem Auftraggeber eine weitgehende Handlungsfreiheit. Diese Abgrenzung ist wesentlich, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten zu verstehen.
- Einfacher Maklerauftrag: Der Auftraggeber darf weitere Makler beauftragen und das Geschäft auch selbst abschließen, ohne dem Makler eine Provision zu schulden, wenn der Makler nicht ursächlich für den Vertragsabschluss war.
- Alleinauftrag: Der Auftraggeber verpflichtet sich, keinen weiteren Makler zu beauftragen. Er kann das Geschäft jedoch grundsätzlich selbst abschließen, wobei die vertraglichen Details sich im Einzelfall unterscheiden können.
- Qualifizierter Alleinauftrag: Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder andere Makler zu beauftragen noch das Geschäft ohne Einschaltung des Maklers selbst abzuschließen. Diese Form gewährt dem Makler den höchsten Schutz.
Im Vergleich hierzu bleibt der einfacher Maklerauftrag die am wenigsten restriktive Variante. Er ist rechtlich gesehen ein typischer Ausdruck der dispositiven Natur des Maklerrechts, das den Parteien einen erheblichen Gestaltungsspielraum belässt.
Rechtsnatur und Zustandekommen
Rechtsdogmatisch handelt es sich beim einfacher Maklerauftrag um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag eigener Art, der jedoch nicht die Verpflichtung des Maklers enthält, tatsächlich tätig zu werden. Der Makler schuldet lediglich eine erfolgsorientierte Dienstleistung, deren Vergütung vom Eintritt des Erfolgs abhängig ist. Der einfacher Maklerauftrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Auftraggeber und Makler zustande, wobei keine besondere Form vorgeschrieben ist. Gleichwohl empfiehlt sich in der Praxis eine schriftliche Fixierung, um Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten klar zu dokumentieren.
Inhaltlich umfasst der einfacher Maklerauftrag typischerweise die Bezeichnung des zu vermittelnden Geschäfts, etwa den Verkauf einer bestimmten Immobilie, die Vermittlung eines Mietvertrags oder den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Ferner werden die Provisionshöhe, die Fälligkeit der Provision, etwaige Aufwendungsersatzansprüche sowie die Laufzeit oder Kündigungsmodalitäten geregelt. Der einfacher Maklerauftrag ist damit ein individuell ausgestaltbarer Rahmen, innerhalb dessen der Makler seine Tätigkeit entfalten kann, ohne dass eine Erfolgsgarantie abgegeben wird.
Typische Inhalte eines einfachen Maklerauftrags
Auch wenn der Gesetzgeber keine starre Form vorgibt, haben sich bestimmte Inhalte etabliert, die im Rahmen eines einfacher Maklerauftrag regelmäßig geregelt werden.
- Gegenstand des Auftrags: Beschreibung des Objekts oder der Leistung, die vermittelt oder nachgewiesen werden soll.
- Art der Maklertätigkeit: Festlegung, ob es sich um einen Nachweismaklerauftrag, einen Vermittlungsmaklerauftrag oder eine Kombination beider Formen handelt.
- Provision: Höhe der Courtage, Bemessungsgrundlage, Zeitpunkt der Fälligkeit und Regelungen zur Teilbarkeit oder Staffelung.
- Laufzeit und Beendigung: Vereinbarungen über die Befristung, ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.
- Nebenkosten: Regelung, ob und in welchem Umfang Auslagen wie Inseratskosten, Exposéerstellung oder Besichtigungsfahrten erstattet werden.
Der einfacher Maklerauftrag ist somit ein flexibles Instrument, das sich an die Bedürfnisse der Parteien anpassen lässt, ohne die grundlegenden Prinzipien des Maklerrechts zu verlassen.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Aus dem einfacher Maklerauftrag ergeben sich sowohl für den Makler als auch für den Auftraggeber spezifische Rechte und Pflichten. Diese sind teilweise gesetzlich vorgegeben, teilweise vertraglich ausgestaltet und ergänzen sich zu einem ausgewogenen Gefüge von Leistung und Gegenleistung.
