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Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag

Erfahren Sie, wie Doppelbesteuerungsabkommen Ihre Immobilienerträge vor doppelter Besteuerung im In- und Ausland schützen.

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag bezeichnet eine spezielle Ausprägung internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die sich auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen bezieht. Er umfasst alle steuerlichen Regelungen in zwischenstaatlichen Verträgen, welche die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung oder Nutzung von Immobilien koordinieren, um eine gleichzeitige Besteuerung in zwei Staaten zu verhindern oder zu begrenzen.

Begriff und Einordnung

Ein Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag ist kein eigenständiger Vertragstyp, sondern beschreibt den in einem allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungskomplex zu Immobilienerträgen. Diese Regelungen stützen sich in der Praxis häufig auf das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Der Begriff fokussiert dabei auf alle steuerlich relevanten Erträge, die sich aus dem Eigentum, der Nutzung, der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden ergeben.

Im rechtlichen Sprachgebrauch wird der Ausdruck Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag verwendet, um den thematischen Ausschnitt eines umfassenden Doppelbesteuerungsabkommens zu kennzeichnen, der sich ausschließlich mit der Besteuerung von Immobilien und den daraus resultierenden Einkünften befasst. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die grenzüberschreitend in Immobilien investieren oder Immobiliengeschäfte tätigen.

Abgrenzung zu anderen Einkunftsarten

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag grenzt sich von anderen Einkunftsarten dadurch ab, dass es ausschließlich auf unbewegliches Vermögen angewendet wird. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Unternehmensgewinne ohne Immobilienbezug
  • Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden
  • Lizenzeinkünfte aus geistigem Eigentum

Während diese anderen Einkunftsarten in eigenen Artikeln eines Doppelbesteuerungsabkommens geregelt sind, bündelt das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag die spezifischen Vorschriften zu Grundstücken, Gebäuden und vergleichbaren Rechten, die als unbewegliches Vermögen qualifiziert werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Struktur eines Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag orientiert sich regelmäßig an den entsprechenden Artikeln des OECD Musterabkommens. Diese Musterbestimmungen definieren, welches Land das Besteuerungsrecht für Erträge aus Immobilien erhält und auf welche Weise das andere Land eine Doppelbesteuerung vermeidet. Die konkrete Ausgestaltung kann jedoch je nach bilateraler Vereinbarung abweichen.

Begriff des unbeweglichen Vermögens

Im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag wird zunächst festgelegt, was als unbewegliches Vermögen gilt. Typischerweise umfasst dies:

  • Grundstücke und darauf errichtete Gebäude
  • Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien
  • land- und forstwirtschaftliche Flächen
  • dingliche Nutzungsrechte an Grundstücken wie Nießbrauchrechte
  • Zubehör, das dauerhaft mit dem Grundstück verbunden ist

Die genaue Definition kann im Einzelfall auf das nationale Recht des Belegenheitsstaates verweisen. Diese Anknüpfung ist ein zentrales Merkmal des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag, da sie sicherstellt, dass der Staat, in dem die Immobilie liegt, maßgeblich bestimmt, welche Vermögensgegenstände als unbeweglich gelten.

Typischer Aufbau in Abkommen

Die Bestimmungen, die man als Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag zusammenfasst, folgen meist einer einheitlichen Systematik:

  • Definition des unbeweglichen Vermögens
  • Zuweisung des Besteuerungsrechts für laufende Immobilienerträge
  • Zuweisung des Besteuerungsrechts für Veräußerungsgewinne
  • Regelung der Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
  • Besondere Vorschriften für Betriebsstätten mit Immobilienbezug

Durch diese Struktur wird gewährleistet, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag sowohl laufende Einkünfte aus Vermietung als auch einmalige Gewinne aus der Veräußerung konsistent erfasst.

Zweck und Funktion

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag verfolgt mehrere Ziele, die sich aus der Natur grenzüberschreitender Immobilieninvestitionen ergeben. Im Zentrum steht die Vermeidung einer wirtschaftlich untragbaren Doppelbesteuerung, die entstehen würde, wenn sowohl der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen als auch der Belegenheitsstaat der Immobilie denselben Ertrag voll besteuern würden.

