beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Inhaltsverzeichnis
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein zentraler Begriff des deutschen Sachenrechts und bezeichnet ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das einer bestimmten Person einen genau umrissenen Gebrauch oder Vorteil gewährt. Dieses Recht ist an die Person gebunden, nicht an ein anderes Grundstück, und wirkt zugleich gegenüber jedermann, weil es im Grundbuch eingetragen wird. Damit verbindet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit Elemente der persönlichen Berechtigung mit der starken dinglichen Wirkung, die für Rechte an Grundstücken typisch ist.
Begriff und rechtliche Einordnung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, das zugunsten einer bestimmten Person oder mehrerer bestimmter Personen besteht. Sie gehört zur Gruppe der beschränkten dinglichen Rechte und steht systematisch neben Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Reallast und Grundpfandrechten. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht an das Eigentum eines herrschenden Grundstücks gekoppelt, sondern an die Identität des Berechtigten.
Charakteristisch ist, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet, bestimmte Nutzungen durch den Berechtigten zu dulden oder bestimmte Einwirkungen zu unterlassen. Inhalt und Umfang des Rechts ergeben sich primär aus der Eintragungsbewilligung und der Grundbucheintragung. Das Gesetz stellt hierfür nur einen Rahmen bereit, innerhalb dessen die Beteiligten ihren Bedürfnissen entsprechend konkrete Rechte ausgestalten können.
Abgrenzung zu anderen dinglichen Rechten
Zur genauen Einordnung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist eine Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten erforderlich.
Unterschied zur Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist an ein herrschendes Grundstück gebunden und dient dessen vorteilhafter Nutzung. Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit fehlt dieses herrschende Grundstück. Die Berechtigung knüpft an eine Person an. Veräußert diese Person ein eigenes Grundstück, bleibt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit davon unberührt und geht nicht automatisch auf den Erwerber über. Das Recht ist damit weniger flexibel übertragbar, zugleich aber genauer auf individuelle Interessen zugeschnitten.
Unterschied zum Nießbrauch
Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten die umfassende Nutzung und Fruchtziehung aus einer Sache. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist demgegenüber typischerweise inhaltlich begrenzter. Sie kann sich auf einzelne Nutzungsarten, bestimmte Einrichtungen oder konkrete Handlungen beziehen. Während der Nießbrauch die umfassendste Form der Nutzung darstellt, erlaubt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine fein abgestufte Gestaltung, etwa nur ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder ein Wohnrecht mit bestimmten Einschränkungen.
Unterschied zur Reallast
Die Reallast verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks zu wiederkehrenden Leistungen an den Berechtigten, etwa Zahlungen oder Sachleistungen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist demgegenüber auf die Nutzung oder Duldung von Einwirkungen am Grundstück gerichtet. Geldleistungen stehen nicht im Vordergrund. Beide Rechte können zwar wirtschaftlich ähnliche Zwecke erfüllen, sind aber strukturell verschieden.
Rechtliche Merkmale der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit weist mehrere typische Merkmale auf, die sie im sachenrechtlichen System klar konturieren.
Dingliche Wirkung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein absolutes Recht. Sie wirkt gegenüber jedermann, nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Vertragspartner. Dies folgt aus ihrer Eintragung im Grundbuch. Jeder Erwerber des belasteten Grundstücks muss die Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen. Der Berechtigte kann sein Recht mit dinglichen Klagen durchsetzen und jede Beeinträchtigung abwehren.
Personenbezogenheit
Obwohl die beschränkte persönliche Dienstbarkeit dinglich wirkt, ist sie strikt personenbezogen. Sie steht einer konkret bezeichneten natürlichen oder juristischen Person zu. Mit dem Wegfall dieser Person, etwa durch Tod einer natürlichen Person oder Auflösung einer juristischen Person, endet die Dienstbarkeit in der Regel, sofern keine abweichende Gestaltung vorgesehen ist. Eine freie Übertragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, das Gesetz oder die Vereinbarung lassen im Einzelfall eine abgeleitete Nutzung zu.
Inhaltliche Beschränkung
Der Begriff beschränkte persönliche Dienstbarkeit drückt aus, dass der Inhalt des Rechts begrenzt ist. Der Berechtigte erhält nur die konkret vereinbarten Nutzungsbefugnisse. Diese können weit reichen, etwa bei einem umfassenden Wohnrecht, oder sehr eng gefasst sein, zum Beispiel als Recht, eine bestimmte Leitung zu betreiben. Der Eigentümer bleibt im Übrigen frei, sein Grundstück zu nutzen, solange er die Dienstbarkeit achtet.