Pflichten des Maklers
Der Makler ist im Rahmen des einfacher Maklerauftrag verpflichtet, die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Dazu gehören insbesondere die sorgfältige Recherche, die wahrheitsgemäße Darstellung des Objekts oder der Leistung sowie die gewissenhafte Auswahl von Interessenten. Auch wenn der Makler keine Erfolgsgarantie schuldet, muss er doch die ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den angestrebten Vertragsabschluss zu fördern.
Der einfacher Maklerauftrag begründet darüber hinaus Treuepflichten des Maklers. Er hat die Interessen seines Auftraggebers zu wahren, ihn über wesentliche Umstände zu informieren und Interessenkollisionen zu vermeiden. Dies umfasst zum Beispiel die Pflicht, auf erkennbare Risiken hinzuweisen oder über bekannte Mängel eines Objekts aufzuklären, soweit diese für die Entscheidung des Auftraggebers bedeutsam sind.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist im Rahmen des einfacher Maklerauftrag gehalten, dem Makler die für die Tätigkeit erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen etwa Grundbuchauszüge, Baupläne, Energieausweise oder Vertragsunterlagen. Er muss diese Angaben richtig und vollständig machen, da andernfalls Haftungsfragen entstehen können.
Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler den Eintritt des Erfolgs mitzuteilen, wenn dieser in Zusammenhang mit der Maklertätigkeit steht. Beim einfacher Maklerauftrag ist diese Mitteilungspflicht von besonderer Bedeutung, da der Makler nur dann seine Provision verlangen kann, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass seine Tätigkeit ursächlich für den Vertragsabschluss war. Eine offene und transparente Kommunikation ist daher im Interesse beider Seiten.
Provisionsanspruch und Kausalität
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht beim einfacher Maklerauftrag nur, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag zustande kommt, der dem Auftrag entspricht. Es genügt nicht, dass der Makler lediglich tätig war. Vielmehr muss zwischen seiner Tätigkeit und dem späteren Vertragsabschluss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Diese Kausalität kann unmittelbar oder mittelbar sein, etwa wenn der Makler den Kontakt zu einer Person herstellt, die später den Vertrag abschließt.
Beim einfacher Maklerauftrag gilt: Die Provision ist eine Erfolgsvergütung. Ohne Erfolg keine Vergütung, jedoch bleibt der Anspruch auf vereinbarten Aufwendungsersatz unberührt.
Da der Auftraggeber beim einfacher Maklerauftrag weitere Makler beauftragen oder selbst tätig werden kann, kann es zu Konkurrenzsituationen kommen. In solchen Fällen ist zu prüfen, wessen Tätigkeit für den Abschluss des Vertrags kausal war. Nur derjenige Makler, dessen Tätigkeit maßgeblich war, kann einen Provisionsanspruch geltend machen.
Gestaltungsspielräume und praktische Varianten
Der einfacher Maklerauftrag bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die es erlauben, die Interessen von Makler und Auftraggeber in Einklang zu bringen. Je nach Marktumfeld, Objektart und Verhandlungsmacht der Parteien können bestimmte Klauseln stärker betont oder abgeschwächt werden.
Kombination mit Exklusivitätselementen
Obwohl der einfacher Maklerauftrag grundsätzlich keine Exklusivität vorsieht, können die Parteien vertraglich einzelne Elemente aufnehmen, die eine gewisse Bevorzugung des Maklers begründen. So kann etwa vereinbart werden, dass der Auftraggeber den Makler über eigene Verkaufsbemühungen informiert oder ihm ein zeitlich begrenztes Vorrecht auf bestimmte Vermarktungsmaßnahmen einräumt. Solche Mischformen bewegen sich zwischen dem klassischen einfacher Maklerauftrag und dem Alleinauftrag und müssen klar formuliert werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Befristete und unbefristete einfache Makleraufträge
Der einfacher Maklerauftrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei einer Befristung endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeitspanne. Bei einer unbefristeten Gestaltung besteht in der Regel ein Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist. In beiden Fällen kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen einer Partei.
In der Praxis wird der einfacher Maklerauftrag häufig mit einer moderaten Befristung versehen, um Planungssicherheit zu schaffen und zugleich die Möglichkeit einer Verlängerung zu eröffnen. Dies erlaubt es dem Auftraggeber, die Leistung des Maklers zu beurteilen und bei Bedarf andere Wege zu gehen, ohne in eine langfristige Bindung einzutreten.
