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Abteilung II Grundbuch

Erfahren Sie, welche Belastungen und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs stehen und was sie für Eigentümer und Käufer bedeuten.

Inhaltsverzeichnis

Die Abteilung II Grundbuch ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Grundbuchsystems und dient der rechtlichen Erfassung und Darstellung von Lasten und Beschränkungen, die auf einem Grundstück ruhen. Sie steht zwischen der Abteilung I, in der das Eigentum eingetragen wird, und der Abteilung III, in der Grundpfandrechte verzeichnet sind. Die Abteilung II Grundbuch hat die Aufgabe, alle rechtlichen Verhältnisse zu dokumentieren, die nicht das Eigentum selbst begründen oder sichern, sondern dieses inhaltlich beschränken, seine Nutzung regeln oder bestimmte Rechtspositionen Dritter am Grundstück festhalten. Durch die Eintragungen in der Abteilung II Grundbuch entsteht für Beteiligte ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz im Grundstücksverkehr.

Begriff und rechtliche Einordnung

Unter der Bezeichnung Abteilung II Grundbuch versteht man den Teil des Grundbuchblattes, in dem sogenannte Lasten und Beschränkungen des Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragungen betreffen vor allem privatrechtliche und öffentlich rechtliche Rechte, die den Eigentümer in der Ausübung seiner Befugnisse begrenzen oder Dritten Nutzungsrechte einräumen. Die Abteilung II Grundbuch ist damit ein systematisches Verzeichnis solcher Rechte, das von den Grundbuchämtern geführt wird und auf gesetzlicher Grundlage beruht. Ihre rechtliche Bedeutung ergibt sich insbesondere aus der Publizitätsfunktion des Grundbuchs, der Vermutung der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Eintragungen sowie der Bindungswirkung gegenüber Erwerbern.

Die Abteilung II Grundbuch ist in der Grundbuchordnung und im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Sie folgt einem festen Aufbau: Jede Eintragung erhält eine laufende Nummer, eine genaue Bezeichnung des Rechts, Angaben zum Berechtigten und gegebenenfalls Hinweise auf Bedingungen, Befristungen oder Rangverhältnisse. Dadurch können alle Beteiligten die rechtliche Situation eines Grundstücks schnell und zuverlässig erfassen.

Aufbau des Grundbuchblatts und Stellung der Abteilung II

Ein Grundbuchblatt gliedert sich typischerweise in das Bestandsverzeichnis sowie die Abteilungen I, II und III. Die Abteilung II Grundbuch nimmt darin eine Mittlerrolle ein, da sie die Schnittstelle zwischen Eigentumszuordnung und finanzierenden Belastungen bildet.

Bestandsverzeichnis und Abteilungen im Überblick

  • Bestandsverzeichnis: Erfasst Lage, Größe, Nutzungsart und Katasterangaben des Grundstücks. Es beschreibt den Gegenstand, auf den sich die Eintragungen der Abteilungen beziehen.
  • Abteilung I: Enthält die Eigentumsverhältnisse, insbesondere den jeweiligen Eigentümer, die Rechtsgrundlage des Erwerbs und gegebenenfalls Miteigentumsanteile.
  • Abteilung II Grundbuch: Dokumentiert Lasten und Beschränkungen, die das Eigentum inhaltlich begrenzen oder besondere Rechte Dritter am Grundstück begründen.
  • Abteilung III: Verzeichnet Grundpfandrechte wie Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die typischerweise der Kreditsicherung dienen.

Die Abteilung II Grundbuch ist damit diejenige Abteilung, in der die rechtliche Qualität des Eigentums konkretisiert wird. Während die Abteilung I nur festhält, wem das Grundstück gehört, zeigt die Abteilung II Grundbuch, in welchem Umfang der Eigentümer sein Grundstück tatsächlich frei nutzen oder verwerten kann.

Funktionen der Abteilung II Grundbuch

Die Abteilung II Grundbuch erfüllt mehrere zentrale Funktionen im Grundstücksrecht. Sie dient der Transparenz, der Sicherung des Vertrauens in den Rechtsverkehr und der geordneten Abwicklung von Grundstücksgeschäften.