Vermeidung von Doppelbesteuerung

Ein wesentliches Ziel ist die klare Aufteilung der Besteuerungsrechte. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Staat, in dem sich die Immobilie befindet, ein vorrangiges oder ausschließliches Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Der Ansässigkeitsstaat des Eigentümers muss dann entweder eine Steuerfreistellung oder eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer gewähren.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag dient damit als Instrument zur gerechten Verteilung der Steuerhoheit zwischen den beteiligten Staaten und zur Sicherstellung, dass Immobilienerträge nicht übermäßig belastet werden.

Förderung grenzüberschreitender Investitionen

Ein gut ausgestaltetes Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag schafft Rechtssicherheit für Investoren. Wer in einem anderen Staat Immobilien erwirbt, kann anhand der Abkommensregeln abschätzen, welche steuerlichen Belastungen entstehen und wie sich diese mit der heimischen Steuerpflicht verzahnen. Dies fördert die Bereitschaft, Kapital international in Immobilien anzulegen.

Zugleich verhindert das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag, dass Staaten durch unkoordinierte Besteuerung unbeabsichtigte Investitionshemmnisse errichten. Die klaren Zuweisungsnormen tragen zu einem berechenbaren steuerlichen Umfeld bei.

Missbrauchsvermeidung und Steuergerechtigkeit

Neben der Vermeidung von Doppelbesteuerung soll das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag auch verhindern, dass Immobilienerträge überhaupt keiner effektiven Besteuerung unterliegen. Dies kann geschehen, wenn ohne Abkommen widersprüchliche nationale Regelungen dazu führen, dass keine der beteiligten Jurisdiktionen die Einkünfte erfasst. Abkommensbestimmungen schließen solche Lücken, indem sie eindeutige Zuweisungen vornehmen und gegebenenfalls Missbrauchsklauseln vorsehen.

Inhaltliche Schwerpunkte

Laufende Immobilienerträge

Unter laufenden Immobilienerträgen versteht man insbesondere Mieten, Pachten und vergleichbare Nutzungsentgelte. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag ordnet diese Einkünfte in der Regel dem Staat zu, in dem die Immobilie belegen ist. Die wichtigsten Aspekte sind:

  • Festlegung des Besteuerungsrechts im Belegenheitsstaat
  • Möglichkeit der ergänzenden Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
  • Anwendung von Freistellungs oder Anrechnungsmethoden im Ansässigkeitsstaat

Dadurch wird sichergestellt, dass der Staat, in dem sich die wirtschaftliche Quelle der Einkünfte befindet, eine angemessene Beteiligung am Steueraufkommen erhält.

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien stellen einen weiteren Kernbereich des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag dar. Typischerweise wird auch hier das Besteuerungsrecht dem Staat der Belegenheit zugewiesen. Dies gilt sowohl für direkte Veräußerungen von Grundstücken als auch für bestimmte indirekte Veräußerungen, etwa über Gesellschaftsanteile, deren wesentlicher Wert aus Immobilien besteht.

Das Abkommen legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Veräußerungsgewinn im Belegenheitsstaat besteuert werden darf und welche Entlastungsmechanismen im Ansässigkeitsstaat zur Anwendung kommen. Diese Regelungen sind besonders bedeutsam für internationale Immobilieninvestoren und Projektentwickler.

Besondere Konstellationen

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag kann spezielle Situationen gesondert regeln. Dazu gehören unter anderem:

  • Immobilien, die einer Betriebsstätte zugeordnet sind
  • Immobilienvermögen von Gesellschaften und Personengesellschaften
  • Immobilienerträge von Stiftungen und Trusts
  • zeitlich befristete Nutzungsrechte und Erbbaurechte

Diese Konstellationen erfordern eine präzise Abgrenzung, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der Immobilienbezug eine steuerliche Anknüpfung im Belegenheitsstaat begründet.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag sieht üblicherweise zwei Hauptmethoden zur Entlastung vor, die im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen angewendet werden.