Entstehung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht durch Einigung und Eintragung. Die Beteiligten müssen eine Eintragungsbewilligung abgeben, in der Inhalt, Umfang und Person des Berechtigten genau bezeichnet sind. Die Eintragung im Grundbuch ist konstitutiv. Ohne Eintragung besteht lediglich ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, nicht jedoch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung.
Vertragliche Begründung
In der Praxis wird die beschränkte persönliche Dienstbarkeit überwiegend durch Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Begünstigtem begründet. Der Vertrag regelt im Einzelnen:
- den genauen Inhalt der Dienstbarkeit
- die räumliche Lage auf dem Grundstück
- die Dauer der Berechtigung
- etwaige Entgelte oder Gegenleistungen
- Regelungen zur Instandhaltung und Kostentragung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird erst durch die Eintragung im Grundbuch vollendet. Der notarielle Vollzug stellt sicher, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und der Inhalt hinreichend bestimmt ist.
Gesetzliche Entstehungstatbestände
In speziellen Konstellationen kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch aufgrund gesetzlicher Anordnung entstehen, etwa im Zusammenhang mit Enteignungen oder öffentlichrechtlichen Maßnahmen, bei denen privaten oder öffentlichen Trägern Nutzungsrechte an fremden Grundstücken eingeräumt werden. Auch hier ist die Eintragung im Grundbuch erforderlich, um die dingliche Qualität zu begründen.
Inhalt und typische Ausprägungen
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist inhaltlich sehr flexibel. Gesetz und Rechtsprechung lassen eine Vielzahl möglicher Ausgestaltungen zu, solange der Inhalt hinreichend bestimmt und sachenrechtlich zulässig ist.
Wohnrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Eine besonders bekannte Form ist das Wohnrecht. Hier gewährt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer Person das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon zu Wohnzwecken zu nutzen. Das Wohnrecht kann lebenslang oder befristet vereinbart werden. Es kann allein auf bestimmte Räume beschränkt sein oder die Mitbenutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen umfassen. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Form eines Wohnrechts wird häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wohnimmobilien eingesetzt, um die Versorgung des Veräußerers sicherzustellen.
Leitungsrecht und Wegerecht
Eine weitere typische Ausprägung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das Leitungsrecht. Hier erhält der Berechtigte das Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks Leitungen zu verlegen, zu betreiben, zu warten und zu erneuern. Dies betrifft etwa Stromleitungen, Wasserleitungen, Gasleitungen oder Telekommunikationskabel. Ebenso verbreitet ist das Wegerecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es berechtigt eine Person, einen bestimmten Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um ein anderes Grundstück oder eine Einrichtung zu erreichen. Im Unterschied zur Grunddienstbarkeit ist das Wegerecht hier nicht an das Eigentum eines bestimmten Grundstücks gebunden, sondern an die Person, die das Recht erhalten hat.
Nutzungsrechte für gewerbliche Zwecke
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch gewerblichen Zwecken dienen. Beispielsweise kann einem Unternehmen das Recht eingeräumt werden, auf einem fremden Grundstück Werbeanlagen zu errichten und zu betreiben oder Parkflächen für Kunden und Mitarbeiter zu nutzen. Ebenso können Anlagen zur Energieerzeugung, etwa Windkraft oder Photovoltaik, aufgrund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betrieben werden, wenn der Betreiber nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
Inhaltsbestimmung durch Vereinbarung
Die Parteien haben bei der Ausgestaltung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie können etwa regeln:
- zeitliche Beschränkungen der Nutzung
- Beschränkungen auf bestimmte Personen innerhalb eines Personenkreises
- Nutzungsmodalitäten wie Öffnungszeiten oder Zugangswege
- Pflichten zur Instandhaltung von Anlagen und Wegen
- Haftungsfragen bei Schäden
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bleibt dabei stets an die Person des Berechtigten gebunden, auch wenn innerhalb dieser Personengruppe Unterberechtigungen oder Mitbenutzungsrechte eingeräumt werden.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit begründet ein Geflecht von Rechten und Pflichten zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten.