Vor und Nachteile des einfachen Maklerauftrags
Der einfacher Maklerauftrag weist spezifische Vorzüge und Nachteile auf, die sowohl für Auftraggeber als auch für Makler bedeutsam sind. Die Abwägung dieser Aspekte ist entscheidend für die Entscheidung, ob diese Vertragsform gewählt werden soll.
Vorteile für den Auftraggeber
- Hohe Flexibilität: Der Auftraggeber kann mehrere Makler parallel beauftragen und zusätzlich selbst nach Vertragspartnern suchen.
- Wettbewerb unter Maklern: Durch die gleichzeitige Beauftragung mehrerer Makler kann ein Wettbewerb um den schnellsten oder besten Abschluss entstehen.
- Keine Bindung ohne Erfolg: Bleibt die Tätigkeit des Maklers ohne Erfolg, entstehen dem Auftraggeber in der Regel keine Provisionskosten, sofern kein gesonderter Aufwendungsersatz vereinbart wurde.
Diese Vorteile machen den einfacher Maklerauftrag insbesondere für Auftraggeber attraktiv, die Marktbreite wünschen und eine exklusive Bindung an einen Makler vermeiden wollen.
Nachteile für den Auftraggeber
- Geringere Einsatzbereitschaft des Maklers: Da der Makler beim einfacher Maklerauftrag keine Exklusivität genießt, kann seine Motivation, umfangreiche Vermarktungsmaßnahmen zu ergreifen, geringer sein.
- Uneinheitliche Außenwirkung: Mehrere Makler mit unterschiedlichen Exposés und Preisen können am Markt einen unübersichtlichen Eindruck erzeugen.
- Koordinationsaufwand: Der Auftraggeber muss Anfragen, Besichtigungen und Rückmeldungen verschiedener Makler koordinieren.
Diese Aspekte zeigen, dass der einfacher Maklerauftrag zwar Freiheit bietet, zugleich aber eine aktive Rolle des Auftraggebers erfordert, um die Vermarktung zu steuern.
Vor und Nachteile für den Makler
Für den Makler ist der einfacher Maklerauftrag mit Chancen und Risiken verbunden. Einerseits erhält er Zugang zu Objekten oder Kunden, ohne sich langfristig zu binden. Andererseits trägt er das Risiko, dass ein anderer Makler oder der Auftraggeber selbst den Abschluss herbeiführt.
- Vorteil: Geringe Bindung und Möglichkeit, viele Aufträge parallel zu bearbeiten.
- Nachteil: Erhöhtes Provisionsrisiko, da trotz intensiver Tätigkeit ein anderer Makler den Abschluss erzielen kann.
- Nachteil: Begrenzte Kalkulationssicherheit, da der Erfolg von Faktoren abhängt, die der Makler nur bedingt beeinflussen kann.
In der Abwägung dieser Faktoren entscheiden viele Makler situativ, ob sie einen einfacher Maklerauftrag akzeptieren oder auf exklusivere Vertragsformen hinwirken.
Praktische Bedeutung in verschiedenen Branchen
Der einfacher Maklerauftrag ist nicht auf eine bestimmte Branche beschränkt. Seine Ausgestaltung und praktische Handhabung unterscheiden sich jedoch je nach Marktsegment und typischen Geschäftsabläufen.
Immobilienwirtschaft
In der Immobilienwirtschaft ist der einfacher Maklerauftrag eine etablierte Vertragsform, insbesondere bei Standardobjekten oder in Märkten mit hoher Nachfrage. Eigentümer nutzen ihn, um eine breite Streuung ihrer Verkaufs oder Vermietungsbemühungen zu erreichen. Die Makler konkurrieren dabei um den schnellsten oder wirtschaftlich günstigsten Abschluss. Gleichzeitig kann die Vielzahl von Angeboten zu Preisdifferenzen und unterschiedlichen Darstellungen der Immobilie führen, was die Markttransparenz beeinträchtigen kann.
Makler wägen daher ab, ob sie ihre Ressourcen in ein Objekt investieren, das lediglich über einen einfacher Maklerauftrag gesichert ist, oder ob sie den Abschluss eines Alleinauftrags anstreben. In angespannten Märkten, in denen Objekte schnell platziert werden können, ist der einfacher Maklerauftrag für Makler oft akzeptabel. In ruhigeren Märkten bevorzugen sie hingegen häufig exklusive Vereinbarungen.