Freistellungsmethode

Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland besteuerten Immobilienerträge im Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung ausgenommen. Sie können jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, was als Progressionsvorbehalt bezeichnet wird. Diese Methode wird häufig angewendet, wenn das Abkommen dem Belegenheitsstaat ein umfassendes Besteuerungsrecht einräumt.

Anrechnungsmethode

Bei der Anrechnungsmethode besteuert der Ansässigkeitsstaat den weltweiten Immobilienertrag, rechnet jedoch die im Belegenheitsstaat gezahlte Steuer auf die eigene Steuerschuld an. Die Anrechnung ist meist auf die Höhe der inländischen Steuer begrenzt, die auf den entsprechenden Ertrag entfällt. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag legt fest, in welchen Fällen diese Methode zur Anwendung kommt und wie die Anrechnung technisch durchzuführen ist.

Anwendungsbereich und persönliche Reichweite

Die persönliche Reichweite eines Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag erstreckt sich in der Regel auf Personen, die in mindestens einem der Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Ansässigkeit wird im Abkommen definiert und knüpft an Kriterien wie Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Geschäftsleitung an.

Natürliche Personen

Für natürliche Personen ist das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag insbesondere relevant, wenn sie in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat eine Immobilie besitzen. Typische Fallgestaltungen sind:

  • Wohnsitz im Heimatstaat und Ferienimmobilie im Ausland
  • Berufliche Tätigkeit im Heimatstaat und Kapitalanlage in ausländische Mietobjekte
  • Auswanderung mit Beibehaltung von Immobilien im bisherigen Wohnsitzstaat

In all diesen Fällen regelt das Abkommen, wie die Erträge aus Vermietung und Veräußerung steuerlich zu behandeln sind und wie eine Doppelbelastung vermieden wird.

Juristische Personen

Für Unternehmen ist das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag von zentraler Bedeutung, wenn sie in einem anderen Staat Betriebs oder Anlageimmobilien halten. Dies betrifft unter anderem:

  • Immobiliengesellschaften
  • Projektentwicklungsgesellschaften
  • Industrieunternehmen mit ausländischen Betriebsstätten
  • Investmentfonds mit Immobilienportfolio

Das Abkommen legt fest, ob die betreffenden Immobilien einer Betriebsstätte zugeordnet werden, wie die Gewinne aufzuteilen sind und welche Entlastungsmechanismen im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens gelten.

Belegenheitsprinzip und Steuerhoheit

Ein zentrales Prinzip des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag ist das Belegenheitsprinzip. Es besagt, dass der Staat, in dem die Immobilie liegt, grundsätzlich das vorrangige Besteuerungsrecht hat. Dieses Prinzip stützt sich auf die besondere wirtschaftliche Verankerung von Immobilien im Territorium eines Staates.

Begründung des Belegenheitsprinzips

Das Belegenheitsprinzip wird mit mehreren Argumenten begründet:

  • Immobilien können nicht verlagert werden und sind dauerhaft mit dem Hoheitsgebiet eines Staates verbunden
  • Der Belegenheitsstaat stellt die Infrastruktur und Rechtsordnung zur Verfügung, die den Wert der Immobilie mitbestimmen
  • Die Nutzung und Bewirtschaftung der Immobilie hat unmittelbare Auswirkungen auf die örtliche Wirtschaft und Umwelt

Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag dem Belegenheitsstaat eine zentrale Rolle bei der Besteuerung einräumt.

Praktische Anwendung und Auslegung

Die praktische Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag erfordert eine sorgfältige Auslegung der Abkommensbestimmungen im Zusammenspiel mit dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Steuerpflichtige und Behörden müssen dabei klären, ob ein bestimmter Ertrag als Immobilienertrag im Sinne des Abkommens zu qualifizieren ist und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.