Rechte des Berechtigten
Der Berechtigte darf das Grundstück im Umfang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nutzen. Er kann vom Eigentümer verlangen, dass dieser jede Beeinträchtigung der vereinbarten Nutzung unterlässt. Bei Störungen kann er Beseitigung und Unterlassung verlangen. Darüber hinaus kann der Berechtigte Dritte von Eingriffen in sein Recht abhalten, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegenüber jedermann wirkt.
Beispiel: Ein Berechtigter mit einem eingetragenen Wohnrecht darf die Wohnung in dem vereinbarten Umfang nutzen und kann sich gegen jede Beeinträchtigung seiner Wohnnutzung wehren, unabhängig davon, ob der Störer der Eigentümer oder ein Dritter ist.
Pflichten des Berechtigten
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit verpflichtet den Berechtigten, das Grundstück schonend zu nutzen und den Inhalt des Rechts nicht zu überschreiten. Er darf nur das tun, was die Eintragung oder der zugrunde liegende Vertrag gestattet. Darüber hinaus können besondere Pflichten vereinbart werden, etwa:
- Instandhaltung bestimmter Einrichtungen
- Kostentragung für Betrieb und Wartung
- Rücksichtnahme auf Nachbarn und Mitnutzer
- Versicherungsschutz für bestimmte Risiken
Verstößt der Berechtigte erheblich gegen diese Pflichten, können sich im Einzelfall Ansprüche des Eigentümers auf Unterlassung, Schadensersatz oder sogar auf Aufhebung der Dienstbarkeit ergeben, sofern eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht.
Rechte und Pflichten des Eigentümers
Der Eigentümer muss die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dulden. Er darf sein Grundstück nur so nutzen, dass das Recht des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird. Zugleich bleibt er grundsätzlich frei, alle übrigen Nutzungen vorzunehmen, die mit der Dienstbarkeit vereinbar sind. Er kann von dem Berechtigten die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsgrenzen verlangen und bei Überschreitungen Abwehransprüche geltend machen.
Die Kostentragungspflichten zwischen Eigentümer und Berechtigtem hängen vom Inhalt der Vereinbarung ab. Ohne besondere Regelung trägt der Berechtigte die Kosten, die mit der Ausübung seines Rechts verbunden sind, während der Eigentümer die allgemeinen Lasten des Grundstücks trägt.
Dauer und Beendigung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann zeitlich befristet oder unbefristet ausgestaltet sein. Ihre Dauer ist eng mit der Person des Berechtigten verknüpft.
Befristete und unbefristete Dienstbarkeiten
Die Parteien können vereinbaren, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur für einen bestimmten Zeitraum bestehen soll, etwa für die Dauer eines Mietverhältnisses oder bis zu einem bestimmten Datum. Häufig wird die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auch lebenslang ausgestaltet, insbesondere beim Wohnrecht. In diesem Fall endet die Dienstbarkeit mit dem Tod des Berechtigten.
Beendigung durch Wegfall des Berechtigten
Da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit an eine bestimmte Person gebunden ist, führt der Wegfall dieser Person in der Regel zur Beendigung des Rechts. Bei natürlichen Personen ist dies der Tod, bei juristischen Personen die Auflösung ohne Rechtsnachfolge. Eine automatische Übertragung auf Erben oder Rechtsnachfolger ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die konkrete rechtliche Gestaltung sieht eine Fortführung durch eine bestimmte Rechtsnachfolgeform vor, die mit der personenbezogenen Natur vereinbar ist.
Aufhebung und Löschung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Berechtigtem aufgehoben werden. Hierfür ist eine Aufhebungsbewilligung und die Löschung im Grundbuch erforderlich. Nach der Löschung besteht das Recht nicht mehr und das Grundstück ist von der Belastung frei. Eine einseitige Aufhebung durch den Eigentümer ist ohne besondere vertragliche Grundlage nicht möglich. Ebenso kann der Berechtigte auf die Dienstbarkeit verzichten, wenn der Eigentümer der Löschung zustimmt.
Erlöschen durch Vereinigung
Vereint dieselbe Person das Eigentum am belasteten Grundstück und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in ihrer Hand, kann die Dienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Hintergrund ist, dass niemand ein dingliches Recht an seiner eigenen Sache benötigt. Allerdings kann im Einzelfall vereinbart werden, dass die Dienstbarkeit trotz Vereinigung fortbestehen soll, etwa um eine spätere getrennte Veräußerung vorzubereiten. In der Praxis wird dies durch entsprechende Grundbuchgestaltung und vertragliche Regelungen umgesetzt.