Publizitätsfunktion

Die wichtigste Funktion der Abteilung II Grundbuch ist die Publizitätsfunktion. Eintragungen machen für jedermann mit berechtigtem Interesse sichtbar, welche Lasten und Beschränkungen auf einem Grundstück liegen. Wer ein Grundstück erwerben oder belasten möchte, kann anhand der Abteilung II Grundbuch erkennen, ob beispielsweise Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte oder Veräußerungsbeschränkungen bestehen.

Die Abteilung II Grundbuch schafft durch ihre Eintragungen eine verlässliche Informationsgrundlage für alle Personen, die mit einem Grundstück rechtliche Beziehungen eingehen wollen.

Verkehrsschutz und Vertrauensschutz

Die Abteilung II Grundbuch trägt wesentlich zum Verkehrsschutz bei. Erwerber dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die eingetragenen Rechte vollständig und richtig sind. Nicht eingetragene Lasten und Beschränkungen können gegenüber gutgläubigen Erwerbern häufig nicht durchgesetzt werden, während eingetragene Rechte auch dann wirken, wenn der Erwerber sie nicht tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. Die Abteilung II Grundbuch stärkt damit das Vertrauen in den Grundstücksverkehr und erleichtert Kreditentscheidungen, Investitionen und langfristige Nutzungsplanungen.

Beweisfunktion

Eintragungen in der Abteilung II Grundbuch haben eine starke Beweiswirkung. Sie begründen die Vermutung, dass die eingetragenen Rechte in dem angegebenen Umfang bestehen und dass nicht eingetragene Rechte nicht bestehen. Diese Vermutung erleichtert gerichtliche Auseinandersetzungen und reduziert Beweisrisiken. Die Abteilung II Grundbuch ist daher ein zentrales Beweismittel in Grundstücksprozessen und in notariellen Verfahren.

Typische Eintragungen in der Abteilung II Grundbuch

Die Abteilung II Grundbuch erfasst eine Vielzahl verschiedener Rechte. Diese lassen sich grob in Nutzungsrechte, Verwertungsbeschränkungen, Veräußerungs und Belastungsbeschränkungen sowie öffentlich rechtliche Lasten einteilen.

Nutzungsrechte Dritter

Zu den wichtigsten Nutzungsrechten, die in der Abteilung II Grundbuch eingetragen werden, gehören Dienstbarkeiten und ähnliche Rechte.

Dienstbarkeiten

  • Grunddienstbarkeit: Berechtigt den jeweiligen Eigentümer eines herrschenden Grundstücks, das dienende Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder bestimmte Handlungen auf diesem zu untersagen. Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Bauverbote zugunsten eines Nachbargrundstücks.
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Verleiht einer bestimmten Person ein Nutzungsrecht an dem Grundstück, etwa ein Wohnrecht oder ein Leitungsrecht zugunsten eines Versorgungsunternehmens. Dieses Recht ist nicht an ein herrschendes Grundstück gebunden, sondern an die Person des Berechtigten.
  • Nießbrauch: Verschafft dem Berechtigten das umfassende Recht, die Nutzungen eines Grundstücks zu ziehen. Der Nießbraucher darf das Grundstück bewohnen, vermieten oder bewirtschaften, während der Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis stark eingeschränkt ist.

All diese Rechte werden in der Abteilung II Grundbuch mit ihrem genauen Inhalt, ihrem Umfang und gegebenenfalls ihrer Dauer eingetragen. Die Eintragung macht für Dritte erkennbar, in welchem Maße das Grundstück von Nutzungsrechten Dritter belastet ist.

Veräußerungs und Belastungsbeschränkungen

Die Abteilung II Grundbuch verzeichnet auch Beschränkungen, die den Eigentümer in seiner Befugnis, das Grundstück zu veräußern oder zu belasten, einschränken.