Qualifikationsfragen

Häufig stellen sich Qualifikationsfragen, etwa ob ein bestimmtes Recht als unbewegliches Vermögen gilt oder ob ein Gewinn als Veräußerungsgewinn aus Immobilien anzusehen ist. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag verweist hierzu teils auf die Definitionen des innerstaatlichen Rechts, teils enthält es eigene Begriffsbestimmungen.

Konflikte können entstehen, wenn die beteiligten Staaten unterschiedliche Auffassungen haben. In solchen Fällen kommen Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden in Betracht, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.

Nachweis und Dokumentation

Für die Inanspruchnahme der Entlastungsmechanismen aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag sind in der Regel Nachweise erforderlich. Dazu gehören insbesondere:

  • Ansässigkeitsbescheinigungen des Steuerpflichtigen
  • Nachweise über die im Belegenheitsstaat gezahlte Steuer
  • Unterlagen zur Belegenheit und Art der Immobilie

Die korrekte Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass der Ansässigkeitsstaat eine Freistellung oder Anrechnung gewährt und somit die vom Abkommen vorgesehene Vermeidung der Doppelbesteuerung tatsächlich umgesetzt wird.

Wirtschaftliche Bedeutung

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag hat erhebliche wirtschaftliche Relevanz, da Immobilien zu den wichtigsten Anlageklassen im internationalen Kapitalverkehr zählen. Sowohl institutionelle Investoren als auch private Anleger nutzen Immobilien im Ausland zur Diversifikation und Renditeerzielung.

Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen

Die Ausgestaltung des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag beeinflusst die Attraktivität eines Standorts für Immobilieninvestitionen. Günstige und klare Regelungen können dazu beitragen, dass Kapital in einen Markt fließt, während unklare oder nachteilige Bestimmungen Investoren abschrecken können. Dabei spielen nicht nur die nominellen Steuersätze eine Rolle, sondern auch die praktische Handhabung der Abkommensvorschriften.

Bedeutung für Staaten

Für Staaten ist das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag ein Instrument zur Steuerung des Steueraufkommens und zur Sicherung ihrer Steuerbasis. Gleichzeitig sollen sie durch eine ausgewogene Abkommenspolitik vermeiden, dass ihre eigenen Steuerpflichtigen unangemessen belastet werden, wenn sie im Ausland Immobilien halten. Die Verhandlung solcher Abkommen erfordert daher eine sorgfältige Abwägung fiskalischer und wirtschaftspolitischer Interessen.

Systematische Stellung im Steuerrecht

Systematisch ist das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag dem internationalen Steuerrecht zuzuordnen. Es steht im Rang eines völkerrechtlichen Vertrags und geht in der Regel entgegenstehenden einfachgesetzlichen Bestimmungen des nationalen Rechts vor, soweit dieses eine Doppelbesteuerung verursachen würde.

Verhältnis zum innerstaatlichen Recht

Das innerstaatliche Steuerrecht legt zunächst fest, welche Erträge zu versteuern sind und wie sie zu ermitteln sind. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag modifiziert diese Rechtslage, indem es die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten verteilt und den Umfang der nationalen Steuerhoheit einschränkt oder konkretisiert. Die nationale Rechtsanwendung hat daher stets zu prüfen, ob eine Abkommensregelung eingreift.

Auslegung nach völkerrechtlichen Grundsätzen

Die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkervertragsrechts. Maßgeblich sind der Wortlaut, der Zusammenhang der Bestimmungen und der Zweck des Abkommens. Kommentare zu Musterabkommen können als Auslegungshilfe dienen, sind aber rechtlich nicht verbindlich. Nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden berücksichtigen diese Grundsätze bei der Entscheidung konkreter Streitfälle.

Typische Problemfelder

Abgrenzung von Privat und Betriebsvermögen

Ein häufiges Problem im Zusammenhang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag ist die Abgrenzung, ob eine Immobilie dem Privat oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Diese Zuordnung kann Auswirkungen auf die Anwendung bestimmter Abkommensartikel haben, insbesondere wenn Immobilien einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Die Qualifikation richtet sich häufig nach innerstaatlichem Recht, was zu Divergenzen zwischen den Staaten führen kann.