Versicherungs und Finanzvermittlung
Auch in der Vermittlung von Versicherungen und Finanzprodukten kann der einfacher Maklerauftrag vorkommen, wenngleich hier andere Bezeichnungen und Strukturen üblich sind. Kunden können mehrere Vermittler konsultieren, um Angebote zu vergleichen, ohne sich exklusiv zu binden. Der Vermittler erhält seine Vergütung, wenn der Kunde aufgrund seiner Empfehlung einen Vertrag abschließt. Die Logik des einfacher Maklerauftrag findet sich somit auch in diesen Bereichen wieder, selbst wenn der Begriff nicht immer ausdrücklich verwendet wird.
Besondere rechtliche Fragestellungen
Rund um den einfacher Maklerauftrag ergeben sich verschiedene rechtliche Fragen, etwa zur Laufzeit, zur Beendigung, zur Haftung und zu Informationspflichten. Diese Aspekte sind für ein umfassendes Verständnis des Begriffs bedeutsam.
Laufzeit und Kündigung
Da der Gesetzgeber für den einfacher Maklerauftrag keine starre Laufzeit vorgibt, sind die Parteien frei, eine Befristung oder Unbefristung zu vereinbaren. Bei unbefristeten Verträgen besteht in der Regel ein Recht zur ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist muss angemessen sein und kann vertraglich konkretisiert werden. Eine außerordentliche Kündigung kommt insbesondere bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen in Betracht, etwa bei groben Pflichtverstößen des Maklers oder bei arglistiger Täuschung durch den Auftraggeber.
Haftung und Pflichtverletzung
Verletzt der Makler im Rahmen des einfacher Maklerauftrag seine Pflichten, kann er schadensersatzpflichtig werden. Dies gilt beispielsweise, wenn er wissentlich falsche Angaben macht, wesentliche Informationen verschweigt oder Interessenkonflikte nicht offenlegt. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der Makler keine Erfolgshaftung übernimmt, sondern nur für sorgfältiges Tätigwerden verantwortlich ist.
Der Auftraggeber kann seinerseits haften, wenn er dem Makler unzutreffende oder unvollständige Informationen zur Verfügung stellt, die zu Schäden bei Dritten führen. Auch die unberechtigte Verweigerung einer verdienten Provision kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Der einfacher Maklerauftrag begründet somit ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, das rechtlich durch Haftungsregeln abgesichert ist.
Informations und Aufklärungspflichten
Die Informationspflichten spielen beim einfacher Maklerauftrag eine zentrale Rolle. Der Makler hat den Auftraggeber über alle wesentlichen Umstände zu informieren, die für die Entscheidung über den Vertragsabschluss von Bedeutung sind. Dazu gehören Marktgegebenheiten, bekannte Risiken, Besonderheiten des Objekts und rechtliche Rahmenbedingungen. Umgekehrt muss der Auftraggeber den Makler über alle relevanten Tatsachen unterrichten, die dessen Tätigkeit beeinflussen, etwa bestehende Belastungen, laufende Verfahren oder besondere Nutzungseinschränkungen.
Diese wechselseitige Informationspflicht ist Ausdruck der Treuepflichten im Rahmen des einfacher Maklerauftrag und dient dem Schutz beider Parteien vor Fehlentscheidungen und Haftungsrisiken.
Verhältnis zu Verbraucherschutz und Widerrufsrechten
Wird der einfacher Maklerauftrag mit einem Verbraucher abgeschlossen, sind zusätzlich verbraucherschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere Informationspflichten über das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wird. In solchen Fällen muss der Makler den Auftraggeber über sein Recht informieren, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen. Unterbleibt diese Information, kann sich die Widerrufsfrist verlängern.
Das Widerrufsrecht beeinflusst die Vergütungsansprüche des Maklers. Tritt der Auftraggeber vom einfacher Maklerauftrag wirksam zurück, kann der Makler unter Umständen nur eine anteilige Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verlangen, sofern der Auftraggeber einer vorzeitigen Ausführung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Verbraucher die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen und nicht unangemessen benachteiligt werden.