Übertragbarkeit und Vererblichkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich nicht frei übertragbar und auch nicht ohne Weiteres vererblich. Diese Beschränkung folgt aus ihrer personenbezogenen Struktur.
Grundsatz der Nichtübertragbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist typischerweise höchstpersönlicher Natur. Der Berechtigte kann sein Recht nicht ohne Zustimmung des Eigentümers auf einen Dritten übertragen. Dies unterscheidet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit deutlich von der Grunddienstbarkeit, die mit dem herrschenden Grundstück veräußert werden kann. Die Nichtübertragbarkeit schützt den Eigentümer vor einer unkontrollierten Ausweitung des Personenkreises, der zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist.
Ausnahmen und abgeleitete Nutzungsrechte
In bestimmten Konstellationen können abgeleitete Nutzungsrechte zugelassen werden. So kann der Berechtigte etwa Dritte zur Mitbenutzung hinzuziehen, wenn dies dem vereinbarten Zweck entspricht und der Eigentümer zugestimmt hat. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bleibt dabei jedoch in der Hand des ursprünglichen Berechtigten. Dieser bleibt Ansprechpartner des Eigentümers und haftet für eine ordnungsgemäße Ausübung.
Vererblichkeit im Einzelfall
Ob eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vererblich ist, hängt von ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung ab. Ein rein höchstpersönliches Recht, wie das lebenslange Wohnrecht einer bestimmten Person, erlischt mit dem Tod und geht nicht auf die Erben über. Dagegen kann in seltenen Fällen ein vererbliches Recht vereinbart werden, wenn der Inhalt nicht untrennbar an die Person gebunden ist. Auch dann bleibt jedoch die personenbezogene Struktur prägend, und die Erben treten nur in die Stellung des Berechtigten ein, soweit dies mit der Natur der Dienstbarkeit vereinbar ist.
Praktische Bedeutung und Anwendungsfelder
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat in der Praxis große Bedeutung, weil sie eine flexible und rechtssichere Gestaltung von Nutzungsrechten an Grundstücken ermöglicht.
Gestaltung von Wohn- und Versorgungsmodellen
Im privaten Bereich dient die beschränkte persönliche Dienstbarkeit häufig der Absicherung von Wohnrechten. Eltern, die ihr Haus auf die nächste Generation übertragen, lassen sich oft ein lebenslanges Wohnrecht eintragen. So bleibt ihre Wohnsituation gesichert, auch wenn das Eigentum bereits übergegangen ist. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bietet hier einen starken Schutz, da sie auch gegenüber Gläubigern und Erwerbern des Grundstücks wirkt.
Infrastruktur und Versorgungsleitungen
Für Versorgungsunternehmen und Betreiber von Infrastruktureinrichtungen ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein unverzichtbares Instrument. Leitungsrechte, Wegerechte oder Standorte für technische Anlagen werden regelmäßig durch entsprechende Dienstbarkeiten gesichert. Auf diese Weise können langfristige Nutzungen auf fremden Grundstücken rechtlich stabil gestaltet werden, ohne dass ein Eigentumsübergang erforderlich ist. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sorgt dafür, dass diese Nutzungen auch bei Eigentümerwechseln fortbestehen.
Gewerbliche und industrielle Nutzung
Im gewerblichen Bereich ermöglicht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit vielfältige Modelle. Unternehmen können Parkflächen, Zufahrtswege, Lagerflächen oder Werbestandorte auf fremden Grundstücken nutzen, ohne diese erwerben zu müssen. Die Dienstbarkeit gewährt die notwendige Rechtssicherheit und Planbarkeit, da sie im Grundbuch verankert ist und gegenüber jedermann gilt. Gleichzeitig bleibt der Eigentümer Eigentümer seines Grundstücks und kann es in anderen Bereichen weiter nutzen.
Städtebauliche und öffentliche Zwecke
Auch im öffentlichen Bereich wird die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingesetzt, etwa um Wege für die Allgemeinheit zu sichern, technische Anlagen zu betreiben oder bestimmte Nutzungen dauerhaft zu gewährleisten. Kommunen und öffentliche Körperschaften nutzen die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, um langfristige Nutzungsrechte zu erhalten, ohne jedes betroffene Grundstück erwerben zu müssen. Dies erleichtert städtebauliche Planungen und die Umsetzung von Infrastrukturprojekten.
Vorteile und Risiken
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit bietet sowohl dem Berechtigten als auch dem Eigentümer Chancen, ist aber auch mit Risiken verbunden.