Indirekte Immobilienveräußerungen

Ein weiteres Problemfeld betrifft indirekte Immobilienveräußerungen, etwa über den Verkauf von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien besteht. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag kann hierzu spezielle Klauseln enthalten, die dem Belegenheitsstaat der Immobilien ein Besteuerungsrecht einräumen, auch wenn formal nur Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Klauseln ist für die steuerliche Behandlung solcher Transaktionen entscheidend.

Abweichende Qualifikation durch die Vertragsstaaten

Abweichungen in der Qualifikation von Einkünften oder Vermögensgegenständen durch die Vertragsstaaten können zu Doppel oder Minderbesteuerungen führen. Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag enthält hierfür nicht immer ausdrückliche Lösungsvorschriften, weshalb Verständigungsverfahren und bilaterale Abstimmungen zwischen den Steuerverwaltungen eine wichtige Rolle spielen.

Zusammenfassung und Einordnung

Das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag bezeichnet den Ausschnitt eines Doppelbesteuerungsabkommens, der sich mit der Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen befasst. Es regelt insbesondere die Zuweisung der Besteuerungsrechte für laufende Immobilienerträge und Veräußerungsgewinne zwischen dem Staat, in dem die Immobilie belegen ist, und dem Staat, in dem der Eigentümer ansässig ist. Ziel ist es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, Rechtssicherheit zu schaffen und gleichzeitig eine angemessene Beteiligung des Belegenheitsstaates am Steueraufkommen zu gewährleisten.

Durch das Belegenheitsprinzip, die Definition des unbeweglichen Vermögens und die Festlegung von Entlastungsmethoden fügt sich das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag nahtlos in das System des internationalen Steuerrechts ein. Es ist für natürliche Personen und Unternehmen von zentraler Bedeutung, die grenzüberschreitend in Immobilien investieren oder Immobiliengeschäfte tätigen. Seine praktische Anwendung erfordert eine sorgfältige Auslegung der Abkommensbestimmungen im Lichte des nationalen Rechts und der völkerrechtlichen Auslegungsregeln. In der Gesamtschau stellt das Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag einen wesentlichen Baustein der internationalen Steuerkoordination dar, der dazu beiträgt, wirtschaftliche Doppelbelastungen zu verhindern, Investitionen zu erleichtern und die Steuerhoheit der beteiligten Staaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen.

Häufige Fragen zu „Doppelbesteuerungsabkommen Immobilienertrag“

Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welcher Staat Einkünfte besteuern darf. Bei Immobilienerträgen wie Mieteinnahmen oder Gewinnen aus einem Verkauf soll damit verhindert werden, dass Sie in beiden Ländern für dieselben Einkünfte voll Steuern zahlen müssen.

Ohne Doppelbesteuerungsabkommen könnte es sein, dass sowohl der Staat der Immobilie als auch Ihr Wohnsitzstaat Steuern verlangen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen legt aber meistens fest, dass der Staat der Belegenheit der Immobilie vorrangig besteuern darf und der Wohnsitzstaat die Steuer ganz oder teilweise anrechnet.

In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen steht, dass der Staat, in dem die Immobilie liegt, das Recht hat, den Veräußerungsgewinn zu besteuern. Ihr Wohnsitzstaat berücksichtigt diese Steuer dann meist durch Freistellung oder Anrechnung, damit es nicht zu einer vollen Doppelbesteuerung kommt.

Ja, in der Regel müssen Sie alle ausländischen Immobilienerträge in Ihrer Steuererklärung angeben, auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt. Das Finanzamt wendet dann die im Abkommen vorgesehene Methode an, etwa Freistellung oder Anrechnung, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Sie können das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und dem Staat der Immobilie online im Gesetzesportal oder auf der Seite des Finanzministeriums einsehen. Relevant ist meist der Artikel zu Einkünften aus unbeweglichem Vermögen und zu Veräußerungsgewinnen, im Zweifel sollten Sie zusätzlich steuerlichen Rat einholen.

Kersten Streit, Leitung Immobilienvermittlung, Immobilien Experten
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