Zusammenfassung und Einordnung
Der einfacher Maklerauftrag ist eine grundlegende Vertragsform des Maklerrechts, die durch ihre Flexibilität und die geringe Bindung des Auftraggebers gekennzeichnet ist. Er erlaubt es dem Auftraggeber, mehrere Makler parallel zu beauftragen und selbst tätig zu werden, während der Makler seine Vergütung nur im Erfolgsfall und bei nachgewiesener Kausalität seiner Tätigkeit erhält. Diese Struktur spiegelt das Leitbild des Maklerrechts wider, nach dem der Makler als selbstständiger Unternehmer auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig wird.
Rechtlich betrachtet ist der einfacher Maklerauftrag ein individuell gestaltbarer schuldrechtlicher Vertrag, dessen Inhalt sich aus Gesetz, ergänzender Rechtsprechung und den konkreten Vereinbarungen der Parteien ergibt. Er begründet wechselseitige Pflichten zur sorgfältigen Tätigkeit, zur Information und zur Wahrung berechtigter Interessen. Gleichzeitig eröffnet er einen erheblichen Gestaltungsspielraum, der in der Praxis unterschiedlich genutzt wird, je nach Marktverhältnissen, Objektart und Verhandlungsmacht der Beteiligten.
In der Immobilienwirtschaft, aber auch in anderen Vermittlungsbereichen, bleibt der einfacher Maklerauftrag eine bedeutsame Option, insbesondere wenn Auftraggeber eine breite Marktansprache wünschen und keine exklusive Bindung eingehen wollen. Makler wiederum sehen im einfacher Maklerauftrag eine Möglichkeit, ihr Portfolio zu erweitern, müssen jedoch das erhöhte Provisionsrisiko einkalkulieren. Die Entscheidung für oder gegen diese Vertragsform ist daher stets Ergebnis einer Abwägung von Flexibilität, Rechtssicherheit und wirtschaftlichen Interessen, wobei der einfacher Maklerauftrag als offenes und anpassungsfähiges Instrument des modernen Vermittlungsrechts verstanden werden kann.
Häufige Fragen zu „einfacher Maklerauftrag“
Ein einfacher Maklerauftrag ist eine Vereinbarung, bei der Sie einen Makler beauftragen, Ihre Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, ohne ihm Exklusivrechte zu geben. Sie dürfen gleichzeitig weitere Makler einschalten oder selbst einen Käufer oder Mieter suchen. Der Makler erhält seine Provision nur, wenn er nachweisbar den erfolgreichen Vertragsabschluss vermittelt hat.
Beim einfachen Maklerauftrag können Sie mehrere Makler parallel beauftragen und auch privat nach Interessenten suchen. Beim Alleinauftrag erhält nur ein Makler das Recht, aktiv für Sie tätig zu werden, Sie dürfen aber meist noch selbst Käufer oder Mieter finden. Beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich zusätzlich, alle Interessenten an den Makler zu verweisen.
Ein Vorteil ist Ihre große Freiheit, weil Sie mehrere Makler nutzen und selbst aktiv werden können, ohne vertragliche Strafen befürchten zu müssen. Ein Nachteil kann sein, dass sich Makler weniger intensiv engagieren, weil sie jederzeit von einem anderen Makler überholt werden können. Das kann die Vermarktung weniger zielgerichtet und manchmal langsamer machen.
Der Makler darf seine Provision nur verlangen, wenn durch seine Tätigkeit tatsächlich ein wirksamer Kauf oder Mietvertrag zustande kommt. Er muss nachweisen können, dass er den Kontakt zwischen Ihnen und dem Vertragspartner hergestellt oder entscheidend gefördert hat. Ohne erfolgreichen Abschluss oder ohne kausale Mitwirkung des Maklers fällt in der Regel keine Provision an.
Achten Sie auf eine klare schriftliche Vereinbarung zu Provisionshöhe, Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten. Prüfen Sie, ob Sie wirklich mehrere Makler beauftragen und selbst Interessenten suchen dürfen. Sinnvoll ist es auch, sich bestätigen zu lassen, welche Leistungen der Makler konkret erbringt, etwa Exposé, Onlineanzeigen und Besichtigungen.