  • Vormerkung: Sichert einen Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Häufig wird eine Auflassungsvormerkung eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung zu sichern. Sie verhindert, dass zwischenzeitliche Verfügungen des Eigentümers den Anspruch vereiteln.
  • Vorkaufsrecht: Gewährt einem Berechtigten das Recht, in den Kaufvertrag einzutreten, wenn der Eigentümer das Grundstück an einen Dritten verkauft. Das Vorkaufsrecht wird in der Abteilung II Grundbuch eingetragen, um gegenüber späteren Erwerbern Wirkung zu entfalten.
  • Veräußerungsbeschränkung: Kann sich aus gesetzlichen Vorschriften, aus Vereinbarungen oder aus Anordnungen ergeben. Beispiele sind Zustimmungserfordernisse des Betreuers oder des Familiengerichts bei bestimmten Eigentumskonstellationen.

Die Abteilung II Grundbuch macht solche Beschränkungen sichtbar und ermöglicht es Erwerbern, die rechtlichen Risiken eines Erwerbs einzuschätzen. Ohne Einsicht in die Abteilung II Grundbuch wäre es kaum möglich, die tatsächliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers sicher zu beurteilen.

Öffentlich rechtliche Lasten

In der Abteilung II Grundbuch können auch bestimmte öffentlich rechtliche Lasten vermerkt sein, soweit das Gesetz dies vorsieht. Dazu zählen etwa Baulasten, soweit sie grundbuchlich gesichert werden, oder bestimmte Sanierungsvermerke im Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen. Solche Eintragungen informieren darüber, dass das Grundstück besonderen öffentlich rechtlichen Bindungen unterliegt, die die Nutzung und Bebauung beeinflussen.

Rangverhältnisse in der Abteilung II Grundbuch

Die Abteilung II Grundbuch arbeitet mit einem Rangsystem. Rechte, die in der Abteilung II Grundbuch eingetragen sind, stehen zueinander und zu Rechten anderer Abteilungen in einem bestimmten Rangverhältnis, das über ihre Durchsetzbarkeit im Konfliktfall entscheidet.

Grundsatz des Prioritätsprinzips

Im Grundbuchrecht gilt im Regelfall das Prioritätsprinzip. Dieses besagt, dass das Recht den besseren Rang hat, das zuerst eingetragen wurde. In der Abteilung II Grundbuch bedeutet dies, dass beispielsweise eine früher eingetragene Grunddienstbarkeit grundsätzlich Vorrang vor einer später eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat, soweit sie sich widersprechen. Der Rang bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eintragung, wobei die genaue Rangfolge im Grundbuch vermerkt wird.

Rangvorbehalte und Rangänderungen

Die Abteilung II Grundbuch kennt zudem Rangvorbehalte und Rangänderungen. Bei einem Rangvorbehalt wird bereits bei der Eintragung eines Rechts festgelegt, dass für ein später einzutragendes Recht ein bestimmter Rang freigehalten wird. Rangänderungen können durch Vereinbarungen der Beteiligten und Eintragung im Grundbuch erfolgen. Dadurch lässt sich das Verhältnis einzelner Rechte anpassen, etwa wenn eine bestimmte Dienstbarkeit im Interesse der Finanzierung nachrangig werden soll. Die Abteilung II Grundbuch dokumentiert solche Ranggestaltungen und macht sie für alle Beteiligten nachvollziehbar.

Eintragungsverfahren in der Abteilung II Grundbuch

Die Eintragung von Rechten in der Abteilung II Grundbuch erfolgt in einem formalisierten Verfahren vor dem Grundbuchamt. Dieses Verfahren dient der Sicherstellung, dass nur wirksam begründete Rechte eingetragen werden und dass die Eintragungen mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen.

Antrag und Bewilligung

Eine Eintragung in der Abteilung II Grundbuch setzt grundsätzlich einen Antrag und eine Bewilligung voraus. Der Antrag wird in der Regel von einem Notar gestellt, der die zugrunde liegende Vereinbarung beurkundet hat. Die Bewilligung ist die Erklärung desjenigen, dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird, etwa des Grundstückseigentümers bei der Bestellung einer Dienstbarkeit. Beide Erklärungen müssen in der vorgeschriebenen Form vorliegen, häufig in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form.