Vorteile für den Berechtigten
Für den Berechtigten ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein starkes Sicherungsinstrument. Sie verschafft ihm ein rechtlich abgesichertes Nutzungsrecht, das auch bei Eigentümerwechsel fortbesteht. Im Vergleich zu rein schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa Miet oder Pachtverträgen, ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit widerstandsfähiger gegenüber Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Insolvenzen des Eigentümers.
Vorteile für den Eigentümer
Der Eigentümer kann mit Hilfe der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Nutzungen seines Grundstücks wirtschaftlich verwerten, ohne das Eigentum aufzugeben. Er behält die Kontrolle über das Grundstück und kann es in anderen Bereichen weiter nutzen oder veräußern. Gleichzeitig kann er durch eine sorgfältige inhaltliche Gestaltung sicherstellen, dass die Dienstbarkeit seine eigenen Nutzungsvorstellungen nicht unangemessen einschränkt.
Risiken und Konfliktpotenzial
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann Konflikte auslösen, wenn Inhalt und Umfang unklar formuliert sind. Unbestimmte oder widersprüchliche Regelungen führen zu Auslegungsschwierigkeiten und Streit über die zulässige Nutzung. Auch eine zu weitgehende Belastung kann den Wert des Grundstücks mindern und eine spätere Veräußerung erschweren. Daher ist eine präzise und vorausschauende Gestaltung erforderlich, um das Konfliktpotenzial zu reduzieren.
Zusammenfassende Einordnung
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein vielseitiges und zugleich klar strukturiertes Instrument des Sachenrechts. Sie verbindet die Stärke dinglicher Rechte mit der Flexibilität personenbezogener Gestaltungen. Als beschränktes dingliches Recht erlaubt sie es, individuelle Nutzungsrechte an Grundstücken rechtssicher zu verankern, ohne das Eigentum übertragen zu müssen. Die personenbezogene Bindung, die in dem Begriff beschränkte persönliche Dienstbarkeit angelegt ist, sorgt dafür, dass der Kreis der Berechtigten überschaubar bleibt und der Eigentümer vor unkontrollierbaren Entwicklungen geschützt wird. Zugleich eröffnet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit dem Berechtigten eine verlässliche Grundlage für langfristige Planungen, sei es im privaten, gewerblichen oder öffentlichen Bereich. In der Gesamtschau zeigt sich, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine wichtige Brücke zwischen den Interessen von Eigentümern und Nutzungsberechtigten bildet. Sie ermöglicht eine fein abgestimmte Verteilung von Rechten und Pflichten, die über rein schuldrechtliche Konstruktionen hinausgeht. Gerade in einer komplexen Grundstücks und Infrastrukturordnung, in der unterschiedliche Akteure auf engem Raum zusammenwirken, leistet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einen unverzichtbaren Beitrag zur geordneten und rechtssicheren Nutzung von Grund und Boden.
Häufige Fragen zu „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einer bestimmten Person bestimmte Nutzungen an einem fremden Grundstück erlaubt. Anders als beim Eigentum gehört ihr das Grundstück nicht, sie darf es nur in einem genau festgelegten Umfang nutzen.
Beim Nießbrauch darf die berechtigte Person die Früchte des Grundstücks vollständig ziehen, zum Beispiel Mieteinnahmen behalten. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist enger gefasst und erlaubt nur die konkret vereinbarte Nutzung, etwa ein Wegerecht oder das Recht einen Stellplatz zu nutzen.
Die Dienstbarkeit wird immer für eine bestimmte natürliche oder juristische Person eingetragen, zum Beispiel für eine Privatperson oder ein Unternehmen. Sie ist in der Regel nicht frei übertragbar und endet meist spätestens mit dem Tod der berechtigten Person oder mit Ablauf einer vereinbarten Frist.
Sie wird durch eine notarielle Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem begründet und anschließend ins Grundbuch eingetragen. Erst mit dem Eintrag im Grundbuch ist das Recht rechtlich wirksam und für jeden ersichtlich, der das Grundbuch einsehen darf.
Der Eigentümer bleibt zwar Eigentümer, muss aber die vereinbarte Nutzung durch den Berechtigten dulden und darf sie nicht ohne Weiteres einschränken. Bei einem Verkauf des Grundstücks bleibt die Dienstbarkeit grundsätzlich bestehen, sodass auch der neue Eigentümer sie beachten muss.