Prüfung durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen. Es kontrolliert die formelle Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen, die Identität der Beteiligten und die Vereinbarkeit der beabsichtigten Eintragung mit bestehenden Rechten. In der Abteilung II Grundbuch achtet das Amt insbesondere auf klare und eindeutige Bezeichnungen der Rechte, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Erst nach positiver Prüfung erfolgt die Eintragung, die durch einen Eintragungsvermerk und oft durch einen Verweis auf die zugrunde liegende Urkunde gekennzeichnet ist.

Löschung von Eintragungen

Die Löschung von Rechten in der Abteilung II Grundbuch erfolgt ebenfalls auf Antrag und Bewilligung. Das Recht muss erloschen sein oder der Berechtigte muss auf das Recht verzichten. Die Löschung wird im Grundbuch durch Streichung und Eintragung eines Löschungsvermerks kenntlich gemacht. Dadurch bleibt die historische Entwicklung des Grundbuchblatts nachvollziehbar, auch wenn ein bestimmtes Recht nicht mehr besteht.

Bedeutung der Abteilung II Grundbuch für die Praxis

Die Abteilung II Grundbuch hat in der Praxis eine herausragende Bedeutung für Grundstückstransaktionen, Finanzierungen, Erbfolgeregelungen und städtebauliche Planungen. Ohne die in der Abteilung II Grundbuch dokumentierten Informationen wäre eine verlässliche Bewertung eines Grundstücks kaum möglich.

Grundstückskauf und Due Diligence

Beim Erwerb eines Grundstücks gehört die Einsicht in die Abteilung II Grundbuch zu den unverzichtbaren Schritten der rechtlichen Prüfung. Käufer und ihre Berater analysieren, welche Lasten und Beschränkungen bestehen und wie sich diese auf die beabsichtigte Nutzung auswirken. Ein eingetragenes Wegerecht kann etwa die Privatsphäre beeinträchtigen, eine Baubeschränkung kann geplante Bauvorhaben verhindern, und ein Nießbrauchrecht kann die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erheblich einschränken.

Notare sind verpflichtet, die Eintragungen der Abteilung II Grundbuch zu erläutern und in Kaufverträgen zu berücksichtigen. Häufig werden bestimmte Eintragungen vom Käufer übernommen, andere sollen vor Eigentumsumschreibung gelöscht werden. Die Abteilung II Grundbuch bildet daher einen zentralen Bezugspunkt für die Gestaltung von Kaufverträgen.

Finanzierung und Bewertung von Grundstücken

Auch Banken und andere Kreditgeber stützen ihre Entscheidungen maßgeblich auf die Angaben der Abteilung II Grundbuch. Lasten und Beschränkungen können den Wert eines Grundstücks mindern oder die Verwertbarkeit im Falle einer Zwangsversteigerung erschweren. Ein umfangreicher Nießbrauch oder eine Vielzahl von Dienstbarkeiten kann dazu führen, dass ein Grundstück als Kreditsicherheit weniger geeignet ist. Die Abteilung II Grundbuch ermöglicht es, diese Risiken transparent zu erfassen und in die Kreditkonditionen einzupreisen.

Erbrechtliche und familienrechtliche Konstellationen

In erbrechtlichen und familienrechtlichen Gestaltungen spielt die Abteilung II Grundbuch ebenfalls eine wichtige Rolle. So werden etwa Wohnrechte zugunsten von Angehörigen, Nießbrauchrechte zugunsten übergebender Eltern oder Rückauflassungsvormerkungen im Zusammenhang mit Schenkungen in der Abteilung II Grundbuch eingetragen. Diese Eintragungen sichern die Interessen der Beteiligten langfristig ab und gewährleisten, dass spätere Erwerber an die vereinbarten Rechte gebunden sind.

Rechtswirkungen der Eintragung in der Abteilung II Grundbuch

Die Eintragung eines Rechts in der Abteilung II Grundbuch hat konstitutive oder deklaratorische Wirkung, je nach Art des Rechts und gesetzlicher Regelung. In vielen Fällen ist die Eintragung erforderlich, damit das Recht überhaupt entsteht und gegenüber Dritten wirksam wird.

Konstitutive und deklaratorische Eintragungen

Bei zahlreichen Rechten, etwa bei Dienstbarkeiten und Vormerkungen, ist die Eintragung in der Abteilung II Grundbuch konstitutiv. Erst mit der Eintragung entsteht das Recht in der vorgesehenen Form und entfaltet Wirkung gegenüber Dritten. Andere Eintragungen haben deklaratorischen Charakter, indem sie ein bereits anderweitig entstandenes Recht lediglich nach außen sichtbar machen. Die Abteilung II Grundbuch ist in beiden Fällen der Ort, an dem sich die Rechtslage objektiv feststellen lässt.

Gutglaubensschutz und negative Publizität

Die Abteilung II Grundbuch begründet einen weitreichenden Gutglaubensschutz. Wer ein Grundstück erwirbt, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die im Grundbuch, insbesondere in der Abteilung II Grundbuch, verzeichneten Lasten und Beschränkungen die maßgebliche Rechtslage wiedergeben. Nicht eingetragene Rechte können dem Erwerber in vielen Fällen nicht entgegengehalten werden, wenn er gutgläubig war. Diese negative Publizität bedeutet, dass das Schweigen des Grundbuchs zu bestimmten Rechten als Hinweis auf deren Nichtbestehen gewertet wird.

Abgrenzung zu anderen Abteilungen des Grundbuchs

Die Abteilung II Grundbuch ist von den übrigen Abteilungen abzugrenzen, um Überschneidungen und Unklarheiten zu vermeiden. Während die Abteilung I die Eigentumslage und die Abteilung III die dingliche Sicherung von Forderungen erfasst, konzentriert sich die Abteilung II Grundbuch auf inhaltliche Beschränkungen und Sonderrechte.

Abgrenzung zu Abteilung I

Die Abteilung I verzeichnet den Eigentümer und die Art seines Eigentums. Sie beantwortet die Frage, wem das Grundstück gehört. Die Abteilung II Grundbuch beantwortet hingegen die Frage, in welcher Weise dieses Eigentum belastet oder beschränkt ist. Eintragungen, die unmittelbar die Eigentumslage ändern, gehören in die Abteilung I, während Eintragungen, die nur die Nutzung oder Verwertbarkeit des Eigentums betreffen, in die Abteilung II Grundbuch eingetragen werden.

Abgrenzung zu Abteilung III

Die Abteilung III ist den Grundpfandrechten vorbehalten, also Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Diese dienen in erster Linie der Sicherung von Geldforderungen. Die Abteilung II Grundbuch nimmt demgegenüber solche Rechte auf, die keine bloße Sicherungsfunktion haben, sondern die Nutzung, Verfügung oder Belastung des Grundstücks inhaltlich regeln. Die klare Trennung ermöglicht eine schnelle Orientierung und verhindert, dass Sicherungsrechte und Nutzungsrechte vermischt werden.

Einsicht in die Abteilung II Grundbuch

Die Einsicht in die Abteilung II Grundbuch unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Das Grundbuch ist kein völlig öffentliches Register, sondern gewährt Einsicht nur Personen mit berechtigtem Interesse. Dieses Interesse kann sich aus der Stellung als Eigentümer, Gläubiger, Kaufinteressent oder aus anderen rechtlichen Beziehungen zum Grundstück ergeben.

Form der Einsichtnahme

Die Einsicht in die Abteilung II Grundbuch erfolgt beim zuständigen Grundbuchamt oder über elektronische Zugänge, soweit diese bereitgestellt werden. Notare, Gerichte und bestimmte Behörden haben in der Regel direkten Zugriff. Privatpersonen müssen ihr berechtigtes Interesse darlegen, etwa durch Vorlage eines Kaufvertragsentwurfs oder eines Vollmachtnachweises. Die Einsicht kann durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchauszugs erfolgen, der die Abteilung II Grundbuch zusammen mit den übrigen Teilen des Grundbuchblatts wiedergibt.

Bedeutung der Transparenz

Die Möglichkeit, die Abteilung II Grundbuch einzusehen, erhöht die Transparenz im Grundstücksverkehr und ermöglicht fundierte Entscheidungen. Käufer können sich ein genaues Bild von den Lasten und Beschränkungen machen, Kreditgeber können das Risiko einschätzen, und Behörden können planungsrechtliche Vorgaben mit der tatsächlichen Grundstückssituation abstimmen. Die Abteilung II Grundbuch ist damit ein unverzichtbares Instrument für eine geordnete und rechtssichere Grundstücksnutzung.

Zusammenfassende Betrachtung

Die Abteilung II Grundbuch ist ein wesentlicher Baustein des deutschen Grundbuchwesens und prägt maßgeblich die rechtliche Gestalt des Grundeigentums. Sie dokumentiert Lasten und Beschränkungen, die die Nutzung, Verwertung und Verfügung über ein Grundstück beeinflussen. Durch die systematische Erfassung von Dienstbarkeiten, Nießbrauchrechten, Vormerkungen, Vorkaufsrechten, Veräußerungsbeschränkungen und bestimmten öffentlich rechtlichen Lasten schafft die Abteilung II Grundbuch ein hohes Maß an Klarheit und Verlässlichkeit. Ihre Eintragungen haben weitreichende Rechtswirkungen, begründen Gutglaubensschutz und dienen als Grundlage für gerichtliche und notarielle Entscheidungen.

In der praktischen Anwendung ist die Abteilung II Grundbuch für nahezu jede Art von Grundstücksgeschäft von zentraler Bedeutung. Sie ermöglicht es Käufern, Verkäufern, Kreditgebern, Erben, Familienangehörigen und öffentlichen Stellen, die rechtliche Situation eines Grundstücks umfassend zu erfassen. Die in der Abteilung II Grundbuch verzeichneten Rechte bestimmen, ob ein Grundstück frei bebaubar ist, ob Dritte Nutzungsrechte haben, ob besondere Bindungen bestehen oder ob bestimmte Verfügungen nur eingeschränkt möglich sind. Damit trägt die Abteilung II Grundbuch entscheidend dazu bei, Konflikte zu vermeiden, Investitionen zu sichern und eine geordnete Entwicklung des Grundstücksverkehrs zu gewährleisten.

Häufige Fragen zu „Abteilung II Grundbuch“

Die Abteilung II im Grundbuch ist der Teil, in dem sogenannte Lasten und Beschränkungen eines Grundstücks eingetragen werden. Dazu gehören zum Beispiel Wegerechte, Wohnrechte oder Veräußerungsverbote, die die Nutzung oder Verfügung über das Grundstück beeinflussen.

In der Abteilung II finden sich unter anderem Dienstbarkeiten wie Wegerechte, Wohnrechte oder Leitungsrechte, außerdem Vorkaufsrechte und bestimmte Verfügungsbeschränkungen. Diese Einträge sagen aus, welche Rechte andere Personen oder Stellen an dem Grundstück haben oder welche Beschränkungen für den Eigentümer gelten.

Als Käufer sollten Sie die Abteilung II genau prüfen, weil dort Eintragungen stehen können, die den Wert oder die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks einschränken. Ein eingetragenes Wohnrecht oder ein Wegerecht kann zum Beispiel bedeuten, dass andere Personen bestimmte Teile des Grundstücks dauerhaft nutzen dürfen.

Die Abteilung II zeigt Lasten und Beschränkungen, die vor allem die Nutzung und Verfügung über das Grundstück regeln. In der Abteilung III hingegen werden Grundschulden und Hypotheken eingetragen, also die finanziellen Belastungen, die meist mit Krediten zusammenhängen.

Einträge in der Abteilung II können nur gelöscht werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel wenn das Recht erloschen ist oder der Berechtigte ausdrücklich zustimmt. In der Regel ist dafür ein Antrag beim Grundbuchamt und oft auch eine notarielle Mitwirkung nötig.

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